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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.11.1883
- Erscheinungsdatum
- 1883-11-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188311154
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18831115
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18831115
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1883
- Monat1883-11
- Tag1883-11-15
- Monat1883-11
- Jahr1883
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.11.1883
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r L Erscheint täglich früh 6'/, Uhr. Redaktion und Lrpeditio» JohanneSgasje 33. Sprechstunde» der Redaktion: Bormittag» 10—18 Uhr. Nachmittag» ö—6 Uhr. k lir td Rv<i^>»r „n,ej-»dter Mimuscrivt« «ach« sich »u Niedoclio» nicht »rrtui»t>ch» Annahme »er für die nachftsGgenhe Nnmmer Bestimmten Inserate an Wechentage» bis S Uhr Nachmittag»» an Sonn-unhKcsttagenfrüh bi»'/,S Ntzr. 3n den Filialen für Ins.-^nnahme: Btto Klemm, Universilätsstraße 81, laut» Lüsche, Katharinenstraße 1k, p. nur bi» '/,» Uhr K-iWM.TMblM Anzeiger. Organ für Politik, Localgeschichte. Handels - und"ScWftsvcrkchr. Auflage 18,L«V. Donnementspreis vierrelj. 4'/, Mk. incl. Bringerlohu 5 Mk.. dnrch die Post bezogen 6 Mk. Jede einzelne Nummer 20 Pf. Brlegexempiar 10 Pf. Gebühre» >ür Extrabeilagen «dnc Postbeiörderung 39 Mk. Mit Posidesördcrung 48 Mk. Inserate üqeivaltene Petitzeile 20 Pf. Größere schritten laut unierem Preis- verzeichniß. Tabellarischer u. Zisscrniay »ach höher« Tarif. 319. Amtlicher Theil. Donnerstag den 15». November 1883. «tgulnli», Rerlamr» unter dem Nedartionskrich die svaltzeile 50 Pf. Inserate sind ücis a» die Expedition zu ienven. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung prueiiuinriuinia oder durch Post- nacnna.ime. 77. Jahrgang. »o Bekanntmachung. In Nachstehendem veröffentlichen wir die seit unserer Bekanntmachung vom 30. Juli diese» Jahres eingegangenen Anmeldungen von Preise« de» Brode» und der weiße« Dackwaaren. Leipzig, am 8. November 1883. vrod Gewicht de» Dretplennl,stücke» Kilogramm X2 I * N am « Straße Hau». Nr. (1 Pfund) Sorte 8 L L 8 'S-» FZ 8-S ZL l. n. m. 6. 6- Z -4 Gramm »»v»4«rr Meißner Gerberstraße 18 20 — — 46 38 34 28 54 54 43 Winkler, Richard Kurprinzstraße 1b 20 — — c.0 45 45 60 60 60 45 Äaeah, Henriette Bayerische Straße 17 20 — — 60 50 50 — — 70 60 Hanpt, R. Glans». August Frankfurter Straße Sidonicnstraße 39 32 20 n'/. 11 c>0 45 45 40 45 40 —— 50 50 45 Petzol», Bernhard Tauchacr Straße 29 20 — — 50 45 45 — 60 50 Trenkmann. Ernst Rcichsstraße 36 n',. — — LX) .'.0 45 — 60 50 Gtman, Louis Reukirchhos - 6 20 — — 50 45 40 — — 65 50 Hüler, Richard Alexandcrstraße 12 20 — — 50 45 40 — 60 60 40 « ebNvIelntlnMar r Schmelzer, Emilie verehr!. Blücherstraße 28 20 — — 46 38 34 38 54 54 42 vnrktzardt, Otto Blücherstraße 35 — 12'/. ii 50 — 40 — — 55 45 Bergmann, Anna Bayerische Straße 14 12'/, 11 — 50 — 45 — 40 — Maner, Ang. Heinrich Gerber, Anna Friedrichstraße 18 12 — — 50 — 40 — 50 — Fregestraße 4b 12 -- — 60 — 50 — 70 70 Schenke, Joh. Karl vagcl, I. Gabler, Selma j^aycrische