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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.09.1895
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1895-09-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18950910010
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1895091001
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1895091001
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-09
- Tag1895-09-10
- Monat1895-09
- Jahr1895
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Gröbere Schriften laut unserem Preis« verzrichnib. Tabellarischer und Ziffern»» nach höhere.« Tarif. Extra»Veila»en (gesalzt), nur mit der Morgen - Ausgabe. ohne Postbeförderimg 60.—, mit Postbeförderuog ?o.--. Annahmeschluß für Anzeigen: (nur Wochentag») Abend-Au-gabe: Vormittag» 10 Uhr. Morgen-Au-gabr: Nachmittag» 4 Uhr. Lei den Filialen und Annahmestellen je eint halbe Stunde früher, Anzeige« sind stets an di« Expedition zu richten. Druck und Verlag von E. Polz in Leipzig. 436. Dienstag den 10. September 1895. 89. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung. 2345 Nachdem zufolge unserer Bekanntmachung zu Io vom D. V. 7160 27. Mai 1895 der Plan AH 707^, betreffend die Bauflucht- linien der Zschocherschen Straße in Leipzig-Plagwitz, aus der Strecke zwischen Karl-Heine- und Markranslädter Straße, vorschriftsmäßig, und zwar vom 2. bis mit 30. Juni 1895 öffentlich ausgelegen hat, die gegen den Plan erhobenen Widersprüche von uns zurückgewiesen, gegen die zurückweisenden Bescheide aber Rechtsmittel nicht ein» gewendet worden sind, so hat der oben bezeichnete Plan nunmehr nach 8- 22 des Regulativs vom 1b. November 1867, die neuen städtischen Anbaue und die Regulirung der Straßen betreffend, für rechtskräftig festgestellt zu gelten. Leipzig, den 5. September 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. Io. 4278. vr. Georgi. Bts. Bekanntmachung. In der bei der Königlichen Staatsanwallschast Halle a/S. an hängigen Strafsache wider den Handarbeiter Carl Friedrich Rudloff aus Berlin wegen Sittlichkeitsverbrechens wird als Zeuge gejucht derjenige Radfahrer, welcher am 18. August 1895 auf dem Wege zwischen Lemsel und Brodenaundorf ein Mädchen unter 14 Jahren von einem Ueberfall befreit und beim Gemeindevorsteher von Brodenaundorf Anzeige erstattet hat. Der betreffende Radfahrer wird ersucht, umgehend, sofern er in Leipzig aufhältlich ist, sich im Commissariat des Unterzeichneten Polizeiamts zum Zwecke seiner Befragung zu melden, sofern er jedoch außerhalb Leipzigs wohnt, der Königlichen Staatsanwaltschaft Halle schleunigst seine Adresse mitzutheilen. Leipzig, den 7. September 1895. Das Polizeiamt der Stadt Leipzig. IXc. 2518. Bretjchneider. N. Gesucht wird der am 30. Septeniber 1851 in Zehnten geborene Maurer Johann Friedrich August Höpncr, welcher zur Fürsorge für sein Kind anzuhalten ist. Leipzig, den 25. August 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. A r m enamt, Abth. IV a. ä.-R. IV a. Nr. 1392/95. I. V.: Ludwig. W 0 lf. Mbch. Gesucht wird die am 23. November 1863 in Großdeuben geborene Näherin Jda Elise verw. Kaiser geb. Krieg, welche zur Fürsorge für ihre Kinder anzuhalten ist. Leipzig, den 4. September 1895. Ter Rath der Stadt Leipzig Armcnamt, Abth IVa. ä.-L. IVu Nr. 1569. I. V.: Lndwig-Wolf. Hr. Gesucht wird der am 4. April 1845 in Ostro bei Kamenz geborene Arbeiter Friedrich Michael Richter, welcher zur Fürsorge für seine Familie anzuhalten ist. Leipzig, den 27. August 1895. Ter Rath der Stadt Leipzig Armenamt, Abth. II. I. B.: Ludwig.Wolf. X.