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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.07.1880
- Erscheinungsdatum
- 1880-07-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188007040
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18800704
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18800704
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1880
- Monat1880-07
- Tag1880-07-04
- Monat1880-07
- Jahr1880
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.07.1880
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ät. ktt.1. > 6. Grfchrint tLgltch früh 6'/. Uhr. NeSaett», ,«> «epedttto JehaaoiLgasir SS. L»rrchß»»tt> trr LcSartts»: Vormittags 10—12 Uhr. Nachmittags 4—S Uhr. Hüe bk «ück,Ldr ev>,es«nbter M««». Dachte «acht dte^Re»«ti»a »tcht K»«a-mr der für die nächst- -olarndr Nummer bestimmten Amerate an Wochentagen bis 1 Uhr Nachmittags, an Soun- Wch Festtagen früh bis '/.v Uhr. L» ten FUtate» für Z<Xuu4h«e: Otto Stemm, UnimrfitLtSftr. 22, stautS Lösche, Satharinenstr. 18, p. nur dis '/^ ühr. UchMtr.TaMM Anzeiger. Orza« str Politik, Lociigeschichk, Handelt- md GeschäMerkehr. «uflage 16.1S». Ld»»im»t»t§»rrl< viertelt. 4'/.Mk, incl. Bringerlobn 5 ML, durch die Post bezogen 6 ML Jede einzelne Nummer 2S Pf. Belegexemplar 10 Pf. Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbrfvrderung SS ML mit Poslbeförderung 48 ML Snseratr Sgesp. Petitzeile 20 Pf. Größere Schriften laut unserem Prrisverzrichniß. —Tabellarischer Satz nach höherem Tarif. Lttla«,, »ater »r« vrdartiomstrlch die Spaltzeile 4» Pf. Inserate sind stet« an d. «rprdttt— zu senden. — Nabatt wird nicht gegeben. Zahlung pr»sanwor>»ch» oder durch Postvorschuß. LU. Sormtag dm 4. Juli 1880. 74. Jahrgang. 81. ket.1. k. 0. 0. v. 0. n. 6. »0V1/77L v. 6. t iw Ip.1,1 7L ' Stttck kr.-L^k». k'r.-^Lirik^. « v, k'-ch.üLvt-L v. htzo l». »«er; Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten Mtttmach, am 7. Juli ». v., «benbs 6'/. vhr 1« Sale der l. »»rgerschule. Tagesordnung: l. Gutachten des Verfassung» - und Finanz-Ausschusses über die Ausrüstung der Rathsdiener mit Helm und Seitengewehr, sowie über Errichtung einer neuen dritten Corporalstelle für die Rath-wache. I. Gutachten de» Schul- bez. Verfassung«-Ausschusses über ». die Verwendung deS neuen BolkSschulen- - aebäude» an der Sebastian-Bach-Straße zur Unterbringung der IV. Bürgerschule; d. Ausstattung der Turnhalle der LhomaSschuie. . - „ . . Ul. Gutachten de» Oekonomie-Ausschusses über ». den Bau der Waldstraßenschleuße; d. Schleußenbau, Pflasterung rc. in der Pleißengasse: e. den NivellirunaSplan für den ThomaSkirchhof. IV. Gutachten deS Bau- bez. Oekonomie-, Finanz- und Schul-AuSschusseS über ». einen ArealauStausch mtt der Thomasschule an der Weststraße rc.; d. die Verhandlungen mit der Thüringer Eisenbahngesellschaft wegen Verbreiterung der Blücherstraße; e. bauliche Herstellungen in der Nicolaischule. Bekanntmachung. Nachdem wir die unter dem 7. Juli 18«K erlassene Instruction für die Ausführung von Wafferrohr- leitungen und Wasseranlaaen in Privatgrundstücken einer Revision unterzogen, auch die Stadtverordneten hierüber gehört haben, bnngen wir hiermit die