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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.12.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882-12-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188212227
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18821222
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18821222
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1882
- Monat1882-12
- Tag1882-12-22
- Monat1882-12
- Jahr1882
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.12.1882
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-d-M aob« ewa M?» ga loa» K 1.80. irä« litt» 9.30. tsch« »>»>. 1872 lebt.) »der- l-Lltt '/«S. apser sind Vi« Erscheint täglich früh S'/, Uhr. Uldorl»» »nt Er,ktiti», Z,haa»e«4»st« ZS. HPrrchlinutru trr Artaclis»-. Barmittaq« 10—12 Uhr. Nachnntkaqs ü—8 lU«. zur M »pe,,»» »ch »» >», »«»u^Uch. Anna»«« »er »kr »t, ,ächftka>,e»s« Nummer »efttmmre, Anirr«,e «, Wsch-ura-e« si« 8 U»r -t-ckmin,,«. an r»nn. nn» -ei««,«» »rütz »,«'.» Utz^ ?»tk, /Molrn Nir Z»l..>»n«tz«e: vtt, Klemm. Unluersitiisüreßr M. r«Nt» Lüsche, Kolharinexstniß« 18, p. nur »»« Utr. Wger.TllsMlL Anzeiger. Organ für Politik, Localgeschichte, Handels- «nd Geschäftsverkehr. assss. Amtlicher Thetl. Bekanntmachung. Dft »achstehenden, im diesjährige» Reich-gesehblatte Skr. V, Seite 10, beziehentlich im Gesetz» «nv Lcrordnungs- tlalft für da» Königreich Sachsen Nr. 77 und 78» Seite 2ä1 sa. publicirten Verordnungen bringen wir auch hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. lieber den, im tz. 2 der Reick-Verordnung dom 21- Fe» l iuar d. I. erwähnten Abel'schen Petroleumprober und kessen Anwendung ist in der Bekanntmachung de- Herrn Reichs kanzler- vom 20. April d. 2. in Nr. lk de- vom Reich-amte teS Innern herau-gegebenen Eenlralblatte- sür da- Deutsche Reich S. 198 fg. da- Nähere zu ersehen. In Folg« der Verordnung vom 6. November d. I. ist da- hier bestehende Regulativ vom 8. September 1877. über Lagerung von Mineralölen und andern feuergefährlichen Stoffen außer den Spirituosen, einer Revision zu unterziehen. Bis diese erfolgt sein wird, bleibt da- gedachte Regulativ, soweit e- nicht durch entgegenstehende Bestimmungen der verordung vom 8. Rovember d. 3. sich erledigt, in Kraft. Leipzig, am 11. Drcember 1882. Der Rath der Stadt LeipUg. vr. Georg». Wilisch. Aff. Verordnung Überda» ge»erd»«ä-tae Verkaufe»«»- Fetthatte« »»« Petroleum. vom 21. Februar 1882. Wtr Wtlhel«, von Gotte» Guade« Deutscher Kaiser, König vo« Preutze« re. verordne» i« Namen de- Reich», auf Grund de- H. 5 des Gesetze- vom II. Mai 1879, betreffend den Lerkebr mit Rahrung-mitteln. Genußmitteln unv Gebrauch-gegenständen, nach erfolgter Zustimmung v«S Bunbe-ralh-, was folgt: tz. 1. Da» aewerb-mäßige verkaufen und Feifhalten von Petro» leu«. «ach«-, unter einem Barometerstände von 7K0 Milli meter», schon bei einer Erwärmung auf weniger al« 2l Grad« des hunderttheiligen Thermometer- entflammbare Dämpf« entweichen läßt, ist nur m solchen Gesäßen gestattet, welche an in die Augen fallender Stelle auf rothem Grunde in deutlichen Buchstaben die nicht verwischbare Inschrifl „AenergesLhrlich" tragen. Wtrv derartig«» Pekrolrum gewerbsmäßig znr Abgab« in Mengen von weniger al- SO Kilogramm seilgehalten oder in solchen geringeren Mengen verkauft, so muß die Inschrift in gleicher Weise noch die Worte: „Rur «tt defouderr» v »rsichtS« atzregrln zu Breanzmecke« verweud b ar" enlhallen. 