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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.07.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885-07-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188507018
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18850701
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18850701
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1885
- Monat1885-07
- Tag1885-07-01
- Monat1885-07
- Jahr1885
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.07.1885
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tsOttch früh «'/.Uhr. Xköürti«» »«ö ErpehM«» Iohauuesgaste 8. SPrechüu»dk» örr Ked*rti>«: Vormittag« 10—1» Uhr. Nachmittag» b—6 Uhr Annah»« »er sh» »1« nächftt,l,en», «»»»er »eftt«»teu Inserate « Wachrntagen » « 8 Uhr «»»«Ul,,», a u Eoun- un» Sefttageu ftüh ht» ',.9 Uhr. 2» tkn Filiale« fltr Tüs.-Lu«»-«: Ott« El«««, UnwerfitStSstraß« 1. Lanis Lösch», Kathariuenstr. »3, v. nur dt» '/,9 Uhr. 182. chMer Anzeiger. Lrgan für Politik, Localgeschichte, tzandels- and Geschäftsverkehr. Xd>nne»mü«PreiS «ierteq. 4'/, ««1 «rmaerwh» 8« . Wwch d«. bezagr»«M<. Jede etnzal»e Num««30Vs. »elegerenqflar 10 W. Gebäbrr» für -xtrabeilaae» (1, Taaeblatt-yarmM gesalDy ahne LotzbcsSrderuag » Mt. »u Postdesürdnuu, 4« »u. 2»ser«te Ogespalteue Pelitzeüe >0 «. Gr»ßerr Schrift», laM «s. OreGvmzGch^G. Ta deüart scher ». Ztsterusatz »ach hstzerm Tarfl. rlellmäe» uuter dem RedactioaSstrich di«4gespalt. Zeile SO Ps., vor de» tzamilieuuachrlchte» hi« -gespalten« Heil« 40 Pf. Inserate si,d stet« a, di» -H»e9ttt»» », j»»dr». — Rabatt wird »cP gegeben. Zahluug praanaioerauch» »d«r durch Pos». Mittwoch ven 1. Juli 1885. 79. Jahrgang. Amtlicher Theil. Nachdem mit Zustimmung Gr. Majestät des König- das Köuiglicbe Ministerium drs Innern die zufolge der neueren Gesetzgebung nothwendig gewordene, zwischen dem Rath« und dem Potizeicollegium zu Leipzig bez. unter Beitritt der Stadt verordneten vereinbart« neue Ordnung der lkompetenzderhält» nisse de- Rdtbe» und des Polizeiamtr« der Stadt Leipzig in Sachen der Wohlfahrt»- und Sicherheit-Polizei genehmigt, auch die entqegenstehenden Bestimmungen in den ßtz. XXII und XXXVI de« mittelst Rescripte» der Landesregierung vom 12. März 1822 bekannt gemachten Regulativ» wegen Ver waltung der Polizei und der EriminalrechtSpstege in Leipzig durch Verordnung vom 17. vor. Mt», außer Wirksamkeit ge- seht hat (Ges - u. Berord».-Bl. v. 1885, 4. Stück Nr. 18), so hrmgen wir nunmehr da« nachstehend«, an Stelle der vorge- dachten aufgehobenen Bestimmungen tretende neue Eompetenz- Regulativ hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, den 12. Juni 188S. Der Rat- und daS Polizeiamt der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Bretschneider. Hentschel. Regulativ über die Competenzverbältnisie zwischen dem Ratbe und dem Pollzeiamte der Stadt Leipzig in Sachen der Wohlfahrt»- und der Sicherheitspolizei. Die Zuständigkeit de» RatheS der Stadt Leipzig ans dem Gebiete der Polizei erstreckt sich auf: I) die gesammte Markt-, Metz- und HandelSpollzei, L) die Gewerbepolizei, soweit nicht au«nahm«weise nach dem unten »ul, L Besagten die Zuständigkeit de» Polizetamt» be