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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.01.1875
- Erscheinungsdatum
- 1875-01-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187501039
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18750103
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18750103
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1875
- Monat1875-01
- Tag1875-01-03
- Monat1875-01
- Jahr1875
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.01.1875
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iden, ieden T' «dev, -ach- > mid Herz- w» «rfchet»t tLzltch früh 6>/r Uhr. Lcbacüoa «o» Lk»ktitts» Johannisgastr 33. Berantwortlichcr Redactrur jUr. Hüttner in Reudnitz. Sprechstunde d. Rcdaction Boniuliag« von 1>—l2 Ubr Nachmittag« von 4 —L Ubr. sAnnahmk der für die nstchst- zende Nummer bestimmten »te an Wochentagen vis fuhr Nachmittags, an Lonn- > Festtagen früh bis '/»9 Uhr. FUiatr sie Znscratcllanuadmc: ! Klemm. Universitälsstr. 32. ! Lösche. Hainstr. 21. patt. pesche > von auf TLg- anto- )0 S. Elbe »u S. eines flacht «pfer Die erlich irfaüe später dem mlich ^ bis ft in » nur Auch öaarr tiren. »liese- isch«» rügen Zettel Han- Land leich- gegen v»« Han- Zeit 1871. >tu». ohne De ttuar biobe fehlt. oord- F°ß Seed' rast, um - rrän- rr in «ich. »BL »pirr« Wpüger.TagMM Anzeiger. Organ für Politik, Lvcalgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. Auflage I2.5VV. ^donaemeatiprel» Viertels. 4'/, Ml, incl. Bringerlohn ä Ml. Jede einzelne Ru ^nner 30 Pf. Belegexemplar 10 Pf. Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbrfbrdernng :m M. mit Poftbesörcerung 4L Ml. Zuserale 4gcsp. Bourgeois;. 20Pf. Größere «chriften laut unserem PreiSverzeichniß. — Tabellarischer Satz nach höherem Tarif. Neclauic» iiuler dem Urdactiousstrich die Spaltzeile 40 Pf. Inserate sind stets an d. Sroeditlo« zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung praonumoriuttta oder durch Postvorschuß. 2) 3) 5) k) Bekanntmachung, Wahl der Wahlinauner zur HaudelSkarniner betreffend. Bon den im Jahre 1868 gewählten Ncilgucdern der HandelSkaurraer zu Leipzig hat nach tz. 17 unter 5 des Gesetze- vom 23. Juni 1868 die zweite Hälfte in diesem Jahre auszuscheideu und sind deshalb zunächst die Wahlen der Wahlinauner vorzunehmen. tLS werden deshalb alle in Leipzig, sowie in» Bezirk der Königlichen AnrtShaupt» «annschaft Leipzig wohnhaften Kauslcute und Fabrikanten, welche u. mit mindestens zehn Thaler ordentlicher Gewerbesteuer besteuert, d. 25 Jahre alt, c. nicht nach den bestehenden Gesetzen vom Stimmrechte in der Gemeinde oder in Folge der Berübunq eines Verbrechens von den staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen sind, folvie die Vertreter und beziehentlich Besitzer der im Bezirk belegenen fiskalischen und conmunlichen GewerbSaustalten, Eisenbahn-, SchifffahrlS-, Bergwerks- und SteinbruchSunternehmungen, soweit sie den unter d. und c. angegebenen Bedingungen genügen beziehentlich den unter a. angegebenen SteuercensuS erreichen, geladen, zur Ausübung ihres Wahlrechts und bei Verlust des letzteren für ^ die jetzt vorzunehmende Wahl DienStag den LS. Januar 1875 m den Stunden von 9—12 Uhr Vormittags und von 3—6 Uhr Nachmittags im Wahllocal, > NalhhanS I. Stock Ziinurer Nr. 4. in Person sich einzufinden und einen n»it 13 Naueeu wählbarer Personen beschriebenen Stimmzettel abzugeben. Zur Legitimation hinsichtlich seines Wahlrechts hat jeder Wählende die Quittung über Entrichtung deS zuletzt vorhergegaugeuen GewerbesteuerternitnS vorzn- weise», auch, soweit nöthig, das Vorhandensein der unter d. und e. ausgesührlen Bedingungen darzuthun. Außerdem haben diejenigen Wähler, welche ihr Wahlrecht als Vertreter eine- Geschäfts, besten Gewcrbefteuersatz nicht ausreicht, um sämmtliche Theilhaber als wahlberechtigt zu betrachten, auS- üben wollen, sich