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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.11.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885-11-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188511080
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18851108
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18851108
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1885
- Monat1885-11
- Tag1885-11-08
- Monat1885-11
- Jahr1885
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.11.1885
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»rschet«t täglich früh 6'/, Uhr. »h Lr»E», J»h„»r««aff« 8. -prechldmöt« her KrtüM«: V»r»sttag1 10—1» llhr. N,ch»ftf„S 5—6 llhr. ittel W»»»»- 9«, für öle «tzchWfslW»», W«>«er tzejR«»»e« J»l«»«»r « »ich»*»,,», «» r »tz» «» »chU,^, fr», »«« I» de» für I»s.-L»«ch«e: vtt« Mr«». UniversttätSstratze t. 1'-»tö Lösch», »atharinrnstr. «, p. »«r »t« '/.» Uhr. MipMer.Tagetilalt Anzeiger. Organ fSr Politik, socalgcschichte, Handels- «nd Geschäftsverkehr. Auflage LV.VVV. Zbonnnnrntsorris Viertels. 4'/, Md. incl. Bringenobn 5 Mk.. durch die Post bezogen 6 Mk. Jede einzelne stummer HO Ps. Belegexemplar 10 Pf. Gebüdren für Extrabeilage» flu Tageblatt-Format gefalzt) ahne Boftbeiörderung !9 Mk. «lt Posldesordcrunq 48 Mk. Inserate Kqespaltenc^Petitzeile 20 Pf. «rötere Schrisi n laut um. Preisvrrzechmb. Tabellarischer u. Zisterniatz naiv höherm Tarlj. tlrclamkn llMer dem Rkdaciionsftrich dse4tzefpalt. Zeile öO Ps., vor den Faini li en n a chrl chte» die 6ge>'palle»e Zeile 40 Ps. Iaferaie find sie!» an die ExprSition zn jendcn. — sttabaü wird n.m gegcdea. Zahlung jirnomiun-rnuao oder durry Posr- aolvnahinc. 312. Sonntag den 8. November 1885. 79. Jahrgang. -eßeMche Sitz««- der Ltrdt»errrd«ete«, Mttt*»»ch,«» L1.»ro»e«ber »»S».«^»»«V,Ntzr, t« G««1, de» I. «chr«ersch»l». Ta>e«orvauu>: I. Bericht de- Bau-, Oekonomie- und Bersafsrnig-au-- schufse- über Reorganisation de« Bauamte-. II. Bericht de- Bau», Oekonomie» und Finanzan-schusse- Lber Erlaß rin« von Herrn Eurt Robert Georgi verwirkte« Tonveutionalstrase. M. Bericht de- Bau» und Oekonomieau-schuss«- über Wegfall d«r Lü-niger Straße von der südlichen Flucht d« Moltkrstraße ab bi- zur nördliche» Flucht der Rampe in der Kronprinzstraße. IV. Bericht de- Bauau-schusse- über: ». Nachverwilligung Lu Eonto 40 „Ouartieramt", Nusaaben Pos. 20 de« die«j>hriaen Hau-Haltplan»-: d. di« Abrechnung betr. di« Etufübrung der Wasserleitung »uf einer Strecke der «lbertstraße. V. Bericht de- Finanz» bez. Bau-, Oekonomie», Ga«.. Lösch- und StistungsauSschufle- über: ». die Stadt» casstnrechaung auf da« Jahr 1884; d. di« Rechnung de- Lagrrhofe« der Stadt Leipzig pro 1884. VI. Bericht de« Finanz- und Stistung-au-schusse- über Herstellung einer telegraphischen Verbindung zwischen der Friedhof-expeditiou im Juridicum, dem südlichen Friedhose, dem Johanni-friedhofe uud dem Kranken» »ns«. VH. Bericht de« Finanzausschuss^ über: ». Herstellung der Ostsa-ad« d«r Thoma-kircb« mit Gandstriuverkleiduug; b. Erhöhung de« Miethzinse« für da« Local der IV. Bezirks-Polizeiwache; o. Gewährung «tue« Bei trags zur Errichtung eine« Denkmal- in Pirkenhammer Ri Korl-bad für Theodor Körner. VUI. Bericht de- Oekonomie» und Finanzausschusses über: «i. Drainirung von weiterem Areal d«S Rittergute« Lö«nig; d Eintheiluug der Sedanstraß« mit Baum« anpflanzung. IX. Bericht de« Ga»au«schusse« über Beleuchtung der Thurm uhr an der neue« Peter-kirche. »it Zn» Vrtlnmlmchm»-. Nachstohond mache« wir die nach Gehör stlmmung der Herren Stadtverordne-«, errichtete »ad Friedhos-ordnuug für di» Stadt Leipzig mit dem Be merken zur Rachachtuitg öffentlich bekannt, daß wir den Zeit» punct, mit welchem dieselbe eder einzelne Bestimmungen derselben in Kraft treten soll«,, noch näher b«stimmen werden. Leipzig» d«n 1b. September 1885. Der »ath der Gt«dt Leipzig. I)r. Georgi. Kretschmer. Begväbuiß. «nd Ariedhofsordumrg für die Stabt Leipzig. I. Nü»«««t»e Besti»r»»»ae». 