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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.01.1895
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1895-01-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18950103018
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1895010301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1895010301
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-01
- Tag1895-01-03
- Monat1895-01
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Vezug-Prels Hauptexpedition oder de» Im Stadt« dezirk nnd dm Borort«» «dichtete» ><<- gabestellen abgeholt: vierteljühnilh ^14.50. »et ßwetmalia« tägliche» Z»st«lln», üe» Ha«» ^l bcho. Durch die Post bet-aea für Deutschland »ad Oesterreich: vierteljLbrlich Z v—. Direct« ILgllche Krruzbandseadung i«» Ausleud: monatlich ^ 7.LO. Morgen-Ausgabe LkeMorgrN-Andnabr erscheint täglich '/.7Uhr, di« «bend-Änsgad» Wochentag» S Uhr Ne-artio» «n- Erve-Mo«: Jshanursgafle 8. »1« Expedition itz Wochentag« anunretbroch« geöffnet doa stütz 8 dt» Abend» 7 Uhr. Filiale«: Otts Klemm'» Sortt«. (Alsted -ahn), Universität-strab« 1. Loui» Lösche» , «athürinenstr. Ich Part, und «ünig»platz 7. MMtr und Tageblatt «ttnzeigen-Prei- die «gespaltene Petit-eile L0 Wz.' Reklame» unter dem RedactioaöstriL l4ß» spalten) dm ^^nUt«Nnechrschi«r Größer« Schriften laut »us«eM ^PrM. verzeichniß. Tabellarffcher uud Merikstttz nach höhere» Daris. Ertr»rVeilt»,en lgef.l,t). Nür Mtt h« Morgm.An»a«be. ohne Poftdesördeenng SV.—, mit PostbesörderuNg ^ 7v—. A«ml,«eschl,i stk Abend »Ausgabe: Vormittags 10 Uhr. Morgen- Ausgabe: Nachmittag» 4 kchr. Anzeiger. Sei Soun- und Festtag» früh 7,9 Uht. dm Filialen und Annahmestelle» je halbe Stund« früher. eia, Drgan für Politik, Localgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. «tt,eigen sind stet» au die G«»edttt»N zu richte». Druck und Verlag -ou E. Pol» su Leipzig Donnerstag den 3. Januar 1895. 89. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung. Au» Anlaß der bevorstehenden Hundeconsignation wird das Regulativ dom 30. September 1892, die Erhebung einer Hunde steuer in der Stadt Leipzig brtr., hierunter zum Abdruck gebracht: 8. I. Der Hundesteuer unterliegen alle Hunde, welche von hiesigen Ein wohnern am 10. Janunr des betreffenden Jahres hier gehalten oder im Laufe des Jahres hier angeschafft oder zugebracht werden. Ausgenommen sind: s. jnnge Hunde bis zum nächsten Zähltage, also bis zum 10. Januar des folgenden Jahres, jedenfalls aber so lange, als sie gesäugt werden. d. Hunde, welche an andere» Orten im Königreiche Sachsen gehalten und versteuert waren, im Laufe des Steuerjahres aber hierher gebracht worden sind, bis zum Schlüsse des Steuerjab,es. Die volle Jahressteuer beträgt 20 für Hunde, welche aus schließlich zum Ziehen und zur Bewachung von Haus und Hos be- nutzt werde», aber nur 10 Die Zulassung zu dieser ermäßigten Steuer erfolgt nur auf be- sonderen schriftlichen Antrag, zu welchem die Formulare auf dem Stadtsteur-Amte bez. in dessen Filialen erhältlich sind, und wenn das Bedürfnis» zur Verwendung des Hundes für Len brzrichneten Zweck vom Rathe anerkannt wird. Für nach dem Zähltage angeschaffte oder zugebrachte Hunde, da fern sie nicht nach dem zweiten Absatz unter b steuerfrei sind, wird die Steuer nach Monaten berechnet und der Monat mit 1 60 bez. 80 ^ angenommen. Angefangene Monate werden für voll ge rechnet. Für Hunde, welche, von den Zughunden abgesehen, sonst zum Broderwerbe benutzt werden, nicht minder für Hunde, welche der Führung oder Bewachung blinder oder tauber Personen dienen, lann die Steuer je nach Lage des Falles durch Beschluß des Rathes -rmäßigt bez. erlassen werden. 