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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.01.1875
- Erscheinungsdatum
- 1875-01-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187501117
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18750111
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18750111
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1875
- Monat1875-01
- Tag1875-01-11
- Monat1875-01
- Jahr1875
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.01.1875
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r. r. » ^ n. ». o. i. r. s. «. u. ?. t)L U. k ü. >« ll. 6 0. l» u. k k. 6. r. «rscheixt täglich früh 6'/, Uhr. Xrhailioa u»t Erpetltt«» Jvhannisgasse 33. Verantwortlicher Redacteur Ar. Hüttner in Reudnitz. Sprechstunde d. Redaktion Vvr»ma,» vo« tt—>1 Uhr SlachmlNag« von 4—L Uhr. Annahme der für die nüchst- folarnbe Nummer bestimmten Inserate an Wochentagen bi« 3 Uhr Nachmittags, an Lonn- und Festtagen früh bis '/,9 Uhr. Male für Zuseratkoaouatime:' Otto Stemm, Uiuversitälsstr. 22. Laut« Lösche. Hatnstr. 2l, vart. WpMtk.TMblM Auzeiger. Organ für Politik, Localgefchichte, Handels- md Geschäftsverkehr. «sflsge 12.500. Adsnnnnrntoprets Viertels. sV.vlk, incl. Bringerlohn 5 Mi. Jede einzelne 9,'ummer 30 Pf. Belegexemplar 1ü M. Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbefvrderung 30 Mk. mit Postbeförderung 45 ML Inserate taesp. BouraeoiSz. 20 Pf. Größere Schriften laut unserem Preisvrrzeichniß. — Tabellarischer Satz nach höherem Tarif, »rrlame« unter dem Xedartionoßrich die Spaltzeile <0 Pf. Inserate sind stets an d. Erpeditto» zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung pr»enuwenu»äo oder durch Postvorschuß. W 11. Montag den 11. Januar. r. u. r. o. ?. bn 6. r. »i» u. k 2 U. (1. > v. l. 5 6. ) l>L r r. d, kl n. 6 L 1 r 2 r L 5 6. 0 0. z. z. 0 kr 0 r. 5 0 L 5 0. 0 6. 0 0. 0 0. «. .o r. !5 0. 6. kr ?. «. ?. k. !5 k. ?. ?. rs 0. Ä) 0. W d- ll. 0. 75 0. 50 r. 6. 75 k. Bekanntmachung. In dem Dachgeschoß de« Lehrerwittwen-Stistungtzhause« Sörnerstraße Nr. 10, ist eine Woh nung erledigt und anderweit zu vergrben Dabei sind unbescholtene und bedürftige Wittwen von Lehrern, welche an hiesigen Schulen an gestellt gewesen, stistungSmäßig in erster Reihe zu berücksich tigen Wir fordern etwaige Bewerberinnen auf, ihre Gesuche bi- zum 18. d. M. anher einzureichen. Leipzig, den 8. Januar 1875.De- Rath- Finanz-Deputatton. Holzauktion. Mittwoch, den 28. Januar ». «. sollen von Vormittags 9 Uhr an im Eouneivltzer Revier aus dem Kadtschlage in Abtheilung 18a ca 2 Raummeter eichene Nutzscheite; 64 Raummeter eichene, 6 Raummeter buchene, 7 Raummeter rüsterne und 2 Raummeter erlene Brennfchette, sowie 59 starke, harte Abraumhaufen unter den an Ort und Stelle öffentlich angeschlagenen Bedingungen und gegen sofortige Bezahlung nach dem Zuschläge an den Meistbietenten verkauft werden. Zusammenkunft: aus dem Kahlschlage im Ttempel, unweit Le« Streitteiche« bei Connewitz. Leipzig, den 5. Januar 1875. DeS Rath- Forst-Deputation. fco. 2. tco. 2, kco. 2 fco 2 drfco. 2. kco 2. 25 6. 75 6. 50 t« 20 0. r. ,40 d- «v. r. 0. ,60 0. 0. «. Q. 0. «. v. 0. ? 90 0. ,. 1». 0. ,. v. .50 r. ?. ?. ?. . r. » ?. 5 1»u.O «. V: > 0. .. o. l l» o. 0. i«a . . 