8. 1. v-rigkeitliche Aussicht und Verwaltung. Dir Regelung -ad veausstchtigung de- Begräbnißwesen« in Leipzig »nb die Verwaltung der der Stadtgemeind« und dem Johanni». Pppital« ^hörigen Friedhöfe steht vorbehaltlich der gesetzlichen Be- mgntsse der kirchlichen Organe und de« StadtbezlrkSartte« dem Rath der Stadt Leipzig «nd unter demselben einer von ihm gebildeten Frtrdho ftd^ntatioa de» Rath«- zu. ri«dh,f!»rprditio«. Ü»'ihr angewiesenen Bezirke za t» dies«« Bezirk» au-übe« darf? »ch die Armenleicheu in ihrem I Zu der Annahme der Meldungen, Zuwetsnng der Gröber, Führung »ad Instandhaltung der Register uud Annahme der Begräbniß- gebühren besteht für sömmtllche städtisch« Friedhöfe eine gemeinsame Friedhof-expeditiou. H Bestt««nngen Aster de» Letchend1e»st. st» C Leichensraae». Zu Besargunq des Leichendtenstr« »erden in Gemäßheit de« «e. setz»« vom >0. Ja» 1850, di« Leich« nbestatt»,ge, »nd dir Einrtch. t«w de« Lctchrndienste« betr., uud der «u-sghrung-verorduung ,u htsW» Gesetze vom nämliche, Lage Leichenfrauen vom Rath« «ater Fnstimmzmg de« Stadtbrsirttarzte« angeflellt. Zu diel»« Zweit« wird di« Siadt vom «MH» i, Bezirke ringe- theift (z. Z. die an« Beifüge I. ersichtlichen) uud in der Regel für »ine Leichenfrau angeftellt, welch« ihre Wodan» g in t zu nehmen hat »nd ihre« Dienst nnr arf. Die bestellte» Leichenfrau«» haben Bezirke mit zu besorgen uud sich a»g»,sritig nach näherer Anordnnag de« Rath»« und de« Stadt- daztrk-aiHte« z» »ertrelen. Dt« Leübenfrane, habe» ihre Dienst» in Gemäßheit der d«r ge- dachten AuSführuugSverordnungbe, gefügten Jastructia» »,d d»r später «rlasieurn oder noch zn erlassenden Verordnungen de- königlichen Mtumrrln»« de« Innern, sowie dieser Btgröbaißordnung und der ö«sa»derr» «»»rdnnuge» de« Rathe« «ud de« Stadtbezirk-arzteS «i>tz»»ten. «r betreff« der hier verstorbenen J-raetite» habe« nicht die Vrt»«nsra»r», sonder» an deren Stell« die Vorsteher »nd Mit- gtieder de« innrrhalb der hiesige» t«raeli»ischen Gcmeiud« »«stehenden vagrtbnißoerrt,« nach Maßgabe der in Beifuge N. ougehSngten Borschriften, die Einrichtung de- Leichendienste- bet der israelitischen Gnneiud« in Leipzig betreffend, vom 81. Juni 1881, de, Leichen- VG»st,» besorg«». st. 4. >»m«ld»»g de« rode«fall« bei der Leichenfra». Bei jedem Lode-salle ist die Leichenfra» de« betr. Distnctr- durch dl« Lint,rlaff»»i» baldmöglichst und spätesten« im Lanse der ersten IL Stunde» nach eingetretcaem Dod« znr Erfüllung ihrer Obliegen. zu bestellen Bo» dieser Meldung darf bei Leichen von Neugeborenen mw dann abgesehen werden, wenn r« sich um Beisetzung unreifer «nd de-halb nicht leben-fähiger Früchte handelt» welche nach A. 2 der «twühntea Nusssthrnugsverordnuug auch sernrr den Hebammea über» lnffen bleibt. Wird von dem die Gebartshilse ausübende» Arzte i« Et» »erstündniffr mit den Angehörige, der Leichnam de« todtgeborrne» Kt»de« ,» wlffrnschattlichen Zwecken mitgenommen, to.kann in diese« Raste von der Meldung bei der Leichensrau abaesehe» werde», e« Hai ader der betr. Arzt den Letcheabestattung-schei» l>. S) au-zu- zafstste» „d etnzurelcheu. Für da« Lrter'sche Sntbindung«instlt«t. die Universität«Irre». Illnff, da« städtische Krankenhaus und dat Garnisonlazareth sind die Seehältniffe befonder- geregelt; auch kann für ander« öffentliche Institute »d für Vrivatkliaitra mit Znftiwmung de« Stadtbezirks» erpeS d«o Rath« DiSprasatio» ertheitt de». Ordauu- getroffen Rnsgenommen bleibt ferner di« polizeilich« Aushebung von Selbstmörder» «nd Verunglückten, welch« durch Verordnung vom »1.,««wm»rr 1874 (S^. u. «.