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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.09.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885-09-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188509200
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18850920
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18850920
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1885
- Monat1885-09
- Tag1885-09-20
- Monat1885-09
- Jahr1885
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.09.1885
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Srfeheint täglich früh 6'/, Uhr. Uedartion und Lrprditi»» Johannesgasse 8. Sprkchliundrn der Uk-action: Vormittags 10—12 Uhr. Nachmittags 5—6 Uhr. uu« d>c viuäzad« em«el»»dttr Hiaiwicritzt» »m Ich l» tiled,cl>oa nicht vriduchUch. Annahme her für »te «ichitf«l«e»tz« Nummer bestimmten Inserate an Wochentage» bis 3 Uhr Nachmittag«, »,i Sonn-unv Festtagen früh !»»'/,>liHr. 3n oru Filialen für Ins.-Äuiulh«: Otto Klemm, Univcrsitätsstraße 1. Louis Lüsche» Kaiharineustr. 23, p. nur bis '/.L Uhr. Anzeiger. Lrga« für Politik, Localgeschichte, Handels- «ud Geschäftsverkehr. Meß-Auflage ^donnemkulsAreis vienels. 4'/, MH. mrl. Brinqenokn 5 Mk.. durch die Post bezogen ü Mk. Jede einzelur Nummer 20 Ps. Belegexemplar 10 Ps. Gebühren für Extrabeilagen lin Tageolatt-Format .sjelzt) «tznc Postbeiörderung litt Mk. «lt Postbesörderung 4tr Uk. Inserate 6gespaltene Petitzeile 20 Ps. Grstzere Schritten laut uns. Pre.srerzeichniß. Tabeüanscher u. Zifferniatz nach hoheriii Tucis. tlerlamen «Mer dem Redaetioasstrich die4geft>alt. geil« SO Ps.» vor den Familiennachrichteu die ögespalreae Zeile 40 PI. Inserate sind stets an die Expedition zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung pruevumersucko oder Lurq Pest- uachuainne. Tonntag den 20. September 1885. 78. Jahrgang. Oekentlichc Sitzung -er Stu-lueror-neten Mittwoch.am jdrr.Eeptenrber I88S,Nbe»dS8'/,Uhr, im Saale der I. Bürgerschale. TageSorv nung: I. Wahl eine» besoldeten Stadtrathe». H. Wahl von fünf unbesoldeten Stadträtben. III. Bericht de» Berfaffnngs-AuSschuffeS über die Eingabe der Frau vcrw. Teußner u. Gen. wegen Gestattung der Carousselmusik. IV. Gutachten de» Verfassungs-Ausschusses über die An wendung von tz. 7V der revibirten Städteorvnung. V. An»-?g auf Erhöhung der Zahl der Mitglieder sder Commission sür Beralhung der Vorlage über Errich- liing eine« Schlacht- und Viehhose- aus sechs, event. Wahl des sechsten Mitgliedes. VI. Bericht des Oekonomie-Ausschusses über Conto IS „Rittergut Lösnig" Ausgaben xos. 10 de- Haushalt- planeS pro 1885. VII. Bericht deS Stiftung«-, Bau- und GasauSschusse» über Aufstellung einer GaSkrastmaschine im Krankenhause und unentgeltliche Abgabe von GaS zur Speisung dieser Maschine. VIII. Bericht deS Bau-Ausschusse» über Anschaffung eine« Filter- sür die Stadtwasserkunst. Vekanntmachung. Nachstehend machen wir die nach Gehör bez. mit Zu stimmung der Herren Stadtverordneten errichtete Begräbmh- und Friedhossordnung sür die Stadt Leipzig mit dem Be merken zur Nachachtung öffentlich bekannt, batz wir den Zeit- Punct, mit welchem dieselbe oder einzelne Bestimmungen derselben in Kraft treten sollen, noch näher bestimmen werden. Leipzig, den 15. September 1885. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Kretschmer. Beqräbuiß- und KriedhofSordrrurrg für die Stadt Leipzig. I. Allgemeine Bestimmungen. 8- l- Obrigkeitliche Aussicht und Verwaltung. Die Regelung und Beaulsichiigung de- Begräbnißwesens in Leipzig und o.e Verwaltung der der Stadtgemeinde und dem Johannis- IioSpiiale gehörigen Friedhöfe steht vorbehaltlich der gesetzlichen Be- sugnisje der kirchlichen Organe und des Stadlbeziiksarzte« dem Rath d«r Stadt Leipzig und unter demselben einer von ihm gebildeten Friedhossdeputalion des RaiheS zu. 8. 