8. 2. Die Steuer für die am 10. Januar jeden Jahres, als dem ge- setzlichen Zähltage, mittelst der ausgegebenen Hauslisten auf- benommenen Hunde ist bis znm 81. desselben Monats, die Steuer für die im Laufe des Jahres angeschafften oder zugebrachten steuerpflichtigen Hunde binnen 14 Tagen, vom Tage »er An schaffung an, bei Vermeidung zwangsweiser Beitreibung gegen Quittung und Empfang der Steuermarke an die Hundstener-Ein- nahme zu entrichten. Für die in 8. 1 unter » und 1» erwähnten Hunde, sowie für die Hunde, für welche die Steuer gänzlich erlassen wird, sind an Stelle der Steuermarken Controlmarken zu lösen, welche mit 25 be rechnet werden. 8- 3. Wer die Hundesteuer hinterzieht, insbesondere einen am Zahltage gehaltenen Hund verheimlicht oder es unterläßt, einen im Laufe des Jahres angeschafften oder zugebrachten steuerpflichtigen Hund binnen -4 Tagen von der Zeit der Anschaffung oder Einbringung an bei der Hundesteuer-Einnahme zur Versteuerung anzumelden, verfällt in die in 8. 7 des Gesetzes vom 18. August 1868 geordnete Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. 8. 4. Wer eine Steuermarke ohne den Hund, für welchen dieselbe gelöst ist, an Dritte überläßt, sowie Derjenige, welcher von Anderen eine Steuermarke ohne den betreffenden Hund behufs deren Verwendung erwirbt, verfällt ebenfalls der Strafe der Steuerhinterziehung. Sollte ein versteuerter Hund im Lause des Steuerjahres verenden oder getödtet werden, so wird gegen Rückgabe der gelösten Steuer marke an die Hundesteuer - Einnahme die Steuer antheilig erstattet. Die Berechnung des zu erstattenden Steuerbettags erfolgt eben falls nach Monaten (vergl. 8- 1). 8. 5. Wer die für einen stenerfreien oder unter Srlatz eines Thetles der Steuer versteuerten Hund empfangene Control- bez. Steuermarke ohne ausdrückliche Genehmigung des Stadtsteurr-Amtes einem anderen Hunde anlegt, hat ebenfalls die Strafe der Hinter ziehung und nach Befinden Anzeige wegen Betrugs zu gewärtigen. 8. 6. In gleiche Strafe sind ferner Diejenigen zu nehmen, welche die Steuerzeichen anderer Orte zur Umgehung der hiesigen Steuer mißbrauchen. Die oben in 8- 1 Abs. 2 unter b gedachte gesetzliche Befreiung greift nur dann Platz, wenn der fragliche Hund von einer an dem betreffenden Orte wohnhaften Person besessen und versteuert war, ehe er hierher gebracht wurde, diese Versteuerung auch nicht in der Absicht geschah, den in Absatz 1 gedachten Zweck zu erreichen. Personen, welche auswärts Grundstücke besitzen, aber in Leipzig wesentlich wohnhaft sind, haben ihre Hunde hier zu versteuern, dafern sie dieselben regelmäßig oder überwiegend hier bei sich haben. 8- 7. Hunde, welche als Zug- oder Wachhunde versteuert sind, dürfen nicht frei laufen gelassen werden. Werden sie außerhalb des Ge höftes uneingejchirrt bez. umherlaufeud angetroffen, so haben deren Besitzer vorbehaltlich der sonst etwa verwirkten Strafe den Er> füllungsbetrag deS Normalsteuersatzes von 20 nachzuzahlen. 8. 8. Wer im Laufe eines Steuerjahres einen nach 8-1» und 1i nicht zu versteuernden Hund anschafft, bei sich aufnimmt oder beim An zuge mit hierher bringt, hat dies binnen 14 Tagen, vom Tage der Anschaffung, der Aufnahme oder des Anzugs an, bei einer Ordnungs strafe von 5 ^ bei unserer Hundesteuer-Einnahme anznzeigen und die dafür bestimmte Controlmarke zu lösen. Hierbei ist das Alter junger Hunde durch thierärztliche Zeugnisse, die anderwärts erfolgte Versteuerung aber durch Steuerzeichen und Stenerquittung nachzuweisen. V- Wer sich nur zeitweilig hier nufhült nnd Hunde bet sich führt» hat, daiern der Aufenthalt die Dauer von 14 Tagen erreicht, binnen dieser Frist bei 5.