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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.04.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-04-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187004055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700405
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700405
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-04
- Tag1870-04-05
- Monat1870-04
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.04.1870
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n »- au« »usfie. Stadt 5, do. Par- >3Vi.r » is; r —r Silber ihe pr. rg Rütte Lomb ,» — L»«k L5.«, 7Z.7«, M 95. Anzeiger. Amtsblatt de- König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Dienstag den 5. April. 187«. Bekanntmachung, die Bezahlung der JmmMiar-Brandcaffenbeitrige betreffend. Den R. April d. I. sind die für den ersten halbjährigen Termin laufenden Jahre- fälligen BrandversicheruvgSbetträge nach K. 4V de» Gcs.tzeS vom 23. August 1862 mit 2 Pfennigen von der Beitragseinheit zu entrichten uno werden vre hiesigen Hausbesitzer und deren Stellvertreter hierdurch aufgefordert, ihre Beiträge von diese« Tage ab spätestens binnen IA Tagen bei der Brandcaffengelder-Einnahme allhier (Rathhau- 2. Etage) zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Restanten eintreten müssen. " ' ^>. März ' Leipzig, den So. 1870. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Aathe. Bekanntmachung, den Fährverkehr betreffend. Unserer Bekanntmachung vom 3 December 1868 zufolge haben in den Straßen sowie auf den Chausseen innerhalb de- Weich bildes unserer Stadt die Führer sowohl leichten als schweren Fuhrwerk- inmitten eine- beengenden Verkehr-, mag derselbe durch geringere Breite der Straßen oder durch den Zusammenfluß von Fußgängern oder Wagen herbeigeführt werden, i« Schritt zu fahren. Alle Fuhrwerke ohne Unterschied haben sich auf der rechte« Seite der Straßen oder Chausseen zu halten, sich begegnende Fuhrwerke aber rechts anSznweichen. Wir bringen diese Bestimmungen mit dem Bemerken in Erinnerung, daß wir Zuwiderhandlungen unnachsichtlich mit Geld- oder Gefängnißstrafe ahnd-n werden. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzg, am 4. April 1870. vr. Koch. Uhlworm. Bekanntmachung. Die Bermiethung der am 24. vor. Mon. lieitirten Abthetlurrg Rr. 2 der Verkauf-Halle an der Schillerstraße ist erfolgt und werden die unberücksichtigt gebliebenen Bieter in Gemäßheit der LicitationSbedingungen ihrer Gebote hiermit entlasten. Leipzig, den 2. April 1870. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Eerutti. Neue VerorLuungeu des Justizministeriums. Dresden, 2. April. Da- heute auSgegebene Iustizministerial- blatt bringt wiederum eine große Reihe von Generalverordnungen, unter denen jedenfalls die auf den Wechsel-Verkehr bezüglichen vorschrrften für da- Publicum ein sehr eingreifende- Interesse habt«. Da- Justizministerium ordnet an: 1) Da der zum Wechselverhör realiter citirte Wechselschuldner zu gehöriger Wahrung seiner Interesten im Stande sein muß, die zu seiner Verteidigung gegen den geklagten Anspruch dienen den Urkunden, sowie, für den Kall einer VerurtHeilung, die Mit tel zur sofortigen Befriedigung oder Sicherstellung de- klagenden Gläubiger- mrt an GerichtSstelle zu nehmen, in einzelnen Fällen aber eS Vorkommen kann, daß der Beklagte bei der Realcitation nicht weiß, um welche Forderung eS sich handele, so muß dafür Sorge getragen werden, daß der mit der Realcitation beauftragte GerichiSoiener dem Beklagten hierüber Auskunft geben könne. ES ist deshalb in jedem Falle einer