4>,.r Oie Entscheidungsgründe, mit welchen da« königl. Bezirksgericht zu Leipzig da« von »hm gestillte Urtheil »n der bekannten Anklage de- Ministerium« de« Innern gegen dep verantwortlichen Redacteur de« Leipziger Tage blattes (vergl Tagebl. vom 6. December 1874) motivirt hat, enthalten im Wesentlichen Folgende«: Der ersten Instanz ist darin beizutreten gewe sen, daß dieselbe den tz. 196 de« Reichsstrafgesetze«, wonach, wenn eine Beleidigung gegen eine Be hörde oder gegen Beamte in Beziehung auf ihren Berus begangen worden ist, deren amtliche Vor gesetzte da« Recht haben, den Strafantrag zu stellen, auf den vorliegenden Fall für anwendbar erachtet hat. Der Angeklagte hat diese Anwend barkeit bestritten und für seine Ansicht insbeson dere den Umstand geltend zu machen gesucht, daß diejenigen Handlungen, welche gewissen Beamten in dem incriminirten, vom Leipziger Tageblatt re- producirten Theil de« VotkSstaaiartikel nachgesagl worden seien, mit dem Beruf nicht« gemein hätten. Diese Behauptung der Verthridigung ist schon in sachlicher Beziehung, soweit sie den ersten und vierten Satz (nlin. 1. 14 u. 15) des reproducirten Theil« de« fraglichen VolkSstaat-Artikel« mitbe- trifft, unrichtig. In dem ersten Satz wird von einer Stelle in derjenigen kurz zuvor erlassenen Verordnung der königl. KreiSvirection zu Leipzig, welche den Ausgangspunkt und Gegenstand der ganzen Polemik de« Artikels bildet, gesagt, „eS sei eine unerwiesene dreiste Behauptung der Leip-! ziger Krei«directwn", in dem vierten Satz wird I gesagt: „ES scheint danach (— d. h. nach dem Inhalt jener Verordnung, worauf da« Wort „da- näch" allein bezogen werden kann —), daß die königl. KreiSdirectwn ihre eigenen Begriffe von Sittlichkeit hat." Mit diesen Sätzen wird, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, der kgl. KreiS- direction zu Leipzig, also dem, bczw. denjenigen Beamten derselben, welche bei dem Erlaffe der an gefochtenen Verordnung mitaewirkt haben, die Thatsache beigemeffen, daß sie in dieser Verord nung. also bei einer Berufshandlung, eine dreiste Behauptung aufgestellt und dabei von An sichten Uber Sittlichkeit geleitet worden seien, welche von den allgemein anerkannten Grund- iätzen der Sittlichkeit abweichen. Diese Sätze de« Artikels beziehen sich mithin offenbar auf Berufs- Handlungen und würden die Unterstellung de« Falle- unter tz. 196 selbst nach der Ansicht der Verlbeidigung, wonach die Anwendung dieser Ge setzesbestimmungen auf Beleidigungen ,n Bezug aus Berus-Handlungen beschränkt sein soll, herbeisühren müssen. Der übrige Theil de« Artikel«, welcher auf nliu. 16 mit den Worten beginnt: „Wir kennen verschiedene Beamte" bi« zum Schluffe desselben, enthält allerding« — und hierin war dem Ange klagten beizupflichten — die Beimeffung von Thalsachen, welche an sich mit dem Berufe nicht« gemein haben, insbesondere keine Berufshand lungen sind. Im Gegensatz zur Bertheidigung ist man jedoch der Ansicht, daß, um die Anwend barkeit de« tz. 1V6 zu begründen, der Gegen stand der Beleidigung, die Thatsache, deren Behauptung oder Verbreitung die Belei digung bildet, nicht in Bezug zu dem Berufe zu stehen braucht, daß e« vielmehr schon genügt, wer.n der beleidigende Act, der Act der Be- bauptung oder Verbreitung der belei digenden Tyatsache in Bezug auf Len Beruf er folgt. und