äH Strafe für jeden Hund eine Control marke zu lösen. Wird hierbei die erfolgte Versteuerung an einem anderen Orte des Königreichs Sachsen nachgewiesen, so hat es hierbei zu bewenden. Entgegengesetzten Falles ist ein die Steuer deckender Betrag zu hinterlegen, von welchem bei der Abreise ein der Zeit des Aufenthaltes entsprechender Stenerbetrag unter Anrechnung deS Preises der Controlmarke innebchaltcn, der Restbetrag aber zurück erstattet wird. Bet Berechnung der Steuer nach Wochen, bez. Monaten wird di« Woche mit 40 /H, der Monat mit 1,60 berechnet, die aagrsangrne Woche bez. der angefangene Monat aber für voll an genommen. Gasthalter und Untervcrmicther haben bei 5 Strafe die bei ihnen wohnenden Fremden, sobald dieselben Hunde halten oder an schaffen, von vorstehenden Bestimmungen in Kenntniß zu setzen. 8. 10. Besitzer von solchen Hündinnen, welche geworfen haben, sind verpflichtet, die« und die Rasse, die Zahl und das Geschlecht der geworfenen Hunde bei 5 Strafe binnen 14 Tagen bei der Hunde steuer-Einnahme anzuzeigen, auch, soweit die jungen Hunde hier bleiben sollen, für jeden derselben ein« Eontralmarte zu lösen. 8. 11. Dir Steuer- und Controlmarken müssen am Halsband« deS Hundes sichtbar befestigt sein. Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstiger geschlossener Räume ohne gütige Steuer- oder Controlmarken am Halsbande getroffen werden, sind vom Caviller zzufangen und die Besitzer sind um 3 ^4 zu bestrasen. Binnen 3 Tagen können die eingefangenen Hunde gegen Nach weis der Bezahlung der Strafe und event. Lösung der Steuer-, bez. der Controlmarke, sowie von 50 Fanggebühr nnd 1 Futtrrgeld für jeden Tag ausgelöst werden, nach Ablauf dieser Frist aber sind dieselben zu tödtrn. Diese Vorschriften leiden auch auf solche Hunde Anwendung, bezüglich welcher die Anmeldefrist noch nicht abgelaufen ist. 8- 12. Im Falle unverschuldeten Verlustes einer Steuer- oder Control marke wird gegen Erlegung von 1,50 eine andere Steuermarke oder gegen 25 eine andere Controlmarke ausgehändigt. Dieselben sind jedoch gegen Wiedererstattung des Lasur bezahlten Betrages zurückzugeben, wenn die verlorenen sich wieder finden. 8- 13. Die Pflicht zur Lösung einer Steuer- oder Controlmarke ist begründet, sobald überhaupt rin Hnnd gehalten wird. Ob derselbe Eigenthum der Person ist, welche ihn bei sich hat, oder nicht, ist belanglos und etwaige besondere Umstände, welche den Besitz des Hundes herbeigeführt haben, können nicht von dieser Pflicht befreien. Daher sind Hunde, welche zugelaufen sind, welche Jemand aus Probe oder in Pflege hat, welche man nicht dauernd zu behalten beabsichtigt, sowie diejenigen, mit denen Handel getrieben wird u. s.w., eineswegs steuer- bez. controlfrei «otr. 8. 3). Ebensowenig befreit die Abschaffung oder der Verlust eines ein- grzeichneten oder im Laufe des Steuerjahres angelchafflen HundeS, ür welchen die Steuer oder der Betrag der Controlmarke noch rückständig ist, von der Pflicht zu deren Entrichtung. Leipzig, den 28. December 1894. Ter Rath der Stadt Leipzig, vr. Georgi. Bekanntmachung. Wir bringen hiermit-zur öffentlichen Kenntniß, daß von unS die im Connewitzer Reviere im sog Pfarrholze vor der weißen Brücke an der Connewitzer Linie gelegene Lache zur Ausfüllung bestimmt worden ist und daß daselbst Asche, Ausschachtungserve ohne