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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1894
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1894-03-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18940315016
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1894031501
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1894031501
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-03
- Tag1894-03-15
- Monat1894-03
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VezugS-PreiS A d« Hnnpllpeditton od« den ta 8k>kG bezirk and den Vororten errichtete» Aos- aaoesttllen abgeholt: viertel,ährlich^«4ch0c bei zwetmaliger täglicher Zustetlung in« uaa« ^il 5^0. Durch die Post bezogen für Teutjchlaod und Oesterreich: viertel,ahr>.ch >l L—. Direkte tägliche Kreuzdandseadoog tu« Luslaad: monatlich 7.bO. Di» Movgen-AuLgabe erscheint täglich V,? 2hk» di» Ldeab-Ausgad« Wochemogs S Ubr. Lrd«rÜlm uad Lrpedittou: AOtzauurSgaste 8. Die Expedition ist«oche»tagSuom,t«broch» geöffnet »o» früh 8 bi« Lbeudt 7 Uhr. Filiale«: Ott» ««»»'« Lorii«. <«lfre» Hatz«)« UnwerfitLtsftraße 1, La>A» Lösche. trcharinenstr. 1«, Part, »ud KSnigSplatz 7. Morgen-Ausgabe. riWM TilgMalt Anzeiger. Lrgan für Politik, Localgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. Anzeigea-PreS Nr 6 gespaltene Petitzrüe 20 PsA ffkeclomen unter dem Redactioasslrich «,4g« jpattea) üO»j, vor de« Famtttenuachrichttu (6gespattrn) 40-S- Größere Schriften laut unserem Preis» verznchaiß. Tabellarischer und Ziffern!«« nach höherem Tarif. »rtta-Veilanen (gesalzt!, nur mit Le« Morgen-Ausgabe. ohne Postbesördcrung >» 60.—, mit Postbefördernog -<« 70.—. Annahmeschluß für Anzeigen: Abeud-Bnsgabr: Vormittags 10 Ubr. Margea-Ausgabe: Nachmittags 4Uhr. Ton»- »nd Festtags srüh '/,9 Uhr. Bei de« Filialen und Annahmestellen ,e eia» Halde Stund» früher. k»zei,e» sind siet« au die Erpeditto» zu richte». Druck und Verlag von L. Polz in Leipzig. Donnerstag den 15. März 1894. 88. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen. Ostermesse zu Leipzig. Die Oftermrffe I8S4 beginnt für de» Grotzhandel am 2. April, für den Kleinhandel a« 9. April «nd eudrt am 28. April. Leipzig, a» la. März 18S4. Der Math der Stadt Leipzig. l». L111. vr. Dröndli». «ff Lp«. Lekauutmachung. Nachstehend bringen wir das von uns und dem Polizeiamt unter Zustimmung der Herren Stadtverordneten ausgestellte Regulativ, dt« volizetlich« Aussichisführung über Musikausfühiuugeu, Tanzvergnügen, theatralisch« Vorstellungen, Schaustellungen, Vvnräge, Lustbarkeiten und andere ähnliche Veranstaltungen, sowie die Erhebung von Ab gaben zur Armeacuss« und von Gebühren für derartige Veranstal tungen in Leipzig betreffend, mit dem Bemerken zur öffentlichen Ne,minist, daß das Regulativ am 1. April 1894 ta Kraft tritt. Leipzig, am 12. März I8S4. Der Rath »er Stadt Leipzig. VIb 1S08. vr. TröadUu. Fröhlich. Regulativ, die polizeiliche A«fstchtsführ»ng über Mustkaufführungen, Tanzvergnügen, theatralische Vorstellungen, Schaustellungen, 'Vorträge, Lustbarkeiten und andere äbnlAeVeranstaltungen, sowie die Erhebung van Abgaben zur Armenraffe und von blcbützre« für derart,,» Veranstaltungen t» Leipzig detr. 8- 1. Musikalische Vorträge. Oeffeutlich« Gesang»- und Instrumental-Loncerte jeder Art, bei denen ein höheres Juterrffe der Kunst nicht