Straße 111 11 — 60 — 50 — 60 — — Windniühlenstraße 1b — 70 — 55 — — Lützowstraße 29 — 11 — 60 — 50 — — 70 Kießling, Julius Südplatz 5 13 n'/. — — — — — Letzman». Carl Mittcrstraße IS 11 — — Niemer. Friedrich Berliner Straße 96 11 — — — Aodn. Karl Antonstraße 9 — — ii 50 — 40 d— 60 Mübin», Johanne Dorothea Moritzstraße Burgstraße 16 12 — — — Tüteme, Friederike Henriette 25 13 10'/. —- 65 — 55 — 70 Weigert, Carl Ktrbach, Trust Louis Carlstraße 8 13 U'l. 65 55 50 — 70 Berliner Sttaße 95 12 — — — — Tanat». Joh. «ottsr. Sternwartenstraße 67 18 — — 55 45 40 60 65 45 Kittel, Eduard Otto Derselbe Südstraße Südstraße 21 63 20 20 — * 50 50 45 43 40. 40 . 60 60 SO 60 50 51 i, Alendorf, Rcinhold Hohe Straße 1b 11 — — 50 4o 40 55 45 . Baigt, Heinr. Ludwig Dresdier Sttaße 12 12',, — — — E» ' Schmidt, Albert Gartenstraße 21 12'/, — 60 55 50 70 Bernhardt, Heinrich Thomafiusstraße 5 13 — — Hartmann, Ferdinand Bayerische Straße 13 14'/. 14'/, 13 11'/. 58 58 54 60 Schneider, Ang. Heinrich Promenadenstraße Euttitzsider Straße 7 — 50 — 45 Wetlingrr, Hedwig 1 12 ' Haman», Ernst Euiritzicher Sttaße 95 13 — — — Hnmm. Gustav Berliner Straße 105 — 50 — 50 60 Schmidt, Theodor Weststraße Wohnort 69 12'/, "'/. — 55 — 45 — — — Kuoll, Robert Probstheida 12 Gkidel, Ehr. H. Reudnitz 12'/, 12 Mrnnicke, I. Bolkmarsdorf 12',, Wank, Johanne verw. Bolkmarsdors 14 12 Salomon, Gustav Eutritzsch 12 »""KL«..«. di- woh«er in der Bekann machung ^P°,'^' ^eidunq der hiesigen znsamniengesiellten. Lekrlinge Dienstboten und Lmwobner. G'werbsgeb.lse...^ die Er- Fremden, die betreffenden Bestimmungen treten « L -.ch»ch-"°-» diese» Regulativ»: niederzulaffen. >st. °"uNichiet seinen Auientbalt und gesehene Au-nadmksall vorlieg». verPfliM . c Po,jzeiamlS. die Wohnung. d.e ». ^ «btheilung l. an,»zeig.» und sich h'erve' Ueber- Staatöangehöiigkctt, sowie über '' Weste wie durch Risepaß, firdelung nach Leipzig " "t^ger W , ^w^ ^ech andere FührungSzeugn-ß, Leziiimalions- eurlaublenstantwS angehSr.ge P^-nen haben d.e n ,btn Milila.raeseSkN vorgefchriebenen Nachweise de Der Rath der Stadt Leipzig. - De. Tröndlin. Hennig. Velranntmachung. In Derselgnng einer an un» ergangenen Generalverord» nung der Königlichen KreiShauptmannschast hier r«r Ausführung de» Gesetze», betreffend die Bezeichnung de» Rauingebalte» der Schank gefäße vom 2«. Juli L88L, werden die hiesigen Gast- und Schankwirthe darauf auf merksam gemacht, daß sie rechtzeitig die erforderlichen Vor bereitungen zu treffen haben, um sich in Gemäßheit de» an- gezogcncn, nachstehend «ud T ersichtlichen Gesetze» in ihren Gast- und Schankwirthscbasten bi» zum 1. Januar 188L mit vorschriftsmäßigen Schankgefäßen für die Verabreichung von Wein, Obstwein, Most öder Bier, sowie mit gehörig gestempelten FlüssigkeitSmaßcn zur Prüfung ihrer Sckank- gcsäße zu versehen. Wir weisen hierbei darauf bin, daß den Aichämtern nur die Stempelung derjenigen Flüssigkeit«maße obliegt, welche zur Prüfung der Schankgefäße bereit zu halten sind, dagegen zur RnumgehaltSbezeichnuna der Schank gefäße die Aichämter nickt befugt sind, vielmehr den Gast- »nd Schankwirthen