revidirte Instruction mit dem Bemerken nachstehend zur öffentlichen Kenntniß, daß von Erlaß dieser Bekanntmachung an die alte Instruction außer Kraft und an deren Stelle die revidirte Instruction in straft tritt, sowie daß dieser revidirten Instruction auch diejenigen Gewerbtreibenden allenthalben nachzugehen haben, welche bereits früher Erlaubniß zur Ausführung von Wafferrohrleitungen und Wafferaniagen in Privatgrundstücken erhalten haben. Gleichzeitig haben wir in der Instruction für Herstellung von Privatwafferableitungen in den öffentlichen Straßen d,e Maaßbezeichnungen den jetzt geltenden Maaßen entsprechend verändert. Leipzig, am 1. Juli 1860. Ter «ath -er Sta-t Leipztg. vr. Georgi. vr. Wangemann. I. Instruction für die Ausführung vo» Wafferrohrleitungen und Wafferaulagen iu Privat grundstücken. 8- 1. Erfordernisse. Die Gewerbtreibenden, welche die Ausführung von Wafferrohrleitungen und Wasseranlagen in Privat grundstücken übernehmen wollen, haben beim Rath sich anzumelden und dürfen Aufträge erst dann über nehmen, wenn die-, sowie daß sie den Besitz der dazu erforderlichen Vorrichtungen, insbesondere einer Pumpe mit Manometer zum Prokuren der Älerröhren nachgewiesen haben, im Amtsblatt des RathS bekannt gemacht ist. Der Manometer ist jederzeit auf Erfordern der Stadtwafferkunst zur Revision vorzulegen. Im Weigerungsfälle oder falls der Manometer sich in unbrauchbarem Zustande befinden und seine sofortige Wiederherstellung unterbleiben sollte, kann die ertheilte Genehmigung zur Ausführung von Wasser leitungen u. s. w. wieder entzogen werden. 8. » N«sM«s -er «»läge». Die Wafferrohrleitungen und Wasseranlagen umfassen sämmtlich^ zur Benutzung der Wasserkunst er forderlichen Vorrichtungen innerhalb der Privatarundstücke und werb n an denieniaen Theil der Privat leitung angebunden, welcher von der Wasserkunst in der öffentlichen Straße und vomAbschiußhahn ab noch 2 Li m in da» Privatgrundstück hinein hergestellt worden ist. WasserleitungSröhren an Motoren anzubringen ist nicht gestattet, sofern nicht hierzu eine vom Rathe besonders nachzusuchende Erlaubniß ertheilt worden ist. 8 3. verfahre« Je-e in einem noch nicht mit Wasserleitung versehenen Grundstücke auSzufübrende neue Anlage hat der damtt beauftragte Gewerbtreibende vvr Inangriffnahme bei der Stadtwafferkunst durch AutragSfarmultr anzumelden. Die Wasserkunst bestimmt die zulässige Anzahl der WasserauSflüsse. als Küchenhähne, Bade- einrichtungen, Waschbecken, Closets, Waschküchen, Ständer, Garten- und Sprenghähne. Auf die zu Abgabe von Bauwasser bei Neubauten benutzten Leitungen findet vorstehendes insofern gleich« Anwendung, als der Wasserkunst Anzeige zu machen ist, wenn die Leitung im neu erbauten Hause weiter geführt werden soll. Die Zulassung deS Wasser- erfolgt unter Aufsicht der Wasserkunst wie bei Neubauten. Jede Erweiterung oder Veränderung an schon bestehenden Privatleitungen ist der Wasserkunst, wie bei Neuanlagen, vor Inangriffnahme durch Antragsformulare anzuzeigen. Ausgenommen sind nur gewöhnliche Reparaturen. Der ausführende Gewerbtreibende darf erst dann mit den Arbeiten beginnen, wenn er daS von der Wasserkunst genehmigte Antragsformular zurückerhalten hat. 8 4. Seite -er «Shreu. Die ZuleitungSröhren müssen so lange, als Nebenleitungen von denselben abgqweigt werden, eine lichte Werte von 24 «m haben. 