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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.01.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879-01-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187901044
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18790104
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18790104
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1879
- Monat1879-01
- Tag1879-01-04
- Monat1879-01
- Jahr1879
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.01.1879
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Ul 72 N»«. >1.75(, »«dattte» «S ««pezstt^, Iodamnsgafir »2. Lgttchßaatr, »«r voemtttag« U>—12 Uhr. «achmiUagS 4—« Ubr. Her «e «a«^», rt«G-<«k»rnr n «Wir ««chl sich dt» N«»»rrton rttlhl »rrdindltch. »er für die nächst- Nummer besttmmtru tc «, Bochentagen dis NnchmtnawS, au Sonn- -üt, disV.SUdr. 1, dt, Ms.tr, chr Z< Lamchmr: Ott» Ktenoa. UawersttLisstr. 22. s«üs-»fch». tz^ithartucnstr IS.p. nur bis '^3 Uhr. ripMer Tageblaü Anzeiger. OrM für Politik, Localgrschichte, Handels- und Geschästsverkedl. ^ 4. Sonnabend den Januar 1879. «»*»ze 15^00. Lde,m»«M«ttr<» viettel,. 4»/,M^ U»c1. Bringcttobn 5Mt. dvräi di« Post bezogen 8 Ml. Jede einzeln« Nummer 25 Pf. Belegexemplar 1v Pf (itedtihreu für Extrabeilagen »tzne Postbesdrderung Kü Ml. mit Postbefdrderung 4ü Mi Z,stn»tr 5g«sp Petitzeilc 20 Pf vttdßerr -Schreien laut unserem Preisverzeicbnch — TabeUanswer Satz nacb bödrrem Tarif. Lirtamr, „irr dem »rbatttiachltch dir Spaltzeile 4« Pf. Inserate find stets an d. TepeSiN«» zu senden — Rabatt wird nicht gegeben Zadlunapr»oaum»>iniuio oder durch Postvorschuß. 73. Jahrgang. 3«»r l.p.1,1 7e 7i s».r/7.t V.P.1/1 78 ill/1 7L e laug,29 21 er.-L.I »r. ä Jur gefälligen Vealtitung. Unsere EMdition ist Sonntag den 5. Januar und Montag den 6. Januar Vormittags bis 12 Ubr geöffnet Bekanntmachung, »te verdfltchtu», »er ge»er»ltchen «rdetter im «lter unter S1 Zähren zur Aützrung »,u «rdetts bücher». s»Mte »ie ü»er »te vefchöstigung gewiffer ttategorien »on Personen in Fadriken neu- geordneten Spectalvorschristen »«treffen». Be» der urnnittelbaren Wichtigkeit, welche verschiedene Bestimmungen deS die Verhältnisse der gewerb liche» Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter) neu ordnenden, mit dem 1. Januar 1879 in Kraft tretenden ReichSgesetzeS vom 17. Juli 1878, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung, sowohl "Pie "" ... Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes durch die OrtSpoUzeibehörde kosten- und stempelfrei ausgestellt; ist di« Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung deffelben ergänzen. Sie haben den Namen, Tag und Jahr der Geburt, sowie die Religion d«S Kinde-, den Namen, Stand und letzten Wohnort des Vaters oder Vor» mundes und außerdem die zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht (8. 135) getroffenen Einrichtungen am zugeben. Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches verlangen jederzeit vonulegen und am Ende de- Arbeit-Verhältnisses dem Later oder Vormund wieder auSzuhändiaen. Ist die Wohnung deS Vater- nicht zu ermitteln, so erfolgt die Zustellung der Arbeitskarte an die Mutter oder den sonstigen nächsten Angehörigen de- Kindes. 8- 1S8. Sollen lugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem vegrnn der Beschäftigung der Ort-Polizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige find die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung ftattfinden soll, Beginn In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche ' "äfti ' - ... Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Ve den, finden wir uns veranlaßt, auf die ierdurch noch besonder- hinzuweisen und chfischen Ausführungs-Verordnung vom Nichte ten ein« Arbeitsbuches e Gebühr diS zu Das Arbeitsbuch (8. 108) mui " ' enthalt rd«. mcht zu re, igeber an der dafür bestimmten . ng, am End« de- ArbeitSver- ngen erfahren hat, die Art der I eber zu unterzeichnen. Sie dürfen ' ettSbucheS günstig oder nachtheilig für bie gewerblichen Arbeiter selbst, al- auch für ihre Arbeitgeber m der Neberschrift näher bezeichneten Vorschriften diese- Gesetze- zu deren Ausführung, beziehentlich auf Grund der Königlich 18. November 1878, nachstehend da- Erforderliche anzuordnen. T. Di« Arbeitsbücher betreffend, ist hier auf die in Artikel 1 enthaltenen neuen 88- 107—114 zu ver weisen. welch« so lauten: « 107 Personen unter einundzwanzig Jahren dürfen, soweit reich-gesetzlich nicht ein Andere- »ugelaffen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuch« versehen find. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber daS Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtlicher verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des ArdeitSverhältniffeS dem Arbeiter wieder auszuhändigen. Iftrs Kinder, welch« zum Besuche der Volksschule verpflichtet find, finden vorstehend« Bestimmungen keine Anwendung. tz 1»8 Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem er seinen dauernden Aufenthalt gehabt bat, kosten- und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung er- aus Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormunde-; ist die Erklärung de- Vaters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung deffelben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachuweisen, daß der Arbeiter »um Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaf machen, daß bisher eia Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. ^ ^ »LH» Wenn dev Arbeitsbuch vollständig auS-efüllt »der nicht «ehr branchtzar, oder wenn es verloren ge- Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung Inhaber des Arbetttbuches zuletzt seinen hr brastchbar« Arbeilsbuch ist durch einen analichea vermerk zu schließen. Wird das neu« Arbeitsbuch an Stelle eine- nicht mehr brauchbaren, eines verloren gegangenen oder ver- j so ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Pfennig erhoben werden. st. 11» den Namen de- Arbeiter-, On, Jahr und feine Unterschrift enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein verzeichniß zu führ«». Dir Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimm. 8. 111 Bei onn Eintritte de- Arbeiters in da- Arbeitsverhältniß hat der Stell« des. Arbeitsbuches die Zeit deS Eintritte- und die Art der Best HLItniffeS die Zeit deS Austrittes und, wenn die Beschäftigung A' .etzten Beschäftigung d«S Arbeiter- einzutragen Di« Eintragungen sind mit Tinte zu bewii mit einem Merkmal versehen sem, welche- den Inhaber de- A kennzeichnen bezweckt. Di« Eintragung eine- UrtheilS über die Führung oder die Leistungen deS Arbeiters und sonstige durch diese- Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuch« find unzulässig 8 IIS das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder vernichtet, von dem Arbeitgeber unzulässige Eintragungen oder Vermerk« in oder an dem Arbeitsbuch« oder wird von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches , so kann die Ausstellung eine- neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers veansprucht werden. Ein Arbeitgeber, welcher daS Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig aus- gebändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlassen oder unzuläsfiae Eintragungen oder Bermerk« gemacht hat, ist dem Arbeiter entfchädigungSpflichtig. Der Anspruch aitt Entschädigung er lischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend grmacht ist. 8 11» Venu Abgang« können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. DiPes Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihn Führung auSzudehnen. K. 114 Ans Antrag de- Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in da- Arbeitsbuch und da- dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. II. Die besonderen Verhältnisse gewisser Kategorien von Fabrikarbeitern betreffend, in Artikel 1 enthaltenen neuen 88- 135—139 b hervorzubeben, welche folgenden Inhal 8 1Sü Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die welch« MM Besuch« der Volksschule verpflichtet find, dürfen in Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn sie in der Volksschule oder m einer von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Schule und nach «ine» von ihr genehmigten Lehrplane einen regelmäßigen Unterricht von mindestens drei Stunden täglich genießen. ' mge Leut« vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden werden. dürfen während drei Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden. 8. 1»». Di« Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8. 