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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.11.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-11-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187111169
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18711116
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18711116
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-11
- Tag1871-11-16
- Monat1871-11
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.11.1871
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ti,lich 'fch ö>> Uhr. ppasgasie t/S. Fr. Wl»rr. t. Redaclicn , ,m tt-II Ubr > >«11—r Uhr. Nr für die nächst- >»m«rr drstimmrcn i, dm Vochemagrn Ihr Nachmittags. WpMtrLMblM Anzeiger. Lwtrblatt der Königs. BkzirkkgmchtS und dkS RathS dn Stadt Leipzig. Auflage 9200. Adonnemrnttprri» Vierteljährlich l Thlr. 7'/, Ngr., incl. Bringcrlohn l Thlr. 10 Ngr. Jede einzeln« Nummer 2V» Ngr. Gebühren f. Extrabeilagen 12 Inserate die Spaltzeile 1'/. Ngr. Aeelamea nnler d. vedacllon-ärtch dir Spaltzeile 2 Ngr. Filiale Ltto Klemm. UniversitLtsstr. 22, Local-Comptoir Hainsttaße 2i. I^V« Donnerstag den 16. November. 1871. Bekanntmachung. die Verordnung vom 27. Juli d. I ist eine Volkszählung für den L December I87L Die Vorschriften, welche hierbei Geltung haben, sind in der Verordnung vom 18 Juli 1870 ^ Dir bringen dieselben im Auszug, soweit sie zunächst für die Bevölkerung und insbesondere > Hutbesitzrr und Verwalter von Grundstücken von maßgebendem Jutereffe sind, nachstehend ^tnag mit der Weisung, denselben pünktliche Folge zu leisten Wz den 11. November 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. I)r. Koch. Schleitzaer. AuSzug au» der Verordnung vom 18. Juli I87V. ^l. von allm am 1. December d. I. an irgend einem Orte de- Königreich» Sachsen aufhält. ^tzntznen, gleichviel ob daselbst permanent wohnhaft oder nur vorübergehend aufhältlich, ob W Insländrr, Civil- oder MUitairpersonen, sind der vollständige Name, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsjahr, Familienstand, ReiigionSbekenntniß, Beschäftigung, Staatsangehörigkeit, Wohnort p diesem Behufe vom Statistischen Vureau de- Ministeriums deL Innern hinauszugebenden qtlisten «inzulragen. Wie früher ist hierbei etwaiger besonderer Gebrechen (blind, laubstu,nm, oder blödsinnig) Erwähnung zu thun, auch die Muttersprache, wenn nicht deutsch (also besonders «), namhaft zu machen. L Personen, welche sich am 1. December 1870 an mehr als einem Orte aufgehalten find an dem Orte aufzuzeichnen, wo sie die Nacht vom 30. November zum 1. December haben. l sch zuletzt anfhtelten, al» Aufenthaltsort. 'ihnen, welche die Nacht vom 30. November zum 1. December in gar keiner Wohnung e» (Reisende, bei Nacht beschäftigte Arbeiter, Soldaten auf Wache), sind in derjenigen aufzu- , in welcher sie am Morgen de» 1. December angekommen sind. vei Personen, welche in der Nacht vom 30. November zum 1. December geboren wurden a, entscheidet der Umstand, ob die» vor oder nach der Mittervachtsstnnde geschah. Bor Horene oder nach Mitternacht Gaßorbene sin» »och r^.zutragrn, dagqp» »ach Mitler- und vor Mitternacht Gestorbene nicht mehr einzutragen. Hz. Die Eintragung hat durch die Bevölkerung selbst and zwar für jede Haushaltung da haoöhallungSvorstand, für Heil-, Verpfleg-, Erziehungsanstalten, Gefängnisse, Zucht-, H-, vrjsmlngS- und Armenhäuser, sowie Casernen durch die Vorsteher oder deren Stellvertreter sK r. Zu diesem Ende ist an jede Haushaltung, d. i an jede Vereinigung von zwei oder mehr ru, welche eine gemeinschaftliche Wohnung innehaben, nicht minder an jede einzelne lebende odize Person, welche eine eigene Wohnung inne hat, eine HauShaltungSliste, an jeden ,er »der Besitzer einer