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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.08.1894
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1894-08-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18940818017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1894081801
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1894081801
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-08
- Tag1894-08-18
- Monat1894-08
- Jahr1894
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Tabellarischer und Ztffrrnfatz »ach höherem Tarif. Extra-Beilagen (gesalzt), nur mit dn Morgen-Ausgabe, ohne PostbefSrdervug v0—, mit Postbesörderung ^l 70.—, Annahmeschluß siir A«zeise»r Bbend-Aulgabr: Vormittag» X> Uhr. Dtorg«»«Ausgabe: Nachmittag» 4 Uhr, Sonn- und Festtag« früh VF Uhr. vet den Filiale» und Annahmestelle» je et»» halbe Stund« früher, find stet» a» dt, z-hDrditto» »a richte». Druck u»h Bettag da» L. Polg t» Leipzig Sonnabend den 18. August 1894. 88. Jahrgang. Zur gefälligen Beachtung. Unsere Expedition ist morgen Sonntag, den IS. August, Bormittags nur bis V-S Uhr geöffnet. Lxpeältlon ä«8 I^lp/txer laxedlatteZ. Der städtische Lagerhof in Leipzig lagert Waareu aller Art zu billigen Tarifsätze». Die Lager cheine werden von den meisten Bankinstitute» bestehen. Leipzig, den 26. April 1894. Tte Deputation zum Lagerhose. Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung, betr. die Verlegung eine» Thrtlr» de» MrotzmartteS. Da der KönigSplatz zu Meßzwecken gebraucht wird, macht sich die Verlegung eine» Thetle» de» unter freiem Himmel stottfindenden Grohmarkte- nothwendig. ES wird daher hiermit angeordnet, daß vom 21. ds». Monot on zunächst der Grobhandel in Gurken auf den zwischen Nurprinz, und Jablonowsky-Straße liegenden Theitea der Brüder- und der Leplay-Ltratze, sowie aus der Ja-lonowSky-Stratze selbst ab- zuhalten ist. Der Grobmarkt i» den übrigen Artikeln — Obst, Kartoffeln, grüne Maaren — verbleibt bi- auf Wettere» aus dem zwischen KönigSplatz und Panorama liegenden Dheile de» RoßvIatzeS. Bet der Anfahrt, Ausstellung und Abfahrt der Wagen ist de» Weisungen der Aufsichtsbeamten unweigerlich Folge zu leiste». Bor Beendigung der Anfahrt dürfen von Wiederverkäufer» Plätze weder eingenommen noch auch nur belegt werden. Die Anfahrt hat bi» auf Weitere» nur von der Kurprinz^trotze ia die Brüder-Ltratze, dir Abfahrt nur von der Leplat^Sttaße tn die Kurprinz^traße zu erfolgen. Auch für den in erwähnter Straß« abznhaltenden Theil de» Srotzmarkte» gelten all« Bestimmungen unserer Vekanatmachuug vom 12. vorigen Monat». Zuwiderhandlungen werden gemäß §. 32 der Marktordnung mit Geldstrafe bi« zu 30 oder entsprechender Hast geahndet werden. Leipzig, den 16. August 1894. Ter Rath der Stadt Leipzig ' tn. Vr. Tröndltr Ddf. Bekanntmachung. In Gemäbheit de» 8. 