8 2- Tie Untersuchung de- Petroleums auf seine Entflamm- barkeit im Sinne des tz. 1 hat mittelst de- Abcl'schen Prtroleumprober- unter Beachtung der von dem Reichs kanzler wegen Handhabung de- Prober« zu erlaffende» näheren Vorschriften zu erfolgen. Wird die Untersuchung unter einem anderen Barometer» stand« al- 780 Millimeter vorgenommen, so ist derjenige Wärmegrad maßgebend, welcher nach einer vom Reichskanzler zu veröffentlichenden Umrechnungstabelle unter dem jeweiligen Barometerstand« dem in tz. 1 bezeichnet«! Wärmegrade entspricht. 8 » Liese Verordnung findet auf daß verkaufen und Feil balte» von Petroleum iu de» Apotheken zu Heilzwecken nicht Als Petroleum im Sinne dieser Verordnung gelten da- Rohpetroleum und dessen Destillation-producte. 8 » Liese Verordnung tritt mit dem l. Januar 1888 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Hvchsteiaenhändigen Unterschrift und beigrvrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 21. Februar 1882. Wilhelm. (I-. 8.) d. Boettuher. AnöführunFö-DerordnuuF z» der I«tserltche» ver«r»«una »«« -4. Fesrusr 1882 »ü« »«» gemerß-mitziae verkaufe« uu» KeiltzaUeu »«» Petrale»«; vom 1. November 1888. ß. 1. Di« Inschriften: „Feurrqefiärltch" »nd „Nur »tt desoudereu varsichtSmaftrrgclu zu vrennzmecke« »ermens- d«r" müsse» an den Gesäßen, au« welchen dar Perroleum verkauf: wirb, so angebracht sein, daß sie beim verkaufe dem Käufer deutlich sichtbar find. Wird Petroleum, dessen Gefäße in Gemäßheit der Verordnung vom 21. Februar 1882 mit den vorbezeichnrten Inschrift«» »u ver- sehen find, i» Menge« von weniger al» SO Kilogramm Gewicht »erkauft, so ist der Verkäufer Wetter verpflichtet, an jedem Gesäß«, in welchem solches Petroleum an die Käufer verabreicht wird, uod zwar auch dan», wenn da- Gefäß Eiarnthum des Käufers ist, eineu rothe» Zettel, a»s welche« dir vorgeschriebe»« Zuschrift i» schwarzer 8«d« deutlich aufaedruckt ist, sicher zu befestigen. ver den vorstehenden Borschristen zuwiderhaudelt, wird mit Gelbstraft bi« z» ISO »der mit Haft bestraft. tz. 2. Die Untersuchung det Petroleum« aus seine Entflammbar- keit liegt den Ort-pvlizttbeh-rdeu ob »ad hat «Irr Znzfthnag eine» Lachverständigen z» erfolg««. Di« vrtSpalizeüxhärd«, haben von Zeft z» grtt n«ch ihrem Lr- messen algnuetn« oder einzelne Uoteriuchuna» »» verfüge«: sie find aber ftdeufolk- verpflichtet, die sosorttg« llntrrsuchnng,»zuordne», wen, verdacht vorltegt, daß von einem Verkäufer de» Vorschriften der Vervrdnung vom 21. Februar 1882 entgeaengedanbrlt «erd«. tz. 3. Jede Krei-Hauotmannschaft ernennt für ihre» Bezirk eine» «der mehrere Sachverständige mit der Verpflichtung, aste Unter- sachmtge» «us di» Entflamm barkeit von Petroleum, mit welche» sie w, elfter vrhsrde »der einer Person beaustragt »erden, in Gemäß, ftit der Bekanntmachung vom 20. «prtl 1883 (ilentrolbtatt ftft d«« Deutsch, Reich, Lei«, iS«) aMzusührea. s 1. De» Ort-polfteibehörden ist es unbenommen, für diese Untersuchungen eigene Sachverständige zu ernennen; doch bedürfe» dieft letztere» der Bestätigung durch dft Krei-Honptmannschoft. I. b. Di« KreiShauptmonnschaiten »erden die Namen der vo« ihm» «nannsm, beziehentlich bestätig««, Sachverständigen »jftutlich tekmm» machen. §-ö- Di« Sachverständigen hoben die Unterinchung mittelst eines amtlich beglanvigte» -lbel'ichen PetrolenmproberS anSzusstbren und 7" irgebuiß durch AuSsüllnng de- unter (-) beigeiiigren Formulars m« Auftraggrber zu eröffnen. Auflage L7,»»Q. Ld«Utr«ra>,»rrl- oienelj. 