2. Friedhossexpeditioo. Zu der Annahme der Meldungen, Zuweisung der Gräber, Führung Urd Instandhaltung der Register und Annahme der Begräbniß- . i.bien bestellt sür sämmtliche städtische Friedhöfe eine gemeinsame Fliedhossexvidilion. II. Bestimmungen über den Leichendienst. 8- 3. Leichenfrauen. Zn Besorgung des Leichendienstcs werden in Gemäßheit des Ge- festes vom 20. Juli 1850, die Lcichenbestattungen und die Einrich- '„na, des Leichendienstcs betr., und der Ausführungsverordnung zu diii.in Gesetze vom nämlichen Tage Leichenfrauen vom Rathe unter Zniuiiuiiiing des Stadtbczirksarztes angestellt. Zn dieiem Zwecke wird die Stadt vom Rathe in Bezirke ringe« iliiitt (z. Z. die aus Beisuge I. ersichtlichen) und in der Regel für lesen Bezirk eine Leichenfrau angestellt, welche ihre Wohnung in de», ihr angewiesenen Bezirke zn nehmen hat und ihren Dienst nur in diesem Bezirke ausüben darf. Die bestellten Leichenfrauen haben auch die Aniienleicheii in ihren, Bezirke mit zn besorgen und sich ,eg nieitig nach näherer Anorduung des RatheS nnd des Stadt- brziikSarzics zu vertreten. Tie Leichenfrauen haben ihre Dienste in Gemäßheit der der ge- daclnen Ausführungsverordnung beigefügten Instruction und der später erlassenen oder noch zu erlassenden Verordnungen des königlichen Ministeriums des Innern, sowie dieser Begräbnißordnung und der besondere» Anordnungen deS Rathes und des Stadtbezirksarzies o.usznnben. Nur betreffs der hier verstorbenen Israeliten haben nicht die Leichenfrauen, sondern an deren Stelle die Vorsteher und Mit glieder des innerhalb der hiesigen israelitischen Gemeinde bestehenden Begräbiiißvercins nach Maßgabe der in Beifuge II. angehängten Borschriftcn, d e Einrichtung des Leichendienstes bei der israelitischen G meinde in Leipzig betreffend, vom 21. Juni 1881, den Leichen- dienst zu besorgen. 8- 4. Anmeldung des Todessalls bei der Leichenfrau. Be, jedem Todesfälle ist die Leichenfrau deS betr. DistricteS durch die Hinterlassenen baldmöglichst und spätestens im Laufe der ersten 18 Stunden nach cingelretenem Tode zur Erfüllung ihrer Obliegen- hcilcn zu bestelle». Bon dieser Meldung dars bei Leichen von Neugeborenen nur dann abgesehen werde», wenn es sich um Beisetzung unreifer und cesbald nicht lebenssuhiger Früchte handelt, welche nach 8- 2 der erwähnten Ausführungsverordnung auch ferner den Hebammen über lassen bleibt. Wird von dem die Geburtshilfe ausübenden Arzte im Ein verständnisse mit den Angehörigen der Leichnam des todigeborenen 8>uücS zu wissenschaftlichen Zwecken mitgenommen, so kann in diesem Falle von der Meldung bei der Leichenfrau abgesehen werden, es hat aber der betr. Arzt den Lcichenbestattungsschein (8> 6) auSzu- zusüllen und einzureichen. Für das Trier'jche EntbindungSinstitut, die Universitätsirrru- k ii»k, das städtische Krankenhaus und das Garmsonlazareih sind die Verhältnisse besonders geregelt; auch kann sür andere öffentliche Institute und sür Privatklinikea mit Zustimmung des Stadtbezirks- arzies vom Rathe Dispensation ertheitt bez. Ordnung getroffen werden. Ausgenommen bleibt ferner die polizeiliche Aushebung von Selbstmördern und Verunglückten, welche durch Verordnung vom 2l. September 1874 (G.- u. B.