überlasten bleibt, nach eigener freier Wahl diese Bezeichnung, für deren Nichtigkeit sie unter allen Um ständen zu haften habe», sich zu verschaffen. Da mit Beginn de» Jahre» 1881 sämmtliche in den Gast- und Schankwirtbsckaslcn zur Verabreichung der im Gesetze bezeicknelen Getränke dienenden Sckankgesätze, welche die vorschriftsmäßige Jnbaltvbezeichniing nickt' tragen, oder sonst den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, a'uSnahm»- lo» der Einziehung untcrliozcn werden, so wird endlich auch auf die empfindlichen Nacbthcilc verwiesen, deren säumige Gcwerbtreibende sich zu gewärtigen haben. Leipzig, am 5. September 1883. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georg». Hennig. G Wir Wilbelm, von Gotte» Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :c. verordnen im Namen de» Reich», nach erfolgter Zustimmung de» BundeSrath» und de» Reichs tag», wa» folgt: 8 1. Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen re.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirthschasten dienen, müssen mit einem bei der Ausstellung de» Gefäße» auf einer horizontalen Ebene den Sollinbalt begrenzenden Strich (FUllstrick) und in der Nähe de» Strich» mit der Bezeichnung de» Sollinbalt» nach Litermaaß versehen sein. Der Bezeichnung de» Sollinhalt« bedarf» e» nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbe» Liter betrügt. Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff. Brand oder Aehung äußerlich und in leicht erkenn barer Weise angebracht sein. Zugelaffen sind nur Schankgefäße, deren Sollinbalt einem Liter oder einer Maaßgrößc entspricht, welch« vom Liter aus» wärt» durch Stufen von '/, Liter, vom Liter abwärt- durch *^'"T"'Die Anmeldung hat innerhalb «-in-r Fnst o-n drei KL S^hS'L^mmw^^^ne s^m Lilien- hai-ptc^ol,.^^ Mjijiajrpersonen. ^ier in zwo. ^Meldepflicht; doch t»dnrs e» l^Itch ihrer der «uHell»«g ..^ohnnngrmeldescheineil (vgl. ß. 5) nicht. ' » H Heber jede erfolgte Anmeldung wird ein Wohnung»- Meldeschein gegen eine Gebühr von bv -4 «»»gkstellt. Der einen, Familicnyaupte aulgestellte Melde,chem erstreckt sich »naleich auf die in 8- 3 gedachten Familiengliedrr. Haben Letztere durch Berheiraihung oder Ergreifung e»ics eigenen Berus» oder Gewerbe» eine selbstständige Lebensstellung erlangt. o sind dieselben oedallen. sich einen aus ihre Person lautenden besonderen Melde- Absordernng solcher Gebühren zu verschonen sind völlig Unbemittelte, insbesondere Almosenempsänger. 8 6 ^ede später in dem Ausenlhalte hiesiger Einwohner ein- tretende Veränderung ist gleichsallS innerhalb einer Frist von drei Tagen, und zwar der gänzliche Wegzug au» hiesiger Stadt beim Meldeamt Abth. l.. der bloße Wol,nungSwech,el innerhalb der «ladt aber dann, wenn die ausgegebene Wohnung m der inneren Stadt gelegen, bei obengedachter Stelle, andcrcnsalls bei derjenigen Polizeiwache, zu deren Bezirk diese Wohnung gehört, dnrch NuSsüllung und Abgabe der an diesen Stellen nnent- geltlich zu habenden Mcldcformulare und unter gleichzeitiger lieber- rnchung de» ausgestellt gewesene» WohnungSmeidescheinS durch den Meldepstichtigen anzuzeigen. 