gründet erscheint; — Insbesondere sind hierher und demnach -l» zur Anständig, keit de» Rath» gehörig zu zählen auch di« Ausstelluag der nach der Gewerbeordnung zum Betrieb« eine» Gewerbe» ersorderlichen Legitimation-Papiere (Gewerbeanmeldescheine, LcgitimarionSscheine, Legst nuanonskane«, Arbeitsbücher), insoweit die Ertheilung derselben nicht der höheren Ver- Wallungsbehörde (Kreithauptinaanschast) Vorbehalten ist (Wandergcwerbescheine), ferner die nach der Gewerbe ordnung erforderliche ErlaubiiißerlheUuag zur Ausübung gewisser Gewerbe mit dem au» dem unten »nd 8, b, 10 und 11 Gesagte« sich ergebenden Modifikationen. — 8) die Straßenpolizei, insoweit nicht »ach den nachstehenden Bestimmungen ,ub 8 auSnahmtweise die Zuständigkeit de» Polizeiamts begründet erscheint; — Macht sich jedoch bei Festlichkeiten oder andere», rine größere Ansammlung de« Publicum» veranlasieodea 9 legenheiten der Erlaß besonderer Anordnungen zur Regelung de» Fahr- und Fußvcrkehr» ans den öffent lichen Straßen »nd Plätzen erforderlich so sind derartige besondere Anordnungen vom Rathe und Polizetamt ge meiaschafilich zu erlaffe«. — 4) die Baupolizei in ihrem vollen Umfang, L) die Feuerpolizei, und zwar sowohl die Erlassung und Durch- führung der zur Verhinderung von Feuer»gesahr dienenden Borschristen als die Veranstaltungen zur Unterdrückung eine« vorhandenen Feuer», M die gesammte Gesundheit», und Mediclnalpolizei, 7) dle Ueberwachung der das Gebiet der Kirche und Schule de- treffenden polizeilichen Vorschriften, wohin insbesondere die Vorschriften über Einhaltung der Sonn-, Fest- und Bußtags- sei», über Benutzung der Arledhöse, über Leichenbegäugmss« und über den Schulbesuch gehören, 8) das Armenwcsen, jedoch mit den sich an» folgenden Be- stimmungen ergebenden Modifikationen: ». Der Erlaß von Strafverfügungen »ns Grnnd 8. 381 Ziffer L und 8 des R.-Str -G.-V. steht dem Pollzeiamte zu, welche» im gegebenen Falle seiten» de» Rathe« (Arme». amteS) um Erlaß der Strafverfügung anzugehen ist. d. Das AusweisungSversahrea bezüglich der in U. 4 und b de» FreizügigkcilSgesrtze» vom 1. November 1867 er- wähnten Personen ist durch den Rath (da» Armenamt) ei» »uleiten und bi« zur Rechtskraft de» Auswcisungsbeschlnsse» sortzustellen. Macht sich zur Ausführung eine» solchen Beschlüsse« ein« zwangsweise Abschiebung de» Betreffenden erforderlich, Io ist da« Polizeiamt um solch« anzngehe». Die Entschließung über dagegen etwa noch erhobene Ein- Wendungen steht jedoch dem Rath« (Srmenamte) zu, dem dieselben zu dem Ende kurzer Hand mitzutheile» sind. e. Beziehen nach 8. 361 de« Si.-Str.-G.-B. bestrafte und hierorts wohnbafte Personen entweder selbst oder in ihre» Angehörigen Arinenunterstützung, oder steht zu erwarte», daß sie durch Fortsetzung solchen Lebenswandel» der öffent lichen Armenpflege anheimsalleu, so steht die Entschließung darüber, ob sie zur Erzielung eine» anderen Leben«wandelt dem städtischen Zwang»arbeil«hanse zu überweisen find, dem Rathe (Armenarmte) zu. Etwaige Anträge auf Bestrafung solcher Personen in Gemäßheit von 8- 361 de» R^Htr^G.-B. sind seitens des RatheS (Armenamtes) beim Polizetamt zu stellen. 