-L. VI, Abth. II. Nr. 1590c. Meyer. Gesucht wird der am 22. August 1867 in Wasungen geborene Maschinist Harl Kettncr, welcher zur Fürsorge für sein« Familie anzuhalten ist. Leipzig, den 5. September 1895. Ter Rath der Stadt Leipzig. Armenamt» Abth. II. X.-L. III, Nr. 1311. I. B. Ludwig.Wolf. Kappel. Erledigt hat sich unsere Bekanntmachung vom 21. vorigen Monats, den Kellner Max Robert Lane aus Lommatzsch betreffend. Leipzig, den 4. September 1895. Ter Rath der Stadt Leipzig. Armcnamt. .V.-R. IVa Nr. 1402 c. I. V.: Ludwig-Wolf. Hr. »Ltrößere bauliche Herstellungen auf den Schiebständen im Bienitz. walde sollen nach Loosen getrennt öffentlich, wie folgt, ver- düngen werden: Loos I: Srdarbettcn, Beschaffung von 1999,9 cdm Ackerboden, Loos II: Zimmerarbeiten. Der Termin wird Sonnabend, den 14. d. M., Vorm. 9'/, und lO Uhr, im Amtszimmer des Unterzeichneten, Alexanderstr. 10, I., abgehalten, woselbst die bezügl. Unterlagen zur Einsicht ausliegen. Die Verdingungsunterlagen können außerdem von da gegen Er stattung der Selbstkosten bezogen werden. Angebote mit entsprechender Aufschrift sind versiegelt und post, frei bis zu obigem Zeitpuncte einzusenden. Ter Königliche vtarnison-vaubeamte. Die städtische Sparkasse beleiht Werthpapiere unter günstigen Bedingungen. Leipzig, den 1. Februar 1895. Die Sparcasfen-Deputation. Bekanntmachung. Die weitere Ausgabe der Synagogenkartrn findet Mittwoch, den 11. September 1895. Vormittag» 11—12 Uhr im Synagogengebäude, eine Treppe hoch, statt. Den bisherigen Inhabern bestimmter Plätze wird da» Recht, die- selben Plätze im kommenden Synagogenjahre zu benutzen, bis Mittwoch, de» 11. September P. I., Mittag» 12 Uhr vor. behalten. Ueber die bis zu diesem Zeitpuncte nicht in Empfang genommenen Karten wird anderweitig verfügt. Wir bitten bei Empfangnahme der Karten die bisherigen Karten und die diesjährigen Ecmcindeftenerqutttnngcn niitzubringen. Leipzig, den 9. September 1895. Ter Vorstand der Israelitischen Reltgton»gemeinde zn Leipzig. Gewerbekammer Leipzig. Donnerstag, de» 12. d. M., Nachmittags 4 Uhr öffentliche Plenarsitzung. Tagesordnung: Verlangte Gutachten a. über das Gesuch der Kupferschmiede- Kreis.Innung um Verleihung der aus 8- 100s Z. 3 der G.-O. folgenden Rechte; b. über die Ministerial-Vorlage, den Schutz der Bauhandwerker betrfsd.; c. über den beim Rath hies. Stadt an gebrachten Antrag, bei Vergebung städt. Bauarbeitcn, den Unter- iiehmern die Zahlung eines Mindestlohnes zur Bedingung zu machen. Leipzig, den 10. September 1895. D. A. Oehler, Vors. Herzog, S. (Quittung. Durch Herrn Friedensrichter Logclderx wurden uns überwiesen: Sühne in Sachen Kl.A F- /- H- R. /. M Ai.'/. G. - B. -/. H. r 4, 3. /. M. - 15, 4. 10, Sühne in Sachen St.'/. W. ./i 10, Sch. , .P. - I. G.E. .15, Z. G. - 4. Summa 99. worüber hiermit dankend quittirt Leipzig, den 9. September 1895. die kirchliche Armenpflege zu St. Petri (III. Bezirk). 4. I'rszcr, Caisirer. Diebstahls-Bekanntmachung. Gestohlen wurden laut hier erstatteter Anzeige: 1) eine ovale Brosche (ein in Silber gefaßtes Porzellanschild mit der Abbildung eines Knaben) Anfang August; 2) ei» goldener Trauring, gravirt „27. 5. 91. 0. X. 8. 9. 92", am 27. August: 3) eine silberne Cylindcrnhr» auf der Rückseite „II. 0." gravirt, am 1. September; 4) eine silberne Herrcn-Nemoutoirnhr mit Talmikette, im Deckel „bl. Rossbcru:" gravirt, am 2. September; 5) eine silberne Chlindernhr, ohne Goldrand, mit Secunde, Rückseite mit Arabesken, mit goldener langgliedriger Kette, am 1. September; 6) eine Mberne Zylinder-Rcmontoirnhr mit goldnen Zeigern und Nickclkctte mit ausgesügtem Bernbnrger 2-Mark- tück und ein goldener Siegelring mit rothem Stein, am 7. September; 7) ei» Jacket von schwarzem Kammgarn mit übersponnenen