4^/, iorl. vrmgmloh» i «r» durch dir Bost bezog«» 8 Mk. Jede ernzelne Nummer 3ö Pf. velrgrrrmpiar 10 Bk- Grbäbre» sür Errrobeil,»«» «tz«« Postdesörderuu, i» Mt- «Ü Postdesöraeruug 18 BL 2»ser>tr «aeipaltene -etitzeilr »0 Pf. Größer» Schriften lan» «»irre« Beeis» »rrtzuchmß. ^ Tabellarischer Lay «am höheren, «rrs. Urriamen mtter i>r» UriactisisArich di, Svaltzril, SO Bi. Zuwratr -u» strrs a» die BrsedUl«» »u ftave». — Rabatt wird »icht gegebem Zehlung gnooomrnutäo »der durch Post- »«chnahme. Freitag den 22. December 1882. 76. Jahrgang. Sie Vnneu für jede Brob«, zu welcher sie Auftrag erbattr« haben, eine Gebühr im Höchstdetrag, von 8 Mark — Pf. uud, soweit durch Versendung, Reisen ,c. nothwendig« verlägr entstehen, «uch diese in Ansatz brin gen und sind berechtigt, den Kostenbetrag bei Uebernahme de« Auftrags zu arheben. Dresden, de» 1. November 1882. Wtuiftertu« des -««er«. ». Nostitz.Wallwitz. Dftdh«rdt. G Jonrual-Nr,.., Für ist eine mit bezeichnet« Pttroleumvrob« mittelst eine» amtlich beglaubigten Abel'schen Petroleomprober- aus ihre Lutslammbarkit untersuch» worden. Da- untersuchte Petroleum ist am in einem Gefäße aus an mich abgeliesert worben. Di» zur Unter- luchuna gelieferte Menge betrug «am und setuar äußeren Beschissenheit nach war dal Petroleum Die Untersuchung hat folgende Ergebnisse geliefert: " grftk Unlers. ZweNkU-ttis. LttUe UMers. 1. Barometerstand beim Beginn der Untersuchung »w» .... m» 2. Wärmegrad b«S Petroleum- beim vrginu d. Untersuchung ....*6 .,..*6 3. Nach der Umrechnungstabelle maßgtbendecWLrmegrad sür den EiuslammungSpunct . .... *6 .... *0 1. Durch die Untersuwung ge- sundenerWärmegrav sür den LntstammnugSpunet *0 ....*6 Der Wärmegrad sür deo EntflammungSpunct der Prob« berechnet sich hieraus zu 'Ober mm Barometerstaud und ist hteruach um '6 bei demselben Barometerstand höher niedriger als der nach d« Umrechnungstabelle maßgebende Wärmegrad. Ist die untersuchte Probe den Beschränkungen des tz. 1 der Ver ordnung vom 24. Februar 1882 unterworfen? Rin. (Das Unzutreffende ist zu durchstreiche».) (Datum .... (Unterschrift.) Sachverständiger der Kr«ithauptma»nsch»st (der Ortöpolizeibehörd« zu .... A Verordn««-, sie Lus»n»s „»Aufvewwtzrn,, v«„ Mi«er«1Sle» ßekreffen»; vom 8. November 1882. tz. 1. Unter Mineralölen lm Sinne gegenwärtiger Verordnung sind zu verstehen: roh»« und rasfiairtes Petroleum; D stillste deS Petroleum-; aus Tors, Braunkohlen, Steinkohlen, Schieferkohlen oder Kohleutheer bereitere Oele, sowie Mischungea der vorgenannten Lele unter sich oder mit anderen Stoffe«. tz. 2. Mineralöle, deren EntslamniungSvunet unter einem Boro- meterstand« von 760 mm bei 2l * des hunderttheiligen Thermometer« oder darüber liegt, sind bei der Lagerung uud Aufbewahrung den vegetabilische» Brennüten gleich zu achten. Auf st« finden daher die Vorschriften