1 der Vorschriften für die Ausführung von Anlagen zur Benutzung der städtischen Wasserwerke vom 6. Februar 1888 machen wir hierdurch bekannt, daß der Klempner Herr Ernst Küster, Kleine Burggasse Nr. 6, zur Uebernahm« solcher Arbeiten bei un» sich angemeldet und de» Besitz der hierzu erforderlichen Vorrichtungen nachgewiesen hat. Leipzig, den 16. August 1894. Der Rath der Stadt Leipzig. X. bb70. Vr. Tründlin. Wolsram. Ausschreibung. Die Autsührung de» Sch«rnftetndaue» der Dampfkessel-Anlag« und di« Vlitzableiterardetten für die Gebäude der ll. Betrieb«- anlage der städtischen Wasserwerke, westlich von Raunh»s ge legen, werden hiermit zur Bewerbung ausgeschrieben. Bedingungen, Massenanschläge und Zeichnungen liegen zur An» sicht der Bewerber in der Geschäftsstelle für den Erweiterungsbau der städtischen Wasserwerke, Leipzig, ThomaSkirchhof Nr. 18, II. aus, und können von dort gegen Entrichtung von 1,S0 ^1 für stneu Satz Zeichnungen und Schriftstücke bezogen werden. Di« Angebote sind mit entsprechender Ausschrist versehen bi» -um 29. August d. I-, 10 Uhr vormittags, bet der Nuntiatur de» Rache» der Stadt Leipzig versiegelt einzusenden. Wir behalten uns die Wahl unter den Bewerbern oder da» Recht vor, sämmtliche Angebote abzulehnen. Leipzig, de» 18. August 1894. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Trvndttn. LH. Gefunden oder al» herrenlos angemeldet rrsp. abgegeben wurden in der Zeit vom 1. bi» 1b. August 1894 folgende Gegenstände: «in P»rte«o»nate mit 22 » 78 ^ und 4 >tl KO verschiedene bergt, mit geringeren Beträgen, rin leinener Beutel mit 0 2 ein Bettag von 20 ^l, «tn« filderne Gultnder-Rrmontatr-Uhr mit schwarzer Kette, eine alte stltzerne Ehlinder-Uhr mit Kette, rin goldener glatter Ring mit Gravirung, ein goldener Siegelring «in Packetchen mit Brosche uud Eorallenkette, «tn Granat. Ohrring, eine Lorallen- und eine goldene Brosche, 2 Klem mer, 2 Brillen, 1 Messer mit eingrav. Namen, ein« Anzahl Schlüffe!, zum Theil in Schlüsseletui, ein Paar neue Officiert-Bchselstücke, ein ReichSsttasgesetzbuch, eine größere Partie BriescouvertS. mehrere Leihhausscheine, ein Porte- monnaie mit einem LeihhauSschein, ein wollene» Täschchen mit Inhalt, «in olivfarbener Sammetpompadour, eine Schüler- Eammetmütze, eine brauner Filzhut, »in Losahhut, 3 Paar Frauensttümpfe, eine Anzahl Schirm«, ein Fensterflügel, ein Packet Messing-Bubtheilr, eine graue größere Plane, eine Radehacke, ein« Schrotletter, ein Sack Kartoffeln uud «lue zugeflogene Lachtaube. Zur Ermittelung der Ligenthümer wird die- hierdurch bekauut gemacht. Gleichzeitig sordern wir auch Diejenigen, welche vom April bi» mit Juli 1893 Fundgegenstände bei un» abgegeben haben, aus, diese Gegenstände zurückzusordern, andernfalls hierüber den Siechten gemäß verfügt werden wird. Leipzig, den 16. August 1894. Da» Poltzri-Amt der Stadt Leipzig. Ja Stellvrrlretung: Vr. Schmtd. Ml. Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Arbeiter Karl Arthur Petrtz au» Leipzig, geboren daselbst am 22. September 1868, resormirt, zuletzt in Groß-RottmerSIeben, Krei» Wanzlebe» ausholisam, welcher sich verborgen hält, ist Untersuchungshaft wegen Diebstahl» verhängt Et wird ersucht, denselben zu verhaften, in da« nächste Gericht». geiLngniß abzultefern und mir zu den Actea IX. S. 489 94 Noch- eicht zu geben. Petry hat folgend« Gegenstände gestohlen, in deren Besitz er ver- »Mhllch ist: 1 braunen Rock, 1 dunkle gestreift« Hose, 1 Paar lange Stiesel, 1 seidene» Halstuch, l Paar Trogbänder, 1 Taschentuch. Magdeburg, den 10. August 