Knöpfen, vom 18. bis 25. August; 8) ein Jackctanzug von braunem Cheviot mit schwarzen Horn- knöpfen und Stoffhenkel am Zacket, vom 24. bis 3l. August; S) ein Lefancheur-Äcwchr mit Gold- und Silberverzierungen, in Lederfuttcral, am 24. August; 10) ein Pnenmatic-Rober, schwarz lackirt, mit Nickelbeschlag, mit dem Firmenschild „Hermann Förster, Kellner" und mit der Fabrikmarke „Winkelhofer L Jänicke, Chemnitz", am 3. September; 11) ein älterer Rover mit schwarzem Sattel und Tasche und einem Schild mit der Firma „Gustav Baum, Leipzig", am 27. August; 12) ein Handwagen, 4rädrig, grau gestrichen, mit Eisen neu beschlagen, an der linken Seite mit dem Namen „Ferd. Grabau" beschrieben, mit Kastenaussatz ohne Hintergiebel, am 25. August; 13) ca. 24 Dutzend tKiimmikämme, ein Kästchen mit ca. 1V Dntzcnd Staub- und andercn Kämmen, ca. 39 Stück sogen. Wundcrschächtclchcn mit Schmucksachcn. am 7. September. Etwaige Wahrnehmungen über den Verblieb der gestohlenen Gegenstände oder über den Thäter sind ungesäumt bei unserer Criminal.Abtheilung zur Anzeige zu bringen. Leipzig, den 9. September 1895. Tas Polizeiamt der Stadt Leipzig. Bretschneider. Ml. Montag, den 16. September 1895, von Vormittags 9 Uhr an und ebcnt. an den folgenden Tagen gelangen im Grundstücke, Lüptitzerstraße Nr. 2 hier, folgende Gegenstände, als: 1 Geldschrank, 1 Zweirad (Rover), 1 großer Posten Brief- nnd Schreibpapier, Briefumschläge und Visitenkarten, 1 Per- forirmaschine, 4 große Tische, 15 Tafeln, 4 Sckircibpnlte, 1 Schreibtisch, versch. Schränke, 167 versch. Stanzeisen, 70 versch. lithograph. Steine, 1 eiserner Transvortwngen, 1 Handwagen, 2 Musterkoffer, 1 großer Posten versch. Papier- Internen, 30 Dutzend Fenstervorsetzer, 350 Dutz. japanesische Windvögel, 15 Packe Shilling, 4 große Musterschränke, 1 Schreibmaschine, ca. 350 Ctr. Pappe, IM Dutz. Luftballons, 6M Dutz. Papiermützen, 50 Ctr. Druckpapier, ca. IM Ctr. versch. Cartons, 31 Stahlplattcn mit Mustern, das voll ständige Schriftmaterial einer Buchdruckerei, 1 Ladentisch, 1 Sophatisch, 8 Sack Leim, 4 Kisten mit Tüllen, 14 Bände Brockhaus' Convers.-Lexikon, Brehm's Thierleben u. A. m., zur Versteigerung. Ein specielleS Auctionsverzeichniß hängt an der Gcrichtstasel aus. Wurzen, am 7. September 1895. Ter Gerichtsvollzieher des ttönigl. Amtsgerichts. Eckardt, Actuar. Das Bürgerliche Gesetzbuch. in. Verträge im Allgemeinen. (Nachdruck verboten.) Verträge bedürfen der schriftlichen Form in der Regel nicht. Haben die Parteien schriftliche Form verabredet, so genügt, wie schon jetzt vielfach üblich und auch von den Ge richten als rechtsverbindlich anerkannt wird, wenn von den mehreren gleichlautenden Ausfertigungen des Vertrages jede Partei nur die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. - Der Entwurf erklärt dies Verfahren aus drücklich für giltig und zwar auch dann, wenn durch Gesetz, wie dies in einigen Fällen geschehen, schriftliche Form vor geschrieben ist. Ist die schriftliche Form von den Parteien vereinbart, so gilt, so lange die Beurkundung nicht erfolgt ist, der Vertrag als nicht geschloffen, und zwar selbst dann nicht, wenn einzelne Puncte, über welche eine Verständigung erfolgt ist, zu Papier gebracht sind. Telegraphische Ueber- mittelung der gegenseitigen Erklärungen soll, so weit sich nicht ein anderer Wille der Partei erzieht, zur Wahrung der schriftlichen Form genügen. Wesentlich umgestaltet wird die Lehre von der rechtlichen Bedeutung einer Offerte und von dem Zustandekommen des Vertrages unter Abwesenden. Es wird auch der gegenwärtig sehr häufigen geschäftlichen Verhandlungen miltels des Fernsprechers gedacht und zwar wird der Verkehr mittels