8- 7. Im Falle eines WobnungSwechselS innerhalb der Stadt ist für die Anmeldung der neu II Wohnung eine Gebühr von 25 zu entrichten. Befreit von dieser Gebühr sind die in 8- 5 Abs. 3 genannten Personen. Die bloße WohnungSNbmeldnng im Falle de» Wegzug» von hier, mit der also eine neue Wohnungsaiimcldung nicht verbunden ist, erfolgt gebührenfrei. 8. 8. Die WohnungSmeldcscheinc der hiesigen bleibenden Ein wohner sind von den zur Lösung derselben verpflichteten Pe sonen aus Verlangen sowohl dem Hausbesitzer oder dessen Strllver- treter, al» auch dem etwa rcvidirenden Pvlizcibeamten jederzeit vorzuzeigen. 8. 9. Die Bermiether von Wohnungen oder Quartier- geber sind in alle» Fällen für die vnnctliche WohüungS An- und -Abmeldung ihrer Abmiclhcr sowie aller derjenigen Personen, welche zum Hausstände derselben zählen, mitverantwortlich und haben dieselben nötigenfalls hierin zu vertreten. Kanu der Bermiether von dem Abmietber den Nachwei» über die erfolgte Anmeldung nicht erlangen, so genügt Ersterer der ihm obliegenden Verpflichtung, wenn er hierüber binnen 3 Tagen von Ablauf der dreitägigen Meldefrist an beim Meldeamt Anzeige macht. L) Tie Fremden brtr. A. 10. Al» Fremde in Leipzig sind im Allgemeinen alle Dieicnigen zu betrachten, welche sich zwar längere oder kürzere Zeit hier aushalten, nicht aber ihren wesentlichen Wohnsitz hier haben. Es sind daher außer den Gasthaus- und HerbergSfremden, den Meßiremden und den sogenannten Bcsuchssremden namentlich hier- her zu rechnen: Besucher von IlnierrichiSanstalten, Ecmservatoristen, Sindenien und sogenannte Hörer an der Universität, Erzieherinnen, Bonnen, Kindergärtnerinnen, Gesellschafterinnen und dergl. 8> 11- Jeder in einem Gasthose oder in einem mit HerbergS- berechtigung versehenen ähnlichen Etablissement einkehrende und über Nacht bleibende Fremde ist vom Gastwirt!, oder Quarticrgcbcr, und zwar fall» er vor 3 Uhr Nachmittags ankommt, noch am Tage der Ankunft, andernfalls aber am folgenden Morgen spatesten» bis 10 Uhr beim Meldeamt des Polizeiamts Abth. 11. schriftlich mittelst des vorgcschriebenen und für jeden Fremden be- sonder« aukzusüllenden Formular» anzumelden. Befinde» sich in Begleitung de» Fremden Familienmitglieder, Dienerschaft oder sonstig« Perssnen, so sind dieselben aus dem nämlichen Zettel mit zu verzeichnen. " Zugleich mit diesen täglichen Anmeldungen ist auch die Ab- Meldung der inzwischen abgereisten derartigen Fremden zu bewirken. 8- 12. D«e Inhaber von Gasthösen oder mi, Herberasbercch- versehenen Etablissement» haben nach einem bestimmien Po'^'-mt zu entnehmen sind, zu führen, auch dafür «arge zu »ragen, daß die bei ihnen Ä'eimr-- ^ '"n "benti.ch eingetragen werden, »er Eintrag in die Fremdenbücher hat von den Wirthen oder deren „D" Meldezettel der in den Gasthäuser» einkehrenden Fremden - -- -l-" äalM, ^ " L" lastenden Fremdenbücher all- Leipzig, am 7. November ,883. I m.^mheile» treffenden Polizeibrzirkswache zur Einsicht- D«r Gch«l«n»schnß der Gtndt Leipzig. I ». ,z Die in Br,^ "Panit.. Lebnert. «nannte Besuchssremde. sind/ sobald st'eläLg?