obwaltet, bedürfen der Erlaub«,st. Waltet dagegen «in solches Jntereff« ob, so sind sie nur anzuzeigen. Unter diese Vorschrift fallen auch Musikaufführungen durch größere selbstthättg» Instrumente, insbesondere OrchestrionS, ebenso Musik- anffuhrungea dnrch einzelne Personen, wenn dies» dafür vom Wirth« oder den Gästen eine Entschädigung irgend tvelcher Art erhalten. Da- Singen und Mnstcirrn in Gast- und Schankwirthschasten ist, soweit nicht ans Gründen der öffentlichen Ruh« «ine frühere Stund« bestimmt wird, nur bis 11 Uhr Abend« gestattet. Stach Beendigung der Singspiclvorträge haben sich die Mit- wirkrnden an- dem betreffenden Schanklocale zu entfernen. Weibliche Mtwirkrnde dürfen nicht zum Geldeiusammeln verwendet werden und haben sich in dem Schanklocale jede- Verkehrs mit den Gästen zu enthalten. Nichtöffentliche MusikvortrSg« sind dann anzuzeigen, wenn sie in Gast- oder Schankwirthschasten stattfinden sollen. Auch sie haben spätestens 11 Uhr Abends zu endigen. Für regelmäßig statifindend« Mnsikaufführungeu genügt, dafern sie der Erlaubnist nicht bedürfen, für jeden Winter ei»e einmalig« Anzeige, die vor der ersten Aufführung zu erstatten ist. 8. 2. Theatralische Vorstellungen. Oeffentlich«, sowie alle in Gast- oder Schankwirthschasten za ver anstaltrnden theatralischen Borstellnugen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet, bedürfen der jedesmaligen Erl and »ist. Die Erlaubnih zu öffentlichen Bor- stellungen dieser Art wird io der Regel nur für solche Gast- und Schankwirthschasten ertheilt, deren Inhabern zuvor gemäst 8. 33a der Gewerbe-Ordnung im Allgemeinen Genehmigung zur Abhaltung theatralischer Vorstellungen ertheilt worden ist. Die öffentliche Veranstaltung solcher Theateravfführungen, bei denen ei» höhere» Interesse der Kunst obwaltet, ist vorder anzozeiaen, wenn die Vorstellungen nicht in ständigen Tdeatern unter der Verantwortlichkeit eines hiesigen Theaterdtreetor» stattstnden. 8. 3. Schaustellungen und ntchtmufikalifche Vorträge. Solch« öffentlich« Schaustellungen von Personen, Lhirrrn oder Sachen, sowie solch« declomatorisch« oder andere Vorträge mit oder ohne Vorsüdrung von Versuchen und Beispielen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet, bedürfen der jedesmaligen Erlaub» ist. Falls jedoch ein solches Jntereff« obwaltet, sind sie nur anznzetgea. SttchloffentUche Veranstaltungen dieser Art sind dann onzuzeigen, wenn sie in Gast- oder Schankwirthschasten stattfind«» sollen. 8. 4. Tanzvrrgnügungen. Oeffentlich« Tanzvergnügungen bedürfe» der jedesmaligen Er lau batst. Sie werden ,cdoch nur in solchen Gast- und Schank wirthschasten gestattet, dere» Inhabern zuvor im Allgemeinen Genehmigung zur Abhaltung öffentlichen Tanzes ertheilt ist. (Bergt 8. 137 dcr Rrmenordnung vom 22. Lctoder 1840.) Oeffentliche Tanzvergnügungen dürfen nicht vor 4 Uhr Nach- mittags beginnen. Der Schluß hat spätestens Nacht« 12 Uhr statt- znsinden »nd darf nur ans Grund einer hierzu besonders «tngeholteu Ermudnist zu einer späteren Stunde erfolgen Mädchen vor erfülltem 16., Jünglinge vor erfülltem 17. Lebens jahre, Almosenempsänger und Fortbiltuugsschüter sind zur öffent lichen Tanzmusik nicht znzulassen. Sir lind vielmehr vom Saale weg zuweilen und können im Ungehorjamsfalle oder bei wiederholtem Zuwiderhandeln mit Geldstrafe bi« zu 40 >li oder