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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.02.1880
- Erscheinungsdatum
- 1880-02-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188002281
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18800228
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18800228
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1880
- Monat1880-02
- Tag1880-02-28
- Monat1880-02
- Jahr1880
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.02.1880
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Erscheint täglich früh 6',. Uhr. »«»«ca», «ld «rvedttt« N»haumSgass« rr >Gcrchß»>tt» der Lrderlt»«: «oonttags 10—12 Uhr. ««-mittags 4-« Uhr. M N« AX»abr Mt««». M« »acht ß«L dir «rd»clu>, lltch« »EUdItch. der für die nächst- Nummer destimmtr» a» Wochentagru dis . Nachmittag, au Lonu- »d Kesttagen früh dt- '/.v Uhr. >, dt» FUlllt, fRr z»5 Annichme: ttt» Linum. UuiversitätSstr. 22, t«la Lösche, Katharinenstr. 18,p» unr dis '/.8 Uhr. UchMer Jag cb lall Anzeiger. L>W> für Politik, Lvcalgeschichte, Handels- und BrschLstSvnkehr. Auslage ie.000. Ldo»»r«e»I»»rri» vierttlj. 4^/,ML, iucl. Vriuaerlohn 5 Mi., durch die Post bezogen 6 Mt. Jede einzelne Stummer 25 Ps. Belegexemplar lo Pf. «Kedührril für Extrabeilagen ohne Postdefdrderung SV Mk. mit Postdesörderung 48 Mk. I-srralc Lgrsp. Petttzeil« 2V Pf. GrStzere Schriften laut unserem PreiSverzrxtimtz. — Tabellarischer Satz nach höherem Tarif. Neciamra unlrr dem kedactiomärtitz dir Spaltzeile 4ü Pf Inserate find stttS an d. Srpedttt», zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung pr»»nawer»L<1o oder durch Postvorschuß. ^2 84. Sonnabend den 28. Februar 1880. 74. AhlgMg. Bekanntmachung. Zum Behuf der gegen daS Ende jedes akademischen Halbjahres zu haltenden Revision der Universitäts- Bibliothek werden dieieniqen Herren Studirenden, welche Bücher cncS derselben entliehen haben, ausaefordert, diese am 26. und 28. Februar und 1. März gegen Zurückgabe der Empfangsbescheinigungen ab,u!,efern. Die Ablieferung wird in der Weise zu geschehen haben, daß diejenigen, deren Namen mit einem der Buchstaben von ä—ll anfangen, am 26. Februar, die, deren Namen von 4—ll beginne», am 28. Februar und die Uebrigen am 1. März Früh von 10—1 Uhr abliefern. Alle übrigen Entleiher werden aufgefordert, die an sie verliehenen Bücher am 4., 5. oder 8. März (wäh rend der gewöhnlichen Oeffnungsstunden) zurückzugeben. Während der Revisionszeit (28. Februar bis 10 Marz incl.) kann eine Aiisleihung von Büchern nicht statt finden. Ebenso muß während derselben das Lesezimmer geschlossen bleiben. Leipzig, den 24. Februar 1880 Die Dtrcctta« der Universitäts-Vtöliothek. I»r. Krehl. Zur gefälligen Achtung. Unsere Expedition ist morgen Sonntag den 29. Februar nur Vormittags bis 'i-,9 Uhr ßeSffnet. Bekanntmachung. ES soll in der Straße k deS südwestlichen Bebauungsplanes eine Schleuß« M. Classe hergestellt werden und find die damit verbundenen Erd- und Maurerarbeiten an einen Unternehmer in Accord zu verdingen. Die Bedingungen und Zeichnungen für diese Arbeiten liegen in dem Bureau unserer Tiefbauver waltung, Rathhaus, ll. Et., Zimmer Str. 18 aus und können daselbst eingesehen resp. entnommen werden. Bqchglich« Offerten find versiegelt und mit der Aufschrift „Schleutze in Straße k" versehen ebendaselbst, und zwar bis zum «. März, Nachmittags 5 Uhr einzureichen. Leidig, am 18. Februar 1880. Per »ath der Stadt Leipzig vr. Tröndlin. Mefferschmidt. Xaiserlitli Iiu88i8cIlO8 0>n8ulnt. -4m osck»ten I>ien«t»ss, äea >1. 7. um '-,11 llkr Vnrmittsg!