Steine, Dünger, Kehricht und Schlamm bis auf Weiteres abgeladen werden kann. Dagegen ist an diesem Orte die Ablagerung von anderen Abfällen und Materialien aller Art streng untersagt und werden Zuwiderhandlungen dagegen, sowohl an Denjenigen, welche das Ab laden besorgen, als auch an Denjenigen, welche den Anktrag dazu «r tbeilt haben, mit Geldstrafe bis oder Hast b>- zn vier- n Tagen geahndet. Für jedes zweispännige Fuder wird eine Entschädigung von 30 ^ gewährt. Den Anordnungen des von uns angestellten Aufsehers ist be züglich deS An- und Abfahrens, sowie Abladens unbedingt Folge zu leisten. Leipzig, Len 28. December 1894. Ter Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Krumbiegel. Bekanntmachung des Leipziger Privatschutletirerverems, S/LLmm.': L7n."K °°°: lichen höheren Mädchen,chulen; sie sind also, mit t-Micy » ^chren ihre ZöMge °°m LL'7m^ Iknn' dilduna und den Besitz des Frciwllligenzeugmsses erlangen kann, zugleich breiten sie für die entsprechenden Ll°„en der öfsentl.chen ^Jm Jmeresft"d/r" Einheitlichkeit der Bildung, zur Erleichterung der Lern- und Lehrarbeit und zur schnelle» und ^"5!? der Schulziel» ist r« wünschenswerlh. daß auch die Kinder möglichst mit Beginn des schulpflichtigen Alter» n.acführlwirdcu - Die Unterzeichneten sind zur Entgegen nahme von Anmeldungen und zur Ertlieiiung jeder ü^uuich.e Auskunft täglich (ausser S-nutagS) zwischen 11 »nd '/.I Uhr Dtt.'vr 8. Barth, Berechtigte Realschule mit Elemcntarclassen (Querstraße l9 und Bahnhossttaße 5). Dir W. Metz (Teichmann'jche Schule. Madchenabth.), Höhere Müdcheinchule mit Selecta- und Semmarctaffen (Badnhol- straße. Frege'scties Grundstück). Fcrniprecher Nr. 20. Dir. vr. Roth (Teichmann'scke Schule, Knabenabth.), Berechtigte Realschule mit Proghmnasial- und Elementarclagen (Ecke der Universität«, und Sch'Nerslraße),^ Fernsprecher lltt. 20v9. Dir. vr. Willen, Smttt, Smitt'sche Höhere Töchterichulr (An der Dir. O^Tollcr. Berechtigte Realschule (Sentralsttaße 1). , Bekanntmachung. Wir haben beschlossen, die untere Münster-Straße in Leipzig- Rendnitz in der nachersichtlichen Weise, und zwar aus der rechten Seite mit den geraden, ans der linken Seite mit den ungeraden Zahlen zu numeriren: untere Münster-Stratzc, (von der Nostitz-Sttaße aus) linke Seite: rechte Seite: Bekanntmachung. Von Herrn Fiiedensrichtcr Benno Xohlmann, Reudnitz, empfing der Lamariter-Verein: X -2,——Sühn« i. S- L. 7. V . 2.—- - - - Sch. /. H. » 5.— - - » V. /> O. » 6.— - » » Sch. B- - 10.— ' - - - G. H. . 5 — - * * R. /. 8. » 3.— . » » R. 7. . . . L.'/.< Leipzig- 5- Sch. 43.— worüber hiermit dankend guittirt wird. Leipzig, 31. December 1894. Ter Vorstand des Samariter-BereiuS. Anton Siebert, Schatzmeister. Brand- Kat.-Nr. HauS- Nr. Bemerkungen Brand- Kat.-M. Haus- Nr. Bemerkungen 1. Bauplatz. 202 0. 2. 204 3. 202 0. 4. ü. 7. ^ Neubauten. folgt Charlotten-Stroße. 203 6. 9. > 203L. 6. folgt unbebautes Areal. j folgt unbebautes Areal. Leipzig, den 28. December 1894. Ter Rath der Stadt Leipzig. c. 6033. vr. Georgi. Ctz. Ausschreibung. Für den Neubau eines Gerätheschuppens auf dem Rittergute Stötteritz unteren Theils sollen vergeben werden: ». die Schloffcrarbeiten, d. die Plante- und Pflasterarbeiten. Die Bedingungen und ArbeitSverzeichniffr können von unserer Hochbau-Verwaltung, Rathhaus, 2. Obergeschoß, Zimmer Nr. 2, gegen porto- und bestellgeldfreie Einsendung von je 0,50 ^ll, dir auch in Briefmarken erlegt werden können, bezogen, bez. daselbst nebst den etwaigen Plänen eingesehen werden. Die Angebote sind verschlossen «nd mit der