-Bl. ». 1874. S. »11 sg.) ge- 8. ». . . ^ Letcheufchuuörzt«. Ju allen den Fällen, iu welche» eine ärztlich« verstorbene» nicht stattgefuude» hat, auch nicht nach.. ftruction der Leichenfraneu »t» anderer Arzt zuzuzieheu gewesen ist» hat dir Leichenfra« de» Leicheuschanarzt de« betr. Bezirk« nnverzüg» ltch zu bestellen. Za diesem Zwecke werden vom Rath» »ach Sehör de« Stadt- bmirkNorzte« für bestimmte Bezirke (z. Z. die an« Beißig» l ristcht» liehen) Schauärzw »»^stellt, «elche ihr« Pflichte» k Semößheit ' der allgemeinen grsetzltche» Beflimmungen, dieser vegräbnißsrdnung und der ihnen rrtheiltrn besondern Dienstanweiinng zu erfülle« bade». Geht dem Leicheuschanarzt« seiten« dr-Stadtbe,trk«arzt«S. derFrird- hofSerprditiou oder der Leichenfrau mündlich oder schriftlich die Aus» sorderuua z», bet einer ,» seinem Bezirke verstorbenen Person di« Leichenschau anöanstbe», s« hat derselbe mit thunlichfter Beschleunigung zu der Leiche sich zu begebe». Letztere« muß aber sofort geschehen, wen» ans dem Meldezettel da» Wort ..eilig" beigeschriebe, »«« sMlft «agezeigt worden ist, daß etwa« «edniküchk« Hand«, sei. ff. «. Leiche,bestattuag«sch»j»e. Die Leichenfrauen haben in olle» den Fällen, in welche» N» g,» «zogen werde», dafür Sorge zn tragen, daß die LeicheubestMtiMgS» scheine, wir solch« iu dem Gesetze, die Leicheabestatlnnge» «w »i« Eiaricbtnng de« Lricheudienste« betr., vom SO. Juli 18bO, t» de« Au-sührnug-verordnung zu diesem Gesetz« vom nämlichen Dag» und in der ihr unter ü, beigefüaten Instruction für die Leichenfrau«», sowie iu der Verordnung, die Statistik der rode»«rfache» betr., 18. Oktober 1871 vorgeschriebe» stad, au-gefüllt und abaeltefert Die Rubriken S, 7, 8 »nd S sind ln jchem Falle von da» de» handelnden Arzte, oder, venu eia solcher nicht zngezo«» >rl«1»», von dem Lrichenschouarzte au«zufülleu, und ist hierbel vwäKtch da» Tode«nrtache die der Verordnung vom 18. Oktober 1871 unter 0 beigegrbtn« Tabelle zu berücksichtige». Die übrige» Rubriken st»k wenn kein Schauarzt »ugezoge» gewesen, von der Lrtchastsra», andernfalls vom Schanarztr anSzufüllen.j Der behandelnde Arzt oder der Schanarzt hat von dm» Vorhandensein der Merkmale de« vtrkllcheu Lode« fich sobald MD möglich zu überzeugen, und daun dir Ausfüllung d«S L«As beftattungsscheines sofort »ad zwar lm Sterbehause selbst bewerkstelligen. Der vorschriftsmäßig und vollständig bestattuagSscheiu ist hieraus sofort FrtedhosSrrprdiÜou abzulieser». Ja den »ach ß. « letztem Absatz von »umeldnn, de« Le»e«sal«t befreiten Anstalten hat der betr. behandelude Ar»t di« Rubrik» H and 7 auSzufülleu, im Uebrtge» ist hie Berwaltuag derselh» g« ff. r. Sonstige «azrtgepfltchtea. ollffändig -uSaeftUltr Leich« durch die Leichenfrau san dt, Leiche »ach der Leichenhalle Di« Leichenfrauen habe» Weiler die durch dir Verordnung vom 26. Jnnt 187» vorgeschrtebene» Todesanzeigen an di« Ort-gerichtS- Personen zu erstatte», auch dafür zu sorgen, daß die in 8- b« flg. de- Reichsgesetzes über die Beurkundung de« Personenstandes rc. vorgeschriebe»« Anzeige de« Sterbefalle« nach dem dafür vor. geschriebenen TodeSanzeigeformular beim StandrSamtr rechtzeitig bewirkt wird. Gelaugt die Leichenfrau bet der ersten Besichtigung der Leiche und bei den derselbe» vorau-zuschickeaden Erkundigungen über die Umstände, unter welche» der Tod erfolgt Ist. oder später bei der Reinigung und Aufbahrung der Leich« zu der Ueberzeugung oder auch »ur zu der Bermuthung, daß der Tod gewaltsam, sei e- durch Selbstmord oder durch fremde Hand veranlaßt worden sei (8- 5 »ud b der Instruction), so hat sie ungesäumt dem Polizeiamte und dem Standesamte Anzeige zu machen, auch in solchen Fällen der Abgabe von TodeSanzeiae-Formularen au die Hinterlasienen sich zu enthalten. Die gleiche Verpflichtung liegt auch dem Leicheaschauarzte ob. Ju den Fällen de« vorletzten Absätze- de« 8- 4 ist die Anzeige von de» Leitern der betr. Anstalten zu besorgen. 