9) Die Regelung und Beaufsichtigung de» ZlehAuderweiea», 10) dir Beaufsichtigung de« Gewerbebetriebs der AnSwanderungS »nternehmer und AuSwandernngSagentk,, sowie der Ver- sicherungSunternedmer. II) die RecrntiruugSangelegenheite», 13) di« Lognilton bezüglich der unter die voraufgeMkte« Reffort- geichäste fallenden, in 8- 360 Ziffer 3 und 8, A. 366 Ziffer 1 und 9. S. 366», 8 367 Ziffer 1 bi» Mit 7 ,»d 13 mit IS, g. 363 Ziffer 1 brS mit 8 und ß. 389 Ziffer 3 und „ des R-Ttr.-G-A. gedachten Uebertretnnge», nicht minder bezüglich dev in Z. 366 Ziffer 10 deS R -str.-B.-B. gedachten Uebertretnng, dasern diejenige polizeiliche Anordnung, gegen welch« gefehlt worden ist. von« Rath« erlasse« ist. Byüglnt, der in 8- 3« Ziffer 11 de« «,Ltr.-Gge- dachten, an sich zur Zuständigkeit de« Potizeiawt« gehörigen Uebcrtrelung (»gl. unten «ad 8 34) ist die Zuständigkeit auch de» RatheS daun begründet, wen« Jemand i, Bezug au rine vom Rathe oder von einem Beamten de« Rath« aus- gehende polizeiliche Maßregel oder sonstige Anordmrug, oder oder zugleich bei Begehung elner zur Zuständigkeit de« Rath« gehörigen Ucbertretting der Verübung groben Unfugs »der der ungebührlichen Erregung ruhestSrenden'LLr«« sich schuftftg macht. ^ Zum Geschäftskreise de» PolizeiaeeetG Her Stadt Leipzig gehören dagegen: 1) da» gesammte Meldewesen bezüglich der in hisst»» Stobt Bauernd oder nur vorübergehend aushältlichen Persone». w«. besonder« die Lontrole über Einwohner und Frewd«. sowie die Führung der hierzu ersorderlichen Register und die A«S- stellung der den Anfenihalt in hiesiger Stadt betreffende« Be- icheiingnngen. der Führungsatteste, Beihaltscheine x.. st) dir Aasstellung von Pässen, Paßkarien und sonstigen Reif«, legitimatioae». insbesondere auch die nach der Verordnung vom 6. Mal 1864 ln Verbindung mit 8 44» Abs. 6 der Gewerbeordnung erfolgende Ausfertigung der Gewerbe- leaitimatlonSkarten für HaudlungSreifeode, 3) die Gestndepoltzei und dle polizeilich« Lontrole der Gestnde- verruiether. ES hat jedoch di« nach tz. 86 der Gewerbeordnnutz twr. geschriebene Anmeldung de« Gewerbe« der Gesindevermietber und di« nach demselben Paragraphen zulässige Untersagung diese« Gewerbe« beim Rath bez. durch denselbeu zu geschehen; nur ist von jeder derartigen Anmeldung ober Untersagung de- Gewerbebetriebs dem Polizeiamt Mit- theilung zu machen. 4) Die Aufsichtsühruog über die Pfandleiher «nd RückkousShändler «ud die polizeiliche Lontrole über die Trödler. LS ha» jedoch dle noch 8- 34 der Gewerbeordimng er- forderliche Lrlaubnißerlheilung zum Betrieb« de- Psaadleih- gewerbe« ebenso wie die nach 8- 3S der Gewerbeordnung erforderliche Anmeldung und zulässige Untersagung de« TrödlergewerbeS vom bez. beim Rath za erfolgen, und ist dem Polizeiamt nur hiervon alsbald Mittheiluug zu machen. 5) Die Ordiang und Beausstchtiguag de« Dienstmannwesen«. ein- schließlich der Genehmigung zur Errichtung von Dieustmaua- instituten, 6) die Führung der polizeilichen Aussicht bei öffentlich«, Tanz- musiken, Singspielen, Gesang»- und deklamatorische» Aus führungen, Schaustellungen aller Art. theatralische» vor- stellungen und anderen öffentlichen Lustbarkeiten. Die Nnfsichlsühruag bei derartigen Aufführungen und Schaustellungen begreift die Vesugniß in sich, Personen, welche bei ihren Productionen gegen die guten Sitte« verstoße«, am weiteren Auftreten zu hindern. Im Uebrigeu erfolgt di« Grlaubnitzertheilung zu gedachten öffentlichen Lustbarkeiten (88. 