Aufschrift: „Rittergut Stötteritz untere» Thctls — Schloflerarbeiten vezw. Plante- nnd Pflasterarbetten" versehen, bis zum 11. Januar 18SS, varmtttag» 10 Uhr, an obengenannte Stelle portofrei «inzureichen. Der Rath behält sich die Auswahl unter den Bewerbern, bez. die Theilung der Arbeiten und die Ablehnung sämmtlicher An gebote vor. Leipzig, am 31. December 1894. Der Rath der Stadt Leipzig. Id. 6191. Vr. Georgi. Etz. Städtische Höhere Schule für Ma-chen. Albcrtstrafte LS. Die erste Ausnahmeprüsnng findet Montag, den 4. Februar, Vormittags 9 Uhr, statt. Feder und Papier sind mitzubringen. Anmeldungen von Schülerinnen für Clasft X—l (6. bis 16. Lebensjahr) werden vom 7. Januar bis zum 8. Kebruar täglich zwischen 11 und 12 Uhr angenommen. Leipzig, den 1. Januar 1895. vr. Wychgram. Das Kältigl. Lehrerseminar?ll Karaa nimmt Anmeldungen für die vor Ostern 1895 stattfindende Auf nahmeprüfung durch die Unterzeichnete Seminardirection bis zum S1. Januar entgegen. Persönlich» Vorstellung ist erwünscht. Varna» am 29. December 1894. Tie «öntgl. Semtnardtrection. »lel. Die Handwerkskammern. — Zur Frage der Handwerkskammern sind beim Reichs tagt eine Interpellation von nalionalliberaien Abgeordneten und ein Antrag von sreiconservativer Seile eingebracht worden. In der Interpellation wird Auskunft von den verbündeten Regierungen darüber verlangt, welche reichsgesetzlichen Maß nahmen auf Grund der am 24. November 1881 von dem Staatssecretair v. Boetticber abgegebenen Erklärung über die Einrichtung von Handwerker- oder Gewerbekammrrn in Aus sicht sieben; der sreiconservative Antrag fordert, daß dem gesammten Handwerk eine organisirle Vertretung in Hand werkskammern gegeben werde, denen die Beaufsichtigung des Lehrlingswesens, des Hcrbergswesens und dergleichen, sowie die Aufgabe zu übertragen sei, die Interessen des Handwerks in technischer und wirtbschaftlicker Beziehung zu vertreten. Die Forderung von Handwerkskammern kann schon aus eine recht alte Vorgeschichte zurückblicken; bereits auf dem ersten Bersaminlungslage deutscher Handwerker, im Frank furter Römer im Jahre 1848, verlangte man eine umfassende Interessenvertretung des Kleingewerbe«; immer wieder bat bann der organisirle Handwerkerstand, seitdem er regelmäßige Berbanvslage abhält, das deutliche Verlangen ausgesprochen, eine Organisation zu erhalten. Auch im Reichstage ist die Angelegenheit wiederholt besprochen und berathen worden. 1881 wurde nach einem Anträge des Abgeordneten Herwig eine Resolution angenommen, worin die Errichtung von Handwerks kammern befürwortet wurde ; 1884 wurde ein ähnlicher Antrag von den Abgeordneten Ackermann und Genossen wieder ein gebracht. ES wurde damals ein vermittelnder Antrag des Abgeordneten Meyer (nationalliberal), der die Bildung von Gewerbekammern empfahl, angenommen. 1891 folgte die oben erwähnte Erklärung des StaatssecretairS v. BoeUicher, die eine Organisation des gesammten Handwerkerstandes in Handwerker- oder Gewerbekammern in Aussicht stellte. In zwischen ist 1883 der Organisation-plan des Herrn d. Ber lepsch veröffentlicht worden, hierin waren Zwangsfacbgenossen- schaftrn und aus ihnen durch Wahl hervorgehenb Handwerks kammern vorgeschlagen worden, beide Institutionen batten sich ungefähr in die Aufgaben der gegenwärtigen Innungen zu tbrilen, wodurch diese, falls die Vorschläge des preußischen Handel-Ministers Gesetz werden würden, von der Bildsläche verschwinden müßten. Hauptsächlich der Einwand, daß es keine Politik der Sicherheit und Stetigkeit bedeute, wenn nach raum zehnjährigem