185) dürfen nicht vor 5'/, Uhr Morsen» beginnen und nicht über 8'/, Uhr Abend» dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage rrgel- ig« Pansen gewährt werden. Die Pausen müssen für Kinder ein« halbe Stunde, für junge Leute chen vierzehn und sechszehn Jahren Mittags eine Stunde, sowie vormittags und Nachmittags je eine )e Stund« mindestens betragen. Während der Paus« darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem Fabrikbetriebe über haupt avcht nnd der Aufenthalt in den Arbettsräumen nur dann gestattet Verden, wenn in denselben die jenigen Theile deS Betrieb»-» in welchen jugendlich« Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden. An Soun- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- ', Beicht- ' " ' " — - - — >er»eiw unter Angabe ihrer ArbeitStaae, sowie deS Beginn- und EndeS ihrer Arbeitzeit ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den bezeichneten Räumen eine Ta! Lentr- -- ....... chniß der jugendlichen Arbeiter usen ausgehängt ,«hängt ist, welche in Auszug aus den Be- waei und der Pa ^ . . if«l auSgehängt der von der Lentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen stimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthält. 8 1»» Wenn Naturereignisse oder UnglückSfälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in 135 Absatz 2 bis 4 und in 8- 138 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere VerwaltungSbebörde, auf längere Zeit durch den Reichskanzler nachaelaflen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung von UnglückSsällen kann die OrtSpolizeibehörde, jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten. Wenn die Naurr deS Betriebe- oder Rücksichten auf di« Arbeiter in einzelnen Fabriken «» erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter in einer anderen alS der durch K. 138 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann aus besonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, »m Uebrigen durch den Reichskanzler tattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die juaendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden «schäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindesten- einftündiger Dauer gewährt werden. Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden. 8 1»Sa. Durch Beschluß des Bunde-rath- kann die Verwendung von beiterinnen ^ür § verbunden lichen Arbeitern, sowie von Ar- gänzlich uw jugend , welche mit besonderen Gefahren für Gesundheit o abhängig g sowi der zen Smllchkl gemacht werden. Ir ert ns. itersagt oder von besonderen Bedingung, besondere kann für gewisse FabrikationSzweig« die Nachtarbeit der Arbeiterinnen untersagt werden. Durch Beschluß d«S BundesratheS können für Spinnereien, für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder welch« sonst durch die Art deS Betriebes auf eine regelmäßige Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte JahreS teilen b» ' Bes 135 Absatz L bis 4 und in H. 13« vorgesehenen en Fällen die Arbeittzei er von sech-zig, in Sp> 8. 138 vorgesehenen Beschränkungen eit für Kinder die Dauer von sechsuad» pinnereien von sechsundsechszig Stunden Arbeitsschichten von gleicher Dauer schränkt ist, Ausnahmen von den tn nachgelassen werden. Jedoch darf in dreißig Stunden und für junge Leute d wöchentlich nicht überschreiten. Die durch Beschluß deS BundesratheS getroffenen Bestimmungen find dem nächstfolgenden Reichstag vorzulegen. Eie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die- verlangt. 8 1»»d. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der 88- 135 bi- 139, sowie de- 8. ILO Absatz 3 (Sicherung gegen Gefahr für Leben und Gesundheit) in seiner Anwendung auf Fabriken ist auS- >en, insbesondere das Recht zur lederzeitigen R von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der -Verhältnisse der ihrer Revision unterliegenden der Zuständigkeit-Verhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentli verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Bundesstaaten Vorbehalten. Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Lhätigkeit zu erstatten. 