-Bl. v. 1874, S. 311 sg.) ge- regelt ist. 8- S. Leichenschavärzte. I» allen den Fällen, in welchen eine ärztlich« Behandlung des Verstorbenen nicht stattgesunden hat, auch nicht nach 8 5 der In struction der Leichenfrauen ein anderer Arzt zuzuziehen gcweien ist. hat die Leichenfrau den Le>chenschauarzt des betr. Bezirks unverzüg lich zu bestellen. Zn diesem Zwecke werden vom Ralhe nach Gehör des Statt- bezirksarztcS sür bestimmte Bezirke (z. Z. die aus Beisuge l erficht- lichen) Schauärzte angestellt, welche ihre Pflichten in Gemäßheit der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, dieser Begräbnißordnung und der ihnen erlheilten besondern Dienstanweisung zu erfüllen baden. Geht dein Lcichenschanarzle seitens des Stadtbezirksarzies. derFried- hoisexpedition oder der Leichenfrau mündlich ober schriftlich vieAul- sorderung zn, bei einer >n seinem Bezirke verstorbenen Person die Leichenschau auszuübeu, so hat derselbe mit »bunlichfter Beschleunigung zu der Leiche sich zn begeben. LetzlereS muß aber sofort geschehen, wenn auf dem Meldezettel da« Wort ..eilig" beigeschrieben oder wenn sonst angezeigt worden ist, daß etwa« Bedenkliche« vor» Händen sei. 8 6. Leichenbestattnngrscheine. Die Leichenfrauen haben in allen den Fällen, in welchen sie zu- gezogea werde», dafür Sorge zu tragen, daß di« Lricheubestatrungs- scheine, wie solche in dem Gesetze, die Leichenbestattnngeu und die Einrichlung de« LeicheadiensteS betr., vom 20. Juli 1850, in der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom nämlichen Tage und in der ihr unter ^ beigesügten Instruction sür die Leichenfrauen, sowie in der Verordnung, die Statistik der Todesursachen betr., vom 13. Oktober 1871 vorgeschrieben sind, ausgefüllt und abgelieserr werden. Die Rubriken K, 7, 8 und 9 sind in jedem Falle von dem be handelnden Arzte, oder, wenn ein solcher nicht zngezogcii gewesen, von dem Leichenschauartte auSzusülleu, und ist hierbei bezüglich der Todesursache die der Verordnung vom 13. Oktober 1871 unter 0 beigegebene Tabelle zn berücksichtigen. Die übrigen Rubriken sind, wenn kein Gchauarzt zugezogen gewesen, von der Leichenfrau, andernsallS vom Schauarzte auszufüllen. Der behandelnde Arzt oder der Schauarzt hat von dem Vorhandensein der Merkmale des wirklichen TodeS sich sobald als müglich zu überzeugen, und dann die Ausfüllung des Leichen- bestattungSscheine« sofort und zwar im Sterbehanse selbst zu bewerkstelligen. Der vorschriftsmäßig und vollständig ausgefüllte Leichen, bestattung-schein ist hierauf sofort durch die Leichenfrau an die Friedhossrxpedition abzulicfern. In den nach tz. 4 letztem Absatz von Anmeldung de» Todesfalles befreiten Anstalten hat der betr. behandelnde Arzt die Rubriken 6 und 7 auSzusülleu, im Uebrigen ist die Verwaltung derselben zur vollständigen und vorschriftsmäßigen BuSsüllungderLeichcnbestaltungS- scheine verpflichtet und sür deren rechtzeitige Ablieferung au die Friedhos-expedition verantwortlich. 8- 7. Sonstige Auzrigepflichteu. Die Leichenfrauen haben Weiler die durch die Verordaung vom 26. Juni 1873 vorgeschriebeuen Todesanzeige» an die Ortsgericht«- persouen zu erstatten, auch dafür zu sorgen, daß die in 8 56 slg. des ReichSgesetzcs über die Beurkundung de- Personenstandes rc. vorqeschriebene Anzeige de- Sterbesalle« nach dem dafür vor geschriebenen Tode-anzngeformular beim Stande«amte rechtzeitig bewirkt wird. Gelangt die Leichenfrau bei der erste» Besichtigung der Leiche und bei den derselben vorauszuschickendea Erkundiguage» über die Umstände, unter welchen der Tod erfolgt ist. oder später bei der Reinigung und Aufbahrung der Leiche zu der Ueberzeuaung oder auch nur zu der Bermuthung, daß der Tod gewaltsam, sei e« durch Selbstmord oder durch fremde Hand veranlaßt worden sei (H b »ub d der Instruction), so hat sie ungesäumt dem Polizeiamte und dem Standesamte Anzeige zu machen, auch in solchen Fällen der Abgabe von Todesanzeige-Formularen an die Hinterlassenen sich zu euthalten. Die gleiche Verpflichtung liegt auch dem Leichenschauarzte ob. Ja de» Fällen deS vorletzten Absatzes des §. 4 ist die Anzeige von den Leitern der betr. Anstalten zu besorgen. 