8- 8. Gebühren der Leicheasraueu. Für die Erfüll»»» jimmtlicher ihr obliegenden Verpflichtungen t di» Leichenfrau vo» de» Hiuterlasienen für jede Leich« bei Kindern i« zu 14 Jahren S ^>, bei Erwachsene» 5 z» fordern. Die Armenanstalt bezahlt dir Hälfte vorstehender Sätze. Leichen- bestattungSanstalten (ß. 10), welche Beerdigungen nach verschie- denen Llaffen »nösühre», haben in ihrem Tarif eine ent- sprechend abgestnste Gebühr für die Leichenfrau auszunehmen, welch, nicht »ntrr 3 bez. 5 ^ betragen darf. Di« Leichenlrauen dürfe« au Gebühren nicht mehr, at« ta dieser vearäbn'bordnuag bez. in de» Tarifen der BestattungSanstalten bestimmt ist, beanspruche». Die Leichenschauärzte sind von der Stadt besoldet; Gebühren «erde» für die Verrichtungen derselben nicht erhoben. _ s. Ueberführung der 1) Di« Uebersühruag nach der Leichenhalle ist zulässig, wenn nicht der Verdacht gewaltsamen Tode« vorliegt, »nd sobald der Schau- arzt oder der behandelnde Arzt solche gestattet. >) Die an oesonder« ansteckenden Krankheiten, namentlich an Pocken, Cholera, DiphtheritiS, Scharlach, Flecktyphus, Unterleib«, «yphn«, trpkw, rooirrooa (Rückfollsfieber), Erysipel (Rose), Ruhr und Masern Verstorbenen sind spätesten« innerhalb 18 Stunden »ach dem Eintritte des Todes au« dem Sterbehause zu entsernen »nd ln di« Leichenhalle de« betr. Bezirk« (tz. 18) zu bringen, wo für dieselben, wenn thanlich, ein von den übrige» Leichen geschiedener Raum anznweisen ist. 31 Diejenigen Leichen, für deren Unterbringung ein besonderer, ju Nohn», Schlaf-, Arbeit«, »nd Wirthlchaft«zwrckrn nicht benutzter Raum in der betr. Familie oder im Sterbehause »icht vorhanden ist, müssen in allen Fällen, auch wenn der Tod nicht in Folge einer der obigen Krankheiten eingeirrten ist, innrrhalb 18 Stunden nach Eintritt de« Tode« in die Leichenhallen uatrrgebracht werden. 4) Alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen der Fäulniß wahr- uehmbar find, dürsea nicht über den vierten Tag (viermal 24 Stunden) von der Stunde de« ein getretenen Tode« au im Sterbehause belassen, sondern müssen au« letzterem spätesten« mit Ablaus der gedachtrn "eitfrist entfernt werden, um entweder beerdigt oder den Leiche»- üen übergebe« zu werden. L) Außerdem könne» tu den Fällen vo» tz. 17 der Instruction für die Leichenfrauen die letzteren oder dte behandelnden Acrzte und Tchauärzte die Uebersühruag der Leiche nach der Leichenhalle an» ordnen. 6) Die behandelnden Aerzte, Gchauärzte »ad Leichenfrauen sind für die Beobachtung und Durchführung der uutrr S—5 getroffenen Bestimmungen verantwortlich. 7) Liegt der Fall einer nothweudige» Ueberführung nach der Leichenhalle vor, oder wird eioe solch« nach Puurt 5 »»geordnet, so hat di« Leichenfra» sofort Anzeige an die FrirdhosServedition zu erstatten, welch« eine» Leichenyalleascheiu „-stellt, «äs dem- selben ist der Name de« Tobten, dir Todesursache, wenn solche eine der unter S g«a»ut«n ansteckenden Krankheit»» geweseu ist, auzugebe». Soll die Uebersühruau nur aus Wunsch vrr Familte erfolgen, so ist dir schriftliche Leuehmiaung da- behaudelndeo Arzte« oder de« Schauarzte« von der Leichenfrau der AriedhosSexpediiivn mit zu überreich«. Kau» bet der >»g»i«» „ die Friedhoss» rrprbmon der LeichenbrftottnngSschein bereit« „ögestellt werde», so ist solcher der erster«» gleichzritig mit zu übergeh», «ud dient zu- gleich als Nachweis sür Geuehmiguug der Uederpheuug der Leich« nach der Leicheuhalle. Dt» FnedholSezpedüto» di, Leichen halle» »ach wrlcher di« Leich« gebracht werde» soll. ,»d e« iß jder Verwaltung derselben der ausgestellt« Schein bet Etaltefrruug der Lrichr »« übergeben. 