durch ein Zeugniß der persönlich hastenden Theilhaber des von ihnen vertretenen Geschäfts zu legitimiren, ebenso Vertreter juristischer Personen beziehentlich fiscalischer und commun- licher Unternehmungen durch ein Zeugniß der Vorstände und Dienstbehörden. Wählbar sind alle Stimmberechtigten. Leipzig, am 29. December 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr. Reichel. Bekanntmachung, Wahl der Wahlinauner zur Gewerbeka«n»er betreffend. Bon den im Jahre 1868 gewählten Mitgliedern der Gewerbrkanriner zu Leipzig hat nach tz.17 unter 5 deS Gesetzes vom 23. Juni 1868 die zweite Hälfte in diesem Jahre auszuscheiden und sind deshalb zunächst die Wahlen der Wahlniänucr vorzunehmen. Es werden deshalb alle in Leipzig wohnhaften, für die Gewerbekammer Stimmberechtigten, ämlich h Kausteute »mb Fabrikanten, die mcl weniger al- zehn Thaler, aber mindestens mit einem Thaler ordentlicher Gewerbesteuer besteuert, b. alle nicht zu den Kaufleuten und Fabrikanten zählende Gewerbtreibende, die nn Gewerbe- steuercalaster mit mindestens einem Thaler angesetzt, e. fünfundzwanzig Jahre all und ä. nicht nach den bestehenden Gesetzen vom Stimmrechte in der Gemeinde oder in Folge der Verübung emes Verbrechens von den staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen sind, geladen, zur Ausübung ihres Wahlrechts und bei Verlust deS letzteren für die gegenwärtig vorzu nehmende Wahl Mout/»gS, den 18, oder DieuStagS, de» LS. Januar 1873, l in den Stunden von 9—12 Ubr Vormittags und 3—6 Uhr Nachmittags in dem Wahllocal, in I her alte« Waag«, H. Stock, persönlich sich einzufinden und einen «it 13 Ranien wähl barer Personen beschriebenen Stimmzettel abzugeben. ' Zur Legitimation hinsichtlich seines Wahlrechts hat jeder Wählende die Quittung über Entrichtung deS znletzt vorhergegangeneu GewerbefteuerterintnS »orznweisen, auch so rveit nöthig das Vorhandensein der unter o. und ct. ausgeführten Bedingungen darzuthun. Diejenigen Wählenden, welche als Vertreter eine« Geschäfts, besten Gewerbesteuersatz nicht auSreichl, um sämmtliche Theilhaber als Wahlberechtigte zu betrachten, das Wahlrecht ausüben wollen, haben sich durch ein Zeugniß der Geschäftsinhaber zu legitimiren. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte. Leipzig, am 29. December 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr., Reichel. Bekanntmachung. Der bisherige PolizeiamtSreferendar Herr Friedrich Ott» Wangewann 1 ist heute von un« als RathSreserendar angestelll und verpflichtet worden. Leipzig, am 2. Januar 1875. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch G Mechler. Bekanntmachung. «n der hiesigen höheren Bürgerschule für Knaben »st nächste Ostern eine provisorische I Lehrerstele zu besetzen, mit der ein Gehalt von 1850 M. verbunden ist. Akademisch gebildete Bewerber, welche sich besonders für den Unterricht in deutscher Sprache, Geographie und Geschichte eignen, wollen ihre Gesuche bis zum 20. Januar 1875 bei unS einreichen. ^ . .. .. .. « »-«-»" -Nk, R-, wkWd Bekanntmachung l, einige fkratzenpolizeiltche Anordnungen betreffend. Wir bringen hierdurch die zur Erhaltung der Ordnung, Sicherheit. Bequemlichkeit und Reinlichkeit aus den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen hier bestehenden Vorschriften in Erinnerung und^ verordnen zugleich wie folgt: 1) Jedwede Verunreinigung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze, der an denselben gelegenen Baulichkeiten und Anlagen, sowie der dortselbst etwa befindlichen, dem öffent lichen Interesse dienenden Gegenstände, alS Hallen, Buden, Stände, Säulen u. s. w. ist verboten. Jeder Grundstücksbesitzer hat dafür zu sorgen, daß der längs der Straßenfronte seines Grundstücks befindliche Theil der Straße, und zwar bei gepflasterten Straßen bis zu deren Mitte, bei anderen bis mit der Tagerinne an jedem der von un- festgestellten Kehrtage