Bestehen der neueren Jnnungszesetzgebuna schon wieder etwas Neues und Anderes in unserer Gewerbe- politck auftauche, aber au» der Umstand, daß keine Partei und volkswirthschastliche Richtung mit den Plänen des Ministers von Berlepsch sich einverstanden erklären konnte, steint das Verschwinden oder doch das Zurückstellen dieser Plane bewirkt zu haben. Es ist daber um so gerecht fertigter, wenn jetzt die natwnallibrralen Interpellanten sich nach den eigentlichen Absichten der Regierungen in dieser nun Fra e «kundige aus der Tagesordnung stehenden Handwerkerstand, der durch die neuere Entwickelung des gewerblichen Leben« in bedrängte Lage ge- ommen ist und deshalb manche berechtigte Forderung an unsere Gesetzgebung stellt, besoi.der» einer OrganisatitzN. Ts fehlen zudem diesem Stande jene Verbindungen mit den leitenden Kreisen und mit der öffentlichen Meinung, wie sie der Großhandel, die Industrie und die Landwirtbschaft be sitzen, und daher wird es ihm um so schwerer, seine Wünsche geltend zu machen und Vorurtheile und entgegrnstrhende ein seitige Jnteressenanschauungen zu überwinden. Dir Innungen, die immer nur einen Theil der Handwerker umfassen, können dem gesammten Stande das nicht an Werth und Bedeutung sein, waS die Handelskammern und die gewerblichen Jnterrssen- verbande mit ihrer agitatorischen und anregenden Kraft für Industrie und Handel, was die vortrefflichen landivrrthschaft- lichen Vereine der Landwirtbschaft sind, und e» ist rin Gebot der einfachen Gerechtigkeit, darauf zu sinnen, dem Hand werk die ausreichende Interessenvertretung zu gewähren. Mancherlei Schwierigkeiten liegen ja freilich in dieser Frage. Schon die äußere Form ist nicht leicht zu finden. Nach all gemeiner Anschauung wird, wenn etwas erreicht werden soll, die Organisation einen obligatorischen Eharaktrr haben müssen, und die Scheidung zwischen Handwerk und Industrie wird nickt nach mehr oder minder theoretischen Merkmalen, sondern nach ziffernmäßiger mechanischer Methode, nach Auszählung der in den Betrieben beschäftigten Arbeiter zu erfolgen haben, wie eS in ähnlicher Weise bei der Unfallversicherung durch- gesührt worden ist. Aber welche Zahl soll die Scheidungs linie zwischen den beiden Betriebsformen darstellen? Der Entwurf des Herrn von Berlepsch hatte die Zahl zwanzig angenommen; den Einen schien diese Ziffer niedrig gegriffen, weil sie zu viele intelligente nnd zahlungsfähige Unternehmer von der Organisation ausschließen würdep den Andern war sie zu hoch, weil damit der Charakter einer ausschließlich für daS Handwerk berechneten Interessenvertretung verwischt und das Kleingewerbe durch das natürliche Uebergewicht der größeren Betriebe einflußlos gemacht werden würde. Auch die Frage, in welcher Weise die Arbeiter an der Einrichtung bctheiligt werden sollten, ist vorläufig noch als ungelöst zu betrachten. An dankbaren Aufgaben wird cs den Handwerkskammern gewiß nirgends fehlen. Will man die Innungen weiter be stehen lassen — nach unfern Erfahrungen und Ansichten liegt kein Grund vor, diese Körperschaften, die sich im Allgemeinen bewährt haben, wieder abzuscl,affen — so wird man von vornherein Conipetenzconflicte zwischen ihnen und den Hand werkskammern nach' Möglichkeit auSzuftblicßen gut thuN. Demgemäß sollte der Schwerpunkt der Tbätigkeit der Haüd-' werkskanimern in der Besugniß liegen, die Lagt und die Forderungen des Handwerkerstandes in ihren Bezirken sach- zemäß zur Kenntniß der Behörden, der Parlamente und anderer öffentlicher Körperschaften zu brmgen, die Interessen des Handwerks nach