8) Wird innerhalb der vorgrschrtebeuea oder nach Punct 5 ge- stellten Frist dir Leiche nicht au« dem Sterbedaus« entfernt, so hat di« Leichensrau bei eigener Vertretung ungesänmt der Friedhoss- expeditio» Anzeige za erstatten. 9) Di« Anorvanng der obligatorischen Ueberführung aller Leichen »ach den Leichenhallen bleibt Vorbehalte». HI BeFj«««»ge» Aber dte Begeckd«tffe. tz. io. LelcheabestattungSaustaltrn. Die Beförderung von Leichen unterliegt in sitten-, gesuudheit»- «ud verkehrspolizcilicher Beziehung der Regelung und Beausstchtiguug durch den Rath vcr Stadt Leipzig. Wer dieselbe gewerbsmäßig anSüben will, hat di« durch diese Begräbnißordnuag ausgestellten Vorschriften zu beobachten. Die Ttadtgemcinde Leipzig behält sich vor, neben den privaten LeichrnbestattungSanstalten die Leichenbesürderang selbst tu die Hand za uehmen, sei eS durch Sewiuauug eiue« Uuterarhmer«, sei eS in eigener Verwaltung. Die Unternehmer von LeichenbestattungSanftalteu haben brl An- «elduna de« Gewerbe« die Betriedsprogramme, Zeichnungen und Tarife beim Rathe »ur Geuehmiguug einzureiche», und dürfen da« Gewerbe nicht vor Ertbeilung dieser Genehmigung anSüben. Die zur Zeit bereits bestehenden Anstalten haben diese Genehmigung sosort nach Erlaß dieser Bearäbnißordaung einznhole». Alle Ber- tudernugen an dem Genehmigten bedürfen ebenfalls vor ihrrr Aus führung der Genehmigung de« RatheS. Die Tarife haben alle diejenigen Ansitze, für welch« die An stalten einen Anspruch aus Zahlung erlangen wollen, zu euthalteu, „ch deo Umfaug der Verpflichtungen de« Unterurhmer« graau an- zngeben. Dir Leichenfrauen haben simmtlichr Tarif« der bestehenden An- stoltea zu freier Wahl ta den Trauerhäusern vorzolegeu und sich dabei jeder Beurtheilung und unmittelbaren oder mittelbaren An- Preisung der einen oder der anderen Anstalt zu enthaften. Außer- dem sind Exemplare der Programme, Tarife und Zeichnungen auf der FriedhosSexpeditiou und bei den FriedhofSiaspectore» (8- 21) »iederzulege». Die LeicheabestattuagSanftalte« haben ln jedem Falle, wo ihr Dienst in Anspruch genommen worden ist. ihre Kostenrechnung zunächst bei der FriedbofSexpedition zur Prüfung uud Genehmigung etnzureichen uud dürfen nur den genehmigten Betrag erheben. Dir Leichensrauen sind für Einreichung per Kostenrechunng mit ver- antwortlich. tz. 11. Lelchrubtttrr. Jede LeicheubestattuuaSoustalt hat eine» Leichenbltter zur Be sorgung der Begräbnisse dem Rath« »a präsenttren» welch« ans die pünktlich« Besolgang dieser Begräbnibordnona zu verpflichte» »nd für dte Ausrechterhaltnna de« Anstande« n»d der Rnhe bet de» Be gräbnisse« und überhaupt für dte Innehaltnng der bestehende» Bor- schristen über da- Vtgräbuißwese«, soweft ei dabei mttzuwirkeu hat, verantwortlich ist. Derselbe hat. dafür zu soraen, daß die vou de» Begräbuiß- anstalteu übernommenen Verpflichtungen ersüllt werden, insonderheit auch dafür, daß die Begräbnisse, welck)e durch die Anstalt auSgrführt werden, pünktlich znr aageietzten Zeit stattfiude». Der Rath behalt sich vor, einen eigenen städtischen Leicheabitter zur Besorgung und Ueberwachuug der etwaigen städtische» Leichen- besördrruugen auzustellca. tz. 12. Eiusargen und Ausbahreu.. Für da» Einlegen der Leiche in den Sarg, die AuSpolsterung de« Sarge«, da« Ausbahren hat bei den Begräbnisstn, welche einer Beerdigungsanstalt überlassen sind, die letzkere aus Verlangen