in den Nachmittagsstunden von 2 bis 4 Uhr gekehrt und vollständig gereinigt werde. Hierbei ist zur Verhütung von Staub bei trockener Witterung die zu reinigende Fläche gehörig mit Master zu besprengen und die zusammcngckehrten Haufen gleichmäßig anzuseuchten. Als Kebrtage werden bis auf Weiteres festgestellt: Dienstag, Donnerstag und Sonn bend jeder Woche und falls einer dieser Tage auf einen Festtag fällt, der Tag vorher. Bet Schneefall und Frost hat jeder Grundstücksbesitzer längs der Straßensronte seines Areals den Fußweg und die Tagerinne vo» Schnee und EiS zu reinigen, den Schnee aus der Fahrbahn aber bi- zu deren Mitte zusarninenzuschauseln und an der nach der Straße z« gelegenen Seite der Tagerinne in Haufen bringen zu lasten, auch bei Glätte durch wiederholtes Streuen von Sand, Asche oder Sägespäne« für Erhaltung eines sicher gangbaren Fußwege» zu sorgen. 4) Da« Ausschütten von Unrath in die Sctileußen-Einsalllöcher ist verboten; auch haben die Grundstücksbesitzer die vor ihren Grundstücken befindlichen Straßenschleußenrechen fort während rein zu halten. Der in den Tagerinnen sich sammelnde Unrath ist mit dem Straßenkehricht in Haufen zusammenzubringen und nicht etwa in die Einfalllöcher der Ncbenschleußcn zu kehren. Kehricdt. Stroh, Papiere und Küchenabfälle sind nur innerhalb Her oben unter 2) geordneten Kehrzeit zu dem Straßenkehrickl zu schütten, anderer Abraum aus den Grundstücken aber, als Asche, Bauschutt, Scherben, Muschelschaalen, Steine und der gleichen oder Schnee und Ei-, sowie der von den Dachreparaturen herrühreude Ziegel und Schieserschutt ist weder zu den Kehrichthaufen aus die Straße zu bringen noch mit dem HauSkchricht vermischt den Ralhskärrnern zur Abfuhre zu geben, vielmehr lediglich auf den hierzu durch Anschlag und öffentliche Bekanntmachung bestimmten Plätzen abzulagern. 7) Das Verladen von Material aller Art und namentlich das Auf - und Abladen von Kohlen, Schutt, Sand, Erde, Baumaterialien und dergleichen hat in der Weise zu geschehen, daß hierbei da« Ausschütten oder Abwersen aus die Straße, beziehentlich das Lagern daselbst, vermied, n wird; das Aushäufen und Liegenlasten der vorbercglen Gegen stände auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen und insbesondere vor den bei Neu bauten gestatteten Bauplankcn ist unzulässig. 8) Wenn außer der regelmäßigen Kehrzeit beim Auf- und Abladen oder beim Auspacken von Maaren oder Meubles, beim Abtragen von Kohlen. Holz, Torf, Stroh und anderen Materialien die Straße verunreinigt worden, so ist dieselbe von dem betreffenden Grund stücksbesitzer sofort nach beendigter Arbeit zu reinigen und der Abraum bei Seite zu schaffen. Zum Transport von Kohlen, Coaks. Asche, Sand. Kalk, Bauschutt und dergleichen, sowie zur Absuhre von Dünger und Jauche sind vollständig dichte Gefäße, beziehentlich mit Stroh und Schutzbr.tern wohlverwahrte Kastenwagen zu benutzen, etwaige Straßen verunreinigungen aber durch diejenigen Personen, welche den Transport oder da« Abfahrcn bewerkstelligen, selbst oder auf deren Veranlassen sofort zu beseitigen. Die Vornahme von Reinigungsarbeiten jeder Art auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen und namentlich das Spülen der Wäsche an den öffentlichen Brunnen und Ständern, daS Waschen der Wagen und daS Ausklopfer» von Teppichen, Decken und dergleichen auf Straßen und öffentlichen Plätzen ist, resp. unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 9. Mai 1860, verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu Zwanzig Thaler« oder mit Haft bis zu pierzeh« Lage« geahndet werden. Leipzig, am 1. Juli 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. 