iu U 3 bi« 9 der gegenwärtigen Verordnung keine Anwendung; doch können die OrtSpolizeidehörven deshalb besondere Vorschriften erlassen, dafcrn sie die- nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für erforderlich erachten. tz. 3. Die Aufbewahrnng von Mineralölen, deren Entflammung«, punct unter einem Barometerstand« von 760 mm bei einer niedrigeren Temperatur als 21° de« hunderttheiligen Thermometer- liegt, in Mengen voo nicht über 200 lex Bruttogewicht ist unter der Voraussetzung, daß dir Mineralöle in GlaSge'äßen von nicht über lü lv Wasserinhalt oder in vollständig dichten Mctallgesäßen auibewahrt worden, ohne Ein holung der Genehmigung in solchen Kellern oder Parterreräumen gestattet, welche kühl, nicht heizbar, vom Tageslicht erhellt oder von außen dnrch starke Glasscheiben hindurch künstlich erleuchtet, mit Ab- zug nach der freie» Luft versehen, durch außen angebrachte, innen mit Blech beschlagenr »hären und Läden verschließbar und im Kall«, daß sich bewohudore Ränme darüber befinden, überwölbt stad, lleberdies müssen Lage und Einrichtung dieser AusbewahrnngS- Räume so beschaffen sei», daß bei einem etwa entstehenden Brande ein der Umgebung uachthetlige» AnSfließen der Flüssigkeiten nicht stattstude» Ion». In solche» Nnfbewahrnngsräumen dürfen außerdem vegetabilische Oele «der i« Grüne dieser Verordnung ihnen gleich zu achtende Mineralöle t» solche» Mengen ausbewahrt werden, daß da» Ge- sammt-Brutta-Gewicht der inaerhalb desselben Raume- aufbewahrten Oel, SOO kg «icht übersteigt. Andere vvennbar, Stoffe darf der Aukbewahrungöran» »icht enthaften. 44. Niederlagen, welch« für Mineralöle ln Mengen vo« mehr al» 200 leg Bruttogewicht entweder allein oder znflleich mit anderen fenrrgesährlichen Gegenstände» bestimmt sind, müssen außerhalb ge schlossener Ortschaften liege». Sie müssen gut »entilirt, vo« außen erleuchtet und so eingerichtel sein, daß von ihnen au- rin der Um gebung nachtheilig«- AuSfließe» der Flüssigkeiten »der et»e lieber- tragung des Feuers bet einem etwa nttsteheudrn Brand« nicht statt- finden kann. Niederlage» dieser Art bedürfen der Genehmigung der Orts« Polizeibehörde, welche aus Grund sachverständigen Gutachtens sestzu- stellen bat, ob den vorstehenden Bedingungen genügt wird und welche Vorsichtsmaßregeln nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse etwa sonst noch vorzuschreiben find. tz. S. Die Lagerung und Aufbewahrung von selbflentzündlichen sowie von explosiven Stoffen i» Nttderlagen der in tz. 1 gedachte» Art ist verböte«. Unter explosiven Stoffen sind die der Verordnung vom 3. November l879, de» Bertehr mit Sprengstoffe» betreffend lG.- u. V.-B1. D. 893), unterworfene» uud in g. 1 der genannten Verordn»»» bezeichn eien zu verstehen. tz. 8. Innerhalb geschlossener Ortschaften kann die OrtSpolizei- bebörde z» Niederlage», in welchen Mineralöle in Mengen von mehr ak» 200 »S Bruttogewicht ausbewahrt »erbe« sollen, nur ou«nadm«. weift bei besonder« günstigen Localverhtltnissrn aus Gruud such- verständig«» Gutachten« die Genehm,gong ertheilen. Andere Gogeustäade, mit Ausschluß von vegetabilischen Orlen und diesen gleich m> achtende« Mineralölen, dürfen in solchen Niedrrlagea nicht ausbewahrt werden. Bei der Genehmigung fi»d außer de» etwa