33», 33d, 33o der Gewerbeordnung) durch den Rath al« der Gewerbepolizeibehörde und ist voa der geschehene» Er» laubmßertheiluug dem Polizetamt« uur in jedem Falle Mit- theilung zu machen, 7) die Aussichtführung über Gasthöfe und Restauratioue», ein schließlich der Erlassung »nd Handhabung von Vorschriften über die Polizeistunde, 8) die Ertheilung der Erlaubnlß zu öffentlichen Auf- u»d Um zügen, sowie die Ausrechterhaltuog der öffeatlichr» Orduuug bei denselben, 9) die Fürsorge für Aufrechterhaltung der öffentlichen Rohe und Ordnung überhaupt und die Veranstaltungen zur Sicherung der Person und des EigenthumS, 10) die Aussichlsührung über das öffentllche Fuhrwesen, insbesondere die Beaufsichtigung des Droschkenweien« und di« Ueberwachnug der Bestimmungen des PserdebahnregulativS, 11) die Regelung und Beaussichtigung deS AahnsahreuS auf den »um Stadtgebiet gehörigen Flüssen und Teichen, 13) die Bahnpolizei nach Maßgabe der Verordnung, di« Publi- catiou des BahnpolizeireglemenlS für die Eisenbahnen Deutsch land» betreffend, von, 17. April 1872, 13) die Aufsicht über Ausübung der Jagd und der Fischerei, sowie die Ausstellung der Jagdkarten und die Beglaubigung und Ausgabe der Fischkarte«, 14) die Aushebung von Verunglückten und Selbstmördern, sowie die erste Fürsorge für Personen, welche aus der Straße er- krankt oder verletzt worden sind, 15) dir Aussichtführung über die Veranstaltungen vou öffentliche» Sammlungea, sowie vou Lotterie» und öffentliche» Aut- spielungen, 16) die gesammte Preßpokizei, wohin auch di« Senehmigoug der nach g. SS der Gewerbeordnung von den Lolporteuren zu führenden Druckfchristenverzeichuiffe, sowie die Ueberwachung der Leihbibliotheken za rechnen, 17) die Beaussichtigung de» Verein«, vnd BersammlungSweseu», 18) die Ueberwachung de» Prostitution-Wesen-, löi die Maßregeln zur Verhinderung de« Loncubinat», 30) die Ueberwachung und, soweit solch« aesetzlich noch zulässig ist, die Ausweisung bestrafter, arbeitsscheuer und verdächtiger Individuen, vorbehältlich der ob,» »ob X 8u—o angegebrura besonderen Bestimmungen, 31) die Ausübung der „Polizeiaufsicht" ftn Siuue von 88 38, »9 de» R.-Str.-G..B., 33) die gesammte Lriminalpolizei, wie deren Begriff »ud Aufgabe au» 8. 161 der Reich-straiproceßorduikUg sich ergiebt, 33) die Verfügung über Fundsachen, 34) die Lognitlon bezüglich der in g. 360 Ziffer 1, 8, 4 b!» mit 8, 10 bi« mit 14, L. 361 Ziffer 1 bi» mit 9. tz. 363, 8- 364, 8. 3Sö, » 866 Ziffer 2 bi» mit 8. 8- 367 Ziffer 8 bi» mit 11, 8- 868 Ziffer 9. 10. 11. 8 369 Ziffer 1 und 8 870 Ziffer 1 bi« mit 6 de» R.-Str.-G.-B. gedachlcn Uebertretungen, sowie bezüglich der in 8 366 Ziffer 10 de- R.-Str.-G.-B. ge- dachten Uebrrtrctung dann, wenn die polizeiliche Anordnung, gege» welche im gegebenen Fast., gesehlt worden, vom Polizei- a«t erlöste» ist. Bezüglich der Uebertretnng in §. 360 Ziffer 11 de» R.-Str.^l.