8. S. Gebühren der Leichenfrauen. Für die Erfüllung sämmtlicher ihr obliegenden Verpflichtungen bat die Leichenfrau von den Hinterlassenen für jede Leiche bei Kindern bis zu 14 Jahren 3 bei Erwachsenen 5 .st zu fordern. Die Armenanstolt bezahlt die Hälfte vorstehender Sätze. Leichen- beftottungsanstalten (8- 10), welche Beerdigungen nach verschie- denen Elasten aussühren, haben in ihrem Tarif eine ent- sprechend abgestufte Gebühr sür die Leichenfrau auszunehmcn, welche nicht unter 3 bez. 5 ^l betragen darf. Die Leichenfrauen dürfen an Gebühren nicht mehr, als in vieler Begräbnißordnung bez. in den Tarifen der Bestattungsanstalteu bestimm! ist, beanspruchen. Die Leicheaschauärzte sind von der Stadt besoldet; Gebühren werden für die Verrichtungen derselben nicht erhoben. 8- S- Uebersührung der Leiche nach der Leichenhalle 1) Die Uebersührung nach der Leichenhalle ist zulässig, wenn nicht der Verdacht gewaltsamen Todes vorliegt, und sobald der Schau arzt oder der behandelnde Arzt solche gestattet. 2) Die an besonders ansteckenden Krankheiten, namentlich an Pocken, Cholera, Divhtherilis, Scharlach, Flecktyphus, Unterleibs typhus, t/pdu» recurrens (Rückfallssieber), Erysipel (Rose), Ruhr und Masern Verstorbenen sind spätestens innerhalb 18 Stunden nach dem Eintritte des Todes aus dem Sterbehanse zu entfernen und ln die Leichenhalle deS betr. Bezirks (ß. 18) zu bringen, wo sür dieselben, wenn thunlich, rin von den übrigen Leichen geschiedener Raum anzuweisen ist. 3) Diejenigen Leichen, für deren Unterbringung ein besonderer, zu Wohn-, Schloß, Arbeits- und Wirtklchasiszwecken nicht benutzter Raum in der betr. Familie oder im Sterbehause nicht vorhanden ist, müssen in allen Fällen, auch wenn der Tod nicht in Folge einer der obigen Krankheiten eingetreten ist, innerhalb 18 Stunden nach Eintritt de- Todes in die Leichenhallen untergebracht werden. 4) Alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen der Fäuinih wahr nehmbar sind, dürsen nicht über den vierten Tag (viermal 24 Stunden) von der Stunde de- eingetretenen Tode- an im Sterbehause belassen, sondern müssen aus letzterem spätestens mit Ablaus der gedachten Zeitsrist entfernt werden, um entweder beerdigt oder den Leichen hallen übergeben »u werden. 5) Außerdem können in den Fällen von 8. 17 der Instruction sür die Leichenfrauen die letzteren oder die behandelnden Aerzte und Schauärzte die Uebersührung der Leiche »ach der Leichenhalle an- ordnen. 6) Die behandelnden Aerzte, Schauärzte und Leichenfrauen sind r die Beobachtung und Durchführung der unter 2—5 getroffenen Stimmungen verantwortlich. 7) Liegt der Fall einer notwendigen Uebersührung nach der Leichenhalle vor, oder wird eine solche nach Punct 5 angeordnet, so hat die Leichenfrau sofort Anzeige an die FriedhosSexpedition zu erstatten, welche einen Leichenhallenschein ausstellt. Aus dem- selben ist der Name de« Todie», die Todesursache, wenn solche eine der unter 2 genannten ansteckenden Krankheiten gewesen ist, anzugeben. Sou die Uebersiidrnng nur auf Wunsch der Familie erfolgen, so ist die schriftliche Genehmigung deS behandelnden Arztes oder des Schauarztes von der Leichenfrau der Friedhossexpeditton mit zu überreichen. Kann bei der Anzeige an die Friedhofs- erpedition der Lcichenbestattungsschein bereits ausgestellt werden, io ist solcher der ersteren gleichzeitig mit zu übergeben und dient zu gleich als Nachweis sür Genehmigung der Uebersührung der Leiche nach der Leichenhalle. Die FriedhoiSexpedition bestimmt die Leichen balle, nach welcher die Leich« gebracht werden soll, und es ist der Verwaltung derselben der ausgestellte Schein bei Einliescrung der Leiche zn übergeben. 8) Wird innerhalb der vorgeschriebenen oder nach Punct 5 ge stellten Frist die Leiche nicht aus dem Sterbehause entsernt, so bot die Leichenfrau bei eigener Vertretung ungesäumt der Friedhoss- expedition Anzeige zu erstatten. 