Haststrafe dt« zu zwei Wochen bestraft werden. Das Eintrittsgeld darf 1 nicht übersteigen, ausgenommen bei Masken oder Lostümbällen, wo es di» aus S ^l ansteigen bars Alle nichtöffentlichen Lanzvrrgnüguugen. sofern sie in Gast oder Schankwirlbschasten, oder von Vereinen und Gesellichasten in ihren Gesellschastsräumra adgehatte» werden, sind vorher au zuzetgen. Der Schluß dernrtiger Vergnügungen hat spätestens Nachts 2 Uhr zu erfolgen. Ausnahmen sind zulässig. Inhaber von Gast- oder Schankwintüchn-ien, welche anläßlich bei ihnen stattstndrnder Tanz- oder anderer Vergnügungen ihre Wirthschastrn über die vorgeschriebe«» Polizeistunde dezw. über di« vom Raide genehmigte Endiaungszei» de« betreffenden Vergnügen- dinaas offenhalten wollen. Hoden hierum bei de« Polizei am besonder« nachznsnchen 8- k. Masken- ««» Tastü«balle. Masken- und Eostümbälle, mögen sie öffentliche oder von ge schloffene» Gesellschaften veranstaltete sein, bedürien der Erlaubnih. Oeffentlich« Maskenbälle dürfen nur in der Zeit vom 7 Januar bis Fastnachtldieallag, auch weder Sonnabends »och Sonntags slattffnden. Masken- und Eostümbälle, welch« von Privatpersonen für ihre Familie und ringeladen« Gaste außerhalb der Prioalwohnnng ver anstaltet werden, sind «»»»zeige» 8. 6. Anpere Veranstaltungen zur öffentlichen veluftigung und Unterhaltung. Andere Veranstaltungen zur öffentlichen Belustigung und Unter baltnna bedürfen »er Erlanbniß, und zwar nicht nur, wenn dazu Gleesten oder Plätze t» htengen Gtatztgebkeie deantzt werden, sondern auch, wenn sie auf Privatgrundslücken stattfinden ollen. Die nach 8. 13 des Vereinsgesetzes vom 22. November 1850 erforderliche Erlanbniß zu öffentlichen Ans- und Umzügen ist bei dem Polizeiamt nachzusncheu. 3. ?. Ansprachen oder Festreden. Oeffentliche Vergnügungen, bei denen Ansprachen oder Festreden gehalten werden, welche öffentliche Angelegeudeiten behandeln, de- dürfen außer der Erlanbniß seitens des RalheS überdies der Lurch 8. 2 des BereinSgejetzeS voraeschriebenen Anmeldung beim sZoltzeiamtr. vrffentltchkelt. Oeffentliche Beranstaltungen im Sinne der vorstehenden Para graphen sind in erster Linie diejenigen, zu denen Jedermann, sei es mit oder ohne Zahlung eines Eintrittsgeldes, Zutritt hat. ES ist aber eine Lustbarkeit insbesondere auch dann als öffentliche an- zusehen, wenn deren Veranstaltung zwar durch einen Verein oder unter dessen Namen geschieht, jedoch Nichlmilglicdern die Theil- nähme daran gegen Erlegung eines Eintrittsgeldes, eines Beitrage» zu den Tanz- oder sonstigen Kosten der Lustbarkeit, gegen Lösung einer Taselkart« u bgl., oder sonst beliebig gestaltet ist, oder wenn die Zahl der Gäste außer allein Verhältnisse zu der Zahl der Mit glieder des Verein- oder der Gesellschaft steht. 8. 9. Farm brr Gesuche unb Anzeigen vinreichungSsrist. Das Gesuch um Erlandnißertheilung, wie die zu erstattende An- zeige ist in der Regel schriftlich, und zwar mindestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Ausführung, beim Rache der Stadt Leipzig, Abtheilung für Schanksachen, einzureichen. In diesen Eingaben ist anzugeben: 1) die Beranstaltnag, welch« beabsichtigt wird, 2) der Veranstalter und Vortragende, bei Gesellschaften und Vereinen der Vorstand oder Vertreter nebst deren Woh nungen, 3) Ort. Zeit und Dauer der Veranstaltung, 4) der Umstand, ob