desselben wie eine Verhandlung unter Anwesenden ausgefaßt, weil Erklärung und Gegenerklärung sofort erfolgen. Was die rechtliche Bedeutung einer Offerte anbelangt, so unterliegt dieselbe gegenwärtig verschiedenen Beurtheilunzen, je nachdem sie von einem Kaufmanne oder von einem Nicht- kaiifiiiaiine auSgeht. Im ersten Falle ist sie nach Maß gabe deS allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches für den Antragenden eine gewisse Zeit bindend. Giebt der Nicht- kaufmann heutzutage eine Offerte ab, so ist die Wirkung verschieden, je nachdem derselbe im Gebiet deS allgemeinen preußischen Landrcchts wohnt oder im Gebiet des gemeinen deutschen oder des französischen Rechts. Während das preußische Landrecht den Antragenden gleichfalls für gebunden an seinen Antrag erklärt, wenn auch in etwas anderer Weise wie das Handelsrecht, so stehen die zuletzt genannten beiden Rechte auf dem Standpunkte, daß der Antragende an seine Offerte so lange, bis die Annahme-Erklärung des anderen Thciles eingeht, nicht gebunden ist, sie vielmehr bis dahin widerrufen kann. Der Entwurf wird sicher auf allgemeine Zustimmung rechnen können, indem er ausspricht: „Wer einem Anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebunden heit ansgeschtosiei! bat." Verschieden ist die Zeitdauer der Gebundenheit. Ein Anwesender, also auch ein telephonisch verbundener, muß den ihm gemachten Antrag sofort an nehmen. Auf die Erklärung eines Abwesenden soll der An- trageude bis zu dem Zeitpuncte warten, in welchem er den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Um entstehenden Zweifeln vorzubeugen, kann der An tragende von vornherein eine Frist bestimmen, bis zu weicher er gebunden sein will. Kommt nun durch die rechtzeitige Annahme unter Ab wesenden ein Vertrag zu Stande, so ist es von großer Wichtig keit, einen festen Zeitpunct zu haben, in welchem der Vertrag als abgeschlossen gilt, denn von diesem Zeitpuncte ab geht die Gefahr eines etwaigen Unterganges und einer Werth- minderung des gekauften Gegenstandes von dem Verkäufer auf den Käufer über. Nach dem Handelsgesetzbuche gilt als dieser Zeitpunct der Moment, in welchem Derjenige, dem der Antrag gemacht ist, seine Annahmeerklärung behufs der Ab findung ab giebt. Nach dem Entwürfe kommt der Vertrag erst später zu Stande, nämlich erst mit dem Zeitpuncte, in welchem Demjenigen, welcher den Antrag gemacht hat, die Erklärung der Annahme desselben zu geht. Der Entwurf stellt nämlich die allgemeine Regel auf, daß eine Willens erklärung, die einem Abwesenden gegenüber abzugeben ist, stets erst mit dem Zeitpunct wirksam wird, in welchem sie diesem zugeht. Es ist zu erwarten, daß daS Handelsgesetz buch, welches neben dem künftigen Bürgerlichen Gesetzbuchs zwar für Kaufleule in Kraft bleiben wird, in den soeben er wähnten Puncten doch in Uebereinstimmung mit dem Bürger liche» Gesetzbuche gebracht werden wird, so daß für diese Fragen die gleichen Grundsätze im kaufmännischen und nicht- kaufmännischen Verkehre gelten. M. E. haben beide Theile keinen Grund, hiermit unzufrieden zu sein. Eine besondere Regelung erfordert die Bedeutung der Ge bote bei einer Versteigerung. Es besteht Meinungsver schiedenheit darüber, wie lange jeder Bieter an sein Gebot gebunden ist, und ob der Versteigerer überhaupt einem Bieter den Zuschlag ertheilen muß. In Uebereinstimmung mit der vorherrschenden Ausfassung der Gerichte hat der Entwurf angenommen, daß der Versteigerer es in der Hand behalten müsse, den schließlich gebotenen Preis anzunehmen oder abzu- lehnen, je nachdem dieses seinem Interesse entspricht oder nicht. Der Bieter wird frei und sein Gebot erlischt, sobald er von