9) Die Anordnung der obligatorischen Uebersührung aller Leichen nach de» Leichenhallen bleibt Vorbehalte». III. Bestimmungen über die Begräbnisse. 8 10. Leichenbestaitungsanstaltrn. Die Beförderung von Leihen unlerlicgt in silleu-, geiundbeilS- und verkehr-voiizeilicher Beziehung der Regelung und Dcaussichligung burck den Rath der Stadt Leipzig. Wer dieselbe gewerbsmäßig ausüben will, hat die durch dies« Begräbnißordnung ausgestellte« Vorschriften zu beobachten. Die Stadtgemeiode Leipzig behält sich vor, neben den privaten LeicheubestatluagSanstalten die Leicheubesörderung selbst in die Hand zu nehmen, sei eS durch Gewinnung eine- Unternehmers, sei eS in eigener Verwaltung. Die Unternehmer von Leichenbestattungsaustalten haben bei An- melduug des Gewerbes die Betriebsprogramme, Zeichnungen und Tarif« beim Rathe zur Genehmigung einzureicheu, uud dürsen das Gewerbe nicht vor Ertbeilung dieser Genehmigung auSüben. Die zur Zeit bereit- bestehenden Anstalten haben diese Genehmigung sofort nach Erlaß dieser Begräbnißordnung einzuholen. Alle Ler- änderungen an dem Genehmigte» bedürseu ebenfalls vor ihrer Aus führung der Genehmigung des RatheS. Tie Tarife haben alle diejenigen Ansätze, für welche die An stalten einen Anspruch aus Zahlung erlangen wollen, zu enthalten, auch deu Umfang der Verpflichtungen des Unternehmers genau au- zugebea. Die Leichenfrauen haben sämmtliche Tarise der bestehenden An stalten »u freier Wahl in deu Trauerhäusern vorzulegen und sich dabei jeder Bcurtheilung und unmittelbaren oder mittelbaren An- Preisung der einen oder der anderen Anstalt zu enthalten. Außer dem sind Exemplare der Programme, Tarise und Zeichnungen auf der FriedhosSexpedition und bei den Friedhossinspectoren (8- 21) niederzulegen. Die Leichenbestattungsanstalten haben in jedem Falle, wo ihr Dienst in Anspruch genommen worden ist, ihre Kostenrechnung zunächst bei der FriedhosSexpedition zur Prüfung und Genehmigung einznreichen und dürsen nur deu genehmigten Beirag erheben. Die Leichenfrauen sind sür Einreichung der Kostenrechnung mit ver antwortlich. 8 11- Leicheobitter. Jede Leichenbestattung-austalt hat einen Leicheubittrr zur Be- sorgung der Begräbnisse dem Ratbe zn präsentiren, welcher auf die pünktliche Befolgung dieser Begräbnißordnung zu verpflichten und sür di« Ausrechierhailuug des Anstandes uud der Ruhe bei den Be- aräbnissen uud überhaupt für die Jnachaltung der bestehenden Vor schriften über das Begräbnißweseu, soweit er dabei mitzuwirkcu hat, verantwortlich ist. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die von den Begräbniß- austaltcn übernommenen Verpflichtungen erfüllt werden, insonderheit auch dafür, daß die Begräbnisse, welche durch die Anstalt auSgesührt werden, pünktlich zur angesctzten Zeit stattfinden. Der Rath behält sich vor, einen eigenen städtischen Leichenbitter zur Besorgung und Ueberwachuug der etwaigen städtischen Leichen- bejorderungen auzustellen. 8- 12. Einsargen und Ausbahreu.. Für de^ Einlegen der Leiche in den Sarg, die Auspolsterung d-s Sarge- dos Ausbahren hat bei den Begräbnissen, welche einer Beerdigungsanstalt überlasten sind, die letztere auf Verlangen der Hioterlossenen zu sorgen. Es dars aber VKS Einlegen der Lende in den Sarg nicht «her erfolgen, als bi« die Leichenfrau die« ge stattet hat. Ebenso hat die Beerdigungsanstalt den Sarg von der Wohnung noch dem Leichenwagen und vom Leichenwagen nach der Gruft schaffen und in die letztere einsenken zu lassen. Wird die Leiche »ach 8- 9 »ach der Leichenhalle übergeführt, so hat die Leichenfrau aus Ersordern die Vermittelung sür Besorgung des Sarges uud das Einsargcn sür die 8- 8 bezeichnete Gebühr zu übernehmen. So lauge nicht deutliche Zeichen der Fäulniß wahrnehmbar sind, dürfen Leichen ohne Genehmigung des Arztes nicht in den Sorg fest eiugeschlossen werden. Bei Beerdigungen, bei welchen die Leiche vom Sterbehause zur Gruft übergesührt wird, müssen die nolbwendige» Veranstaltungen getroffen werden, daß der Sarg dicht verschlossen wird und der Leich- nam wahrend seiner Forljchaffung nicht einen Übeln Geruch ver breitet. Das Austrcten von Flüssigkeit aus dem Sarge ist durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. 