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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.03.1895
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1895-03-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18950314014
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1895031401
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1895031401
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-03
- Tag1895-03-14
- Monat1895-03
- Jahr1895
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Bezrrg-.PreiS ß> -« Hauptexpeditton oder dem i» Stadt» vezttk and dm Vororten errichteten Au«, jiovestrllen abgeholt: vierteljährlich 4^lX x» Iwekmllia« täglich« »»stell»,g tos KLO. Diäch die Post bezogen für »tschland und Oesterreich: vtertrl,»hrlich ^ O.—. Direct, tägllch, Rttuzbaadiend»»» t»s Ausland: monatlich ?.50. Die Morgn>-«o»gabe erscheint täglich V,? Uh^ dt» Rdeud-Nusgab« Woche» tags - uhr. Nedartto» unt Erve-itio«: Autzannesgaffr 8. Dir Expedition ist Wochentag» onnnterbröche» »eössiret ftrch 8 bis «bead» 7 Uhr. Filiale«: vtt« Me««'S Eorttm. (Alfred Hs-Ui» ll»iversttLt»strohe 1, Louis Lösche. »athart«»str. 1s. pari, »»d »öuta-plutz T. Morgen-Ausgabe tlpZgcr Anzeiger. Drgan für Politik, Localgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. «rizeigerr-Preis dle OärlvaUrne Petitzeile 20 Pfg. Vrrlamru unrer dem Redacttvnsfkttch (4g^ sraiten SO >4. vor de« Famittennachrichw, lSgtipotiea) 40^4- «r-ster. Schr.tten laut unjernn Preis, verzeichnt». Tabellanichr, »»h Atff«»s«tz »ach bsherrm Tarif. tziftr,-Beilage» (gesalzt), ,nr «U d-r Moraeu-Ausgabr. ohne Postbefvrder»»» tv.—, mit Pvstbesörderang ^4 70.-—. Amiahmeschlnß für Anzeige«: Abend-Au-gabe: Vormittag» 10 Uhr. Morgen.Ausgabe: Nachmittag» 4 Uhr. Sonn- and Festtag» früh '/,S Uhr. Bei de, KUialen und Annahmestelle» je ein« halb« Stunde früher. Anzeigen stad stet» an dl» Etztze-itto» zu richten. Druck und Verlag von E. Polt tu Leipzig ^-133. Donnerstag den 1^. März 1895. 89. Jahrgang Amtliche Bekanntmachungen. Lekannlmachung. Unter Hinweis auf die Bestimmung in 8. 366. 2 des Reichsstraf, gesetzbuch» wird den Grundstücksbesitzern bez. Garteninbabrrn hiesiger Stadt bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zn 60 Mart oder entsprechender Haft hiermit aufgegeben, ihre Bäume, Strüuchcr, Hecken ,c. wäbrend des Monats April dieses Jahres von den Raupen des RingklspinnerS (öowdzfx k^euÄtria) gehörig säubern und die Raupen sowie deren Nester vertilgen zu lassen. Gleichzeitig geben wir nachstehend unter T eine kurze Beschreibung der Lebensweise und der zweckmäßigsten Vertilgungsart der an- geführten Schmettertingsgatlung. Leipzig, am 7. März 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. H 1347. Or. Georgi. Stahl. Ringelspinner (^omd^r Xeuitrm). Der Schmetterling legt seine Eier Ende Juli oder Anfang August bis zu 400 Stück beisammen spiralförmig um eia« bis dreijährige Aestchen. Erst vom nächsten März ab schlüpfen die Anfangs schwarzen, lang gelbbraun behaarten Räupchen aus, nähren sich zuerst von Knospen, später von Laub. Ihre Fraßstellen überspinnen sie mit einem leichten lockeren Gewebe, ohne ein eigentliches Nest herzu- stellen. Anfangs trifft man diese Raupen zu mehreren Hunderten gesellig an Oostbäumen, Weißdorn, Rosen, Weißbuche», Eichen, Rüstern, Pappeln, Birken beisammen, in der Gabelung eines Astes oder ähnlichen Stellen dicht aneinandergedrängt. Mit dem zu» nehmenden Wachsthum der Raupen werden diese Gesellschaften kleiner und kleiner, bis sie sich Ende Mai oder Anfang Juni gänzlich aus- lösen. Sie fressen bei Tag und Nacht und wandern von Baum zu Baum, wenn