der Hinterlassenen zu sorgen. ES dars aber da- Einlege« der Leiche i» den Larg nicht eher erfolgen, als bi« die Leichenfrau die- ge- stattet hat. Ebenso hat die Beerdigungsanstalt den Sarg von der Wohnung nach dem Leichenwagen und vom Leichenwagen nach der Gruft schaffen und in die letztere etnsenken zu lassen. Wird die Leiche nach 8 9 nach der Leichenhalle übergeführt. so hat die Leichenfrau aus Erfordern die Vermittelung für Besorgung de- Sarge- und da- Einsargen sür die 8> 8 bezeichnete Gebühr zu übernehmen. So lange nicht dentliche Zeichen der Fäulnlß wahrnehmbar sind, dürfen Leichen ohne Genehmigung de« Arzte« nicht in den Sarg fest elngeschloffen werden. Bei Beerdigungen, bei welchen die Leiche vom Sterbehause zur Gruft übergesührt wird, müssen die notdwendigen Beranstaltungen getroffen werden, daß der Sarg dicht verschlossen wird und der Leich- nam während seiner Fortschaffung nicht einen Übeln Geruch ver- breitet. Da« AuStreten von Flüisigkeit au« dem Sarge ist durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. 8. l3. Fortschaffung der Leichen. Ktnderleicheu. Die Fortschaffung der Leichen dars nur durch Leichenwagen oder Leichenkutsche erfolgen. Durch Menschenarme dars die Fortschaffung nur aus Grund besonderer Erlaubniß de« NatheS geschehe»; diese Bestimmung findet jedoch aus Kinder unter zwei Jahren keine An wendung. Die Fortschaffung mit Menschenurmen soll bei allen Leichen, mit Ausnahme der Kinder von geringem Alter, vermittelst einer Bahre gl ichet,«» und soll der Sarg vollständig mit einem Leichentuche bedeckt sein. Sämmtliche zur Leicheabrsärderung bestimmte Wagen sind vor ihrer Berwenvung der Genehmigung de- Rathe» zu untcrziebe», auch zum Beweise der Revision mit dem RatkSsiegel zu versehen. Fehlerhafte oder durch den Gebrauch unansehnlich oder unsicher ge- wordene Wagen können vom Rathe von sernerer Benutzung aus geschlossen werden und dürfen nicht eher wieder in Gebrauch ge- nvmmen werden, al« die« vom Rath nach erfolgter Piüüing wieder gestattet wird. Mit dieser Genehmigung dürfen bei Erlaß dieser Ordnung im Gebrauche befindliche Wogen bis auf Weuere» noch sorlbenutzt werden. Wagen de« öffentlichen Perionensuhrwerks dürfen zur Uebersührnng von Leichen unter keiner Bedingung benutzi werden. 8 1- Bespannung und Begleitung des Leichenwagen«. 1) Der Leichenwagen muß bei Beerdigungen mindesten- mit zwei Pferden und darf höchsten» mit sechs Pferden bespannt sein. 2) Dl« zom Ziehen des Leichenwagen» und der Kutsche be- stimmten Pferde müssen von schwarzer oder doch tiesdunkler Farbe, kräftig und ohne auffällige Fehler und Gebrechen sein. Unruhige, bissige oder sonst bösartige Pferde dürfen nicht verweadet werden. Fehlerhafte oder untüchtige Pferde im Sinne dieser Ordnung können vom R-Nhe von der Benutzung zur Leichen- besörderuug zurückgewiesen werden. 3) Die Pferdegeschirre müssen von schwarzem Leder «nd dürfen nur mit schwarzlackirteo oder aber mit weißen Metallbeschlägen ver- sehe» sein. Spitz-Kummete sind unstatihas». Ueberlegdeckcn müssen schwarz sein, stet- in reinl>chem, u»g>siickiem und unzerrissenem Zu stand« sich befinden; dte Verzierungen dürfen nur weißjarbig vdrr iu Gold autgeführt sein. 4) Der Leichenwagen muß, wenu er mit 2 Pferden bespannt ist, außer von dem Kutscher, noch vo« einem männlichen Bediensteten, im Falle der Bespannung mit mehr Pferden noch von je einem «eiteren männlichen Bediensteten geführt bez. begleitet werden. 