/7s 3 r°g! Stufen von Zcbntbeiien de» Liter» gebildet wird. Außerdem sind zuzelasscn Gesäße, deren Sollinhalt V. Liter beträgt. - 2-' Der Abstand de» Füllstrick» von dem oberen Rande der Sckankaesäße ,n»ß L. bet Gesäßen »>it verengtem Halse, aus dem letzteren angebracht, zwischen 2 und V Ecntiinetcr, d. bei anderen Gesäßen zwischen 1 und 3 Ccntimeter betragen. Der Maximalbetrag diese» Abstandes kann durch die zu ständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schank gefäße, in welchen eine ihrer Natur »ach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichnet«:» Grenzen hinan» sestgcstellt werden. tz- 3- Der durch den FUllstrich begrenz, Raumgehalt eine» Schankgefäßes darf L. bei Gesäßen mit verengtem Halse höchsten» >/»o, d. bei anderen Gefäßen höchsten» >/„ geringer sein, al» der Solliuhalt. 8- 4. Gast- und Sckankwirlye haben gehörig gestempelte Flüssigkeit-maaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesammt.nhalt bereit zu hatten. 8. 5. Gast« und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vor schriften zuwikerhandeln, werden mit Geldstrafe bi» zu ein hundert Mark oder mit Hast b:S zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist aus Einziehung der vorschriftswidrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung der selben ausgesprochen werden. 8 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf sefiverschloffene (versiegelte, v-.-apselte, scstverkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge, sowie ans Schankgefäße von >/,o Liter oder weniger nicht Anwendung. 8-7- Diese» Gesetz tritt am 1. Iannar ,884 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Gastein. den 20. Juli ,88,. (k-- 8.) Wilhelm. v. Boetticher. Vchomistmchm-. An den diesigen Bv'kSschulen sind nächste Ostern 24 provisorische Lehrer Felle» zu besetzen, mit denen ein jährlicher Gehalt von ,500 ^>k verbunden ist. Bewerber, welche die Wahlsähigkeit-prüsung bestanden haben oder bi» Ende de» Jahre» zu bestehen gedenken, wollen Gesuche und Zcugmsic bi» Ende diese- Monat» bei un einreichen. .hier verweilen, spätesten» am 1. Tage von erfolgter Ankunft an I vom Quartierwirth beim Meldeamt Avil,. II. oder der betreffenden I Polizeibezirkswache mündlich oder schriftlich mittelst des vorgeschric- I >,enen Formulars anzuinelden. Be, den etwa in Prwatliäuiern Quartier nehmenden Meßsremde» jedoch hat diese Anmeldung in jedem Falle, auch w nn sie nur eine Nacht hier blieben, unb zwar binnen 21 Stunden vo» der Ankunft an beim Meldeamt «bist. Il r» ge'chelnn. Fn gleicher Weise ist die Abmeldung binnen 3 Tagen, bei Meß- srcmdcn binnen 24 Stunden von erfolgter Abreise deS Fremden oder etwa ersolgtcr WohnuiigSändcrung a» zu bewirken. 8. 14- Beabsichtigt ein Fremder länger als drei Tage hier zn verweilen, so bedarf er dazu eines inr die Zeit des Ausenlhatts vom Meldeamt Abth. II. ausgestellten Meldescheins. Nach Ab laus der auf dem Meldeschein bemerkien Gültigkriisdaner ist, dascrn der Fremde noch weiter hier verweilen will, beim Meldeamt um Verlängerung des Scheines nachzusuchcn. Die Ouarlierwirthe sind dafür, daß dieser Bestimmung allent halben »achgcgangen werde, m ilvc re. »lwortl i ch. 8. 