die Nahrung zu mangeln beginnt. Die erwachsene Raupe verwandelt sich im Juni in einem eirunden gelb durch stäubten Gespinnste zu einer weichen schwarzen Puppe, der im Juli der Faller entschlüpft. Zweckmäßigste Bertilgungsweise: Zerquetschen und Vernichten der Raupen in ihren Schlupfwinkeln, aus denen sie, wenn solche hoch am Baume sich befinden, durch Anschlägen an die Stämme herab geworfek werden können, im April. Die Schulgeld-Hebestelle Leipzig-volkmarS-ors bleibt wegen vorzunehmender Reinigungsarbeiten Freitag, -en 15. dsS. MtS. geschlossen. Leipzig. 12. März 1895. Ter Rath -er Stadt Leipzig. 0r. Tröndlin. Mllr. Stockhch-Auction. Montag, den 18. März d. Js.. sollen von Nachmittags 3 Uhr an im Forstreviere Connewitz die ober, und unterhalb des Schleußiger Weges und im Non,«ei,Holze aufbereiteten ca. 550 Eichen-Stockholzhansen unter den im Termine bekannt zu gebenden Bedingungen und der üblichen Anzahlung meistbietend verkauft werden. Zusammenkunft: An derElsterfluthrinne oberhalb desSchleußlger Weges und der alten Connewitzer Linie. Leipzig, am 9. März 1895. Des RathS Forstdcpntati-a. 8. 126. Wer durch Androhung eines Verbrechen- den öffentlichen Frieden stört, wird mit Gesängniß bi» zu Einem Jahre besttast. Hat der Thäter in der Absicht gebandelt, auf den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Staat».Ordnung hinzuwirken, oder darauf gerichtete Bestrebungen zu fördern, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren eia; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufficht erkannt werden. Marktverleaung. Der Sedanfeier halber ist der diesjährige zweite hiesig« Jahr- markt auf Sen IS. un- 20. August verlegt worden. Werdau, den 11. März 1895. Der Stadtrath. Seidel, Stdtr. Lau-Äreal, in nächster Nähe des Bahnhofes UN- -er Harthwal-ung schön gelegen, hat billig zu verkaufen -er Stadtrath zu Zwenkau. OeKentlielie Handelslelnanstalt. Die ^nmelduvx von Kunälunxslekrllnxen, velcke kommende Ostern m die b'rllk- oder Xoolimitlkgseurse der kkekrlings» aktkeiluux eintreteu »offen, erbittet sieb äer Outerreicknet« »m 11., 12, 14., 15. Rkr-ü Vormittags rvn I I dls 12'/, Vkr, vvowöxlick unter persönlicher Vorstellung ckvr ^oruweideadsn durek ibre Herren ?rinripals. Das lotete 8cbulüeugniss vcker dis Osnsurliste des 8cin1Iers ist bei dieser Oslegeubeit vorrulegen. ZVäbrend der geduckten 2eit «erden auck Anmeldungen tllr den eiujllkrig kaebvissenseliaklllekell Oursus snlgegen- genommen, an velckem sick kkancklungslekrllngv betkei igen können, die im Besitze des Zeugnisses kür die «issensckattliek- kettlbiguvg rum Liojükrig-VreiviIIigendienste sind, linker riebt 10 Lcunden «öekentliok. Zckulgeld 90 i I^eiprig, im Februar 1895. Oarl Volkvaw, virector. Die Umsturzvorlage. Die Commission des Reichstags zur Berathung der sogenannten Umsturzvorlage hak, wie gemeldet, ihre erste Lesung beendet. Das Ergebniß der Berathungen ist aus der folgenden, von der halbamtlichen „Berl. Corr." mit dankenSwerther Schnelligkeit veröffentlichten Gegenüberstellung ersichtlich, in der die Aenderungen gegen daS bestehende Recht gesperrt gedruckt sind. Entwurf eines Gesetzes, betreffen- Aeu-erungen und Ergänzungen -eS Strafgesetzbuchs, -es Militair- StrafgesetzbuchS un- -cs Gesetzes über -ie Presse. Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. verordnen im Nameu des Reichs, nach erfolgter 8. 129a. Haben Mehrere in der Absicht, auf den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Ctaats-Ordnung hinzuwirken, die Ausführung eines Verbrechens verabredet oder sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer, wenn auch im einzelnen noch nicht bestimmter Verbrechen verbunden, so werden sie, auch ohne daß der Entschluß der Ber- Übung des Verbrechens durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten, bethätigt worden ist, mit Zuchthaus bestraft. 