8- S. Die Nebenlertungen (z. B. die in Wasch- und andere Küchen und Bäder führenden) müssen mindesten» eine lichte Weite von 12 mm im Erdgeschoß, 12 . - Zwischengeschoß, 18 - - 1. Stock, 18 - »2. Stock, 24 - »3. Stock, 24 « «4. Stock MN. Engere Nebenleitungen sind gestattet für Waschtische und alle solche Ausflüsse, welche täglich höchsten» I Wasser beanspruchen. 8 6. veschaffenhett -er Röhren. Die zur Verwendung kommenden Bleiröhren müssen inwendig mit Schwefelblei überzogen und so stark , daß sie den Druck einer Wassersäule von 170 m Höhe auf die Dauer auShalten. Ihr Mindestgewicht soll auf den laufenden m 4.85 lrg bei 24 MW lichter Weite, 3,53 « - 18 » > « 2.0« » - 12 . . . Magen. Die Zapfhähne, für welche nach dem ^uf sie wirkenden Drucke eine lichte Weite nöthig ist, die den fluß von ungefähr 14 l Wasser in der Mmute ermöglicht, müssen eine Ausflußöffnung von 6 mm Durchmesser im Erdgeschoß, 6 - « - Zwischengeschoß, 8 - « - 1. Stock, 8 » « » 2. - 8 - * » 3, - 8 » « » 4. - Uten. 8 8 Die Gesammt-QuerschmttSfläche der Zapfhähne darf nicht größer wie die QuerschnittSfltche der Zu- ung-r-hre sein. Daher können an ein 24 mm weite- ZulertungSrohr 16 Zapfhähne von je 6 mm lichtem rchmeffer angebracht werden. Die im 3. und 4. Stock gestatteten 8 «m weiten Hähne zählen hierbei als na> weite Zapfhähne. Di« Ueberichrrituna der hiernach auf eine 24 mm weite Leitung zulässigen Ausflüsse bedingt die Her- ung einer zweiten Zuführung. Alle Zuführungen von größerer Weite, wie 24 mm, erfordern besondere nehnngung der Stadtwafferkunst. 8- L Die Feuerhähne dürfen den Durchmesser der ZuleitungSröhre haben, die Strahlrohre dürfen jedoch den en Theü derselben mcht überschreiten. . 8-1«. Die Wette der Zapfhähne wird bei Wasseranlagen für gewerbliche Zwecke in jedem einzelnen Fall onderS bestimmt. In keinem Falle darf jedoch der Durchmesser derselben mehr wie der Durchmesser der lertungSröhren betragen. ^ ^ 8 11. «assermesser. Dl« Wassermesser werden von der Verwaltung der Stadtwaflerkunst auf Kosten der Hausverwaltungen afft und aufgestellt. D»e anschließende HauSIeitung darf erst 1 m hinter dem Wassermeffer Ab- igungen erhallen. 8 IS. D««-skeffel. DaS für die Speisung von Dampfkesseln erforderliche Wasser ist in besondere Reservoire und au» diesen in die Kessel zu letten. Die unmittelbare Verbindung der Dampfkessel mit den ZuleitungSröhren ist nicht gestattet. 8 13 «bschlutzhöhne. Die ZuleitungSröhren sind vor ihrer Verzweigung im Innern der Grundstücke und vor dem Wasser- Messer mit Abschlußhähnen zu versehen. 8 14. Rie-erschrau-HStzne. Die Zapf- und Abschluß-, sowie die Feuerhähne müssen Niederschraubhähne sein. 8 15. Schutz -er Röhren. Die LeiiungSröhren sind so anzulegen, daß sie bei Frost nicht einfrieren und durch Stoß nicht be schädigt werden. Ist dies in einzelnen Fällen auf gewöhnlichem Wege nicht vollkommen sicher zu erreichen, so haben die Gewerbtreibenden bei Einreichung ihrer Anschläge d«e erforderlichen Schutzmittel den Eigentbümern der Wasseranlagen zu bezeichnen und sich gegen jährliche Vergütung zur Herstellung der Vorkehrungen zu erbieten, welche daS Einfrieren der Röhren verhindern. DaS fortwährende Laufenlaflen deS Wassers al- Schutz gegen dal Einfrieren der Röhre« anzuwenden ist verboten. 