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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.06.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-06-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187006233
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700623
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700623
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-06
- Tag1870-06-23
- Monat1870-06
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.06.1870
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Anzeiger. Amtsblatt de? König!. Bezirksgerichts und der Raths der Stadt Leipzig. M 174. Donnerstag den 23. Juni. 1870. Bekanntmachung. Nach ß. 15 der Telegraphen - Ordnung für die Correspondenz auf den Linien deS Telegraphen - Vereines rc. von 1868 Hai der Aufgeber einer Depesche das Recht, dieselbe zu recommandiren. In diesem Falle wird die Depesche von allen Stationen, welche be- der telegraphischen Beförderung, beziehungsweise Aufnahme Mitwirken, vollständig collationirt und die Bestimmungs - Station sende* dem Aufgeber telegraphisch, unmittelbar nach der Bestellung an Len Adressaten oder nach der Abgabe an die WeiterbeförderungS- Anstalt, eine Rückmeldung mit genauer Angabe der Zeit, zu welcher die Depesche dem Adressaten, beziehungsweise der Weiterbeförderung-« Anstalt zugestellt worden ist. Die Einführung der recommandirten Depeschen hat den Zweck, dem correspondirenden Publicum ein Mittel zu bieten, die Wahr scheinlichkeit emer correcten Uebermittelung seiner Depeschen an den Adressaten, so weit die- bei der Natur der telegraphischen Betriebs-Mittel überhaupt zu erreichen ist, zu vermehren. Erfahrung-mäßig werden recommandirte Depeschen jedoch nur in sehr geringer Zahl aufgegeben, muthmaßlich weil die Taxe für die Recommandation gleich derjenigen für die eigentliche Depesche ist. Um nun dem correspondirenden Publicum ein ferneres HülfSmittel zu bieten, sich eine correcte Uebermittelung seiner Depesche — jo weit eS thunlich und nöthig ist — zu sichern, soll vom 1. Juli e. an versuchsweise im internen Verkehr das Recht der Recommandirung, wie solches durch §. 15 der Telegraphen-Ordnung gewahrt ist und auch noch fernerhin in Geltung bleiben wird, dahin erweitert werden, daß der Aufgeber einer Depesche, welche nach einem Orte innerhalb des Norddeutschen Telegravhen-GebieteS gerichtet ist, die Vortheile der Recommandation auf einzelne Theile seiner Depesche beschränken kann, ohne verpflichtet zu sein, gleich daS Doppelte der Gesammt-Taxe zu bezahlen. Zu diesem Zwecke hat der Aufgeber diejenigen Worte, Zahlen, einzeln stehenden Buchstaben oder Buchstaben-Gruppen (ekr. 14,6 der Telegraphen-Ordnung), deren correcte Ueoermittelung er vorzugsweise für nothwendig hält, damit die Depesche ihren Zweck erfüllen könne, zu unterstreichen. Jedes unterstrichene Wort rc. wird bei der Ermittelung der Wortzahl, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des §. 14, 7 der Telegraphen-Ordnung, doppelt gezählt, dafür jedoch von allen bei der Beförderung resp. Aufnahme der Depesche betheiligten Stationen collationirt werden. Gelangt trotzdem ein solches unterstrichenes Wort rc. entstellt in die Hände deS Adressaten, so daß die Depesche nachweislich ihren Zweck nicht hat erfüllen können, so werden dem Aufgeber auf deSfallstge rechtzeitige Reclamation die für die Depesche gezahlten Gebühren zurückgezahlt werden. Zm Falle der Verstümmelung nicht unterstrichener Worte rc. bei unrecommandirten Depeschen werden fortan die Gebühren nicht zurückerstattet. Berlin, den 13. Juni 1869. Der Bundeskanzler. Im Aufträge: Delbrück. Dem correspondirenden Publicum theilt Unterzeichnete vorstesteude Bekanntmachung mit, um die Aufgeber interner Depeschen auf die qu. neuen Bestimmungen aufmerksam zu machen. Bundes-Telegraphen-Station. Leipzig, den 22. Februar 1870. Nestler. Bekanntmachung. DaS 18. Stück deS diesjährigen Bundesgesetzblattes de< Norddeutschen Bunde- ist bei unS eingegangen und wird bis zu« > kiiuft. MonatS auf dem RathhauSsaale öffentlich auShängev. Dasselbe enthält: Nr. 501. Gesetz wegen Abänderung der Verordnung, die Besteuerung deS im Inlande erzeugten Rübenzucker- betreffend. Vom 2. Mai 1870. - 502. Gesetz, betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn. Vom 31. Mai 1870. - 503. Gesetz über die Abgaben von der Flößerei. Vom 1. Juni 1870. - 504. Verordnung, betreffend die Ausführung de- Gesetze- vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei. Vom 1. Juni 1870. - 505. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 30. Mai 1870. Leipzig, den 20. Juni 1870. Der Math Der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Cerutti. Bekanntmachung. Die öffentliche Mischung der Nummern 78. Königlich Sächsischer Landes-Lotterie, so wie der Gewinne 1. Classe erfolgt Sonnabend den 2S. Juni dieses JahreS VtachneittagS S Uhr in dem ZiehungSsaale IohanniSgasse Nr. 48, 1. Etage, wobei eS jedem Anwesenden freisteht, sich von den für diese Lotterie bestimmten 95000 Loosen vor deren Mischung beliebige Nummern vorzeiaen zu lassen. Bon den für die 1. bis mit 4. Classe dieser Lotterie planmäßig au-geworfenen Nummern und Gewinnen von je 3000 Stück der 1. und 2. Classe und je 3500 Stück der 3. und 4. Classe werden an jedem der betreffenden 6 ZiehungStage und zwar bei 1. und 2. Classe BornrittagS von 8 Uhr au 2VV0 -rumnoer» und Gewinne, - S7ach«ittagS - 2 - - LOVV - - - und bei 3. und 4. Classe am erste« Tage BornrittagS po« 8 Uhr an 2VV0 -r«««<r« »nd Gewinne und am zweiten Tage BorrnitttagS von L Uhr an RSVOHrnnriasr« «nd Gewinne gezogen. Leipzig, den 21. Juni 1870. - Königliche Lotterie-Direetion, Ludwig Müller.
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