der obgedachten Anstalten eine AnstaltSliste zu verabfolgen. In die 'find aber nur die nicht zur Haushaltung der Besitzer, Vorsteher, Beamten und Angestellten zm Insassen der Anstalt aufzunehmen. Die Personalangaben Uber die ersteren, sowie Über die a Haushaltungen gehörigen Personen sind in gewöhnliche HauShaltungSlistrn einzutraaen. ^ K. Besvchifremde, Astermiether, Personen in Schlafstelle uud einquartirte Soldaten sind Anständen dn Haushaltungen, bei denen sie zu Gaste sind, in Aftermiethe oder Schlafstelle da, resp. in Ouanier liegen, und auf deren HauShaltungSlisten miteinzutragen, Dienstbcten jßewnbSgehüIfen auf den HauShaltungSlisten der Herrschaften resp. der Arbeitgeber nur dann, > Ke bet denselben wohnen, sonst (wenn sie nicht eine eigene Haushaltung besitzen und daher mit i HauShaltungSlisten zu versehen sind), auf den HauShaltungSlisten der Haushaltungen, bei > sie Lohnen, resp. die Nacht vom 30. November zum 1. December ,«gebracht haben (vergl. tz. 2). > 7. Fremde, welche in Gasthöfen logiren, sind in die HauShaltungSlisten der GasthosSbrsitzer Mer eivzunagen, denen nach Bedarf eine zweite, dritte rc. alS Fortsetzung anzufügen ist. Ibie Gewinnung der erforderlichen Angaben von den betreffenden Fremden zu erleichtern und daS ^'ire, der Liste von einem zum anderen unnölhia zu machen, »»erden den GasthofSbrsitzern auf s Zählkarten mit Vordruck in deutscher, englischer und französischer Sprach« zur Verfügung > die sie den Fremden zur Ausfüllung einhändigen und als Unterlage zur Aufstellung ihrer nutze» können. fj 8. A»i der Rückseite der Formulare haben die HauShaltung-vorsteher, beziehentlich AnstaltS- Rtjevigeu (soweit öffentliche Plätze. Wege oder Gewässer in Frage kommen, die betreffende Obrigkeit), hat darauf zu sehen, daß für dieselben HauSlisten. bei denen die nähere Bezeichnung der Baulichkeit, de- SchifftS rc. die Stelle der Vrandcataster-Nummer vertritt, Seitens der in den bezüglichen Lokalitäten aufhältlichen Personen die vorgeschriebenen HauShaltungSftsten auSgefüllt werden. tz. 12. Außer der Bestimmung, als HülfSmittel resp. Eontroltabelle bei der Aufnahme der Bevölkerung zu dienen, haben HauShaltungS- und HauSliste auch noch den Zweck, nach tz. 4 der „Besonderen Bestimmungen für die im Jahre 1870 im Deutschen Zollvereine stattsindende Volks zählung" die Materialien zu einer Statistik der Gebäude uud Wohnungen zu liefern. uzen gewissenyaft und der Wahrheit getreu zu beantworten. Für leerstehende Wohnungen sind die bezüglichen Fragen vom Besitzer, Administrator rc. deS Hauses zu beantworten, welcher zu diesem Zwecke eine HauShaltungSliste zu verwenden, in den ür die Auszeichnung der Bewohner bestimmten Theil derselben aber zu schreiben hat: „Unbewohnt." leber Wohnungen, die zwar nicht unbewohnt, deren Bewohner aber zur Zeit vorübergehend abwesend ind, hat der Hausbesitzer, resp. dessen Stellvertreter, bei Ausfüllung der Haushaltungsliste für die- elben (vergl. Z. 8) auch die Wohnungsfragen zu beantworten. tz. lS. Sind sowohl Bewohner atS Besitzer eines HauseS abwesend, so hat die OrtSpolizeibchörde, beziehentlich der Gemeindevorstand, die Ausfüllung der HauS- resp. HauShaltungSlisten, soweit thunlrck, zu besorgen rc. rc. ß. 15. Sämmtliche Listen und Fragebogen sind von Denen, welche sie auSgefüllt haben und die Richtigkeit der Ausfüllung vertreten, am Schluffe mit ihrem Namen resp unter Beifügung der Eigenschaft, in welcher sie zur Ausfüllung berufen sind (alS Administrator, Pächter, Vorsteher rc.), zu unterzeichnen. H. 16. Sämmtliche ZählungSformulare werden den BerwaltungSobrigkeiten, resp. besonderen ZählungSbehörden, vom Statistischen Bureau des Ministeriums des Innern bis zum 1. 