5) AIS Kutscher und Begleiter dürfen nur solch« Personen per. «endet werden, wekcht dem Trünke »icht ergeben sind: der Kutscher muß zur Leitung vou Pferden unzweifelhaft befählt sein. 6) Kntscher und Begleiter müssen, wofür der Lrichrufuhrnnter- »ehmer mit verantwortlich ist. während der Verrichiuua ihre« Dienste« mit schwarze« „ständigen (d. h. reiulicheu, „zerrissenen uud un- geflickte») Anzug, uud schwarzem Hute bekleidet sein. E« ist jedoch gestattet, Kutscher »nd Begleiter mit einer besonderen, dem Zwecke entsprechenden Kleidung zu verleben, welche nach Form und Farbe der Genehmigung de« RatheS unterliegt. Kuocher und Begleiter haben sich stet- nüchtern zu halten, und mit Ruhe, Anstand und Bescheidenheit gegen die Angel-örigeu der Leiche, da» Trauergcsolgc und di» mit der Beerdigung betrauten Personen zu benevmen. sic dürfen während der ganzen Traucrseierlichleil nicht Tabak rauche». Dte Bestimmungen unter 5 und 6 gelten auch von denjenigen Personen, welche die Leiche vom Tranerhause in den Leichenwagen und von letzierem noch dem Grabe tragen. 7) Der Kutscher bars während der Lelchenbeförderung nicht auf dem Leichenwagen Platz nehmen. Die Pferde sind vielmehr am Zügel zu führen, derart, daß dem Kutscher die Hauptleitung obliegt, icder der sonstigen Begleiter aber ein Pserd sübrt, Be, Benutzung der Kutsche har jedoch der Kutscher vom Bock an» zu fahren. 8) Leichenwagen «nd Kutsche müssen jedesmal vor der Be nutzung znr Letchenbesördernng, außen wie innen, sorgfältig ge- reinigt werden, und dürfen nur in vollständig reinlichem und sauberem Zustand« vor dem Tranerhause erscheinen. 8- 1b- Daner »nd Weg der Lelchenbesörderung. Der Unternehmer ist, wenn er den Auftrag znr Bewirkung der Letchenbesördernng angcnomm,« bat. verpflichtet, Leichenwagen oder Kutsche zu der von den Angehörigen bcr Leiche bestimmten Zeit pünctlich an dem bezeichnete» Platze zu gcstellen. Bon den Beerdigungen dürfen die Wagen nicht eher absahren, als bis die« ohne Störung der Feier am Grabe geschehen kann. Die Leichenbesörderung hat den kürzesten Weg nach dem Fried hose zu nehmen. Die Innere Stadt dars ohne besondere Genehmigung de- RatheS nur dann berührt werden, wenn da» TrauerhauS tu derselben liegt. Der Leichenwagen dars bei Leichenconducten »ur im Schritte, dte Leicheukutsch« darf aber tm Trabe gefahren «erden. 8- 1«. Benntzung der Leichenhalle». 1) Für die Beförderung nach der Leichenhalle wird vo» der Friedhoss,xvedilion aus Verlangen der Angeböngen rin Lelchen- besörderungSwagen gestellt, sür welchen die jeweilig vom Rathe sestgestellte Gebühr sogleich an die FriedhosSexpediiion zu -ent richten ist. Dte Beförderung kann aber auch durch Leichen wagen oder Kutsche erfolgen. Werden die Leichenbesürdernna«» wagen vo« Unternehmern gehalten, so gellen bezüglich der Prüfung, Genehmigung durch den Rath, Untcrdeltnnq di« tz. 18 getroffenen Bestimmungen. Mit Genehmigung de» Rache« können die Wagen zur gleichzeitige» Beförderung mehrerer Leichen ela» aerichttt werden, und sind sür die Benutzung solcher Wagen be sondere rrmäßigie Tarifsätze seftzustellen. Die Beförderung nach der Leichenhalle ist stet» ans dem kürzesten Wege a:i»zusühr„ u»d darf im Trabe erfolgen. E« bedars dazu nnr eine« Kutschen«, welcher aus dem Wagen Platz zu nehmen hat; im klebrige» gelte» dl« Bestimmungen iu tz. 14. 2) Die Ueberführung u«ch der Leichenhalle muß ln einem Seage erfolgen. 3) Di« Benutzung der Leicheuhalle ist „entgeltlich. 4) Die Leiche ist an der Leichenhalle mtt dem Lelchenhallenscheiu (ß. 9) dem Leichenwärter zu übergeben, welcher ihr dte für ste bestimmte Stätte anweist und sie iu da« vo» ihm zu führende Leiche». hallenregister einträgt. b) Ist die Leiche an ihre Stätte gebracht, so wird der Deckel des Sarges entfernt; der Sarg bleibt offen, vorausgesetzt, daß keine ansteckende Krankheit die Todesursache war und der Zustand der Leiche e« gestattet; dte Leiche liegt mit erhöhten, Kops, da- Gesicht nach oben, 6) Leichen, bei denen der Tod durch eine der 8- 9, 9 genannte» ansteckenden Kranfheften erfolgte, sind thunllchst in einem abgeschie dene» Raume auiznstcllen. 