3 ' ' ' " l sind d< amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts- Fabriken zu verpflichten. ordentlichen Poltzei- die weiterhin alt- find: Dauer von sechs Stunden täglich nicht und nicht Eonffrmanden- beschäftigt wer werden. und Eommunion-Unterricht bestimmte» Stunden dürfen jugendlich« Arbeiter 1»7. Di« Beschäftigung etuus Kindes in Fabriken ist nicht gestatt«, wenn daffelv« eine Arbeitskarte eingehLndigt ist. Eines Arbeitsbuches bedarf es daneben dem Arbeitgeber den nicht nicht zuvor für der Anzeige und BetriebSverhältn Die Ordnung behörden bleibt der Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten. Diese Jahres berichte oder Auszüge auS denselben sind dem Bunde-rath und dem Reichstag vorzulegen. Auf Antrag der Landesregierungen kann für solche Bezirke, in welchen Fabrikbetriebe gar nicht o»er nur in geringem Umfange vorhanden find, durch Beschluß deS BundeSrathS von der Anstellung besonderer Beamten abgesehen werden. Die auf Grund der Bestimmungen der 88- 135 bis 189», sowie deS 8. ILO Absatz 3 in seiner An wendung auf Fabriken auSzufuhrenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Fabriken im Betriebe find, gestatten. — Außerdem ist hinsichtlich der auf die Nichtbefolgung obiger Vorschriften gesetzten Strafen zu bemerken, daß nach dem in Artikel L enthaltenen neuen 8. 148 unter L: Gewerbetreibende, welche den 88- 135, iS« »der den auf Grund der 88- 139, 139, getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben, mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Nnvermögenssalle mit Gesängniß bi- zu sechs Monaten, ferner nach dem neuen 8 149 unter 7: wer eS unterläßt, den durch 88- 138 und 1395 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Hast blS zu acht Tagen, endlich nach dem neuen 8- 150: 1) wer den Be stimmungen der 88 108 bis 112 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält, L) wer den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher und Arbeitskarten zuwiderhandelt, ») wer vorsätzlich ein aus seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet, mit Geld strafe biS zu zwanzig Mark und im UnvermögenSsaüe mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Ver letzung de- Gesetzes besttast werden. Die König!. Sächsische AuSführungS - Verordnung vom 15. November 1875 überträgt di« Ausstelluno der Arbeitsbücher wie der Arbeitskarten ausdrücklich den Stadttäthen und sonstigen Gewerbepolize,behörden und verordnet, daß vom 1. Januar 1879 an alle auS der Volksschule entlassenen gewerblichen Arbeiter beiderlei Geschlechts im Alter unter 21 Jahren ein Arbeitsbuch ui führen haben und alle Kinder im Alter »wischen zwölf und vierzehn Jahren, welche in Fabriken, in Werkstätten, in deren Betrieb« ein« regelmäßig« Benutzung der Dampfkraft ftattstndet, in Hüttenwerken, Bauhöfe« und Werften, sowie in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben beschäftigt werden, nur einer Arbeitskarte zu versehen sind. Die Ausstellung der Ar eines Arbeitsbuches setzt voraus, daß setzt vorai rbeiter in dem Bqirke der Behörde, bei welcher die Ausstellung des Buches beantrag! oder daß die Gemeind». dich di »t bat. wird, zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, d. der Later oder Vormund den Antrag gestellt oder »hm zugestinuat behörde dir Zustimmung des Vaters nach Art. 1 8.106 des Gesetze» ergänzt e. der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, ä. für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt worden, oder daß das für ihn ausgestellt gewesen« Buch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden oder verloren gegangen oder vernichtet worden ist. Die Arbeitgeber haben darauf zu sehen, daß für diejenigen schon vor dem 1. Januar 1879 von ihn«, in Beschäftigung genommenen Arbeiter, welche zu Führung eine» Arbeitsbuchs verpflichtet find, alsbald di« Ausstellung de» Arbeitsbuchs beantragt wird. Sie haben das ausgestellt« Arbeitsbuch einzusordern und darin die für den Eintritt de» Arbeiters in das Arveitsverhättniß ,n Art. 1 8- m des Gesetzes vorge sehenen vermerke nachzuttagen. Li« Ausstellung einer Arbeitskarte setzt voraus, daß der Vater oder Vormund de- Kindes den Antrag gestellt oder ihm zugrstimmt oder daß die Gemeindebehörde die Zustimmung de» Vaters nach Art. 1 8. 137 des Gesetzes ergänzt hat. Di« Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nie an das Kind. für welches sie be stimmt ist, sondern an den Vater oder Vormund oder an den Arbeitgeber. Die Beschäftigung von Kindern l« After zwischen zwölf und vierzehn Jahren und von mngen Leute« im After zwischen vierzehn und sechszehn Jahren in Fabriken und den ihnen gl eichst eben de» VeirttbSstLttev (siehe vorstehend) setzt voraus, de« »er Arbeitgeber »er Ort-Polizeibehörde (hier dem Rathe) di« tm Art. 1
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