Eintrittsgeld, und in welcher Höh« solches erhoben werden soll. Außerdem ist die Ertheiluug der zur Benutzung des bezeichnet«« Raumes etwa von anderer Seite nöthigen Erlanbniß zo bescheinigen. Bet Gesuchen um Eriaubuiß zur Abhaltung theatralischer Vor- kellungen seiten» sogenannter Dilellautenvereiae ist aus Bcrlaagen rin Exemplar de- auszusührenden Stückes zu überreichen, auch ist anzugiben, zu welchem Zwecke ein den Bettag der Selbstkosten über steigender Erlös auS dem Eintrittsgeld verwendet werden soll. Gesuche um Abhaltung öffentlicher Masken- oder Eostümbälle sind spätestens bis zum Ib. December jeden JahreS eiuzurelchen. 8- 10- Erlanbnihschci» und Aazeigebeschrintgung. lieber die ertbeilic Erlanbniß, sowie über die erfolgte Anzeige wird ein Erlanbiiißscbein bez. eine Anzeigebescheinigung ausgestellt. Sie sind bei der ausstellenden Behörde abzuholea. Die Veranstaltung darf nicht erfolgen, ohne daß der Beranslatter oder der Inhaber der benutzten Räumlichkeit sich im Besitze der Erlanbniß- oder Anzeige- beschemtgung befindet. 8. II. Verantwortlichkeit. Dafür, daß die erforderliche Erlaubnißeinholung oder Anzeige erstattung überhaupt und in dcr festgesetzten Frist und Weise er- folgt, sowie dafür, daß den von geschloffenen Gesellschaften als nicht öffentlich angemeldeten Veranstaltungen nicht der Charakter von öffentlichen Beranstaltungen (z. vgl. 8 8) verlieben werde, hasten sowohl der Inhaber der benutzten Räumlichkeiten, als auch der Vorsteher des Bern»« oder der Gesellschaft, event. die sonstigen Beranslatter. 8. l2. Unzulässige Vorträge uu» Veranstaltungen. Bei Gesangs-, deklamatorischen und aiideren Vorträgen, wst auch bei allen theatralischen Vorstellungen darf nur zur Aus- fübrung gelangen, was in sittlicher oder religiöser Beziehung keinen Anstoß erregt. 8- 13. Aufsichtsführung Der polizeilichen Aussicht »nterlieqen an sich alle öffentlick,«» Lustbarkeiten, insbesondere öffentliche Tanzmusiken, Singspiel», Ge sangs- und declamatorischcn Ausiühruligen, theatralisch« Börstel- lungcn und Schaustellungen. Es hängt lediglich von dem Ermessen de« Ratde« bez. des Polizeiamts ab, ob es bei einzelnen dieser Lust barkeiten von Ausübung des Aussicht-recht- absehc» will. Die mit der Aussichtssührung beauftragten RathS- und Polizei beamten sind bei öffentlichen unter Vieles Regulativ fallenden Ver> anstaltunqen berechtigt, zur Ausrechterhaltung der Ordnung, guten Sitten und allgemeinen Sicherheit überall einzutrete». Den Wei sungen dieser Beamten ist nicht nur von den Veranstailcrn und Borttagenden, sowie von den Inhabern der betreffenden Räumlich ketten, sondern auch von dem Publicum Folge zu leisten Ramend lich sind aus eiwaige« Verlangen der auftichlssudrend»» Beamten die Lustbarkeiten oder sonstigen unter das Regulativ fallenden Vera» slaltuiigen sofort zu beendigen und nöthigeiftalls die benutzten Raum lichkeiten zu verlassen. Den aussichtSsührenden Beamten muß aus Verlangen jederzeit der Erlaubnißschein oder die Anzeigebescheinigung vorgezeigt werde» 8. 14. Fortsetzung Um den mit der Aussichtssührung bettauten Beamten die Er süllung dieser Ausgabe hinreichend zn ermöglichen, ist spätestens 24 Stunden vor Beginn jeder crlaudiiißpsiichttgen öffentlichen Ver- anstaltung eine Anzahl Eintrittskarten, sofern solche ausgegehen werden, unentgeltlich abzuliesern, und zwar: ». bei öffentlichen Maskenbällen 6 Karten an das Polizeiamt, b. bei andern öffentlichen Beranstaltungen je l Karte für de» I. Platz und je I für den II. Platz an den Rath und da« Polizeiamt. Dir Uebertragnng der Karten an Nichtbeamtr ist unzulässig. 