« vir»! rur keier «le« 85jLbrigen Nex er j„K I um» II. ü, äer 0e»rff8e»>>«IIe äer Uelleniück tineeluscben Oememäe (ü>ul>»rinen«tr»«»e dir. L> ein kolvrlleds« lloum »bze- kslten Zersen, v»» »llen Denjenigen, H»elcke sn äie8em Dsnligottesäieoiite tbeilaekme» vollen, hiermit »ur I Ileontai«!! gedrsckt viril. Deiprig, äen 14/88. kedrusr 1880 r I 8t»»t8r»tk «mä liommerkerr von ü»>1elrllziILiIloIit«el» Die Auslieferung der Lönigsmörder. Die Urheber der beiden letzten grauenhaften Mordversuche auf den Kaiser Alexander sind bis jetzt nicht ermittelt worden; ja es ist nur zu mög lich, daß Biele der Verschwörer die Grenzen deS russischen Reichs bereits verlassen haben. Unter diesen Umständen taucht die gewichtige Frage auf: Sollen die Königsmörder als politische Berbrechcr behandelt werden? Soll man chnen das Asylrecht gewähren? Oder erheischt das Völkerrecht ihre unbedingte Auslieferung? Die Ansichten in dieser Beziehung sind aetheiit. Verschiedene Staaten richten sich m solchen Fällen nach von einander abweichenden Grundsätzen. Wenn wir aber auf di» stachwiirvigen Vorgänge der letzten Jahre zu- rückbticken, so werden wir wohl zu der lieber- Zeugung gelangen müssen, daß die Fürsten, den mternätionalen Beziehungen nach, doch mindestens denselben Schutz ihreö Gebens ru beanspruchen das «echt haben, welcher jedem einfachen Bürger durch da- Gesetz gewährt wird. Unter diesen Verhält nissen dürfte eine Schilderung der gegenwärtig bestehenden Bestimmungen über die völkerrechtliche Behandlung des Fürstenmordes zur Klärung Widersprechender Ansichten wesentlich beitragen. Die Auslieferung von Verbrechern war, um histo risch zu Werke zu gehen, im Alterthum völkerrechtlich ,icht geregelt. Nur durch Kriegsdrohungen pflegten die Staaten der damaligen Zeit die Auslieferung »er i» ein fremdes Gebiet Geflüchteten zu erzwingen. Erst im Mittelalter finden wir in einzelnen Ver trägen die Spuren einer geregelten Auslieferung. Da- persönliche Interesse der Machthaber war dabei entscheidend, und so waren eS gerade politische Verbrecher, deren Auslieferung die Fürsten sich gegenseitig verbürgten. Als Beispiel dafür wollen wir nur den Vertrag zwischen Heinrich II. von England und Wilhelm von Schottland auS dem Zahn? N74. den Pariser Vertrag zwischen Eng land und Frankreich vom Jahre 1303 und die Botschaft Karl's VI. an England im Jahre 1413 :c. wlsührcn. Mit dem Fortschritten der wachsenden Tnltur aber entwickelte sich die Ansicht, daß die moralischen und gesellschaftlichen Interessen der Völler gseichbedeutend seien und daß alle Verbrecher «»Sgeliesert werden müßten. Diese Meinung brach nck denn auch vor Allem auf dem europäischen -estlande Bahn, während England und Nord- «merika mit gleichem Vorgehen noch zögerten. Die Unterscheidung der gemeinen von den politischen Verbrechern tntt erst gegen das Jahr 1830 aus. Von diesem Zeitpunkte an weigerte «an sich, die politischen Verbrecher der Regierung, von der sie verfolgt wurden, auszuliefern. Eine RnSnahme bildeten nur consöderirte Staatengebilde wie daS alte Deutschland, dessen Einzel-Regierungen ßch durch den Vertrag von 1836 zu gegenseitiger mlslieserung politischer Verbrecher verpflichteten, bie Bereinigten Staaten von Nordamerika, bei denen die Auslieferung für die Fälle von tro»8«v, lelovx or ai>x otkor crimv festgesetzt ist, und die kchweij, wo diese Maßregel zwar verlangt wer den kann, aber in Bezug auf politische Vergehen fk die einzelnen Canlone nicht bindend ist. Seit dieser Zeit sind auch politische Verbrecher nur dann ausgeliefert worden, wenn sie zugleich eines -aaeinen Verbrechen« berichtigt wurden. Auf Grund dieser Auslegung des Völkerrechts sind im Jahre M5 Bardou von Preußen an Frankreich und im 4»hre 1848 die Mörder de» Fürsten Lichtenstein »ou Frankreich an Deutschland auSgeliefert wor- d». Dagegen weigerte sich etwa- später die Arkei. Kossuth und feine Begleiter an Oesterreich v>d Rußland herauszugeben , wiewohl sie