1894. Der erste Staatsanwalt. Beschreibung. Alter: 2b Jahre. Statur: klein. Haare: blond Bart: kleiner blonder Schnurrbart. Gesicht: ruab. Besoudere Kenn z«tch«»: Pockennarben aus der Nase. 1« Das Recht des Reifenden im Gajthofe. Bon vr. jar. W. Brandt». Ka-tni« der«»!,». Weit verbreitet ist die Meinung, daß rin Gastwirth, so ange er noch Platz in seinem Gasthofe habe, (jeden aus- nehmrn müsse, der anständig gekleidet bei ihm beherbergt sein wolle. Aber der Gastwirtb, welcher in der Zeitung oder durch da» Schild an seinem Hause bekannt macht, sür Geld beher bergen zu wollen, hat sich nirgends des Recht» begeben, sich, wie es jedem andern Bermielher und Verkäufer freisteht, die- enigen Personen auszusuchen, die er bei sich ausnehmen will. 'S hängt von den Neigungen dcö WirtheS ab, sein Geschäft tark oder schwach zu betreiben und die Aufnahme des ein zelnen Reisenden nicht nur an Bedingungen zu knüpfen, die ganz in seinem Belieben stehen, sondern auch rundweg zu versagen, selbstverständlich ohne Beleidigung. Biele Fremde fragen beim Betreten dcS GasthofeS den Oberkellner lediglich, ob ein Zimmer frei sei; letzterer führt w in ein solches, sie erklären sich damit zufrieden, ohne daß lber den Tagespreis desselben ein Wort gesprochen wird. Weiß man nun zufällig, daß vor acht Tagen ein Bekannter dasselbe Zimmer zum Preise von 2,50 -k für die Nacht bewohnt hat» so ist der Wirth dadurch nicht gehindert, dafür jetzt 3 zu sordern» eS sei denn, daß dieser Preis ich al- ein übertrieben hoher herauSstcllt; denn mangels einer Verabredung ist der Wirth nur berechtigt, einen an- zemcssenen uud üblichen, nicht jeden beliebigen Preis zu ordern. Ist über die Dauer des Aufenthalts nicht- ver abredet, so kann nicht nur der Gast jeden Tag ziehen, sondern ebenso muß man auch dem Wirthe das Recht zusprechen, dem Gast zeder, Tag aufzukündigen. Will man sich sickern, 'o fordere man sogleich ein Zimmer auf mehrere Tage. Ver- teht sich in dem betreffenden Gasthofe der Preis für das Zimmer einschließlich Bedienung, so kann man eine rechtliche Verpflichtung für den Gast, irgendwelche Trinkgelder zu zahlen, sei es a» dru Hausknecht, da- Stubenmädchen, den Oberkellner, oder den Pförtner, nicht annehmen. Solche Pflicht würde nur vorliegen, wenn die Dienste dieser Per sonen in ungewöhnlichem Maße in Anspruch genommen sind Das auch ohne diese Voraussetzung allgemein übliche Zahlen von Trinkgeldern geschieht meines Trachtens nicht im Sinne der Berichtigung einer Schuld, sondern einer üblichen Frei- keit. öährrnd des Aufenthalt- in dem Gasthofe erfreut sich der Fremde für sein Gepäck und seine sonstigen eingcbrachten Sachen eines ausnahmsweise großen Rechtsschutzes. Der Wirth ist haftbar für da- Abhandenkommen, sowie sür irgend eine Beschädigung jedweden Stücke», ohne daß der Gast zu beweisen braucht, daß der Wirth oder seine Leute die Be schädigung oder den Verlust verursacht oder durch un genügende Aussicht verschuldet haben. Der Wirth ist vieb mehr von vornherein haftpflichtig, und es ist ihm nur die Vertheidigung gestattet, daß durch eigene Schuld de- Gaste» der Verlust oder die Beschädigung verbcigesührt sei, oder daß eine höhere Gewalt (vis mujor, koree