8. 130. Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weife ver» fchiedene Elasten der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gesängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise die Religion, die Monarchie, die Ehe, di, Familie oder daS Eigenthum durch beschimpfende Aeußerungeu öffentlich angreift. Zustimmung des BundeSrathS und des Reichstags, was folgt: Vorlage -es vun-esraths. Artikel I. In dem Strafgesetzbuch werden die §§. 111, 112, 126, 130, 131 durch nachstehende unter den gleichen Zahlen aufgesührte Be» stimmungen ersetzt und die folgenden neuen 88- 111», 129 u ein- gestellt. 8. 111. Wer auf die im 3. 110 bezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen straf- baren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder Gesängnißstrase bis zu einem Jahre und, sofern eS sich um dir Aufforderung zu einemVer. brechen handelt, Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren ein. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerer« sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte. §. 111a. Gegen denjenigen, welcher auf die im 8. 110 brzeich- nete Weise ein Verbrechen oder eines der in den 88 113 bis 115, 124, 125, 240, 242, 253, 305, 317, 321 vorge fehenen Vergehen anpretst oder als erlaubt darstellt, finden die Strasvorfchriften Anwendung, die nach 8. 111 Absatz 2 für den Fall der Aufforderung zur Be. gehung einer solchen strafbaren Handlung gelten. 3. 112. Wer einen Angehörigen des Deutschen HeereS oder der Kaiserlichen Marine auffordert oder anreizt, dem Befehle des Oberen nicht Ge- borsam zu leisten, wer insbesondere eine Person, welche zum Beurlanbtenstande gehört, aufsordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienste nicht zu folgen, wird mit Gesängniß bis zu zwei Jahren besttast. Diese Strafvorfchrift findet auch auf den jeaigen Anwendung, der «inen Angehörigen des Land, sturm» auffordrrt oder anreizt, dem Aufrufe nicht Folge zu leisten. Gesängniß von einem Monat bi- zu drei Jahren trifft denjenigen, der eS unternimmt, einen Auge hörigen d es aktiven HeereS oder der aktiven Marine zur Be »Heiligung an Bestrebungen zu verleiten, welch» auf den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Staats. Ordnung gerichtet find. Hat der Thäter in der Absicht gehandelt, «in be stimmteS, a»f den gewaltjamen Umsturz der bestehenden Staat».Ordnung gerichtetes Verbrechen zu fördern, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufficht erkannt verdea. Nach -en Beschlüssen der Commission -eS Reichstage» erster Lesnng. Artikel 1. In dem Strafgesetzbuch werden die 88-111, 112, 126 durch nach, stehende unter den gleichen Zahlen aufgesührte Bestimmungen ersetzt und die folgenden neuen Z§. 49k, 111a, 129a eingestellt und der 8. I30a aufgehoben. 8. 111. Wer auf die im 8. 110 bezeichnete Weise zur Begehung einer traibaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafe», wenn die Aufforderung die strafbare Handlung, oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. Die Strafe darf jedoch, der Art und dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte. 8. 131. Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmrn muß, daß sie erdichtet oder entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinricktungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mar! oder mit Gesängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Artikel II. In dem Militakr-Strafgesetzbuch erhält der 8- 42 Absatz 2 folgende Fassung: Wird gegen eine Person des Brurlaubtrnstandes während der Beurlaubung wegen einer in dem Straf, gesetzbuch für das Deutsche Reich Theil II Abschnitt 6 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) oder Abschnitt 7 (Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Orb- nung) vorgesehenen strafbaren Handlung auf Ge- fängniß von mehr als sechs Wochen erkannt oder erfolgt die Verurtheilung einer Person deS Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer strafbaren Handlung der im §. 37 Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete» Art, so kann ein besondere- Verfahren deS Militairgerichts zur Entscheidung darüber angeordnet werden, ob auf Dienstentlassung oder auf Degradation zu erkennen ist. 8. 126. Wer durch Androhung eines Verbrechen- den öffentlichen Frieden stört, wird mit Gesängniß bis zu Einem Jahre bestraft. §. 49 k. Haben Mehrere die Ausführung eines Verbrechens verabredet, ohne daß der verbrecherische Entschluß durch Handlungen, welche einen Anfang der Aus- führung des Verbrechens enthalte«, bethätigt worden ist, so werden sie, wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Zuchthausstraße bedroht ist, mit Gesängniß nicht unter drei Monaten, wenn das Verbrechen mit einer geringeren Strafe bedroht ist, mit Gesängniß bis zu zwei Jahren oder mit Festungs- Haft von gleicher Dauer bestraft. Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Zulässigkeit vonPolizei- aufsicht erkannt werden. Der Thäter bleibt straflos, wenn er zu einer Zeit, zu welcher seine Theilnahme noch nicht entdeckt war, entweder die Ausführung des Verbrechens verhindert oder dessen Verhütung durch Anzeige bet der Behörde ermöglicht. 8. 129a. Haben Mehrere sich zur fortgesetzten Begebung mehrerer, wenn auch imEinzelnen noch nicht bestimmter Verbrechen verbunden, so werden sie, auch ohne daß der verbrecherische Entschluß durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten, bethätigt worden ist, mit Gesängniß bis zu drei Jahren bestraft. Der Thäter bleibt straflos, wenn er von der Ber- bindung zu einerZeit freiwillig zurücktritt, zu welcher »ine Theilnahme an derselben noch nicht entdeckt war- 8. 130. Absatz 1 unverändert. Absatz 2 gestrichen. 8. ISO». Gestrichen. 8. 181. Wer erdichtete oder entstellte Thotsachen, wissend, daß sie erdichtet oder entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bi- zu sechshundert Mark oder mit Gesängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 8. 111». Die Strafvorschriften, die nach §. 111 Absatz 2 für den Fall der erfolglosen Aufforderung gelten, finden auch gegen denjenigen Anwendung, welcher auf die im 8. 110 bezeichnete Art ein Verbrechen oder eines der in den 88- 114. 115, 124, 125, 166, 167. 172, 20l, 205, 240. 242 , 253 , 305 , 317, 321 vorgesehenen Vergehen in der Weise oder unter Umständen anprrist oder als erlaubt darstellt, di« geeignet find. Andere zur Begehung solcher strafbaren Handlungen anzuregen. 8. 112. Wer einen Angehörigen de- deutschen Heeres oder der kaiserlichen Marine auffordert oder anreizt, dem Befehle deS Oberen nicht Ge- horsam zu leisten, wer insbesondere eine Person, welche zum Beurlaubtenstand« gehört, auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienste nicht z» folgen, wird mit Gesängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Dies« Strafvorfchrift findet auch auf denjenigen Anwendung, der einen Angehörigen de» Landsturms auffordert oder anreizt, dem Ausruf« nicht Folge zu leisten. Wer in der Absicht, die militairische Zucht und Ord« nung zu untergraben, durch Wort, Schrift, Druck oder Bild gegenüber einem Angehörigen de» aktiven HeereS oder der aktiven Marine daS Heer oder die Marine oder Einrichtungen derselben verächtlich macht oder zur Verletzung der auf die Verwendung der br. waffneten Macht im Friede» oder Krieg sich beziehenden militairische» Dienstpflichten auffordrrt oder anreizt, wird mit Gesängniß bi» zu drei Jahren bestraf». Artikel III. In dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (R.