daß daher solchenfalls, auch wenn die behauptete Thatsache keinen Bezug auf den Berus an sich hat, doch eine Beleidigung in Bezug aus den Beruf im Ginne de« Rcichsftrafgesek- bucks vorliegt. Wenn man nun im vorliegenden Falle dem Angeklagten zwar zuzugesteben hatte, daß die zulctzt erwähnten, den Gegenstand der Beleidigung bildtuden Thatsache« keinen Bezug auf den Beruf haben, so gilt dies doch keinesfalls von dem Act der Behauptung und Verbreitung dieser Thatsache n. Diese ist in unmittelbarer Anlehnung an diejenigen vorausgegangenen Sätze de« Artikels erfolgt, in welchen die vorgedachte BerusShandlung (Verordnung der Königl KreiS- direction zu Leipzig) bekämpft wird, und hebt mit ausdrücklichen Worten den Gegensatz zwischen der sittlichen Tendenz dieser Amtshandlung und dem angeblich unsittlichen Privatleben der Beamten, von welchen die betr. Amtshandlung auSgegangen ist, in einer Weise hervor, welche der Natur der Sache nach nur den Zweck und die Wirkung hat, das angeblich Unsittliche drs Privatleben« jener Beamten nicht seiner selbst wegen, sondern nur wegen dieses Gegensätze« mit dem Berufe, also im Bezug auf den Beruf hin- zustellen. rc. rc. Der vom Königl. sächsischen Ministerium de« Innern für die beleidigten Beamten gestellte Straf antrag ist daher als völlig legale Grundlage de« eingeleiteten Verfahren« zu erachten gewesen. Dagegen hat man abweichend von dem Spruche* des ersten Richter« die Unterstellung der dem An geklagten nachgewiesenen Handlungsweise unter tz. 187 de« Reichsstrafgesetzbuchs nicht für gerecht fertigt gehalten. Durch die Gründe, welche der erste Richter für die von ihm gewonnene Annahme de« Beweises dafür, daß der Angeklagte durch die Aufnahme de« fraglichen ArtikeltheilS in das von ihm redi> girte Leipziger Tageblatt die in selbigem behaup teten beleidigenden Thatsache« wider bessere« Wissen weiter verbreitet habe, zusammengestellt hat, ist nach Ansicht der jetzt erkennenden Richter nur eine hohe Wahrscheinlichkeit der Unwahrheit der behaupteten Thatsachen angezeigt, nicht aber dargethan worden, daß die behaupteten That fachen erwiesener Maßen unwahr sind, und eben so wenig, daß der Angeklagte erwiesener Maßen Aenntniß von der Unwahrheit dieser Thatsachen gehabt hat. Der Nachweis dieser beiden Um stände ist jedoch die unerläßliche Voraussetzung de- Thatbestande« der verleumderischen Belei digung. Insbesondere wird der Mangel dieser ThatbestandSerforderniffe nicht durch den gleich zeitigen Mangel de» Beweise« der Wahr heit jener Thatsachen, — an welchem e« aller dings im vorliegenden Falle völlig gebricht und auf welchen der Angeklagte auch au-brücklich ver zichtet hat — erfolgt. (Vergl. Oppenhoff a. a. O. Note 1—3 zu §. 187 S. 323.) E« ist daher, wie im Erkenntnisse geschehen, die Berurtheilung, so weit sie in Gemäßheit de« tz. 187 de« Reich«- strafgesetzbuch« wegen verleumderischer Beleidigung erfolgt war, in Wegfall zu stelle» gewesen, re. rc. Was den ersten der vom Angeklagten ange rufenen Exculpation-arÜnde anlangt, welcher von der angeblichen Straflosigkeit d« einfachen Re Production einer beleidigenden Behauptung ent lehnt ist, so ließe sich eine solche Strafursigkeit nur au« einer Analogie der Reproduktion mit dem Wahrheits beweis einer beleidigenden Thatsache daun ableiten wenn man