8 1«. Strafe» Zuwiderhandlungen gegen diese Instruction werden mit Geldstrafen bis zu 75 bestraft. 8 17. Haftpflicht. Die Gewerbtreibenden sind dem Rathe für alle Schäden verantwortlich, welche durch ihre Zuwider handlungen gegen die Instruction an öffentlichen Anlagen entstehen. 8 18. Entziehung -er Erlan-ntst. Bei wiederholter fehlerhafter oder schlechter Ausführung von Wasserrohrleitungen und Wasseranlagen entzieht der Rath den Gewerbtreibenden die nach dieser Instruction ertheilte Erlaubniß. 8 1» Die angemeldeten und durch öffentliche Bekanntmachung deS RathS zu diesem Gewerbebetrieb zu« gelassenen Gewerbtreibenden sind hinsichtlich aller bei Ausführung von Wasserrohrleitung und Wasser- anlagen vorkommenden Arbeiten den Bestimmungen dieser Instruction und den Anweisungen, welche die Verwaltung der Stadtwafferkunst dazu für erforderlich erachtet, auf daS Pünktlichste nachmkommen verbunden. Leipzig, am 1. Juli 1880. Der Rath -er Stadt Letpzi- vr. Georgi. vr. Wangemann. ». Instruction für Herstellung von Privatwafferableitungen in den öffentlichen Straße». 8 1. Privatwassera-lettungen. Privatwafferableitungen — Abzweigungen von dem öffentlichen Röhrennetze zur Benutzung der Wasser kunst für regulativmäßige Privatzwrcke — in den öffentlichen Straßen geben sofort nach ihrer Herstellung in daS Eigenthum der Stadt über und bilden einen Theil der städtischen Röhrenleitung. Sie werden auf Kosten der die Privatableitungen Änmeldenden von der Wasserkunst hergestellt. Für die von der Wasserkunst mit dieser Herstellung beauftragten Techniker gelten folgende Vorschriften. 8 2. veschaffenhett -er Röhre«. Die zur Verwendung kommenden BleirShren müssen eine lichte Weite von 24 mm haben, inwendig mit Schweielblei überzogen sein und den Druck einer Wassersäule von 170 m auf die Dauer aushallen. Ihr Mindestgewicht hat für den laufenden m 4.85 »c zu betragen 8 3. «nfchlutz. Die Privatableitungen werden ausschließlich mit den 84 mm weiten Röhren der städtischen Wasserleitung durch gußeiserne Schellen verbunden, an welchen messingene Abschlußhähne liegen, die dazu dienen, die Röhren 24 mm weit unter vollem Wasserdruck anzubohren. 8.4. «hschlutzhöhne. ^ An den Grenzen der Grundstücke find in 0.28 m weitem Abstande von denselben ebenfalls messingene Abschlußhähne anzubringen, welche mit eisernen Spindeln, eisernen Futterrohren und Deckeln versehen werden und zur Oeffnuug und Schließung der Privatableitungen dienen. 8* 5. 8-: Abschlußhähne derselben Art sind bei Springbrunnenleitungen anzubringen. 8 6. Muster. Die einzelnen Bestandtheile der Privatableitungen sind genau nach dem ausgestellten Muster auSzuführen. 8 7. «rt -er Legung. Die Privatableitungen müssen mindesten» 1.4 m unter die Erdoberfläche und in offenen Gräben gelegt werden. Die Untergrabung der gepflasterten Straßen ist nicht gestattet. 8. 