7) Den Angeböngen ist der Zutritt zn dem inneren Raume der Zelle gestattet; doch kann, wenn zahlreiche Leickicn, bei denen dte Todesursache eine der in 8 S, 2 genannten .Krankheiten war, iu der Leichenhalle ausgestellt sind, der Zutritt zu der letzteren versagt werden. 8) Bei Leichen, welch» nach der Leichenhalle verbracht worden sind, ehe die etwa noch nöthige Reinigung und die etwaige Beklei dung mit besonderen Todtengewändern erfolgt Ist, wird solche in der Leichenhalle durch die Leichenfra» des Distriktes besorgt, welchem der Tode „gehört hat; ihre Gelübren erböhen sich dadurch nm 2 bez. 1 ./i für die Armenanstalt. Ist die Beförderung in einem InterimSsargr erfolgt, so haben die Hinterbliebene» recht zeitig sür de» zn verwendenden Sarg zu sorgen, widrigenfalls die FricdhosSverwaltung aus Kosten der Hinterbliebene» einen Sarg einfachster Art mit niedrigem Deckel stellt. Da» Schmücken der Leichen, deS Lager» und deS Jnnenraum« der Zelle mit Blumen, sowie das Ausstellen von Lichtern ist den Angehörige» überlaste». 9) Wollen die Angehörigen deS Verstorbenen der Beerdigung desselben beiwohne», so haben sie diesen Wunsch sogleich bei Ein- holnng de« LcichcnhallcnscheincS aus der FriedbosSexpeditio» anzu melden, welche aus dem Schenic die bezügliche Anmerknng beifügt. Sind die Angehörigen zur bestimmten Zett »icht erschienen, so er- folgt die Beerdigung ohne dniell en. 10) Bei der Bcgräbiußieierlichkeil dars der Sarg in der Fried- bosScapellr nur dann ausgestellt werden, wenn de, Todtc nicht an einer der in tz. 9, 2 genannte» ansteckenden Kraickheilen gestorben ist. oder wenn nicht vorge, ,-eittenc Verweiu-ig tstcrnchsv.rbreitung befürchten läßt. 11) Die Benutzung dcrFriedhofScapell: erfolgt nn nigeltlich. die Schmückung derselbe» mit Pst inzcn und Blumen. das AnglnVen von Lichtern mit Ausnahme der Aftarkcrze» bleibt den Angehörigen überlassen. 12) Die Forlschaffung des Sarges von der L ichenhallc nach dem Grabe wird von der Friedholsvenvaliung mittelst Bahre durch Menschenarme oder mülel» keinem Wagen» b so, I, eS können jedoch die Träger auch vo» den Angeliürigea I>i. o-erte», aus welche dann die Bestimmungen in tz. 14 belilsts d>> ^ achenbeglciter Anwendung finden. Ein Ausbahren ans de» Leichenwagen findet nicht statt. tz. 17. Anmeldung der Leichen. Die Begräbnisse sind spätestens 21 Siunden vorher aus der Friedhoss-Expedition anzumelde». Bei der Anmeldung ist der Beerdigungsschein de» betreffenden Standesamtes zu überreichen. Ist der LeichenbeslnllungSi'chcm itz. 0) „och inchl von der Leichen frau überreicht, so ist derselbe b i^ubr>nge». Der Anmeldende erhält anl d-r Fried! ost'-Expedition eine Grab- anweisung, welche bei der Ankunft aus den, ssnebliose abzugeben ist, sowie eine Nnmincrlasel. welche aui dem Sargdeckel, und zwar am Fußende desselben, haftbar zu befestigen ist. Särge, welche nicht von einer Grabanweisung begleitet oder nicht mit einer Nummer- iasel versehen sind, werden zur Beerdigniig nicht zugelalsen. Ist die Leiche bere»S vorher in die Leichenhalle eingestellt ge wesen, so sind Grabanweisung »nd Rnnimcrtnsel an den Friedhoss- Inspektor abzugeben. Die Friedhoss - Expedition hat daraus zu dringen, daß vor der Beerdigung der LcichenbeftattungSschetu »ur Stelle geschafft wird. IV. ArtedhofSordnuuF. I. R>,e»e,ne veftl»«u»ge». Friedhäfe. BeztrkSeinth«ll»»tz. Zur allgemeinen Begräbnißstött» bestimmt sind: L der der Stadt Leipzig grhärige „Nördliche Friedhof", a« Perstner Bahnhof gelegen; >
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