-V. ist in den oben »ud X 12 gedachten Fällen »eben der Zuständigkeit des Polizeiamt» auch diejenige de» Rath« begründet. Wird durch eiue und dieselbe Handlung der Thatbestand ««tzrer« Uebertretungen. welche oo» vorstehendem theil« zur ftadt- räthlichen, theil» zur polizeiamtlichcn Zuständigkeit gehören, begründet, so erscheint diejenige der beiden Behörden zuständig, zu deren Restort dte mit der härtere» Strafe bedrohte Uebertretnng gehört: eventuell (bei gleicher Strafandrohung) richtet sich die Zuständigkeit danach, welch« der beiden Behörde» znerst zum Einschreiten veranlaßt worden ist. Leipzig, de« 12. Juni 1885. Der «ath und da» Pa1ijeta«1 der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Bretschneider. Hentschel. Verktigernng auf -en Abbruch. Die Baulichkeiten der vier am Ricolaikirchhof Vtr. 7, 8, » nnv LO gelegenen Predigerhäuser, Nr. 180 Abihl. X de» Brandcatafter», sollen Montag, den IS. J«li d. I., Vormittags LI Uhr im Saale der Alten Waage, Kalharinenstraße Nr. 1, II. Etage, alS ein Ganzes aus öen Abbruch »ersteigert werde». Die VersteigcrungSbebmgungen können schon vor dem Termine in unserem Bauamte, Rathhau«, II. Elage, Zimmer Nr. S. eingesehen, auch vou selbigem gegen Erstattung der Schreibgebüyr abschriftlich bezogen werden. Behuf» Besichtigung der Baulichteilen werden dieselben am 9., 10 und 11. Juli d. I. je von 10—12 Uhr Vor mittag- geöffnet sein. Leipzig, den 20 Juni 1885. Der Rat- der Stadt Leipzig. . vr. Georgh Stöß. erledigt hat sich di« von un» unterm 26 März e. erlassene, den out dem Georq?nl»use weggebliebenen vormaligen HandlnngSrommt» Franz Ferdinand Veganöt au« Leipzig betresfrnde Bekanntmachung. Leipzig, den 26. Juni 1885. Da» Poltzetawt der Stadt Leipzig. Vretschaetder. L. Vekannimachuirg. Der diesjährige tvteraational« Prodacteamarkt wird aicht, wie rn unserer Bekauntmachung vom 2. lausen den Monat» auf Grund einer irrlbümlichen Angabe der Be- thriligten mitgelheilt war. Sonntag, den 2. August, sondern erst Montag, den 8. August diese- Jahre», in den Räumen de» hiesigen KrystallpalastcS abgehalten werden. Leipzig, den 6. Juni 1885. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Kretschmer. Vekanntmachung. Die zur Submission ausgeschrieben gewesenen Pflaster arbeiten ,n der Südstraße sind vergeben und werden die un berücksichtigt gebliebenen Herren Submittenten ihrer Offerten hiermit entlassen. Leipzig, den 24. Juni 1885. Der Rath der Stadt Leipzig. Krur vr. Georgi. krumbiegel. Vrkaunlmachung. Die Lieferung und Legung der Granitschwellen in die Hainstraße, sowie die Ausführung der Neupflasierung in der selben sind vergeben und werden die unberücksichtigt geblie benen Submittenten hiermit ihrer Offerten entlassen. Leipzig, den 23. Juni 1885. Der Rath der Stadt Leipzig. Ihr. Georgi. Krumbiegel. Schicht wird der Dienstknecht JcHann Gottfried Grogmann, geboren den 29. Juni 1847 in Stüntz bei Leipzig, welcher zur Fürsorge für fein hier unterstützte» Kind Anna chcoßmann anzuhalten ist. Leipzig, den 26 Juni 1885. Der Rath der Stadt Leipzig. (Armenamt.) Ludwig-Wolf. Hoher. Vekaimtmachllug. Erstatteter Anzeige zufolge hat der Kellner Lntztpi- K*ch au» AuSboch sein vom Stadtmagistrat in Nürnberg unterm 19. Juni 1883 «»«gestellte» Dienstbuch vor Kurzem aus dem Weg« von hier nach Lounewitz verloren. Wir bitte», da« Buch im Aufstndnugrfalle