8 1». Fortschassung der Leichen. Kinderleichc». Die Fortschnsfung der Leichen dars nur durch Leichenwagen oder Leichenkutsche erfolgen. Durch Menschenarme dars die Fortschaffung nur aus Grund desondercr Erlaubuiß des Rathes geschehen; diese Bestimmung findet jedoch aus Kinder unter zwei Jahren keine An wendung. Tic Fortschassung mit Menschenarmen soll bei allen Leichen, mit Ausnahme der »linder von geringem Alter, vermittelst einer Bahre geschehen und soll der Sarg vollständig mit einem Leichentuche bedeckt sein. Sämmtliche zur Leicheubesörderung bestimmte Wagen sind vor ihrer Verwendung der Genehmigung des RoiheS zu unterziehen, auch zum Beweise der Revision mit dem RaibSsiegel zu versehen. Fehlerhafte oder durch den Gebrauch unansehnlich oder unsicher ge- wordene Wagen können vom Rathe von fernerer Benutzung aus geschlossen werden und dürsen nicht eher wieder in Gebrauch ge- nommen werden, als dies vom Rath nach erfolgter Prüfung wieder gestattet wird. Mit dieser Genehmigung dürfen bei Erlaß dieser Ordnung im Gebrauche befindliche Wagen bis aus Weiteres noch sortbenutzt werden. Wagen de- öffentlichen Personensuhrwerks dürfen zur Uebersührung von Leichen unier keiner Bedingung benutzt werden. 8^ 14- Bespannung und Begleitung de- Leichenwagens. 1) Der Leichenwagen niuß bei Beerdigungen mindestens mit zwei Pferden uud darf höchsten« mit sechs Pjerdcn bespannt sein. 2) Die zum Ziehen des Leichenwagens und der Kutsche be stimmten Pferde müssen von schwarzer oder doch tiesdunkler Farbe, kräftig und ohne aussällige Fehler und Gebrechen sein. Unruhige, büsige oder sonst bösartige Pferde dürfen nicht verwendet werden. Fehlerhafte oder untüchtige Pferds im Sinne dieser Ordnung können vom Ralhe von der Benutzung zur Leichen- besörderung zurückgewiescn werden. 3) Die Pferdegeschirre müssen von schwarzem Leder und dürsen nur mit schwarzlackirten oder aber mit weißen Mciallbeschlägen ver sehe» sein. Spitz-Kummete sind unstatthaft. Ueberlcgdecken müssen schwarz sein, stets in reinlichem, ungcflikiem und unzerrissenem Zu- stände sich befinden; die Verzierungen dürfe» nur weißsarbig ober in Gold ausgefübrl sein. 4) Der Leichenwagen muß. wenn er mit 2 Pferden bespannt ist, außer von dem Kutscher, noch von eimm männlichen Bediensteten, im Falle der Bemannung mit mehr Pferden noch von je einem weitere» männlichen Bedienstete» geführt bez. begleitet werden. 5- Als Kutscher »nd Begleiter dürfen nur solche Personen ver wendet werde», welche dem Trünke nicht ergeben sind; der Kutscher muß zur Leitung von Pferden unzweiselhasi besähigt sein. 6) Kutscher und Begleiter müffen, wofür der Leichensubrunter- nehmer mit verantwortlich ist. während der Verrichtung ihres Dienste« mit schwarzem anständigen (d. h. reinlichen, unzerrissenen und un- geslicklen) Anzuge und schwarzem Huie bekleidet sein. ES ist jedoch gestattet, Kutscher und Begleiter mit einer besonderen, dem Zwecke entiplcchenden Kleidung zu versehen, welche nach Form und Farbe der Genehmigung de« Rathes unterliegt. Kutscher und Begleiter baben sich stets nüchtern zu holten, und mit Ruhe, Anstand und Beicheidenheit gegen die Angehörigen der Leiche, das Irauergesolgc und die mit der Beerdigung beiraule» Personen zu benehmen, sie dürfen während der ganzen Trauerseierlichkeit nicht Tabak rauchen. Tie Bestimmungen unter 5 und 6 gelten auch von denjenigen Personen, welche die Leiche vom Trauerhaus« in den Leichenwagen und von letzterem nach dem Grabe tragen. 