sonst sür uäthig erachtete» Vorsichtsmaßregeln und Beschränkungen dir in ß. 8, Abs. 1 für kleinere Menge» enthaltenen Bedingungen ausdrücklich vorzn- schreiben und bft z»lälsige größte Menge der zu lagernden Mineral öle der «» tz. S aedochie, Art, somi« der zulässige größte Gelammt- inhaft »n vegetabilische, Velen und Mineralöle» der in tztz. 2 »nb 3 gedachte» Art sestzu stellen. tz. 7. Die Vorschriften in tztz. 4 bi« 6 leiden anasog« Lntven- dnug aus die Lagerung und Aufbewahrung vo» Mineralölen tn Hof- räumen uud thuliche» eingeschlossene» nnordeckte.i Plätzen, sowie auf dft vorrathsränme von Fabrik». tz. 8. Dir i» tztz 3, 1, 8 mid 7 genannte, Aufbewahrungsräume «d Niederlage» dnrftn mit »sftne« Lichte »der brennen der Laterne «ich» betrete,, »och darf i» ihnen Lada» geroacht werde». Amh ist in ihnen ein« hinreichende Meng« trockenen, feinkörnigen Sande« znm Ueberichütten »nd Abreiden der beim Umfüllen oder sonst etwa leucht werdenden Stellen vorräthig zu halten. Äon Oel getränkter Sand ist sofort zu entferne». tz. 9. In Verkaufsräumen müsse» dft vorräthe »on «iuerak- ölen in wohlverschkoffenen Gesäßen und an solchen Stellen aus- bewahrt werden, welche von künstlichen Lichtquellen hinreichend ent- fernt und der Erwärmung durch Sonne und Ose» nicht i» erheb lichem Grade ouSgesetzt sind. «m Berlaussraum dars »icht über SO k, Miueealäft d« i» tz. 3 gedachten Art enthalten. tz. 10. Wer sich mit dem verkauft van Mineral«» irgend welwer Art belasten oder dergleichen Oele aus Lager halte» will, hat davon der OrlSpolizeibehörv« Anzeige zu machen. Letztere ist verpflichtet, durch von Zeit zu Zeit zu veranstaltend« Unteriuchungrn sich davon zu überzengen, daß den Vorschriften dieser Verordnung allenthalben nachgeaangen wird. tz. 11. Die Bestimm»«- des Entssommung-pnnrft« der Mineral- öft hat nach Maßgabe der in »er kaiserliche» verordn»»» vom 21. Februar 1883 (R.-G.-Bl. S. 10) und der AuSiührungöverord. nung zu derselben vom 1. Rovember 1882 sG-- n. S- 201) sür Petroleum erlassenen Vorschriften und durch dft daselbst br- zeichneten Personen zu erfolgen. tz. 12. Zuwiderhandlungen gegen dft Vorschrift»» dieser Ver ordnung sind nach Maßgabe der Größe der «esätzrdunq und «ach Beschaffenheit des Falls mit Geldstrafe bis zu IbO »der «ft Haft zu ahnden. tz. 13. vorstehende verordn»»- tritt den 1. Januar 1883 in Kraft, wogegen mit demselben Lag« dft Verordnung vom 6. Juli 1867, die Lagerung uud Aufbewahrung von Mineralölen betreffend tz.- u. B.-Bl. S. 18l), außer Kraft gesetzt wird. Dresden, den 6. November 1882- Ministerin« ses In»««. v. Nostitz-Wallmitz. Gebhardt. Vetranntmachung, Handbierdroekapparate betreffend. Die nenerding- von mehreren Restaurateuren angewende» teu Handbiervruckapparate, bei welchen durch eine in nnmittel» barer Nähe de» meist in den SchankrSumen selbst ausgestellten Fasses angebrachte kleine Handlustpumpe ohne Vermittelung eines Windkessel« bei jedesmaligem Bierablassen ein directcr Lustdruck aus daS Bier dergestalt ausgeftbt wird, daß da» Bier in dem sogenannten Steckhahn und dem daran an schließenden kurzen Standrohr bis zum Auslaßhahu empor steigt, sind io ihrer Einrichtung unserem Regulative, di« Ein richtung und Reinhaltung der pneumatischen Bierdruckapparate in Leipzig