anher abzuliefer». Leipzig, am 26. Juni 188S. Ta» Polizeiamt der Ttadt Leipzig. Bretschueider. Resor. Faldlx. Auction. Dauner-taa, den 2. Juli 188S, Nachmittag- 8 Udr. solle» in der Restauration zum NathSkeller zu Reudnitz ver schiede» Pfänder, al«: 1 Kleider- und 1 Schreibseeretalr, 1 Sopha, I Spiegel, 1 Com mode, 1 Taschenuhr, ferner 1 Posten Schnittwaaren lLeinewand, Ghirtina, Frauenkleiderstoffe, Bettzeug, Bettdecken, Oberhemden, Strümpfe, Schürzen. Tücher, seidenes Band u. s. w.) meistbietend gegen sofortige Boarzahlung öffentlich versteigert werden. Leipzig, den 27. Juni 188b. Der «rrtcht-dollzteher bet« Könlgl. Llmt«gertcht das. Vekannlmachung Wtlker, Arisdsrit«, unverehelichte, aut Mühlberg s. Th., zuletzt in Erfurt Ber Leipzig. Um Angabe ihre« Aufenthalts zu den Acte» dl I 33Wö wird gebeten. Erfurt, de» 2-, Juni 188b. Der Srfte Gtaatsauwalt. Nichtamtlicher Theil. Die Staatsanwaltschaft, m. * Wo da» Anklageprincip konsequent durchgeführt ist. kann in Ermangelung eine» förmlichen Strafantrage» vom Richter eine Strafe nicht ausgesprochen werden. Da» französische Neckt hat diesen Grundsatz, obgleich die Staatsanwaltschaft unabhängig vom Richter gestellt ist, nicht angenommen, viel mehr. der inquisilorischen Maxime folgend, die einmal bei den Gerichten anhängig gewordenen Anklagen der Disposition deS miniatSrv public entzogen. Der Richter ist an die Anträge Ver Staatsanwaltschaft nicht gebunden, kann also den An trägen der Staatsanwaltschaft entgegen strafen. Es ist un zulässig. daß die Anklage in der Hauptverbandlnng zurückgezogen wird. Ebensowenig ist der Richter an die BeweiSanträgr der Staat-anwaltschast gebunden. Diesen Grundsätzen der fran zösischen Staatsanwaltschaft ist auch die deutsche Reicks- gesetzgebung gefolgt, während daS österreichische Recht sich den englischen Ueberliefernngen annähert. Di« Staatsanwalt schast m Oesterreich wird von den Grundsätzen der Partei stellung beherrscht; sie hat Verfügung über die Streitsache Ohne und gegen ihren Antrag kann nickt bestraft werden ein« Auftastung, die an sich correct erscheint, aber in der Praxi-, wenn sie ohne Nachtbeil für die Strasreckt-pflege bleiben soll, die Zulassung concnrrirender StrafversolgungS ergan« im Weileren Umfang verlangt. Die processualische Stellung ver Staatsanwaltschaft gegenüber dem Richter und dem Angeklagten hängt von der Beantwortung der Vorfrage ab. Ist die Staat-anwaltschast im Strasprocetz al- eine Partei anzusehen oder nicht? Die daraus gegebene Antwort lautet sehr verschieden, je nachdem man sich durch den französischen Grundsatz de» WäckteramtS der StaatSänwaltschast oder auch dadurch blenden ließ, daß die Staat-anwalischalt gleichzeitig für den Schutz Nnfchnldiger zu sorgen oder Rechtsmittel zu Gunsten eine» Berurtheilten cinzulegcn brrnfen würve. Wäre die Staatsanwaltschaft nicht der Gefahr einseitiger Parteilichkeit in höherem Maße al« der Richter au»gesetzt, so wären die schon in dem Ermittelung-verfahren der Staats anwaltschaft gezogenen Schranken nicht zu rechtfertigen. Das Gesetz selber kann den in der Nalur der Dinge liegenden Parlei- charakter der Staat-anwaltschast nur verdunkeln und verwischen, aber durch andern,eitigeBezeichnungen