8 15. Arwencafsrnabgabcn unv «ebührrn. a. Bon allen öffentlichen Musikaussührunge», Gesangs- und deklamatorische» Vorträgen, Tanzvergnügungen, Schaustellungen und Lustbarkeiten oller Art. desgleichen von laichen nichtöffentlichen Ver- onstaltungen dieser Art. welche von Vereinen oder Gesellschaften in Gast- und Schaukwirtdichafts- oder Geiellichaslsioealen abgebalien werdeu. sind Abgaben zur Armencasse und Gebühren nach Maßgabe de« angesugien Tarises zu entrichten. d> Der Armencassenabgabe unterliegen di« bezeichnet«« Ver anstaltungen dann nicht, wenn bei ihnen «in höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet und sie unentgelllich dargcbvten werden. Ist die Veranstaltung ausschließlich zu einem gemeinnützigen oder wohlthätigen Zwecke bestimmt, so lönnen die Abgaben an die Armencasse ermäßigt bez. iogar ganz erlassen werden. e- Werden mehrere Lustbarkeiten mit einander verbunden, z. B Eoucert und Ball, so sind für >«d« derselbe» di« Abgaben beionders zu entrichten. ä) Geichlossenen Gesellschaften und Vereinen kann bei Abhaltung von nichlüstenluche» Eoncerten und sonstigen unter dirjes Regulativ fallenden Veranstaltungen eine Ermäßigung der Abgaben an die Armencasse gewährt, auch können diese Abgaben unter besonderen Umstände« a«s «ninchen ganz erlast«» werden e) Für die polizeiliche Ueberwachung vffenilicher Lustbarkeiten ist ür jeden Beamte», besten Anwesenheit für erforderlich erachtet wird, eine Gebühr zu entrichten. In allen Fällen, wo Beaufsichtigung durch die Feuerwehr er beten wird oder nach dem Ermessen de- Ratbes nothwendig ist, ind für jeden zur Beaufsichtigung commandlrlen Feuerwehrmann 50 ^ die Stunde, für jeden Lberseuerwebrmann aber 60 ^ die Stunve zu entrichten. Die Entrichtung aller vorstehend erwähnten Gebühren und Abgaben hat in der Regel vor Erthcilung des Erlaubnißschcines oder der Anzeigebescheinigung zu erfolgen. Für die Zahlung hasle» der Wirth und der Veranstalter solidarisch. t>) Sofern eine unter das Regulativ fallende Veranstaltung, für welche die Gebühren und Abgaben entrichtet sind, nachweislich nicht stattgesunden hat, werden die bezahlten Armencassenabgaben znrück- gewührl. 8- l6. Ltrasbestimmungrn. Wer einer Bestimmung dieses Regulativs zuwiderhandelt, wird, ofern nicht gemäß 8 147 Ziffer 1 und 8- 148 Ziffer I der Ge- werbe-Ordnung oder 8. 140 der Armenordnung in der durch Gesetz vom 30. April 1890 veränderten Fassung, oder nach de» allgemeinen Strafgesetzen Bestrafung einzutreten hat, mit Geldstraje bis zu 150 ^ ober mit Halt bis zu 14 Tage» bestraft, unbeschadet der Verpflichtung zur nachträglichen Entrichtung der vorgeschriebenen Armencassenabgaben. 8- 17. Inkrafttreten. Dieses Regulativ tritt am 1. April 1894 in Geltung. Von diesem Zeitpunctc ab treten alle bisherigen hieraus bezüglichen Be stimmungen, insbesondere auch Punct 5 Abs. I des Regulativs vom 27. August 1886, welches im Uedrigen forlgilt, außer Krast. Leipzig, den 10. März 1894. Ter Rath und S»s Palizetanit dcr Stadt Leipzig. Or. Georgi. Bretschneider. Größe!. Bestimmungen über die Höhe der Beiträge zur Armenraffe, sawte der RathS- »nd Potizrigebühren. Armen- c.ris,n- OidUhren X US düh d«. k» ren st. 1. Für musikalische Bortrüge, für welche weder Einttittsgeld erhoben, noch Tellersamm lungen veranstaltet oder Programme ver- kautt werden 1—15 25 8. Für musikalische Vorträge gegenEintritts- geld je nach der Höbe desselben .... 