majeure) vor liege. Wa» hierunter zu verstehen ist, ist nach der Lage de- einzelnen Falle« zu beurtheilen. Nicht jeder Diebstahl, der mittels Einbruch» in das Hotel während der Nacht verübt wird, ist zum Beispiel eine höhere Gewalt. Der Wirth muß Nachweisen, daß er die zweck mäßigsten Einrichtungen zum Schutze de- Publicum« getroffen hat und daß durch die umsichtigsten Schutzvorrichtungen der Diebstahl nicht verhütet werden konnte, daß der Vorfall menschlicher Kraft und Vorsicht spottete. So beschreibt einer der angesehensten heutigen Recht-lehrer die Haftpflicht de» WirtheS. Sir besteht schon seit Jahrtausenden, sie gründet sich auf die Bestimmungen de« alten römischen Recht« und ist nicht nur in dem Allgemeinen Preußischen Landrecht, sondern auch im 6väv KapolSou und im sächsischen Bürger lichen Gesetzbuch» im vollen Umfange wiederholt und ist damit im ganzen Deutschen Reiche geltende- Recht. Sie gilt auch in Oesterreich und der Schweiz. Auch der Entwur unsere- künftigen Bürgerlichen Gesetzbuches legt den Gast wirthen diese strenge Haftung für die eingcbrachten Sachen der Fremden auf, kommt denselben jedoch bezüglich einge- brachter Werthsachen mehr entgegen, al« da« gegenwärtige Recht. ES ist oft bezweifelt, ob diese strengen Vorschriften noch heute anwendbar seien, aber die höchsten Gerichte haben sich wiederholt übereinstimmend in diesem Sinne ausgesprochen. Zum Schutze der Gäste ist dies auch unbedingt nothig, und die Gastwirthe selbst sind hiermit, außer ihrer gegenwärtigen Haftung für Werthsachen, wesentlich einverstanden. Diese besonderen Bestimmungen gelten übrigen- nur für Gastwirthe, welche gewerbsmäßig Fremde zur Be her dcrgung aufnehmen, nicht aber für Schänkwirthe, sogen Restaurateure, sie gelten nicht für bloße Speisewirthe, EajSS Conditoreien, BahnhofSrestaurationen. Wenn dem Gast diesen Localen ein Kleidungsstück oder mitgebrachter Koffer abhanden kommt, bat er gegen den Wirth nur Anspruch wenn er ihm ein Verschulden nachweist. Die strenge Haftung findet auch keine Anwendung auf einen Gastwirtb, welcher einen Freund oder einen Verwandten unentgeltlich bei sich beherbergt. Die Haftung für da« Gepäck und die sonstigen ringe brachten Sachen beginnt mit der Aufnahme des Fremden durch den Wirth oder seine Leute. ES ist nicht nöthig, daß dieselben die Sachen, welche der Gast vielleicht selbst auf da« Zimmer getragen, gesehen haben, erst recht ist nicht nolbig, daß sie von dem Inhalte der Taschen und Koffer Kenntniß halten. Ein Wirth, welcher seinen Hotelwagen an den Bahn Hof gesandt hatte, ist vom Reichsgericht für haftpflichtig er klärt für das Gepäck, welche« der ankommcnde Fremde dem Kutscher mit dem Ersuchen übergeben hatte, dasselbe mit zum Hotel zu nehmen, er werde zu Fuß hingchen. Da- Reich» gerickt sagt, wenn ein Gastwirth einen Wagen zu den an kommenden Zügen sendet, so liegt hierin eine Aufforderung an die Reisenden, in seinem Gasthaus« zu wohnen und zu diesem Behufe sich des Wagen« sür ihre Person und ihr Gepäck zu bedienen; der Reisende nimmt dies Anerbieten durch die Erklärung an den Kutscher an, welcher al- be auftragt von dem Wirtb gilt, da« Gepäck für ihn zu über nehmen. In dem betreffenden