dafür "üAneg-erklärunaen bedroht wurde. Die theoretische Frage dagegen, ob der Königs ein politische« oder gemeine- Verbrechen fei. dM »iS zum Jahre 1856 »nentschiedeu. Da fand man im September 1854 aus der Nordbahn zwischen Alle und Calais eine Höllenmaschine. Sie war aus gestellt worden, um den Zug, mit welchem sich Kaiser Napoleon III. nach Tournay begeben wollte, in die Luft ru sprengen. Die Mordvuben flüch teten sich nach Belgien und die französische Regie rung verlangte die Auslieferung derselben, indem sie ihre Forderung daraus stützte, daß die Leute nicht nur den Kaiser, sondern auch das Zugper sonal ums Leben bringen wollten, also sich eines gemeinen Verbrechens schuldig machten. Hieraus wurden Celestin Jacquin und seine Genessen ver haftet und das Brüsseler Gericht entschied in erster Instanz für die Auslieferung. Aber Jacquin ap- pellirte, vnd die edumdro clos nÜ8vri en Uderts ordnete sevu: Freilassung an. Dieses Uriheil wurde aber am 12. März 1855 casstrt und zwar u. A. aus folgenden Motiven: „Diese Anordnung (über politische Verbrechen) kann keine Anwendung finden auf Handlungen, welche ohne Rücksicht auf da- Ziel ihres Urhebers und die Staatssorm des Volkes durch die Moral verdammt werden und der strafrechtlichen Ahndung in allen Zetten und bei allen Völkern verfallen." Während aber die Angelegenheit noch an den Ge richtshof in Lüttich verwiesen wurde, zog die fran zösische Regierung ihre Forderung zurück. In Belgien wurde dagegen im Jahre 1856 ein Gesetz erlassen, wonach jedes Attentat gegen das Leben eines regierenden Fürsten für ein nichtpolitischeS (n<m-p,»Iitil,n«) Verbrechen erklärt wurde. Noch weiter geht das holländische Gesetz vom 6. April 1875, welches an der Spitze deS Verzeichnisses der Verbrechen, für welche die Auslieferung stattfinden soll, folgenden Paragraphen setzt: „Ausländer werden auSgeliefert, wenn sie außerhalb der Grenzen deS Königreichs folgende Verbrechen begangen haben: 1) Ein Attentat gegen das Leben eines Souverains oder eines Mitgliedes seiner Familie oder gegen das Leben des Chefs einer Republik u. st w." Gegenwärtig sind außerdem dreizehn Verträge unter verschiedenen Staaten abgeschlossen, welche die Auslieferung der Fiirstcnmörder bestimmen. DaS Deutsche Reich bestraft seine eigenen Unter- thanen mit der Todesstrafe für den Mord oder Mordversuch auf einen deutschen Fürsten, in dessen Staate sich der Mörder gerade befindet. Dagegen haben sich bis jetzt die Schweiz und Italien geweigert, die Clausel gegen die Fürsten mörder in ihre Codices aufzunehmen. Die Gesetz gebung beider Länder sieht den Königsmord für ein politisches Verbrechen an und sichert daher dem Mörder eines Fürsten eine Zuflucht im Lande, während die Regierung den Mörder eines Privat mannes verhaftet und ausliesert von Rechts wegen. Ob bie republikanische Regierung Frankreichs in diesem Puncte sich an die Verträge, welche das Kaiserreich abgeschlossen hat, halten wird, werden wir bald erfahren müssen. In Paris ist, wie be kannt, ein Nihilist verhaftet worden, den die rus sische Polizei der Theilnahme an dem Moskauer Attentat bezichtigt. Ohne eine Interpellation der Linken wird die Sache nicht ablaufen, und gerade durch diesen Fall könnte die Frage der Auslieferung der Königsmörder angeregt und völkerrechtlich ge regelt werden. Was unö selbst anbetrisst, so neigt unsere Ansicht der Auslieferung zu. Prlitische Uebersicht. Letp«i,. »7. Februar. Ueber bie Stellung der nationalliberalen Fraktion deS Reichstages zu der Militair- vorlage schreibt die „N. L. C ": Von gewissen Seiten wird bereit- wieder daS Manöver versucht, die nationalliberale Partei wegen ihrer der neuen Militairvorlage im Großen und Ganzen günstigen Stimmung vor dem Volke ausS Heftigste anzu klagen. Namentlich »ird die Verdächtigung laut, daß die Nationalliberalen, nachdem sie im vorigen Jahre mit dem Reichskanzler zerfallen, jetzt das Militairgesetz benutzen wollen, um sich beim Reichs kanzler wieder in Gunst zu setzen. Den, gegen über sei daran erinnert, wie derjenige national- liberale Fiihrcr. welcher diesem Verdachte wohl am wenigsten auSgesetzt ist, Herr von Forckenbeck, bereits im <Vommcr 1878 seine Stellung zur Militairsrage mit gewohntem Freimuth dargelegt hat. Am l3. Juli l878 äußerte sich Herr von Forckenbeck vor seinen Wählern in Neu- haldenslebcn nach einem damals von der „Magdeburgischen Zeitung" veröffentlichten steno graphischen Bericht wie folgt: „Ich werde mit aller Kraft dahin wirten, daß das Heer in seinem gegenwärtigen Bestände erhalten und, wenn nöthia, nach dem Bedürfnisse sogar verstärkt werde, weil ich sonst die Sicherheit des Reiches, diese neu geschaffene Einheit, gefährden könnte. Ich sage Ihnen ferner, ich halte es gegenüber der Existenz des Heeres, gegenüber der Dauer, welche bei der Geltung der allgemeinen Wehrpflicht den Einrichtungen des Heeres gegeben werden muß, nicht für möglich, daß der Reichstag alljährlich die Ziffer des Friedenspräscnzstandes des Heere« feststellen müsse. Ich bin dem schon im Jahre 1862 und während der Conflictsperiodc entgegen gewesen. Ich kann diesen Anspruch nicht mit meinen Ansichten vereinigen; aber ebenso ent schieden bin ich Gegner der sogenannten eisernen Ziffer, nämlich der Einrichtung, daß der Friedens präsenzstand deS Heeres für' alle Zukunft auf 401,600 Mann durch Gesetz festgeftcllt wird. Ich gehe in dieser Beziehung den Mittelweg, zu dessen Jnnehaltung ich nach meinen Kräften m der ver gangenen Zeit beigetragen und welcher im Reiche resp. Norddeutschen Bunde bisher 14 Jahre lang beobachtet worden ist. Ich bin der Ucberzcugung, daß in gewissen abgemessenen Perioden, nach drei, fünf oder sieben Jahren, der Prüsenzstand des Heeres in freier Vereinbarung zwischen BundeSrath und Reichstag für drei, vier, fünf oder sieben Jahre wiederum festgcstcllt werden würde. Darauf also, daß die Gesammtlast an Blutsteuer in gewissen Perioden in freier Be- rathung mit dem Reichstage erörtert wird, inner halb des Rahmens der verfassungsmäßig bestehen den Organisation nach den militairischen Bedürf nissen einerseits, nach der äußeren Lage und den inneren wirthscbastlichen Verhältnissen andererseits für eine Periode von mehreren, drei bis sieben. Jahren mit Zustimmung des Reichstags festgestellt werde, daraus glaube ich nicht verzichten zu können. Ich bin in dieser Be ziehung liberal und zugleich konservativ. Ein Reichstag, der das Recht hat, die aesammte Blut steuer innerhalb der gesetzlich bestehenden Organi sation von Zeit zu Zeit wie bisher zu genehmigen, und welcher daraus verzichtete, würde dem Bundes rath gegenüber wesentlich au Einfluß und Autori tät vertieren. Mag auch der Reichstag gewählt werden, wie er wolle, ich glaube nicht, daß in gegenwärtiger Zeit ein wirksames Streben aus eine Verminderung der gegenwärtigen Militairlast des Reiche- und aus eine Perminderung der Wehr fähigkeit deS Landes in demselben hervortreten wird. Es wird sich daher, ich möchte fast sagen, mehr um die Theorie, als um die Praxis der Dinge handeln. Aber vorhandene, zu seiner Be deutung nothwendige Rechte darf der Reichstag nicht ausgeben, und ich glaube, in dieser Beziehung offen gewesen zu sein." Die badische Zweite Kammer har einstim mig den vielbesprochenen Gesetzentwurf über die allgemeine wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen angenommen. Es ist damit in einem Theil unseres Vaterlandes, in welchem der „Culturkampf" am frühesten und heftigsten entbrannt war, eine Verständigung zu Stande gekommen, die freilich zunächst