betr., vom 21. Juni l88l, insofern nicht ent sprechen^ al« an denselben nicht nur ein Windkessel gänzlich mangelt, sondern auch der bei so gedrängter Eoastruction doppelt nvtbige Oelsammftr und Riickstauverschluß, bez. Lust reiniger meist fehlt, ja d,e zum Betrieb erforderliche Lust selbst häufig nicht au- dem Freien entnommen wird. Könnte auch betreffs der Reinhaltung de- in diesen Fällen gebrauchten kurze» und geraden Gtandrohres allen falls von der sonst vorgeschriebenen Reinigung der Bierrobr- leitungen mittelst Dampfe« abgesehen werden, dafern dieses Staudrohr mittelst Bürste jederzelt gehörig rein und blank erhalten wird, so kann doch von den Ansorteningen de- Regulativ- betreff- der Einrichtung der Bierdruckapparate zu Gunsten dieser Handbierdruckapparat« keinesfalls eine Aus nahme gemacht werben. Es »nv daher, wie hiermit zur Nackachtung der Bethei- tigten bekannt gemacht wird, die obenbeichriebenen Hand bierdruckapparate. soweit sie den Vorschriften der tztz. l—3 des mebrerwähnten Regulativ« nicht vollständig entsprechen, insbesondere einen der Eontrole und zeitweiligen Reinigung halber mit Oeffnung versebenen Windkessel , ferner ein dor- schris:»mäßiqe« Lusirohr, einen Luftreiniger, einen Oelsammler und ein Rückstauventil nickt haben, bei Vermeidung der in tz. 12 de« Regulativ- vom 24. Juni l88l angedrvhten Strafen bi- längsten- zu Ende diese- Jahres außer Gebrauch zu setzen unv forlbin außer Gebrauch zu lassen. Leipzig, am t7. December 1882. Der Rath der Stadt Leipzig, vr. Georgi. Richter. Nachdem wir bereit- unterm 2. d. M. öffentlich bekannt gemacht haben, daß SePaee und <ktt iu diesem Winter 1) a»f doi« Damme an der rechte« Sette de« Schtenstiger Weg- zwischen de, Spießbrücke und dem Thorhause, 2) an der Böschung de« aufaefiUlten Attache» an der Ltndeuaner Ehauffee «nd de« Leutzscher Wege abgeworfen werden kann, haben wir S) al- weiteren Schnee- und EiSablagerunasplatz die link» vo« Döseaer Wege, ca. «Nv Schritte ober- Haid der Fabrik der Herren Götz und Restnean«, gegeunder de« ,«« Bayerische« Bahnhose ge- hörigen Maschtnenhanse gelegene Parcelle Nr. 2175 der Slavtflur besiimmt und zur besseren Krmrtlichkeit Placat- tafeln mit der «usschrist „Schneeabladeplatz- daselbst ausgestellt. Leipzig, den lk. December 1882. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Äeorgi. Heruug. Nuhhslr-Auction. Mittwoch, den 27. Deceneder d. 2., sollen von Vormittag» 9 Uhr an auf dem Schlage in Adth. 27» de« Burgauer Forstrevier« in der Linkenauer Gottg«. in der Näh« de- Leutzsch-Leipziger Fahrweges und de, grünen Linie 102 Eichen-, 83 Buchen-, 153 Rüstern-, 25 Eschen-, 5 Ma-Holder-, 18 Ellern- und l Linden-Rntzklötze, 262 Slück Schtrrhölzer, 200 » Schtrrstange» und 300 » Hededan», unter de« im Termine an Ort und Stell« öffentlich a»s- gehangenen Bedingungen und gegen die üblich« Anzahlung meistbietend verkauft werden. Anfarnmenknnft: Auf obigem Schlag«. Leipzig, am 11. December 1882. De» Rath« Forst-Deputation. Vekannlmaihllsg. Freitag, »e« 22. Deeemser 1882. 2 lltzr Nachmittag», sollen im gerichtlichen Luctwnälocale, ca. 30 Etr. Mntterschraudea, - Ltr. Flügrischronbe». 2 große Laderttaftl» »ft Marmorplatt». 1 Standiäulmwaage »o, Melstaz, 1 Vnrftmaschme. 