Falle enthielt die Handtasche aber Sachen im Werthe von 98? Der Ersatzanspruch des Reisenden wurde abgewiese», weil die Vorsicht geboten hätte, den Kutscher hierauf aufmerksam zu machen und ihn aufzufordern, besonder« auf die Tasche zu achten. Wenn man als Fremder Kleidungsstücke in seinem Zimmer hängen oder liegen läßt, welche von dort gestohlen werden, o ist der Wirth haftpflichtig. Läßt man dber Wertpapiere oder Geld auf dem Tifche oder in unverschlossener Eommode liegen, so würde man den Diebstahl der eigenen Schuld zu- uschreiben haben, denn rin vorsichtiger Mann pflegt auch in einer eigenen Wohnung, in welcher Dienstpersonal Zutritt hat, Geld nicht offen liegen zu lassen. Der Gastwirth hastet bis zu jeder Höhe» — nach dem Entwurf de- Bürgerlichen Gesetzbuches in der Regel nur di» zum Betrage von U)00 -ül Mir der Einrede, daß er nach dem Stande der Reisenden und nach dessen äußerer Erscheinung nicht hätte vermuthen können, daß derselbe so viel Gelb bei sich führe, wird er nicht gehört. Er ist darum nicht rechtlos, denn der Reisende muß den Beweis führen, 1) daß er die betreffenden Gcgen- tändc in den Gasthof gebracht habe, und 2) daß sie ihm während seines Aufenthaltes in dem Gasthofe verloren ge- jaugen sind. Beide Beweise, insbesondere der letztere, sind ehr schwierig, denn wie feiten ist eine zweite Person in der sage, über dm Inhalt unsere» Portemonnaies oder der Brief tasche oder de- Koffer- Zeugniß abzulegen. In den meisten Fällen wird der Reisende seinen Verlust höchsten» glaubhaft machen können und er kann, wenn ihm die« gelungen ist, hoffen, daß ihn das Gericht zum Erfüllungseide zuläßt. Bei Geld und Werthsachen wird deshalb von vielen Gast wirthen gefordert und ist den Reisenden auch in eigenem Interesse zu rathen, dieselben dem Gastwirth zur Auf bewahrung abzugeben. In einem vorgekommenen Streitfälle hatte der Reisende eine- Sonntag- dem Kellner einen Geld brief übergeben mit dem Ersuchen, denselben gegen 5 Uhr durch den Hausknecht zur Post zu schicken. Letzteres war nicht geschehen. Der Wirth wollte nicht zahlen, weil der dem Kellner ertheilte Auftrag nicht innerhalb de« GastwirthS- betriebcS liege, so daß für dessen Ausführung der Kellner allein hafte. GerichtSsrit« wurde erkannt, der Kellner habe den Geldbrief bi» gegen L Uhr aufbewuhreo sollen. Das Aufbewahrcn der Sachen de- Fremden gehöre zu den Pflichten des Gastwirth». Die Haftbarkeit de» letzteren würde aller dings aufgehört haben mit dem Augenblick, in welchem der Kellner den Brief dem Hausknecht auSgehändigt und der Hausknecht de» Brief veruntreut hätte. Dieser Gang eines Boten lag außerhalb der Aufbewahrung-Pflicht. Dafür würde der Gastwirth nur nach allgemeinen Grundsätzen hasten wen» er eine notorisch unzuverlässige Person als Hausknecht angestellt haben würde. Wie angedeutet, hat auch der Gast Pflichten. Läßt man das Zimmer am Tage offen stehen oder den Schlüssel stecken, so ist dies eine Nachlässigkeit. Durch Aushängen deS Schlüssels an dem Schlüsselbrett genügt man seiner Pflicht. Ob man auch deS NachtS da- Zimmer zuschließen müsse, während man darin ist, läßt sich nicht allgemein behaupten. Führt man selbst in sein Zimmer einen bekannten