außen hin wahrzunohmen, die Gewerbe- 'tatistik zu unterstützen und Gurachten über die Angelegen heiten des Handwerks zu verfassen. Ferner haben die Handwerkskammern die zur Förderung der Berufs- und Standesinteressen geeigneten Einrichtungen und Maß regeln der Selbsthilfe, so auf dem Gebiete deS Schul- und Genossenschaftswesens, zn berathen und anzuregen. Viel eicht wirb man ihnen später auch die zur Regelung des lehrlingswesens norhwcndige Feststellung der verwandten Gewerbe, die Bildung von Prüfungsausschüssen, von Com missionen zur Bekämpfung deS unlauteren Wettbewerbes, des Bauschwindels, die Wahl von Sachverständigen in gericht lichen Angelegenheiten, gewisse Functionen bei anderweitiger Regelung des Submission-Wesens u. dgl. anvertrauen. Ob sich die Einrichtung der Handwerkskammern in jedem ein zelnen Falle bewähren werde, ist natürlich schwer vorherzu- jagen, die Beantwortung dieser Frage wird vielmehr in der Regel davon abbängen, was die betreffenden Handwerker selbst leisten, und das wird freilich immer noch das Beste und Vas Meiste sein müssen. Deutsches Reich. Berlin, 2. Januar. Der politische Ausblick von der Schwelle des neuen Jahres ist vom Standpunkte der Friedensinteressenten kein entmuthigender. Störungen des Friedens sind im abgelaufenen Jabre, von den glücklich localisirt gebliebenen ostasiatischen Wirren ab- eschen, nirgends hervorgetreten, ebensowenig sind Anzeichen emerkbar, daß solche Störungen etwa im Anzuge begriffen wären. Im Gegentheil, an allen Stellen, wo die Fäden der internationalen Politik zusammenlaufen, bezw. von denen sie aus- gehcn, herrscht Uebereinstimmung in der Zuversicht, daß den Völ kern binnen absehbarer Frist die Heimsuchung eines kriegerischen Conslictö erspart bleiben werde. Da ist in erster Linie der als festgegründeteö Friedensbollwerk schon in manchem kri tischen Augenblick erprobte Dreibund der mitteleuropäischen Mächte, dessen Wirksamkeit extensiv wie intensiv sich seinen Einfluß auf die Geschicke der Welt ungeschmälert zu be haupten weiß. Weder der Kanzlerwechsel in Deutschland noch die inneren Wirren in Ungarn oder Italien haben an der Innigkeit der Beziehungen von Hof zu Hof, von Eabinet zu Eabinet, etwas zu ändern vermocht. Nach wie vor geht die Berliner Politik mit den leitenden Staatsmännern in Wien nnd Rom auf internationalem Gebiete, soweit die gemeinsamen Interessen der drei verbündeten Mächte in Betracht kommen, Hand in Hand. Und da daS gemeinsame Interesse aller Belheiligten an der Erhaltung und Festigung deS Frieden- weitaus alle secundairen Fragen übrrwiegt, so bleibt auch die Wirkung dieselbe: nach wir vor beherrscht der mitteleuropäische Dreibund die Conjunctur und hält ent gegengesetzte Bestrebungen nachdrücklich in Schach. UebrigrnS gehört eS nicht zu den wenigst wertbvollen moralischen Er rungenschaften des Dreibundes, daß seine Friedenspolitik sich allmählich die Sympathien so ziemlich aller maßgebenden Kreise auch außerhalb seines engeren Bereiches erworben hat. Heutigen Tages sind es nickt die Regierungen, von denen dem Frieden der Völker Gefahr droht, sondern dies» Gefahren könnten sich höchstens aus dem Schoo ße der Völker heraus entwickeln. Sie sind gegeben in dem Streben der Umstnrzparteien nach der Herbeiführung eines allgemeinen Ehaos. Es wäre mehr als Thordeit, an- zunehmrn. daß eine so vollständige Umkebrung des Bestehen den, ein so schroffer Bruch mit allem geschichtlich Gewordenen und geschichtlich Ueberlirfrrten vor sich gehen könnte, ohne di»
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