1 lechsichnri. dige« Wiegemesser, 1 großer Wftgrblock. 1 kupftrnrr «»fiel. S große Flrischsäffer und etn,g» ' ,ßba»m«-bel Sssentttch „ den Meist, bittenden gegen sosottige Boarzahlun, »erstetgett »erdr». Leipzig, dcn 20. Teceml>er 188:'. Thierbach, Gerichtsvollzieher. Vtkannlmaquns. Zum Zwecke der Einkorn menschäyung auf das Jahr 1883 werden gegenwärtig diejenigen Beitragspflichtige«, deren Ein kommen nicht zweifellos unter dem Betrage von 1800 bleibt, zur schriftlichen Declaration ihres Einkommen« unter Zusertignng eine« Deelaration-svrmular- und unter Einräu mung einer zehntckgigen, vor» Lage der Behändt- anng ad z« derechnende« Frist, deren Bersännsntst de» Verlust des ReelanrattonSrechtes für das Stenrrfahr I88S nach steh zieht, ausgesordert Gleichzeitig wird m Gemäßheit von tz. 33 der zum Ein- kommenstenergesetze vom 2. Juli 1878 erlassene« Au-sührung-« Verordnung vom 11. Oktober desselben Jahre» hierdurch de« kannt gegeben, daß auch Denjenigen, welchen eiue Declaration-» aussorderung nicht zugesendet wird, e« sreisteht, ein« Deklarativ» über ihr Einkommen dis rn« S. Jannar 1882 in der alten Nicolaischule. Nieolaikirchhos Nr. 12, einnweichen, woselbst auch Dcclaralion-sormular« unentgeltlich in Empfang genommen werden können. Im Weiteren werden auch alle Vormünder» ingleichen auch alle Vertreter von Stiftungen. Anstalten, Personen vereinen. liegenden Erbschaften und anderen mit dem Recht, de- Bermögen-erwerb- ausgestattete« vermögen-massen ausge sordert, für di« von ihnen bevormundeten Personen b^w. sür di« von ihnen vertretenen Stiftungen. Anstalten ». s. soweit dieselben ei« steuerpflichtige« Einkommen beziehe», Declarationen an obengedachter Expedition-stelle auch dann rinzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Aufforderung« nicht zugehen sollten. Leipzig, am 28. November 1382. Dar Rath der Stadt Leipzig. vr. Georg» SühLtz. Nichtamtlicher Thetl. Zur Verwaltungsreform iu Preußeu. Da» Nberarr« umfangreiche Material der Vorlage« z»r Berwaltnng-reform, welche« dem preuhisckeu Abg-ord- netenhaus« rugegangen ist, muß selbstverständlich erst einer ein- geheuderen Prüfung, al- es im Augenblick möglich ist, unter zogen rverden, eh« man Über dft volle Bedeutung und Trag weite aller einzelnen Vorschläge zu einem Urtheil gelangen kann. Die hervorstechendsten Aenberrmgen an dem bestehend« Reckt-zustand sind die Aushebung der Scheidung zwischen streitigen und nichtstreitigrn Verwaltung-fachen, die Ver schmelzung der Behörden in der BezirkSinflanz, also die Aus- bebung der Bezirtsverwaltung-gerrchte al- selbstständiger Organe und ihrer Bereinigung mit dem Bezirksrath nnter Vorsitz deS Regierungspräsidenten, sowie die Aushebung de» Provinzialratbs und Uebertragung seiner wesentlichsten Be fugnisse auf dm Provinzialausschuß. In den beigeaebenen Erläuterung« wird überall der Gesicht-punct der Verein fachung de« Geschäftsganges in den Vordergrund ge schoben. es werden rem praktische Erwägungen hervor gehoben. Verminderung von Eompetenzstrritigkeiten, größere Sicherheit de- Publrcum« bei Aufsuchung der richtigen Instanz, größer« Einheitlichkeit der Verwaltung, principielle Gegensätze gegen die bisher geltenden Grundsätze werden ge leugnet oder al-möglichst geringfügig hingestellt; insbesondere wird in Abrede