2-50 50 3. Für Abhaltung regelmäßiger musikalischer Vortrag: ohne Erhebung von Eintrittsgeld re., wenn die Erlaubnih aus die Zeit von 3 Monaten ertheitt wird 6—20 i 50 wenn die Erlanbniß auf dl« Zeit von 6 Monaten ertheilt wird 12—40 3 4. Für Abhaltung regelmäßiger musikalischer Vorträge gegen Eintrittsgeld, wenn die Er- laulmib ans 3 Monate erlheilt wird . . 10-30 3 wenn sie aus 6 Monate ertheilt wird . . 20—60 5 — 5. Für Eommerse, Tafelmusiken . . . 6. Für öffentliche Tanzmusiken .... 2—15 — 50 6—20 — 50 7. Für GeseUschajisbälle 3—30 — 50 8. Für Singipiele, Vorträge, BarivtStdeoter »nd sonstige Theatervorstellungen, soweit sie nach dem Regulativ der Erlanbniß oder Anzeige bedürfen, und zwar für jede Vorstellung. 1—30 50 9. Für öffentliche Maskenbälle 50-15.0 — 50 10. Für GescllichasismakcnbäNe 20-150 — 50 II. Für alle anderen Schaustellungen rc. je nach Umfang derselben 1—500 50 An Poiizeigebübrcn sind zu entrichten Für die polizeiliche Ueberwachnng 3 für jeden Beamten, wenn die Lustbarkeit bis 12 Uhr Nachts dauert, bei längerer Dauer 4 bei öffentlichen Masten- oder Costümbällen das Doppelte. IZenirkkverein I^eip/i^-Htaiil. V« Itanovrxtnir. cksn !.». »Iler >894, 4>>encka <i Ode im 8anl«> «lor erxtsn INIi ieor», tnilo. Daixeaoscknung: l. dioekmulltku öe.-»:I>Iussli»i>!>u»le über äie von ävr Versammlung: am 28. Oeeommr 1893 genelmugtu >> än>1«- ruux- <io» 8- 4 äer 8latuleo, ilis Vorau«!eti!uilzxvll rum Lrlöaaüaii der Ilil^IiedxiRasr Ixär. II. Vcalil eine» Oelegirten rum Xreisvereinsaiiünek»!»». Hr. Ilelnre. Städtische Fortbildungsschule für Mädchen iThomaskirchkos 24» Die AnSstrlung de, schriftlichen Arbeiten, Zeichnungen, Kindergarten- und weiblichen Handarbeiten der Schülerinnen findet nächsten Freitag und Sonnabend von 10—l2 und von 2—5 Uhr statt. Zuin Besuch derselben ladet im Namen de- Lehrercollegiums ergebenst ei» Leipzig, den 14. März 1894. vr. Tako. kartofftlbau als lltbtnbtschäfliguug städtischer Arbeiterfamilien. IX Eg jsi fjne bemerkcnswcrthe Erscheinung, daß, tv.'ibrend allseitig dcr Drang der ländlichen Bevöll-riing erkennbar ist, nach den Städten, namentlich den Großstädten iibcrznsicdklii und sich dort eine neue Existenz z» schaffen, nicht Wenige, wenn auch nicht die Lösung der socialen Frage, so dock die Besserung der socialen Verhältnisse der Arbeiter darin zn er blicken glauben, wenn es gelingt, nnigekekrt die städtischen Arbeiter wieder in möglichst nabe Beziehung zn ländlichen Dingen und Beschästigungen z» bringen. Allerdings gebt es nicht an, die Industrie ans den großen Städten aus das Land zu Wersen: aber es giebt Fabrikbcrren, die ihren Arbeitern zur Bedingung machen, daß sie innerhalb der Stadt wobnen. In drr Tbak ist bie str»^ nach der Möglich keit, die Arbeiterschaft, soweit sie noch «Lin» dafür bat, auf da- Land zn zieben, nicht allem an« socialpolitischen und sittlichen, sondern auch ans kngieinischen Nncksichlen über aus ernst und wichtig. Gegen die schlechte Fabriklust, die einseitige Korperstellnng