-G.-Bl. S. 65) wird die Nr. 3 de- 8- 23 durch die nachfolgende Bestim mung ersetzt. 8. 23. 3) wenn der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer der in deu 88- 85, 95, 111, lila, 112, 123, 130 oder 184 des Deutschen Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten Handlungen begründet. Artikel IV. Diese» Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Urkundlich pp. Gegeben pp. Artikel II. In dem Milltair-Strafgesetzbuch erhält der Z. 42 Absatz 2 fol gende Fassung: Wird gegen eine Person des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer in dem Straf- gesetzbuch für das Deutsche Reich Theil II Abschnitt 1 (tzochverrath und Landesverrath), Abschnitt 2 (Be. iridigong des Landesherrn), Abschnitt 3 (Beleidigung von Bundesfürsten), Abschnitt 6 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) oder Abschnitt 7 (Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung vor gesehenen strafbaren Handlung auf Gesängniß von mehr als sechs Wochen erkannt oder erfolgt die Verurtheilung einer Person deS BeurlaubtcnstandeS während der Beurlaubung wegen einer strafbaren Handlung der im 8. 37 Absatz 2 Nr. 2 bezeichnet»,, Art, oder auf Grund der Nr. 3, 4, 5, 7 oder 8 deS 8- 361 des Strafgesetzbuchs und ist in letzteren Fällen aus Urberweisung an die Landespolizeibehürde erkannt, so kann »in besonderes Verfahren deS Militairgerichts zur Ent- scheidung darüber angeordnet werden, ob auf Dienstentlassung oder auf Degradation zu erkennen ist. 8- 23. 3) wenn der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer der in den 88- 85. 95, 111, lila, 112, 130 oder 184 des Deutschen Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten Handlungen begründet, in den Fällen der K8- 111, 111», 118 und 130 jedoch nur dann, weon dringend« Gefahr besteht, daß de, Verzögerung der Beschlagnahme die Aufforderung oder An- reizung rin Verdrecheu oder Vergehen unmittelbar zur Folge haben werde. Artikel IV. Unverändert. Deutsches Reich. Z Leipzig, 13. März. Der Vorstand deS national» liberalen Verein» für das Königreich Sachsen hat in seiner heutigen Sitzung einstimmig beschlossen, bei dem Vorstände der nationallibrralen ReichßtagSfraction in Berlin zu beantragen, daß er unter allen Umständen baldigst einen Beschluß de- Reichstags über eine Ehrung de- Fürsten Bi-marck zu dessen 80. Geburt-tag herbeiführe. (Wir sind überzeugt, daß dieser Beschluß unseres nationalliberalen BereiasvorstandeS nicht auch bei allen den nationalen Gedanken kraftvoll verfechtenden Männern im ganzen Reiche lebhaften Widerhall finden wird, und hoffen, daß die natiovalliberale Reichstagsfraction nicht zögert, als Vorkämpfer dieser Männer im Reichstage aufzutreten. Red. d. „L. T.") L. Berlin, 13. März. Die extrem-agrarischen Blatter zeigten sich sehr ungehalten, wenn man Gewicht auf Len Punct legte, daß der seit Mitte Januar fertiggestelltc Antrag Kanitz nickt im Reichstag eingebracht werde. Sie erklärten die Verzögerung mit dem Wunsche des Kaiser-, daß vorher der StaatSratb gehört werden nur bei den Parteigenossen im Königreich Sachsen, sondern I möge. lAa» es mit dieser Rücksichtnahme auf sich hatte,
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