gestellt, daß dle Verschmelzung der Bezirks- behvrden eine Verminderung de- Rechtsschutzes oedeute. Man wird sich indessen dnrch diese Darstellung darüber nicht täuschen lassen, daß gerade in letzterer Beziehung, der Ge fährdung de« Rccht-ichutze« und der Unabhängigkeit der Bcrwaltung-justi». das schwerste principielle Bedenken gegen die neuen Vorschläge liegt. Aber auch wa» andere Vorschläge betrifft, die minder principieller Natur und wirklich nur au« ZweckmSßigkeit-erwägungen entsprungen sind, so wird die Nothwendigkeit einer Abänderung von gesetzlichen Bestim mungen, die zum Theil erst zwei Jahre alt sind und keines wegs an« der „liberalen Zeit" stammen, zum Mindesten noch besser uachgewiesen werden müssen, al- e- in den vorliegenden Entwürfen geschieht. Don der Hast, mit der die „conser- vative" Aera di« Zeit au-zunutzen strebt, legen diese Ent würfe ein lehrreiches Zeugniß ab. Zur Sache wird uns noch an-Berlin vom DienStag geschrieben: „Gärrmtliche Berliner Blätter besprechen heute die noch vor dem Weihnacht-feste von Seiten de« Herrn v. Puttkamer den Abgeordneten ziigestellten Entwürfe der verwaltung-gesctze. Im Ganzen genommen ist Niemand überrascht. Niemand enttäuscht. Die Vorlagen bringen Da», was die Eonservativen verlangt, die Liberalen iviederholt bekämpft haben; von einer neuen Idee ist in den vorliegenden Gesetzen nirgend« die Rede Bekanntlich liegt jetzt gerade dem Abgeordnetenkause auch der Entwurf über die polizeilichen Strafverfügungen vor. In der Be gründung diese-Eniwurse-. den Herr v. Puttkamer unterzeichnet bat, wird nachzuweisc» tzcsncht, daß die bi- jetzt nicht bestehend« „Duplieität" der Amechlungömitlel unbedingt eingesührt werden müsse. In den Motiven zu den nunmehr einge gangenen Berwaltung-gesetzen ist dagegen da- gerade Gegen, theil dieser Auffassung durchgesührt. E- heißt da: .Air gegen da» System der tztz. 63 und 61 des Organisation«- gesetzeö (nach welchem Beschwerde oder Klage gegen Polizei« licke Verfügungen zulässig ist) erhobenen Vorwürfe haben nach den gewonnenen Ersayrungeu insofern eine gewisse Be rechtigung, al« sie sich gegen die Duplieität der beiden Anfechtung-mittel richten. An sich kann keines derselben wohl entbehrt werden, weder da- Recht der Beschwerde an de» der OrtSpolizei vorgeordneten Aufsicht-beamten. noch der Sckutz de« verletzten subjectiven Recht- durch die Eollegial- bebörd«. Dem Vorwurf« der Duplieität aber, welch« zu widersprechenden Entscheidungen führen kann und sowohl dt« Interessen der Verwaltung al- der Schutz suchende« Be theiligten zu beeinträchtigen geeignet ist. wird sich am besten durch eine Eombination beider Anfechtung-mittel abhelfe« kaffen. Eine solch« ist in der vorgrschlagenrn neuen Fassung d^ Organisation-gesetzt in Au«sicht genommen, nach welcher di« Beschwerde zwar in allen Fällen an den Einzelbeamten zu richten ist. aber sofort aus dir oberverwaltung-gerichtlichen Klaggrüude «stützt werden kann, in welchem Kalle der Einzel beamte zur Abweisung der Beschwerde des ihm beigrordnrte« Eollegium- bedarf. Hierdurch wirb auf Seiten der Bethei- liglen die bedenkliche Mabl zwischen zwei AnsechtungSmitteln, auf Seiten der Verwaltung die Möglichkeit verschiedener M M
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