nicht aufheben. DieStellung einer ständigen Behörde schließt deren processualischen Partei charakter nirgend« au«. Nur da» ist richtig, daß die Staats anwaltschaft nicht in dem Sinne Parteiintrresten al» eigene und persönliche vertritt, wie der Angeklagte selber. Dadurch, daß die Staatsanwaltschaft bei der Betreibung einer Anklage von der Suppofltion der Schuld in einem noch ungewissen Zallc auSgeht oder eine dem Angeklagten nachtheilige Gesetze»- auslrgung vor Gericht vertritt, wird fi« oathwendia zur Proceßpartei vor Gericht. Somit ergiebt sich, daß m ver Hauptverhandlung der Grundsatz der Gleichberechtiauna unter den Procrßparteien gellen muß. Da» deutsche Straf» proceßrecht hat m diesen Stücken di« erheblichsten Ungerechtig keiten de« französischen Recht» au-geglichen und den Forde rungen der sogenannten „Waffongleichheit" zwischen Staats anwaltschaft und vertheidiguna wichtige Zugeständnisse gemacht. Ob die Staat-anwaltschast während der Haupt verhandlung der Sitzung-Polizei und in Fälle» der Aus schreitung auch der Rüge de- Gerichtlvorsitzeuden unterworfen sei, ist schon in Frankreich streitig gewesen und auch durch die deutsche Etrasproceßordnung nicht entschieden worden. Daß in dem Rechte de- Vorsitzenden, die Gerichts verhandlungen zu leiten, die Befugniß enlhaltrn ist, störeuven Einflüssen auch solcher Personen, die seiner Person nicht unter stellt sind, mit geeigneten Mitteln bindernd entgegenzutreteu. erscheint kaum al« zweifelhaft. Auf der anderen Seite folgt an« der Eoordinatwn der Staatsanwaltschaft neben den Ge richten, daß Ordnung-strafen gegen dieselbe uicht verhängt werden. WaS die Stellung der Staatsanwaltschaft zum Beschul digten anbelangt, so lst es theoretisch streitig, ob Beamte der Ltaal-anwallickast abgelehnt werdeu können. Ist di« Staat-anwaltschast al« Proceßpartei aesetzlich anerkannt, so ergiebt sich daraus nothwendia daß du Ablehnung unzulässig sein müßte. Da va« französische Recht aus der andere» Serie die Rechtsfiction der Unparteilichkeit auf di« Staat-auwalt- schast überträgt, so müßte diese auch au- denselbeu Gründe» abgelehnt werden können, au- welchen «i» Richter von der Enlschciduug eines einzelne» Kalles auszusckließe» ist. Au» unzureichende» Gründen ist in Deutschland di« Ablehnung staat-anwaltschaftlicher Persoueu «u-grfchloffeu. Richtiger erscheint un- die Auffanuug des Belgrscheu Gericht-versassling-gesrhe- vom 18. Mar 1899, wonach de« Beamten der Staatsanwaltschaft iu den ihr« Unparteilichkeit gefährdenden Fälle» di« Pflicht vor Selhstenthaltuag auferiegt wurde. Wa« schließlich di« Orgaaisutio» de» Staatsanwalt schaft anbetrifft, so empfing dieselbe «ach de» Grundsätze« ves französischen Recht«, denen man auch gegenwärtig i« Deutschland trotz mannigfacher Bedenken treu geblieben ist, ein« sogenannt« bureaukratische, da« heißt nicht colleaiale, hierarchisch« Amt«v«rsassung. Jeder staat-anwoltschastliche Beamte ist verpflichtet, den Weisungen seiner Vorgesehlen nachzukommen und seine persönliche Ueberzengung in den Beurtheilung eines einzelnen Recht-falle- uuterznordnen. Ebenso kann der Vorgesetzte jede Sache au- den Hände» seiner Unter gebenen an sich ziehe»; dieseRegel geht jedoch nienrals