annehmen könnte, daß Derjenige, welcher wegen Weiterverbreitung einer von einem Dritten ausgestellten beleidigenden Behauptung der Belei digung beschuldigt ist und den Beweis der Wahr he»t de« Umstande«, daß die von ihm weiter verbreitete beleidigende Behauptung wirklich von einem Dritten aufge stellt wor den ist, geführt hat, den Beweis der Wahr heit der ihm beigemessenen Beleidigung geführt habe. Eine derartige Annahme würde jedoch um de« willen unzulässig sein, weil (vergl. Oppenhof a. a. O. Note 11 zu H 186, S. 321) der Wahr heitSbewei« stets die verächtlich machende That sache selbst zum Gegenstände haben muß. e« aber keineswegs genügt, wenn Derjenige, welcher eine derartige Thalsache mit dem Zusatz, daß ein Dritter sie erzählt habe, weiter verbreitet, den Nachweis, daß der Dritte wirklich jene Thalsache erzählt habe, erbringt. Es unterstedt milkin die Reproduktion einer beleidigenden Behauptung in Bezug aus ihre Strafbarkeit ganz denselben rechtlichen Gesichts punkten, wie letztere selbst, waS umsoweniger ünem Zweifel unterliegen kann, al« da« Reich«- lrasgesetzbuch, indem e« indem angezogenen H. 186 ausdrücklich neben der Behauptung auch die Verbreitung einer Beleidigung mit Strafe >edroht, offenbar derartige Reproduktionen vor gesehen hat. Ein strafloser Fall liegt hier aber umsoweniger vor, al«, wie zugleich zu Widerlegung de« zwei ten vom Angeklagten geltend gemachten Ent- astungSgrundes auszusprechen ist, der Nachweis einer dabei obgcwalteten Absicht, zu beleidigen, 'eineSwegS fehlt. ES soll nicht bestritten werden, daß den An geklagten bei Ausnahme de« incriminirten Volks- iaat-Artikel« in den TageblattS-Artikel „AmtS- blättlicher Schwanengcsang" vorzugsweise diejeni gen Motive geleitet haben, welche er selbst dafür angiebt; aber einmal legen jene Motive selbst den Verdacht nahe, daß er sich im Gefühl der anzeb- ich erlittenen Unbill zu einer Beleidigung der Mitglieder derjenigen Regierungsbehörde, welche er an der über ihn verhangenen Maßregel be theiligt geglaubt, habe hinrerßen lassen, sodann mußte er sich, wenn ihm auch diese letztere Ab sicht, jene Beamten zu beleidigen, ursprünglich nicht innewohntc und er zu Aufnahme de« frag lichen Artikel- nur von den von ihm selbst ange gebenen Beweggründen bestimmt ward, doch sagen, daß er auch diese Absichten, wenn er sie durch gleichzeitige Veröffentlichung jene« Artikels mit verfolge, nicht ander-, al« durch eine Beleidigung verfolgen könne, und e« ist nach Lage der Sache als bewiesen anzunehmen, daß der Angeklagte sich die« gesagt hat. Demnach ist der Beweis geführt, daher milder Absicht zubeleidigen, gehandelt habe:c. Bei der Slrafabmeffung erschien eine bei Weitem mildere Beurtheilung, als dem Falle in erster Instanz geworden ist, schon durch den Wegsall des tz 187 de« Reichsstrafgesetzbuchs geboten. Zu Gunsten deS Angeklagten waren hierbei auch die jenigen Momente nicht völlig außer Berücksich tigung zu lasten, welche von demselben al« zum Zwecke völliger Straflosigkeit vorgeschützt, erfolg los zu bleiben hatten. Hierher gehört Zunächst der Umstand, daß der Angeklagte nachgewiesenermaßen keineswegs den raglichen Artikel selbst verabsaßt oder auch nur uerst veröffentlicht, daß er vielmehr denselben ediglich reproducirt hat, demnächst die Thatsache, daß