8. Ausfüllung -er «rö-en Die bei der Oeffnuna der Gräben ausgeworfene Erde ist in trockenem Zustande gleichmäßig wieder einzufüllen und so fest zu stampfen, daß eine bemerkbare Setzung nicht erfolgt. Sollte die auSgeworfene Erde durch daS Liegen auf den Straßen durchfeuchtet werden, so sind die Gräben mit trockener Erde oder trockenem Sande auszufüllen. Die Wegschaffung der ausgeworfenen Erde ist nur gestattet, wenn die Gräben mit einer gleich großen Menge besserer Erde bereits ausgefüllt worden sind. 8 S. Pflaster un- Trottoir. Das Pflaster, die Tagerinne und daS Trottoir müssen nach Legung der Röhren in dem früheren Stand e wieder hergestellt werden. Abhanden gekommene Pflastersteine sind durch gleich gute zu ersetzen. 8 1«. Haftpflicht. Die ausführenden Techniker hasten der Wasserkunst für alle Schäden, welche durch fehlerhafte Aus führung der Arbeiten am städtischen oder Privateigenthum entstehen. Pflaster und Trottoir haben sie drei Monate lang nach Herstellung der Privatableitungen und, wa» die vor Eröffnung der Wasserkunst hergestellten Privatableitungen betrifft, drei Monate lang nach dieser Eröffnung in voller Länge und Breite der Ausgrabungen in gutem Stande zu halten. 8 11. «ussührung -er Arbeiten. Die gesammte Herstellung jeder Privatableitung, die Zufülluna der Gräben, die Pflasterung und Her stellung deS Trottoirs müssen an einem Tage angefangen und vollendet werden. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so müssen die Gräben in der Breite der Fahrbahn zugefüllt und die Pflastersteine in gehöriger Ordnung zusammengelegt werden, damit nötigenfalls Spritzen und andere Löschgeräthe über die Stelle fahren können. 8 IS. Ausnahmen. Beträgt die Länge einer Privatableitung innerhalb der öffentlichen Straßen mehr als 11.3 m. so ist bei der Wasserkunst Anzeige zu machen und nach näherer Anweisung derselben an einem Tage wenigsten» eine Fahrbahn von 5.« m Breite zuzufüllen und zu pflastern. 8 13. vorsichtömatzregel«. Die während der Nacht offen bleibenden Gräben sind einzufriedigen und mit Laternen zu behängen; auch sind Wächter bei ihnen anzustellen. Unterlassen die auSführenden Techniker diese Vorsichtsmaßregeln, so veranstaltet die Verwaltung der Wasserkunst auf deren Kosten da» Nötige. 8- 14. Die auSführenden Techniker sind hinsichtlich aller bei Herstellung von Privatableitungen in den öffent lichen Straßen vorkommenden Arbeiten den Bestimmungen dieser Instruction und den auf Grund derselben ihnen von der Wasserkunst ertheiltrn Weisungen unterworfen. Lesttzig, am 1. Juli 18S0. Der R«th -er St«-t Lei-zt« vr GeorgL vr. Wangemann. Bekanntmachung. Wegen Umbaue- der PoniatowSkybrücke wird die vesstnsstratze auf dem Tract« zwischen der Eanal- und Frankfutter Straße vom 5. d. M. an bi» zur Vollendung deS Brückenbaues für -en -urchgeheu-e« Fährverkehr Gesperrt. Leipzig, am 1. Juli 1880. Der «ath -er Sta-t Let-zta. vr. Georgi. vr. Wangemann Bekanntmachung. Nach den Messungen de» Herrn Geheimen Rath Prof. vr. Kolbe betrug die Leuchtkraft de» städtischen Leuchtgase» im Monat Juni d. I. durchschnittlich da- 14'/,fache von dem der Normalwachskerze bei 0^78 specifischem Gewichte. Leipzig, den 3. Juli 1880. De» RathS Depntatt,« zur Gasanstalt.
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