nur eine einzelne Frage von besonderer praktischer Dringlichkeit regelt, keineswegs eine vollständige Ausgleichung über alle bestehenden Gegensätze darstellt, doch aber eine weit über den einzelnen Fall und die locale Beziehung hinauSreichcndc Bedeutung be sitzt. Die Kainpfweise der kölnischen Curie ist zwar sehr verschieden je nach Zeit, nach Ort und nach Beschaffenheit deS Gegners, und man wird aus der Thatsache, daß sie an dem einen Orte Entgegenkommen mit Entgegenkommen erwidert, nicht ohne weiteres schließen dürfen, daß ihre Stim mung jetzt allgemein eine friedliebende geworden sei. Immerhin aber hat es sich gezeigt, daß, mögen die principiellen Gegensätze sich noch so schroff gcaenüberstehen, eS Möglich ist. über praktische Ein- zelfraaen zu einem mocku« vivvncki zu gelangen Die liberale Kammermajorität in Baden hat freilich auch ihrerseits die Hand zum Frieden weit entgegen gehalten; sie hat gezeigt, daß ihr die re ligiösen Interessen der katholischen Kirche wann am Herzen liegen, und ist. um die gestörte Seelsorge herzustellen, bis an die äußerste zulässige Grenze gegangen. Aber auch die Freiburger Curie hat sich zur förmlichen Zurücknahme ihres früher mit größter Hartnäckigkeit ausrecht erhaltenen Protestes ver standen; sie hat nicht blos formell, sondern auch der Sache nach das zu Recht bestehende Staats- aesetz anerkannt und noch in den letzten Tagen haben Geistliche das ihnen früher kirchlicberseit« verbotene Gesuch um Dispens von der Prüfungs- Vorschrift cingcreicht. ES wird sich nun freilich erst zeigen müssen, ob die Curie das in der einen be sonders dringenden Angelegenheit bewiesene Ent gegenkommen auch in den zahlreichen anderen Fragen bewährt, welche den Inhalt deS kircheu- politischcn Kampfes in Baden bilden. Der ba dische Vorgang lehrt, wie viel die Kirche bei einigem guten Willen erreichen kann und wie weit mau ihren Ansprüchen entgegcnkommt, sobald sie nur aus dem undurchdringlichen Wall von starren Protesten und Rechtövcrwabrungeu, von unwandel baren Principien und Gewisicnsbcdenken heraus tritt und auch ihrerseits sich bemüht, ibre Ansprüche mit den berechtigten Forderungen der Gegner in Einklang zu bringen. Man darf begierig sein, ob und von welchem Einfluß die Vorgänge in Baden aus die weitere Entwickelung der nrchenpolitischen Wirren in Preußen sein werden. Jcnseit der Leitha gehen die Wogen des politischen Lebens nicht minder hoch wie in der Kaiserstadt an der Donau. Ein ziemlich allge meiner Sturmlauf auf das Ministerium Tiöza hat begonnen; mit welchem Erfolge, ist jetzt schon ziemlich genau festzustellen. Von allen Seiten und unter den verschiedensten Gesichtspunkten wird daS herrschende System einer schneidenden und keines wegs in allen Theilen ungerechten Kritik unter zogen. Aber obgleich sich die Zahl der Gegner Tisza'S vermehrt hat und selbst der frühere Finanzminister Kolomann Szell au» dein Schmollwinkel herausgetreten ist, um offen wuchtige Hiebe gegen seine früheren College« zu führen, kann doch über den Ausgang deS jetzigen Angriffe« kein Zweifel aufkomnien. Da« vom Grasen Avponyi beantragte Mißtrauensvotum wird von der Majorität de« Abgeordnetenhauses abgc- lehnt und die von TiSza gestellte Vertrauensfrage bejaht werden. Viel wird damit allerdings nicht gewonnen sein, weder für daS Ministerium, noch für Ungarn. Bei der ersten Gelegenheit wird der Kampf von Neuem beginnen und d,e Leidenschaften, die am Marke deö ungarischen Volkes zehren, noch immer mehr ausstacheffl. Nach den letzten Pariser Nachrichten hat die französische Regierung entschieden, daß die Auslieferung des Nihilisten Hart mann i» Princip zugcstanden werde. In mehrfachen Unter redungen, die Fürst Orloss mit Frey ein et
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