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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.04.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-04-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187004111
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700411
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700411
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-04
- Tag1870-04-11
- Monat1870-04
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.04.1870
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Anzeiger. AmMlatt kr KW. BqiMjmchir md k« Nath» da Stadl Schji«, M 1V1. Montag dm 11. April. Bekanntmachung. 187V. V vom König!. Großbritannischen General-Konsulate Hierselbst find wir ersucht worden, Folgende- zur öffentlichen Kenntniß z» bringen: Die Indische Regierung hat einen Preis von Funfta«se«h Pfuud Gtevllaa str eine Maschine oder ein Verfahren zur Bearbeitung de- sogenannten lkhtneflfchen Grafe- — Rdooa — auSgesetzt, deren »ufgabe ist, 1) die Faser und Rinde deS GraseS vom Stamme loSzulösev, 2) die Faser von der Rinde zu trennen. Beide- ist durch Handarbeit möglich, aber zu kostspielig. Daher soll die Maschine oder da- Verfahren eine billigere Production vermitteln und zwar so, daß die Tonne Faser (im Werthe von ca. 50 Pfund Sterling loeo England) mehr nicht, als einschließlich der Abnutzung der Maschinerie 15 Pfund Sterling zu produciren kostet. Die Maschinen müssen einfach, stark, dauerhaft, billig und sv eingerichtet sein, daß sie in der Nähe von Plantagen ausgestellt «erden können, da der Abfall als Düngemittel von Werth ist. Der Secretair der Indischen Regierung in London wird auf Wunsch der Covcurrenten denselben die nöthigen Quantitäten trockenes GraS, Stämme und von der Rinde losgelöste Fasern liefern. Die Maschinen müssen auf Kosten der Concurrenten an einen »och zu bezeichnenden Ort geliefert und dort zur Prüfung aus gestellt werden. Am 11. Januar 1871 müssen sie an Ort und Stelle sei«. Die Maschine, welche den Preis erlangt, g.hört der Regierung, dafern diese sie erwerben will, gegen Bezahlung von 5 X über die Herstellungskosten. Ist die Maschine patentrrt, jo geht da- Patent auf Verlangen der Regierung an diese über, wofür dieselbe dem Besitzer deS Patentes während der Dauer desselben 5F deS KosteNprriseS jeder nach dem Muster der patentirten gefertigten Maschine gewährt. Sollte keine Maschine den Preis erlangen, so wird die Regietung einen andern Termin bis zum 11. Januar 1872 setzen. Von da ab oder nach Ertheilung deS Preises ist die Regierung an ihre Zusage nicht mehr gebunden. Geringere Belohnungen, als die oben gedachte, wird die Regierung für solche Maschinen gewähren, welche die angegebenen ^ erfüllen. Der Rath der Gtadt Leipzig. - " ^ Schleis , Bedingungen nur theilweise erfüllen. Lehzrg, am 5. April 1870. vr. Koch. Schleißner. Bekannttnachuna. Bauplatz - Versteigerung. Die der Stadtgemeinde Leipzig gehörige, in Gohlis am Möckern'schen Wege zwischen diesem und der Thüringischen Eisenbahn worden ist, soll in dann nochmals gelegene Feldpareelle Nr. 486» deS Flurbuchs für Gvhli-, welche zeither als Kartoffelland verpachtet ' doppelter Weise, einmal in 4 Bauplätze von 2514 , 2418, 2227 , 2136 llMen Flächeninhalt eingetheilt, Vorbehalten. Die Dienstag den Stunde begonnen und SersteigerungSbedingungen und der ParcellrrungSplan liegen 12. April d. I. Vormittag- von LI Uhr an die Berst »elche jedeSmal geschlossen werden wird, sobald weitere Gebote auf da- aü-gebötene VerkaufSobject nicht mehr gethan werden. Leipzig, den 30. März 1870. Der Rath der Gtadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Postwesen -er Norddeutsche« Snudes. V. Leipzig 1 9. April. Bisher war eS Vorschrift, daß das Pvblicum, welches Vollmachten zur Empfangnahme von Postsen- kck unterwerfen mutzte, die Unterschrift unter die betreffenden Urkunden in Gegenwart zweier Zeugen von einem mit Dienst- jcht in erfreulicher Weise etwa- vereinfacht worden. Die beiden Zeugen müssen allerdings noch beschafft werden: Dieselben haben die Unterschrift durch ihre eigne Signatur mit Namen, Stand oder Charakter und Wohnort und dem Vermerk: „al- lluterschriftzeuge" zu beglaubigen. Dagegen ist die Be rg aufgehoben worden, daß die Postbeamten nicht al- be ide Behörde fnugire» konnten, ja noch mehr, eS ist au-, nachgelassen worden, daß e- t» Sachse« vollkommen Koch. genügen solle, wenn Urkunden jener Art bei den Postanstalten vor zwei Zeugen abgegeben und von den beiden Zeugen und dem betreffenden Postbeamten beglau bigt werden. Die Beglaubigung lautet: „Die Richtigkeit der vorstehenden Unterschrift de- N., welche inGegenwart der mitunterschrie- NEN beiden Zeugen abgegeben ist, wird unter Beidrückung des Dienstsiegels hiermit be glaubigt. (Leipzig,) den .... 187... Post- Die Zeugen haben die- mit ihren Namen re. zu unterzeichnen. Da- Berliner General-Post-Amt hat diese uurfürSachsen gültige Erleichterung „mit Rücksicht darauf, daß daS Requisit einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung für die Eorrespoudeu- Len mit nicht unerheblichen Belästigungen und Kosten verknüpft sein würde", augeordnet. ES gebührt ihm Dank dafür, sei er hiermit au-gesprochen!
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