er diese Reproduktion jedenfalls mit zum Zwecke seiner Rechtfertigung vor dem Publicum und unter gleichzeitiger Beigabe einer die darin enthaltenen Beleidigungen verurtheilenden Kritik bewirkt hat. Man hat daher die erkannte sechsmonatige Ge fängnißstrafe in Wegfall gebracht, diese Ltrasart überhaupt für den vorliegenden Fall nicht für angemessen erachtet und dafür dem Angeklagten eine Geldstrafe auferlegt rc. rc. rc. Lin Asyl für obdachlose Männer. In dem Maße als unsere Stadt an äußerem Umfang zunimmt, treten in ihr auch allerlei Nothstände zu Tage, welche sich vordem gar nicht, oder nur in vereinzelten Fällen geltend ge macht haben. Ist eS nun auch nicht möglich, alle die üblen Folgen, welche da« Anwachsen einer großen Stadtgemeinde mit sich führt, gänzlich zu beseitigen, so kann doch viel zu ihrer Milderung geschehen, sobald neben der gewissenhaften Für sorge der Behörden die freiwillige Thätigkeit einer einsichtsvollen Bürgerschaft überall da ein greift, wo eine Lücke bemerkbar wird. Unser Leipzig hat sich nun seit langer Zeit den Ruhm gewahrt, für alle derartigen Bestrebungen ent weder dre Führung zu übernehmen, oder doch, wenn man anderwärts bereit« vorangegangen ist, nicht lange mit der Nachfolge zu säumen. Wir hoffen zuversichtlich, daß die« Letzter« auch in einer Angelegenheit der Fall fein werde, welche in diesem Blatte schon wiederholt angeregt und inzwischen ihrer Erledignng näher geführt wor den ist. Unter all den Plagen, von denen große Städte heimgesucht werden, ist eine der empfindlichsten die Wohnungsnoth und die vielfach au« ihr her vorgehende Obdachlosigkeit. Alle Diejenigen, welche sich im gesicherten Besitze eines eigenen Heim befinden, werben schwerlich den ganzen Jammer zu ermessen vermögen, der sich in diese« Wort zusammenfaßt. Aber von allen diesen Glücklichen steht doch mit Sicherheit zu hoffen, daß sie zur Abhülse bereit fein werden, sobald sie nur die Größe der vorhandenen Nvth erkannt haben. Hierbei aber reden, wie in so vielen anderen Dingen, die Zahlen die eindringlichste Sprache. In Berlin wurde im Jahre 1869 ein Asp für weibliche Obdachlose eröffnet und dasselbe be herbergte ,m ersten Jahre 12,788 Personen darunter 2370 Kinder, und im Jahre 1870 20,939 Personen (7099 Frauen, 9108 Mädchen, 4732 Kinder). Noch weit stärker erwie« sich die öenutzung de« Ende 1870 in« Leben gerufenen Männerafyl«. Dasselbe hat (in abgerundeten Summen) im Jahre 1871 37,000 Personen, im Jahre 1872 40,000 Personen, im Jahre I87S 57,500 Personen ausgenommen. Die Berliner Asyle zusammen haben seit ihrem Entstehen bi« Ende 1873 nahezu 250,000 Menschen ein Obdach gegeben. Läßt sich aus solchen Angaben auch nicht ohne Weiteres ein Schluß auf die Zahl der Obdachlosen in Leipzig ziehen, so ergiebt sich au« denselben doch mit Sicherheit, daß sie auch bei unS in großer Anzahl vorhanden sein werden. Und dip« wird durch die Erfahrungen, die mau in Dresden gemacht hat, nur bestätigt. Dort bestcbt seit 1872 ein Asyl für obdachlose Frauen, welches im ersten Jahre 8084 Personen, und im Laufe deS Jahres 1873 9027 Personen (3563 Frauen, 1701 Mädchen, 3414 Kinder, 301 Säug linge) beherbergt hat. Auch sür unsere Stadt gaben die in einem früheren Artikel deS Tage blattes enthaltenen Mittheilungen einen gewissen Anhalt, sofern