Gauner oder eine anrüchige Person ein, wie dies in Frankfurt a/M. ein Handlungsreisender gelhan haben sollte, so befreit die« den Wirtb von seiner Haftpflicht und müßte der Gast beweisen daß nichtsdestoweniger die Entwendung Lurch die Leute dcS Wirth« oder Gäste geschehen sei, oder daß ein sonstiges Ver schulden de« WirthS den Diebstahl hcrbeigeführt habe. Der Wirth haftet, wie sich au« Vorstehendem ergicbt, nicht nur für seine Leute, wie den Pförtner, die Kellner, Hau» knechte, Stubenmädchen, sondern auch für Entwendungen seitens seiner Gäste oder fremder Perfonen, soweit sie si innerhalb de« zu seiner Gastwirtbschaft gehörigen Raumes befinden oder einschleichen. Die strenge Haftung gilt aber nur für solche Gäste, welche er zum Zwecke der Beherbergung wenn auch nur für einige Stunden deS Tage« bei sich auf nimmt, nicht sür Personen, welche zum Mittagsessen oder zur Befriedigung sonstiger augenblicklicher Bedürfnisse in den Gasthof gehen. Mehrfach haben die Wirthe versucht, sich von dieser strengen gesetzlichen Haftung durch Auschläge im Flure ihres Hauses oder in den einzelnen Gastzimmern zu befreien. Dieser Weg konnte aber nicht zu dem beabsichtigten Ziele führen und ist von den Gerichten nicht anerkannt worden, da dem Gast« bei Abschluß de- Vertrage«, also bei seiner Ausnahme, davon Kenntniß gegeben werden muß, daß ver Wirth unter anderen als den grsetzlichenBedingungen ihn aufnehmen will. Eine Mittheilnng, die der Gast nachher auf seinem Zimmer liest, hat al- einseitige Abänderung de- einmal ge schlossen«» Vertrage« keine Bedeutung mehr für ibn. Von Wirksamkeit ist aber von einigen Gerichten der Anschlag in den Gastzimmern erachtet worden, daß ver Wirth für Gelder und Kostbarkeiten nur haste, wenn sie ihm abgeliefert würden Hat der Gast seine Werthsachen trotzdem nicht abgeliefert. so ist hierin einige Male eine Nachlässigkeit desselben gesunden worden, di« den Wirth von seiner Verantwortlichkeit befreie Sollte man nun in die unangenehme, die Poesie de« Reisen- leicht zerstörende Lage kommen, einen Gastwirth wegen Verluste- oder Beschädigung der eingebrachten Sachen in Anspruch nehmen zu müssen, so ist da« Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gasthof liegt, bei jedweder Hohe de« Ersatz anspruch« zuständig. In den Gericht-ferien, welche bekannt lich vom 15. Juli bis lb. September dauern, werden der artige Proceffe gewöhnlich leider nicht angenommen. Nur wenn der Gastwirth die Sachen de» Reisenden wegen seiner Forderung für Wohnung und Beköstigung zurllckbehaltcn will, wozu er berechtigt ist, und de-balb Streit entsteht, hat da» Amtsgericht stet« sofort den Streit zur mündlichen Verhand lung zu bringen. Deutsches Reich. §8 Berlin, 17. August. So schmerzlich c« unseren Demo kraten sein niag, die Thatsache ist richtig, daß sür die nächste Session de« preußischen Landtage« eine Novelle zum Vereinsgesetz im Ministerium de« Innern auSgearbeitet wird. Daß da« gegenwärtig geltende Gesetz in mehrfacker Einsicht ungenügend ist, darüber ist man nicht nur in Re- gierungSlreisen überzeugt, dieser Wahrnehmung kan» sich vielmehr Niemand verschließen, welcher überhaupt, be- onderS in größeren Städten und industriellen