7) Der rlull'chcr dars wahrend der Leichenbe'örderung nicht aus dem Leichenwagen Platz nehmen. Tie Pferde sind vielmehr am Zugel zu führen, derart, daß dem Kutscher die Hauptleitung obliegt, leder der sonstigen Begleiter aber ein Pferd führt. Be, Benutzung der Kutsche hat jedoch der Kutscher vom Bock aus zu fahren. 8) Leichenwagen »nd Kutsche müffen jedesmal vor der Be Nutzung zur Leicheubesörderung, außen wie innen, sorgsällig ge- reinigt werden, und dürsen nur in vollständig reinlichem und sauberem Zustande vor dem Trauerhause erscheinen. 8- 15. Dauer und Weg der Leichenbeförderung. Der Unternehmer ist, wenn er den Auftrag zur Bewirkung der Leichenbeförderung angenommen hat, verpflichtet, Leichenwagen oder Kutsche zu der von den Angehörigen der Leiche bestimmten Zeit pünktlich an dem bezeichnete» Platze za gestellen. Von den Beerdigungen dürsen die Wagen nicht eher absahren, als bis dies ohne Störung der Feier am Grab« geschehen kann. Die Leicheubesörderung hat den kürzesten Weg nach dem Fried- Hose »u nehmen. Die innere Stadt dars ohne besondere Genehmigung des Rathes nur dann berührt werden, wenn Vas Trauerhaus in derselben liegt. Der Leichenwagen dars bei Leichenconducten nur im Schrille, die Leichenkutsche dars aber im Trabe gefahren werden. 8- 1«. Benutzung der Leichenhallen. 1) Für die Beförderung nach der Leichenhalle wird von der FriedhosSexpedition auf Verlangen der Angehörigen ein Leichen- besörderungswagen gestellt, sür welchen die jeweilig vom Rathe sestgestellte Gebühr sogleich an die FriedhosSexpedition zu ent richten ist. Die Beförderung kann aber auch durch Leichen- wagen oder Kutsche ersolgen. Werden die Leichenbssörderungs- wagen von Unternehmern gehaltcu, so gelten bezüglich der Prüfung, Genehmigung durch den Rath. Unterhaltung tue K. 13 getroffenen Bestimmungen. Mt Genehmigung des Ralhes können die Wagen zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Leichen ein- gerichtet werden, und sind sür di« BenuUung solcher Wagen be sondere ermäßigte Tarifsätze sestzustcllen. Die Beförderung »ach der Leichenhalle ist stets aus dem kürzesten Wege auszusühre», und dars im Trabe erfolgen. ES bedarf dazu nur eines jiulschers, weicher aus dem Wagen Platz zu nehmen Hai; >m Uebrigen gelte» die Bestimmungen in 8- 14. 2) Die Uebersührung nach der Leichenhalle muß in einem Sarge erfolgen. 3) Die Benutzung der Leichenhalle ist unentgeltlich. 4) Die Leiche ist an der Leichenhalle mit dein Leichenkillenschein (8- 9) dem Leichenwärter zu übergeben, welcher ihr die sür sic bestimmte Stätte anweist und sie in das von ihm zu suhlende Leichen- hallcnregisler einträgt. 5) Ist die Leiche an ihre Stätte gebracht, so wird der Deckel deS Sarge« entfernt: der Sarg bleibt offen, vorausge etzt, Lan keine ansteckend« Krankheit die Todesursache war und der Zustand der Leiche es gestattet; die Leiche liegt mit erhöhtem Kops, das Gesicht nach oben. 6) Leichen, bet denen der Tod durch eine der 8 9, 2 genannten ansteckenden Krankheiten erfolgte, sind thunlichst io einem abgeschie denen Raume auizustellen. 7) Deu Angehörigen ist der Zutritt zu dem inneren Raume der Zelle gestattet: doch kann, wenn zahlreiche Leichen, bei denen die Todesursache eine der in 8 9, 2 genannten Krankheiten war, in der Leichenhalle ausgestellt siud» der Zutritt zu der letzteren verjagt werden. 