'November dieses JahreS zugehen. Die BerwaltungSobrigkeiten rc. haben dafür Sorge zu tragen, daß sämmtliche Häuser und diesen gleichzustellende Baulichkeiten (vergl tz. 10) biS zum 25. November mit den erfor derlichen HauS- und HauShaltunaS- resp. AnstallSliflen versehen werden. Die HauS- und Grundstücksbesitzer, Pächter oder Administratoren haben nach Anleitung der den HauSlisten aufgedruckten Bestimmungen die HauShaltungSlisten biS spätestens 30. November den auf den betreffenden Grundstücken wohnhaften HauShaliungen und alleinstehenden Inhabern eigener Wohnungen zukommen zu lasten, vom 1. December Mittags ab sich der Wiedereinsammlung derselben zu unterziehen und dieselben spätesten» am 2. December zu beendigen. Sie haben sich durch Einsicht- l i» das Berzeichniß der anwesenden HauShaltungSgenoffen, AnstaltSinsaffen rc. ausgenommen > k»»»ttn. hze-en sollen Familienglieder rc., welche in activem Militärdienste, ihrer Ausbildung wegen Indenten, Gymnasiasten, Lehrlinge), alS Dienstboten, Gesellen, Strafgefangene, au» ihrer ! abwesend, bei derselben auch nicht alS vorübergehend abwesend, sondern lediglich an ihrem Inte (wo sie im Dienste flehen, ihrer Ausbildung obliegen rc.) ausgezeichnet werden, ganze Haushaltungen vorübergehend auS ihrer Wohnung abwesend, so hat der Haus- ober dessen Stellvertreter auf die HauShaltungSliste für dieselben in den für daS Verzeichniß nxsrnden gelassenen Raum zu schreiben: „Bewohner zur Zeit abwesend" und auf der 'Rück st» dm Verzeichnisse der vorübergehend Abwesenden ihre Namen und sonstige zum Gegenstände >b»»g gemachte Personalverhältniffe nach bestem Wissen anzugeben. S. Ti« Haushaltungsvorflände und AnfialtSvorfieber erhalten die HauShaltungS- und Aa- Aiste« dnch den Besitzer, Pächter oder Administrator deS HauSaruudstückS, ««rin sie wohnen, j» dm sich die Anstalt befindet. Dem Letzteren werden dt« betreffenden Listen in der der Zahl chparteien in dem betreffenden HauSgrundstücke entsprechenden Menge (»enn der Besitzer, »der Administrator selbst tn dem Grundstücke wohnt, auch für diesen eine) von den OrtS- Prden. beziehentlich den Grmeindrvorständrn »ugeihrtlt rc. rc. 10. Außer den HauShaltungSlisten für die resp. Wohnparteien und auf dem nämlichen Wege jeder Besitzer eine» bewohnten oder unbewohnten, mit einer eigenen Brandcataster-Nummer HarrSgrundstückS für selbige» eine HauSliste, lei bewohnten Gebäuden sämmtliche zugehörige HauShaltungSlisten, unter Namhaftmachung altungsvorfiande in der zu diesem Zwecke auf der HauSliste angebrachten Tabelle einznlegen ihrer Bestimmung nach oder zufällig zur Zeit gänzlich unbewohnten Grbäuden( Scheunen, insern, leerstehenden Wohngebäuden) hat der Eigenthümer, resp. wenn r» öffentliche Gebäude ,bir«erwaltrndr Obrigkeit, in die Tabelle der im Hause wohnhaften HauShaltungSvorstände zu »: ,vacat" oder „Unbewohnt." TS ist jedoch hierbei sorgfältig darauf zu achten, daß nicht »r, welche zwar in der Hauptsache nicht zu Wohnzwecken dienen, aber doch Wohnungen ent- E. Thtrmerrvohnungen auf Ktrchthünnen, HauSmannSwohnungrn in Schulen, Rathhäusrrn) suaerphnig der tn jenen Wohnungen aufhältlichin Personen in die Kategorie der „unbewohnten" »erden. sh. .Den bewohnten Gebäude« glrichzuflellen sind jene vorübergehenden Baulichkeiten oder "Ml, Nachtquartiere (Zelte, Buden, Bar-cken, Schiffe, Retsewagrn fahrender Schausteller), .AM vom 30. November »um I. December Personen die Nacht zugebracht haben, r, auf dessen Besitzthum sich solche.Baulichkeiten oder Quartier« befinden auzugeven. Vom 3 December an hat der Hausbesitzer rc. die HauSliste mit sämmMchen dazu gehörigen HauShaltungS- und AnstallSliflen auSgefüllt zur Abholung durch die OrtSpolizcibehörde beziehentlich den Gemeindevorstand, bereit zu halten. tz. 17. Die OrtSpolizeibehörden beziehentlich die