9) 10) Bekanntmachung. . Eine hiesige hochachtbare Witt»«, wckche bereits bedeutende WohlthätigkeitSstiftungen inS Leben gerufen, hat ausS Neue ihre große Fürsorge für Arme bethätigt und unS die Summe von O^»«HU»dert Lhaler mit der Bestimmung übergOm, daß »ir diese- Geschenk unter dem Namen „Louisenstiftung" in Verwaltung nehmen und Lnse» zur Unterstützung für ältere Jungfrauen in Leipzig, welche ihre» Lebensunterhalt dmNLMnhen, Sticken, Stricken und sonstige dergleichen weibliche Handarbeiten erwerben, oder früher echWRn hübe», ab« in Folge Krankheit, Alters- oder Augenschwäche völlig arbeitsunfähig oder auch Mr minder arbeitsfähig geworden sind. Ja je bedrängter» Verhältnissen gerade die bezeichneten Personen zu leben und ihre Kümmer nisse still z» tragen pllegen, desto erfreulicher ist e« für unS, für deren Unterstützung Mittel zu erhalten, und u« j» dankbarer nehmen wir die Stiftung an. vr. Koch. Holzauction. Mittwoch, de« 13. Januar 1873 sollen von Vormittags 9 Uhr an im Burgauer forstreviere auf dem Mittelwaldfchlage in Abth. 16a. im sogenannten Möckernschen Winkel 5 Raummeter eichene Nntzschette, 72 Rmtr. eichene und 4 Rmtr. lindene Brenaschette, 44 Abraninhauseu und 93 Langhausen den im Termine an Ort und Stelle angeschlagenen Bedingungen an den Meistbietenden ver- »ft werden. Zusammenkunft: aus dem Mittelwaldfchlage im Möckern'schen Winkel in der Nähe der eutsch-Wahrener Brücke. Leipzig, ven 29 December 1874. DeS RathS Forsideputatio«. der bewährte mildthätige Sinn unserer Mitbürger derselben weitere Schenkungen zuführen. Leipzig, den 30. December 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. G. Mechler. Quittung. Für daS Unterlassen der Zusendung von Neujahrskarten sind nachträglich noch bei der Armen anstalt eingegaagen: von Herrn Eommerzienrath E. G Röder 6 M. - - Kaufmann I. EiSner . . . 6 - - - Kaufmann Hugo Scharf . . 6 - worüber hierdurch dankend quittirt wird. Leipzig, den 2. Januar 1875. DaS Armen-Directorium. Schleißner. Lobe. Seschlüsse -es Raths in -er Plenarsitzung vom 19. December 1874.*) Auf Antrag der Straßenbaudeputation wird ! beschlossen, die Südstraße bis zur Flurgrenze im IJntereffe, deS dortigen Anbaues unter Aufwendung Thlr. 1b Rar. für Schleußenbauten Thlr. für Erdarbeiten u eooto deS Redaktion de« Tageblatt»« «tugegang« "sie c 876tz 5514 städtischen Stammvermögens unerwartet deS AuS- gangeS der mit der Gemeinde Connewitz wegen Wetterführung der Straße in deren Flur einzu leitenden Verhandlungen herzustellen und hierzu Zustimmung der Stadtverordneten zu erbitten. Der Entwurf deS OrtSstatuteS berüglich der Angelegenheit der Volksschulen und für den ge mischten SchulauSschuß anlaugend, so wird davon Kenntniß genommen, daß die Stadtverordneten sich nochmalige veschlußsaflung auch der nicht be anstandeten Bestimmungen für den Fall, daß in anderen Puncten eine «inigung nicht zu Staude komme. Vorbehalten, und soll f. Zt. der König lichen Staat-regierung diese Bedingung der Stadt- verordnet«»» bei Einholung der Bestätigung dieses Statute- mitgetheilt werden Mit dem Anträge der Stadtverordneten, die Bestimmungen in dem Statut, wornach der Vorsitzende de« Schul-Aus- schuste- zugleich Depalirter de« Rath- zur Schul- aeldeinnahme und Schulexpedition sein soll, zu streichen, ferner bei den Bestimmungen über die Zusammensetzung de« Schul-Au-schuffeS bezüglich der Mitgliedschaft eine« Geistlichen erklärt sich der Rath einverstanden: die weiteren von den Stadt verordneten gestellten Anträge, die höhere Knaben- und Mädchenschule nicht als Volksschule zu be trachten und zu behandeln, und zu bestimmen, daß unter den zum Schul-Ausschuß gehörenden vier RathSmitglieVern einer der Bürgermeister mit dem Rechte des Vorsitze« sein müsse, werden der Stbuldeputation zur Begutachtung überwiesen. Hieraus werden die Beschlüste der Sladtverord- neten zu dem 1875er Budget und zwar ru den Contcn der Mühlen und Wehre (26). Wiesen und Triste (27), Jagden und Fischerei (28), de* Steinbruch« bei GraSdors (29), der Gebäude in der
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