15. Insbesondere bedürfen eines solchen Meldeschein» die in S. 10 aufgesührtcn, längere Zeit hier bleibende» Fremden. ES leiden auf letztere Kategorien von Fremden die Bestim mungen in 8- 6 analoge Anwendung. S. 16. Bei den nur einen Monat oder weniger sich hier anf- haltenden Fremden bedarf eS in der Regel der Vorzeigung oder Niederleguiig einer Legitimation nicht, doch bleib» der Fremde jeder- zeit verpflichtet, sich aus amtliche- Ersoroern über seine Persönlich- keil auszuwcisen. Fremde, welche länger hier derweilen wollen, habe» sich in der Regel in ähnlicher Weüe zu leaitimiren, wie dies in 8- 1 bezüglich der Einwohner vorgeschrieben ist. 8- 17. Für Ausstellung eine» Meldeschein- ist eine Gebühr von 50 für die Verlängerung eines solchen die Gebühr von 2ü -4 zu entrichten. Im Uebrigen erfolgen die An- und Abmeldungen der Fremden gebübrcnfrei. ß. 18. Für rechtzeitige An- und Abmeldung der Fremden basten nicht nur diese selbst, sondern auch die betreffenden Ouar- tierwirthr, welche Fremde bei sich ausnehmen. ß. IS. Die Studirenden der Universität, soweit die selben beim Königlichen Universitäisgericht iinmatricuiirt sind, sind von der Berbindlichkett zu weiterer Anmeldung beim Meldeamt de- freit, es liegt vieiinehr die Verpflichtung zu vieler Anmeldung be züglich der Genannten lediglich den betreffenden Quartiernirthen ob. Der Ausstellung von Wohnungsmeldescheinen für solche Stu- direade bedarf e« nicht. 6) Pie Gehilfe« n«h Lehrlinge,»«» Handel», und itzemerte- Hand«» detr. g SO. Für die Gehilfen und Lehrlinge de» Handels- und Ge- w-rbcstondes, welche hier »> Beschäftigung treten und nicht etwa al» blos durchreisende Fremde den Besiimmnngen rnl> v unterliegen, besteht eine besondere Abtheilung deS Meldeamtes (Abth. Hl.). Im Allgemeinen und soweit nicht nachstehend etwas Besonderes bestimmt >st, leiden auch auf diese Personen die Vorschriften and >1 analoge Anwendung. §. 21. Zugereiste, hier Arbeit suchende Gewerbsgehilfen sind verpflichtet, sobald sie länger als 24 Stunden hier verweile» wollen, und zwar in der Regel unter Vorlegung ihrer Legilimations- papicre, einen Meldeschein zu lösen. Habe» sie in hiesiger Stadt Arbeit gesunden, so haben sie dies nebst Angabe der Wohnung im Meldeamt Abth. III. anznzeigcn »nd zwar binnen 24 Stunden. Binnen gleicher Frist hat die Nnmcldung ciwaigen WohnungS- odcr Conditionswcchsels, sowie die Abmeldung im Falle des gänz lichen Verlustes der Arbeit oder des Wegzugs zu geschehen. 8. 22. Die Quartierwirtke sind sür Einhaltung obiger Bestim- mungra in jedem Falle milveraulwortlich. v) Die Ltrnstbotrn betr. Z. 23. Jeder Dienstbole. welcher hier anziebt, ist verpflichtet, seinen Aufenthalt und Dienst beim Meldeamt Abth. kV. anzuzeige» und sich hierbei in ausreichciider Weise über seine Person und sein Verhallen vor seinem Herzugc auszuweiün. B sitzt der Dienstbole bereits ein Dienstbuch, so hat er dasselbe dc> der Anmeldung vorzulegen. Der Dienstbote hat die Anmeldung innerhalb einer Frist von 3 Tagen, vom Dienstantritt a» gerechnet, persönlich und