u. s. w. giebt e« kein bessere« Gegenmittel al« die Bewegung >a frischer Lust. Selbst wenn der Arbeiter einen längeren Weg von und zur Arbeitsstätte machen muß, ist das keine Last, sondern eine Wohltbat jiir ibn, mag er auch »icist sie nicht zu würdigen verstehe». Voraussetzung hierfür wäre die Einsübrnng der sogenannten englischen ArdcilSzeit, d. b. durchgehende Arbeit mit nur kurzer MiltagSvause, so baß der Arbeiter einen größeren Tbcil keiner Zeit daheim zubringe» kann. Im Ganzen und Großen bat man bei uns über die Durchsührdartcil dieser Idee noch keine genügenden praktischen Erfahrungen gesammelt. In größeren Städten dürste», wie wir fürchten, die Hinder nisse zu groß sein, in kleineren Städten dagegen könnte man Ersatz sinken, wenn man »och mehr als bis her Sorge trüge, daß der Arbeiter ein Slück Garlen- oder Ackerland zur Verfügung erbäll, das er in seinen Mußestunden mit seiner Familie bebauen kann. Die da durch zu erzielende Einnahme ist desto werilwoller, je mehr zugleich die Thaligkeit in der freien Natur Körper und Geist zuträglich ist und schon in der Abwechselung und Verschieden heit von dcr Fabrikarbcil mehr als Erholung denn als An strengung empsundcn wird. Es ist darum reckn erfreulich, daß verschiedene Fabrikbesitzer diesen Bestrebungen in wirk samer Weise :u Hilfe komm»'». Diese Versuche erinnern an ähnliche, die schon vor 40 Iabren i» England gemacht sind; in einigen Gegenden Frankreichs sind cS die Bauern, die den Fabrikarbeitern Feld znni Kartvffelban überlasten, und zwar nur unter dcr Bedingung, daß sie ibr Stück Land selbst düngen. Beide Tbeile stehen sich tal-ei gut, kenn der Karloffclban liegt im Inlcresse des FeldcigcutkümcrS, da er nach gewissen Eultnrcn eine erwünichlc Reinigung des BovenS herdeisührt. Ganz besonders interessant sind die Versuche, die bei uns hier und da schon seit längerer ,Zeit seilen« größerer Städte in ähnlicher Richtung geinachl werde», gurrst in Königs berg in Preußen, dann seit l839 auch in Berlin. Es ist von vornherein klar, daß mit der Größe der Stadl die Schwierigkeit wächst, den dazu erforderlichen Acker zu be schaffen. Schon darum ist da« Verfahren, das in Berlin beobachtet wird, wrrtb, zu allgemeiner Keiintniß gebracht zu werden. Aber auch noch aus einem anderen Grunde. Die Berliner städtischen Behörden gehen dabei von dem Grund gedanken a»S, weniger bemitlellen 'Bürgern dadurch zu besten, daß sie ibnen eine nicht al« Almosen anfziisastendc Unter stützung, die sie sich selbst zn verdiene» baden, zuwenten, und dies in der auSgelprvchenk» 'Absicht, dabei das Mißbehagen verschämter Annen nicht auskommcn zn lassen. Jede« Iabr pachtet die Arinendireclion im gerbst für den nächsten Sommer in der Nähe dcr Stadt geeignete Ländereien, die im nächste» Frühjahr in gut gedüngte»! und gepflügtem Zustande übergeben werden inüsten. Man entschied sich für den Anbau von Kartoffeln, weil diese für die ärmeren Elassen rin geradezu unenlbebrliches RabrungSmillel sind. Die Ländereien werden nach ersolgler Urbernabme von dazu bestellten Aussehen, in gleichmäßige Parccllcn von je 4 n zerlegt. Aermere Bürger, die berücksichtigt werden wollen, werdeu öffentlich ausgesordert. sich dazu unter Angabe ibreS Gewcxbeö, ihrer Wohnung, der Höbe der WvbnnngSmiethe »nd der Zahl der »n Ellcrnhause besintlichen Sünder Uber und unter vierzehn