Gegenden. Versammlungen besucht hat. Geleugnet werden die Miß tände unserer VcreinSgeseygebung nur von den Parteien, die lediglich durch die Agitation bestehen und in der Agitation da« Wesen de- politischen Lebens erblicken. Ter Hauptanliang der Umsturzparleien recrutirt sich aus unreifen Burschen, die noch keine Ahnung von den LebenS- bedingunzen einer geordneten Wirthschast kleinsten Umfanges habe», geschweige denn von den Bedürfnissen der organisirleu Gesellschaft. Aber das Gift der hohlen Phrase, das die körperlich und geistig Halbwüchsigen in sich aufnebmeu, ist päter kaum mehr zu entfernen, und die billigen Lor beeren der Agitatoren, nicht zum Wenigsten auch das bequemere Leben und der materielle Vortheil der wlitischen cowmis vozazourü, ja die Leichtigkeit, in daS Parlament zu gelangen, führt diese Leute in die Vereine, hält sie darin und züchtet eine immer größere Zahj von Anhängern der Opposition um jeden Preis. Die Vereinsmeierei" ist eine der schlimmsten Krankheiten unserer Heit. Die Mitglieder der demokratischen Vereine bringen sehr rüb vaS Opfer deS IntellcctS, sie verlieren jeden Maßstab des UrtheilS und sind unfähig, eine andere Meinung als ebrlick, oder berechtigt anzuerkennen. In den letzten Sitzungen des preußischen StaatSmiiiisteriumS bat man sich mit dieser Frage der allgemeinen Wohlfahrt beschäftigt, und eS würde mit Genugthuung zu begrüßen sein, wenn man endlich in der Bekämpfung der Umsturzbcstrebungcn die manchesterlichcn Grundsätze aufgebeu unv praktisch vorgeben wollte. Da im BundeSrathe keine Neigung zu bestehen scheint, dem Reichs tage ein zweckdienliches VcrcinSgesetz vorzulege», so wird man ich darein finden müsse», daß die Angelegenheit einzclstaatlicb zeregelt wird. Vor Mitte des nächsten Monats dürfte voraus ichtlich keine Sitzung dcS StaatSministcriumS zu erwarten ein, in dieser aber wahrscheinlich auch der Entwurf der neuen Vorlage bereits zur Berathung kommen. -ll. Berlin, 17. August. Die »Germania" ist natürlich außer sich vor Freude über die Ehre, die Herrn Wacker durch seine Ernennung zum geistliche» Rath widerfahren ist. Sie sollte nur in ihrem Jubel nicht so Welt gehe», über die Gegner de- Herrn Wacker in einer mehr als thörichten Weise zu spotten. Die Liberalen befinden sich nach der Be hauptung dcS klerikalen Blatte- in einem Zustande der Nieder geschlagenheit, und der gesummten »liberalen Preßmeute" hat ich eine große Angst bemächtigt. Wo die „Germania" diese Wahrnehmung nur her habe» mag- Soweit wir die liberale Presse verfolgt haben, hat sie die Ernennung des badischen EentrumSsührerS zum geistlichen Rath nur als eine Heraus forderung zum Kampfe angesehen und die Mahnung an die badische Bevölkerung gerichtet, auf dem Posten zu sein, um den Kampf mit Aussicht auf Erfolg aus- nchmen zu können. Daß diese Auffassung richtig war, geht aus der Acußerung der „Germania" hervor: „Die Liberalen dürfen und müssen wissen, wie in Freiburg derWind weht, damit sie sich auf den neuesten „ultramontanen CurS" eine ich tcn können." Die Liberalen werden nicht verfehlen, diese» guten Rath zu befolgen, schon darum, weil die badische Negierung in jüngster Zeit sich den klerikalen Ansprüchen gegenüber