Gemeindevorstände haben am 3. December die Wredereinsammlung der Listen zu beginnen und dieselbe am 5. December zu beendigen. Sie haben Uber den vollzähligen Eingang der Listen, sowie über deren ordentliche Ausfüllung zu Wacken, in der einen ober anderen Beziehung wahrgenommene Mängel abzustellen, endlich, soweit eS sich um Ort schaften handelt, in denen die obrigkeitlichen Rechte dem GerichtSamte zustehen, sämmtliche Listen und Fragebogen bis spätestens den 28 December, nack der Brandcatafternummerfolge zu OrtSpacketen geordnet, an daS betreffende GerichtSamt abzugeben rc. rc. Dresden, den 18. Juli 1870. Ministerium de» Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Petermann. Anmeldung zur Wahl 8 neuer Kirchen-Vorsteher in der Parochic St. Nicolai. Nach tz. 17 der KirchenvorflandS-Ordnung scheidet nach 3 AmtSjahren die Hälfte der auS der Gemeinde gewählten Vorsteher entweder durch gütlicke Uebcreinkunft oder durch daS LooS aus. Die AuSgeschiedenen sind aber sofort wieder wählbar. — In der Parochie St. Nicolai besteht der Kirchen vorstand, abgesehen von den Geistlichen, auS t6 gewählten Gemeindegliedrrn. Von diesen 16 war der Herr Geheime Rath derzeitiger Minister von Gerber durch Weaziehen auS der Parochie be reits ausgeschieden, die Stelle aber wegen der nahe bevorstehenden Neuwahl nicht wieder besetzt worden. So wurden denn tn der Plenarsitzung am 23. October nur noch 7 Vorsteher auSgeschieden. DaS LooS traf: Herrn Bürgermeister vr. Koch, Advocat WachSmnth, . Advocat Gdtz, - Stadlrath Vr Ltppert-Dähue, - Kaufmann Richard Landmann, - Advocat Oehmr, - Kaufmann Hermann Schnoor. Im Laufe der nächsten Wochen sind nun acht neue Vorsteher zu wählen. Zur activen Wahl berechtigt ist jeder Mann, der da» 25. Lebensjahr vollendet hat, der evangelisch lutherischen Con- fession angehört, in unserer Parochie wohnt und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. — Wer nun an der Wahl Theil nehmen will, hat sich nach tz. 8 der KirchenvvrfiandS-Ordnung vorher dazu zu melden. Diese Anmeldungen werden Donnerstag den Iv. Rovember von Lv-1 Uhr nnd von 2—4 Uhr, Freitag den L7. November von Lv—I Uhr und von 2—4 Uhr in dem Pastorat zu St. Nicolai, Ritterstr. Nr. 8 parterre links, und auf dem Rathhause von dem zur Leitung der Neuwahl bestellten Wahlausschüsse angenommen. Wir bitten die Gemeinde dringlich und herzlich, sich an der Wahl zahlreich beteiligen und dazu an den genannten Tagen anmelden zu wollen. — Der Tag der Wahl wird später bekannt gemacht. Leipzig, den 10. November 1871. Der Ktrchrnvorstand zu St. Nicolai. vr. Fr. Ahlfeld, Pastor. Bekanntmachung. Für den Neubau der Nteolatfchnlc an der Königsstraße hier sollen die Schioffcr- arbeiten nebst den dazu nöthigc« G«-etscutheilen im SubmissionSwege vergeben werden. Diejenigen, welche die Ausführung dieser Arbeiten rc. zu übernehmen gesonnen sind, wollen die vlankette, Bedingungen rc., so wie die dazu gehörende Zeichnung in der Expedition der Bauverwaltung gegen Hinterlegung einer Caution von 3 Lhün. abholen und evendaselbst, mit ihren PreiSforderungen versehen, bj» znm 2S. diese» Monat» Mittag- 12 Uhr vorschriftsmäßig wieder abgeben. Leipzig, am 15. November 1871. DeS Rath» Bau-Deputation. Bekanntmachung. Das Fahren mit leichtem Fuhrwerke und daS Retten durch die Roseuthai- gaffe und daS Rosenthalthor w,rd mit Rücksicht auf die neuerlich in der dortigen Stadtgegrnd eingrtretenen Veränderungen hiermit gestattet. Dagegen bleibt daS Fahren mit schwerem Fuhrwerk, leer oder belastet, insbesondere auch der OmnibuSwazen, durch daS erwähnte Thor auch ferner bei Strafe verboten. Leipzig, am ll. Novemkrr 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Kock. Schlnßnrr.
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