aus ihnen hervorging, daß in den ersten 6 Monaten deS verflossenen Jahre« nicht weniger als 1052 Obdachlose hier von der Polizei aufgeqriffen worden sind, unter denen sich nur 156 lüderliche Personen befunden haben. Es kann also keinem Zweifel unterworfen sein, daß auch für Leipzig das BedUrfniß derartiger Zufluchtsstätten anerkannt werden muß; und wenn hier zuerst eine solche für obdachlose Männer in« Auge gefaßt worden ist, so ist die- deshalb geschehen, weil für die Frauen bereits einiger maßen durch die Mägdeherberge und das Arbeite- rinnen-Daheim gesorgt ist. Allerdings begegnet die Gründung solcher Asyle nicht selten ernstlichen Bedenken. Man fürchtet schweren Mißbrauch der dargcbotenen Wohltbat; man fürchtet Beförderung der Lüdcrlichkeit. Indessen solchen Bedenken läßt sich eine- TbeilS durch zweckmäßige Einrichtungen, wie sie in Berlin und Dresden getroffen worden sind, begegnen, andern Theil« haben sich dieselben überhaupt durch die Erfahrungen der beiden ge nannten Städte als unbegründet, oder doch sehr übertrieben erwiesen. Vor Allem wird immer zu bedenken sein, daß der hier und da vorkommende Mißbrauch nicht ins Gewicht fallen kann bei dem reichen Segen, der von gemeinnützigen Anstalten dieser Art auSgeht. Allerdings sind die Mittel, welche für die Grün dung und Unterhaltung solcher Asyle erfordert werden, recbt beträchtliche. Indessen wir zweifeln nicht, daß sich in Leipzig so gut wie anderwärt« zahlreiche und willige Geber sür eine so gute unv nöthige Sache finden werden; wir zweifeln nicht, daß Diejenigen, denen da«Glück de« eigenen Herde« beschicden ist, sich ihrer armen Mitmenschen hülf- reich annehmen, und ihnen sür die schweren Tage der Obdachlosigkeit eine zeitweise Zufluchtsstätte bereiten werden. Die hiesige Gemeinnützige Gesellschaft hat be kanntlich behuf« Ausführung dieses Unternehmen« ein Comit« ernannt, welche-, ermuthigt durch einige namhafte Geschenke und durch d»e sich-'re Erwartung vielseitiger, thäti-er Förderung seiner Bestrebungen, bereits dazu geschritten ist, ein zur Errichtung eine« solchen Asyl« geeignetes Grund stück käuflich zu erwerben. Dasselbe wird sich dem nächst an unsere Bürgerschaft mit der Bitte um Gewährung weiterer Beiträge wenden. Möge diese Bitte bei recht vielen eine freundliche Ge- wäbrung finden! ^ AuckoU »o««, »Llor SnIdULso» ^st»«vnnr«r» kelebiiMfO»»« kl«. 82 l«n eeoleo 8I«eIi Bester Schuy vor Nässe und Külte: Aus8lsob« -sttttsrt« mtt Pelzbesatz mit KrteSfutler ln allen Großen. LvßUsvdv StUllLsodso mit Frderichluß in 12 Nummern, schwarz u. dunkelgrau. Lorll- a. rilL8odlso für Damen. Herren und Kinder in reichhaltigster Auswahl bei Ecke vom Neumarkt u. Scbillerstraße Aufgeboten wurde« an» 1. Sonntage nach Epiph. zu« erste« Male: ThoneaStirche: 1) R. Kohl, Kaufmann in Nordhausen, mit W A. Krobitzsch, Bürger«, Maurermeister- und Hausbesitzer« hier Tochter. 2) T. I. H. Weber, Tischler hier, mit F. I C. Dethlcff, Bürger» und Claviaturfabrikantens hier Tocbter. 3) M T. L. Görner, Schauspieler am Carl-Theater hier, mit C. A H. Simon. Ober- Garderobier« am Carl-Theater hier Tochter. 4) C A. Matte. Handarbeiter hier, mit W. A. Schröder au« Düben. 5) W. H. Köhler, Kunst- und Handclkgärtaer in Anger, mit E. H. Fichtner,
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