auf einen weniger ablchnendcu Standpunet gestellt hat, als eS früher der Fall war. Würde eS den Ultramontanen gelingen, bei den nächsten Wahlen Erfolge zu erzielen, so wurden sic bei der Regierung noch mehr Entgegenkommen finden. Daß sie sich alle erdenkliche Mühe dazu geben werde», ist um so zweifelloser, al- sie jetzt überhaupt bemüht sind, in Süd- dcntfchland Fortschritte zu machen, wofür auch die Be gründung der württembergischcn EentrumSpartei ein Beweis ist. Auch in den ReichSlandcn sind sie bemüht, die Protestler und Autonomistcn zu treugehorsamen EentrumSleutcn zu machen. In diesen drei Ländern haben sie eben noch nicht so viel Gelegenheit gehabt, abruwirthschaften, wie in Bayern, den Rheinlanden und Oberschlesien: deshalb rechnen sic da mit, den Boden, den sic dort allmählich verlieren, hier wieder zu gewinnen und auf dem bisherigen Machtstandpunct zu verbleiben. Hoffentlich macht ihnen aber der gesunde alemannische Menschenverstand einen Strich durch die Rechnung. * Berlin, 17. August. Nach dem Beschlüsse des Bundes rathcS fallen die Redemptoristen nicht mehr unter das Iesuitengesey. Professor Beyschlag weist »un in de» ,DeuIsch-Ev. Bl." darauf hin, daß die Grundsätze des ProbabiliSmul und der Mentalrefervation die Moraltbeologic deS Liguori, deS Stifters der Redemptoristen, ganz ebenso beherrschen, wie die der berüchtigtsten Jesuiten. Er dringt dazu folgende Beispiele der Moralgrundsätze der Redempto risten, die dem Werke von Döllinger und Rcnsch über die Moralstreitigkeiten in der römisch-katholischen Kirche cut nommen sind: „Ein Angeklagter oder Zeuge, der von dem Richter nicht nach dem Rechte (oou Io«sitims) gefragt wird, darf schwören, er wisse nicht» vo» dem verbrechen, von dem er tn der Wirklichkeit etwa» weiß; indem er hinzudenkt, er wisse nicht-, was er auSzufagen verpflichtet sei. Wer die Eh« versprochen bat, »»r Erfüllung diese- Versprechens aber nicht verpflichtet ist, kann sagen, er bade kein versprechen gegeben, nämlich kein», wodurch er gebunden wäre Eine Ehebrecherin kann dem Mann« gegenüber den Ehebruch leugnen, indem sie denkt: Ich habe ihn nicht so begangen, daß ich ihn gestehen müßte. Sie kann auch sagen, sie habe die Eh« nicht gebrochen, da sie sortbesteht. Und wenn sie die Sünde ge- beichtet hat, kann sie sagen: Ich bin unschuldig." Im Lapitel vom Diebstahl erörtert Liguori weitläufig die Frage, wie hoch der Betrag sein müsse, damit Stehlen eine Todsünde sei, und er slcllt, unter Berufung aus seine jeiuitischen Autoritäten, dafür «in» förmliche Tax« auf. „Wenn »S eine Todsünde ist, aus einmal zwei Mark zu stehlen, so begeht derjenige, welcher derselben Person zu verschiedenen Zeilen oder mehreren zu derselben Zeit kleinere Beträge stiehlt, erst dann eine Todsünde, wenn die Beträge zusammen drei Mark ausinachc», und wenn er mehrere zu verschiedenen Zelten bestiehlt, erst dann, wenn n. »!-r Mark au-machen. Wenn zwischen den einzelnen kleineren Diebstählen, von denen keiner zwei Mart beträgt, «in Zeitraum von zwei Monaten liegt, so sind sie nicht zusammen zu addiren." Liguori de'vricht den Fall, daß jemand «inen Menschen ermordet hat,
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