8) Bei Leichen, welche nach der Leichenhalle verbracht worden sind, ehe die etwa noch nöthige Reinigung uud die etwaige B-kiei- dung mit besonderen Todtengcwändeni erfolgt ist, wird solche in der Leichenhalle durch die Lcichensrau des Distriktes bejorgt, welchem der Tode angehört hat; ihre Gebühren erhöhen sich dadurch um 2 bez. 1 sür die Armenanstalt. Ist die Beförderung in einem JuterimSsarge erfolgt, so haben die Hinterbliebenen recht zeitig sür den zu verwendenden Sarg zu sorgen, widrigenfalls die Friedhossvcrwallung aus Kosten der Hinterbliebenen eine» Sarg einfachster Art mit niedrigem Deckel stellt. Das Schmücke» der Leichen, des Lagers und des Jnnenraums der Zelle mii Blumen, sowie das Ausstellen von Lichiern ist den Angehörige» überlassen. 9) Wollen die Angehörigen deS Verstorbenen der Beerdigung desselben beiwohnen, so haben sie dielen Wunsch sogleich bei Ein holung des Leichenhallenscheines auf der FriedhosSexvedilion anzu melden, welche aus dem Scheine die bezügliche Anmerkung beifügt. Sind die Angehörige» zur bestimmte» Zeil nickst erschiene», so er folgt die Beerdigung ohne dieselben. 10) Bei der Begräbnißseierlichkcit dars der Sarg in der Fried- hosScapelle nur dann ausgestellt werden, wenn der Todte nicht an einer der in ß- 9, 2 genannien ansteckende» Krankheiten gestorben ist. oder wenn nicht vorgeschrittene Verwesung Geruchsverbreiiung befürchten läßt. 11) Die Beiiiitzung derFriedhosScapelle erfolgt unentgeltlich, die Schmückung derselben mit Pflanzen und Blumen, das Anzüudcn von Lichtern mit Ausnahme der Allarkerzen bleibt den Angehörigen überlassen. 12) Die Fortschaffnng des Sarge- von der Leichenhalle rach dem Grabe wird von der Friedhossvcrwallung mittelst Bohre durch Menschenarme oder mittelst kleineren Wagens bejorgt. cs können jedoch die Träger auch von den Angehörigen besorgt werde», aus welche dann die Bestimmungen in tz. 14 betreffs der Lcickumbegleiler Anwendung finden. Em Ausbahreu aus den Leichenwagen findet nicht statt. 8 17. Anmeldung der Leichen. Die Begräbnisse sind spätesten- 24 Stunden vorher auf der Friedhofs. Expedition anzumclden. Bei der Anmeldung ist der Beerdignng-schei» de- betreffenden Standesamtes zu überreichen. Ist der Leicheiibestattungsschein (8- 6) noch nicht von der Leichen frau überreicht, so ist derselbe beiznbrigen. Der Anmeldende erhält auf der FriedhofS-Erpcdition eine Grab- auweisung, welche bei der Ankunft auf dem Friedhose abzugeben ist, sow.c eine Nummeriasel, welche aus dem Sargdeckel, uud zwar am Fußende desselben, haltbar zu befestigen ist. Särge, welche nickst von einer Grabanweisung begleitet oder nicht mit einer Nuninler- tasel versehen sind, werden zur Beerdigung nicht zugelassen. Ist die Leiche bereits vorher in die Leichenhalle eingestellt ge wesen, so sind Grabanweisung »nd Nummertasel an den Frieohofs- Jnipeclor abzugeben. Die Friedhosr - Expedition hat daraus zu dringen, daß vor der Beerdigung der Leichenbestalluilgsscheiu zur Stelle geschafft wird. IV. AriedhofSordnung. Allgemeine Beslimmuugen. 8 1«. Friedhöse. BezirkSeintheilung. Zur allgemeinen Begräbnißstätte bestimmt sind: I. der der Stadt Leipzig gehörige „Nördliche Friedbos", am Berliner Bahuüos gelegen; II. der ebenfalls der Stadt Leipzig gehörige „Südliche Friedhof", in Probstheidaer Flur am Napoleonslcin gelegen; III. der dem Iohannisbospitale gehörige „Johannis-Friedhof", vor dem Hospitalihore gelegen. Den Bezirk des nördlichen Friedhoss bilden die vom Rathe seft- gestellten Stodttheile, z Z. die aus der Vei'ug? III ersichtlichen. Alle im Bereiche dieses Bezirkes- Verstorbenen find aus dem nördlichen Friedhose zu beerdigen, während d'e in den lbngen Siadtlheilen Verstorbenen aus dein Joyannisiriedhose oder aut dem südlichen Friedhofe zu beerdigen find; in welchem von dieien beiden letzteren die Beerdigung zu erkoloen Hotz, darüber entscheidet nach Maßgabe der vorhandenen leere» Begrabnißstellen die FriedbolS«
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