Iabren zu melden. Nur in dringenden Fällen, die genau begründet werten müssen, gebt man von dcr Regel ab, daß die an Kindern reichsten Familien vor zugsweise berücksichtigt werden sollen. Im Nebligen aber sollen nicht eigentliche Almosenempsänger, nicht alle gebrechliche Lcule und alleinstebendo Wiltwen, überhaupt nicht solche Personen, die ihr Ackerstück nicht selbst bearveften können, bedacht werden, sondern nur solche Familiendäupter, die selbst mit ihre» Familie» die Bearbeitung vornehmen »nd die der bedrängter Lage eben durch diese Beihilfe davor bewahrt werden solle», der eigentlichen Armenpsleac anbeini- zusallcn. Nun übersteigt die Zahl der Bewerber regelmäßig die Zahl der einzelne» Parcellen bei Weilem. Darum wird bei dcr Auswahl die Würdigkeit der sich bewerbenden Hand werker- und Arbeiterfamilie» in Betracht gezogen, insbesondere bedenkt man dir Familien, die ihre Kinder zu regelmäßigem Schulbesuch anballen. An einem bestimmten Tage erhalten die für würdig erachteten Bewerber die Aufforderung, sich zur Verloosung einzusindrn. Die Grundslückc liegen zwar in verschiedenen Gegenden, so daß e» ii» Allgemeinen möglich wird, auf die Wohnungen der Beiheiligte» stknckstcht zu nehmen, damit die räumliche Entfernung die Bestellung de- Acker« nicht allzu sehr erschwere. Trotzdem würde eS bei einem anderen Verfahren nicht a» Einwendungen seblen, e« habe Willkür oder Gunst obgcwaltet, denn die Acker sind selbstverständlich nickt von qleicher Beschaffenheit, nock nach der näheren oder entfernteren jsage zur Stadt von gleichem Werlbe für die Bestellung. Bei jeden« großen Grundstück werden einzelne Parcellen an die Aufseher vergeben, deren Arbeiten den übrigen Loos- nikabern zum Muster dienen sollen, damit jeder weiß, wie er seinen Acker zu bestellen bat. Ilm die für diese Arbeiten geeignete Zeit nickt zu versäumen, mnß jeder Pflanzer, so oft er kann, »nd wöchentlich wenigsten» einmal, sich nach seinem Felde begeben, um Das. was inzwischen auf dem Musterackcr geschehen ist, nachznabme». Wer sich in dieser Hinsicht eine Bersäumniß zn Schulden kommen läßt, bat zu gewärtigen, für die Zukunft von der Tbeilnabme ausgeschlossen zu werden. Spätestens vierzehn Tage nach erfolgter Verloosung beginnt die Tkätigküt ans den Parcellen. Jeder Pflanzer erhält 75» hg Saatkartoffeln von der Armendirection: er darf nur Kartoffeln anpflauzeii und nicht etwa, statt dcr gelieferten, srükrcise. Wen» die Kartoffeln zu reisen beginnen, läßt die Stadt die Ackerflächen bis zur Aberntnng bewachen. Haben die Aufseher nach de» entnommenen Proben den Beginn der Ernte bestimmt, so muß die Ernte binnen vierzehn Tagen beendet sein. Da die geernteten Kartoffeln von den Psianzer- samilien zur Befriedigung ihrer eigene» Bedürfnisse verwendet werden sollen, darf Niemand seine Ernic oder einen Tbeil davon verkaufen, weit sonst die beabsichtigte Wirkung dcr ganzen Einrichtung in Frage gestellt werden würde. Nack, den statistischen Notizen ist die Zabl dcr Pflanzer und mit ihr die Aiisdcbniing der acpachteicn Acker dis zum Iakre >880, wo etwa 25>oo Fnmilie» mil 102,61 I>» ver sorgt wurden, stetig gewachsen In deniselben Verhältnisse dielten sich diese Zahlen dis 1887. Obgleich in den nächste» beiden Iabren die Zahl der Bewerber wiederum stieg, »ah«
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