so »eit, daß ein von der Staat-anwaltschast gestellter Antrag durch Vor gesetzte Beamte ungeschehen gemacht werdeu »unte. Als hvchste Vorgesetzte Behörde der Landes-Staat-anwaltschaft er scheint, wie in Frankreich, da« Justizministerium, oder, wo «in solche- in eigener Abgrenzung nicht besteht, diejenige Lande-regierunq-stelle, der die Aussicht über den Gang der Rechtspflege ebliegt. Im Urbrigen sind die einzelnen Amts« stellen folgendermaßen abgegrenzt. Die Reichsanwaltschaft bei dem Reich-gericht steht unter der Leitung und Aussicht de» Reichskanzler-, aber ab gesehen von den zur Competenz de- Reichsgerichts in erster und letzter Instanz gehörigen Fällen, ohne leitende Befugniß gegenüber der Staatsanwaltschaft in den einzelnen deutschen Staaten. Die Staatsanwaltschaft ist im engeren Sinne gegliedert nach dem Grundsätze, daß bei jedem Gericht eine siaatSanwalt« schastliche Behörde bestehen soll, deren örtliche Zustän digkeit accessorisch bestimmt wirb durch diejenige der betreffenden Gerichte, und deren Mitglieder ohne Nachweis eine« besonderen Auftrag» den ersten Beamten der Staats anwaltschaft vertreten vürsen. Den staatSanwaltfchaft- lichen Titel im engeren Sinne führen nur die an den Ober- landeSgerichten. Lanvgericbten und Schwurgerichten fungirenden Beamten der Staatsbehörde, deren Qualifikation von den selben Vorbedingungen abhängt, wie die richterliche. Die bei krn Amt»- oder Schöffengerichten fungirenden, nicht noth- wendig zum Richteramt befähigten Personen heißen AmlS« anwälte, deren Zuständigkeit im amt-gerichtlichen Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage sich auf schöffen- grrichtliche Sachen beschränkt. Wir haben so unseren Lesern in Kürze di« Stellung, die Competenz und rechtliche Verpflichtung, wie sie sich sür die deutschen Staaten au- den Reick«- und Landesgesetzen ergiebt, dargelegt. E» versteht sich von selbst, daß wie für jeden gewöhnlichen Staatsbürger und Bram-e», wie sür jeden Richter, so auch sür den Staat-anwalt neben der recht lichen Verpflichtung auch eine moralische besteht, eine Anklage zu erheben, bezw. zu Unterlasten, lieber diese Fvr- deruogen Ver Moral exlstirt naturgemäß kein Codex. Zu allen Zeiten hat man von einem Volk-recht und von einem Juristenrecht gesprochen, und für die öffentliche Moral und Woblsahrt de« Staate« ist eS Bedingung, daß diese beiden Rechte nicht in offenbaren Widerspruch grrathcn. Da wir da» Anklagemonopol haben und keine Privatanklage in Deutschland existirt, muß di« Staat-anwaltschajt um so mehr bemüht sein, Anwalt des Staates. Anwalt de» Rechte» zu sein und nicht mit der VolkSstimme in schreienden Eonflict zu kommen. Vergessen dürfen wir aber auch aicht, daß e» Recht wie Pflicht eine- Jeden ist, die Aufforderung zur Klag« an dir Behörde zu richten, wo e» di« Natur der Sache, d>« grobe Verletzung de» Gesetze» erfordert. Und gegen die Ab lehnung de» Staat-anwalt« giebt es de, Appell bis zum Justizminifter. Für verfehlt aber halten wir «<. venm die Wünsche Einzelner oder einer großen Mehrzahl einmal nicht die erwartete Vesrirdiguna erhalten, sofort «in« Reform der ganzen Einrichtung sür «rsorderlich zu -alte».
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