Realcitation zum Wechselverhör dem betreffenden GerichkSdiener eia den Namen de- Kläger- und den Betrag de- g-klagten Anspruchs angebender, in Form der bei mündlichen Bestellungen üblichen Bestellzettel auSzufertigender Ru-weiS bebuf« der Vorzeigung an den Vorzuführenden mitzu- geben. Dasselbe ist auch in dem Falle, wenn der verurtheilte Schuldner auf Grund der Bestimmungen in 8 12 flg. deS Ge setze- vom 14. März 1870 in SicherhettShaft gebracht werden soll und die Verhaftung einem andern GerichtSbeamten al- demjenigen übertragen wird, welcher die gleichzeitig zu verfügende Auspfän dung vorzunehmen hat, sowie auch dann zu beobachten, wenn die Verhaftung in einem beim Handelsgericht im Bezirksgericht zu Leipzig wegen eine- andern Anspruch-, als eine- Wechselanspruchs, anhängig gemacht»« Rechtsstreit erfolgt. 2) Da zur Kenntniß deS Justizministerium- gekommen ist, daß die Rückgabe der mit der Wechsttklage eingereichten Wechsel- Urkunden au den Kläger mitunter ohne Grund Verzögerung er- lrtte zu 1 btgi . . , al- e- geschehen kann, ohne den Proceßgang aufzuhalten, vervoll ständigr und die Urschriften an den Kläger, auch wenn dieser hier auf mcht angetragea hat, ohne Säumniß zurückgegeben werden, dafern nach Lage der Sache anzunehmen ist, daß dieselben — ab gesehen von einem etwaigen spätern Vollstreckungsantrag, mit welchem sie wieder einzureichen sein würden — bei den Acten nicht mehr gebraucht werden. 3) Die Fertigung einer Reinschrift von der Instruction zur Auspfändung hat Behufs Vermeidung deS damit verbundenen unnöthigen Zeit- und Kostenaufwand» künftighin in RechtSsachm aller Art zu unterbleiben. Das bisher zum Entwurf der In struction verwendete Exemplar deS betreffenden Formular- ist nach der bewirkten Ausfüllung, beziehentlich unter Beobachtung der eiuschlagenden Bestimmungen der Steup'lgeletze, unterschrrftlich vollzogen dem Executor auSzuhändigen, von Letzterem der Erstat tung der Anzeige über die Ausführung der Anordnung wieder mit einzureichen und sodann zu den Acten zu nehmen; die er folgte Ausfertigung der Instruction und deren Aushändigung au den Executor aber ist einstweilen durch eine bezügliche kurze nach' richtliche Bemerkung actenkundig zu machen. 4) Die Instruction zur Auspfändung ist in allen Rechtssachen namentlich aber in Wechfelsachen, mit möglichster Beschleunigung auszufertigen und dem Execuwr auSzuhänd'gen. Insbesonder ist Einrichtung zu treffen, daß, wenn in Wechselsachen auf Grün der Bestimmungen in 8§ 2, 3 deS oben erwähnten Gesetze- vor 14. März 1870 die Auspfändung unmittelbar nach Eiöfsnun der verurtheilenden Entscheidung mündlich zu Protokoll beantrag wird, oder wenn, wie dieS zulässiger Werse geschehen kann, scho vor der Eröffnung der Entscheidung für den Fall einer Ve ! urtheilung, die sofort nach deren Erfolg zu verfügende Am beantragt worden ist, der Antrag ohne Säumniß zi »t werden könne, ohne daß durch die eiv , in de» Registranden oder durch Buchung d > Kosten ein Aufenthalt verursacht werde. Eine weitere Verordnung weist die Gerichte an, die von C kenntnifsen erbetenen Abschriften mit thunlichster Beschleunig» ! zu beschaffen und den Parteien oder Sachwaltern zuzusteüen. Ferner werden die Gerichte angewiesen, in dem Falle, wenn dem Anträge einer Privatperson oder ihre- Sachwalter- auf V . legung von GerichtSacten, welche in bürgerlichen Rechtsstreit ketten, in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in Ünt i suchnng-sacken ergangen sind, au- irgend einem Grund nicht ste - zugeben beschließen, dem Antragsteller bei der Trtheilung der ?
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