unter Beibringung einer vo» der Dienstherrschaft auSzusteUendcn Dienst- antrittSbescheinigiing zu bewirke». Der angemeldetc Tieiisibote erhält einen Anmeldeschein auS- geferiigt, für welchen eine Gebühr von 50 ^ z„ entrichten ist. 8- 24. Verändern Diensiholen idrc» hiesigen Dienst oder Allsenthalt, so baden sic Solches gleichfalls und zwar, wenn ihr bis heriger Aufenthalt i» der inneren Stadt gewesen, beim Meldeamt Abth. IV., andernsaflS bei der betreffenden Pvlizcibezirkswache anzuzeigen. Im Falle gänzliche» Wegzugs ans hiesiger Stadt ist die Abmeldung ausschließlich beim Meiden»» selbst zu bewirken. Auch diese Anzeige» habe» binnen dreitägiger Frist von der geschehenen Veränderung a» und zwar unter Rückgabe des Melde scheins und unter Vorlegung des Dienstbuchs, sowie im Falle ander- weiter Vcrmiethnng auch einer neue» Tienflantrittsbcschciniguiig zu geschehen. 8. 25. Für die beim Dicnstwechscl den Tienstbolen auSzu- stcllenden anderweiten Meldescheine ist eine Gebühr vo»25^ zu enlrtchtc». Für Dieiistabmeldungen im Falle de- Wegzugs von hier oder bei gänzlicher Ausgabe des DienslvcrhälinisseS. atto ohne Ausstellung eines neue» Meldescheines, w rd keine G blihr erhoben. 8. 26. Tie Dicnstherrichasten sind snr die rechtzeitige A»- und Abmeldung der Dienstboten mitverantwortlich. Dieselben können an Stelle der Letzt-reit die Anmcldnng. sofern der Tbcnst- bole nicht zum ersten Male in hiesiger Stadt zur Aniiieldnng kommt, sowie die Abmeldung selbst bewirke». 8. 27. Dienstboten, welche nach Beendigiing deS eine» Dienstes nicht sofort einen neuen Dienst aniretcn, aber bis znm Antritt cincs solche» in biesiger Stadt sich aushalten wollen, baben bei der Al- iheilunq IV. des Meldeamtes einen beionseren Wolniungs- meldesckiein gegen eine Gebühr von 25 zu lösen. Dergleichen Dienstboten ohne einen solchen Meldeschein bei sich a»sziiiicl»nc,i ist Jedermann untersagt. Dienstboten, welche in hiesiger Stadt über haupt noch keinen Dienst gehabt habe», sonder» hierher kommen, »m sich erst eine» Dienst zn suchen, unterliegen die z»m Antritt des ersten Dienstes den bezüglich der Fremden gütigen Meldevorschriften. 8.28. Verheiratbeie Dienstboten, welche hier einen eignen Hausstand führen, unlcrlicgcn überdies dc» Bestimmungen eub A. dieses Regulativs. k) Schlußbestiiiimiiiige». 8.29. Eine Niederlegnng und Z» rück behal tung der Legiti- mationspapiere beim Meldeamt« findet in der Regel nicht statt. Doch ist dos Polizeianit befugt in Fällen, wo ibm die» aus beson deren Gründen im Interesse der öffentlichen Lichciheit »nd Ordnung nüthig erscheint, von dem Anineldendcn eine solche Nwderlegung der Papiere zu verlangen. 8- A). Zuwiderhandlungen gegen die in diesem Regulative enthaltenen Vorschriften werden mit Geldstrase biS zu Utz Mark oder entsprechender Hastslrcüe geahndet. Da, wo iür die An- oder Abmeldung gleichzeitig mehrere Perwnen verantwortlich sind, schließt die Bestrafung einer dieser Perwnc» die der anderen nicht aus. Leipzig, den lo. Oktober 1883. DaS Pvlizeiamt der Stadt Leipzig. Brelschneider.
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