einem andern überbotcn worden ist. Um zu ver hindern, daß ein zahlungsunfähiger Bieter durch ein Mehr gebot ein gutes Gebot ungiltig macht, kann der Versteigerer m den Versteigerungsbedingungen Vorsorge treffen, indem er sieh den Zuschlag unter den drei Höchstbietenden vorbehält. Fällt der Erfüllungstag einer Leistung auf einen Sonn tag oder allgemeinen Feiertag, so wird jetzt nach dem Handelsgefitzbuche unterschieden, ob es sich um einen fest vereinbarten Tag, am l5. künftigen Monats, oder um eine Frist, z. B. binnen drei Monaten, handelt. Im ersten Falle gilt der nächste Werktag als Erfüllungstag; im Falle einer vereinbarten Frist muß, wenn der letzte Tag des Zeit raumes auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, spätestens am nächst vorher gehenden Werktage erfüllt werden. Nach dem Entwurf gilt auch bei Fristen der nächst folgende Werktag als Erfüllungstag. Für die in den einzelnen deutschen Staaten verschieden bemessenen Verjährungsfristen der Klagen führt der Entwurf einheitlich eine regelmäßige Frist von 30 Jahren ein. Die Forderungen der Kaufleute, Fabrikanten, Hand werker, Kunstgewcrbetreibenden für gelieferte Maaren und Arbeiten, der Landwirthe für gelieferte Erzeugnisse, der Gast- wirthe, Lotterie-Collecteure, der Privatbeamten, der Arbeiter wegen des Lohnes, der Arbeitgeber wegen Vorschüsse, der Lehrer, der Aerzte, Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher, der Unterrichts-, Erziehung«-, Verpslegungs- oder Heil-Anstalten u. s. w. verjähren mit dem Ablauf von zwei Jahren, mit Ablauf von vier Jahren verjähren Zinsen, Pacht- und MietbSgelder, Renten und dergl. Berüge. Betreffs der Ver jährung der Forderungen der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und Kunstgewerbetreibenden ist die schon jetzt in den meisten Staaten bestehende Ausnahme gemacht, daß es bei der regelmäßigen, also 30 jährigen Verjährungsfrist bleibt, wenn die Waare oder Arbeiten dem Schuldner für seinen gewerblichen Betrieb geliefert sind. Die Selbsthilfe wird erweitert. Sie soll grundsätzlich erlaubt sein, „wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist", und ohne sofortiges Eingreifen Gefahr vor liegt, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Es sollen aber nur solche Mittel als Selbsthilfe statthaft sein, die auch die Behörde anwenden dürfte, wenn sie rechtzeitig angegangen werden könne. Da nach sollen erlaubt sein: Wegnahme, Zerstörung oder Be schädigung von Sachen, Festnahme des Verpflichteten, und zwar nicht nur im Falle deS Fluchtverdachtes, sondern auch zur Abwehr sonstiger Vereitelungen oder Erschwerungen der Verwirklichung des Anspruchs. Von einem ausdrücklichen Verbote einer mißbräuchlichen oder chicanösen Rechtsausübung hat der Entwurf Abstand genommen. Es war die Ansicht, daß bie Bestimmung: „Ver träge sind so anszulegen, wie Treu und Glauben mit Rück sicht auf die VerkehrSsitte es erfordern", dem Richter genügende Handhabe biete. Ich bezweifle dies sehr, glaube vielmehr- daß durch die Ausstellung deS Grundsatzes: Die für den Berechtigten werthlose Ausübung seines Rechts lediglich zum Nachtheile eines Andern ist unzulässig — unserer Rechts ordnung ein für den Zweck des ganzen Rechts, welches zunächst nicht das Einzel-, sondern daS Allgemeinwohl fördern soll, charakteristischer Stempel gegeben würde, der allerdings »n Gegensatz zu dem individualistischen Charakter des römische» Rechts stände. Or. iur. W. Brandts. Deutsches Reich. * Leipzig, 9. September. Wie uns aus Greiz von einem bisher als zuverlässig befundenen Gewährsmann mitgetheilt wird, hat Fürst Reuß ältere Linie am Sedanfist „verkleidet" die Stadt Greiz besucht, um die prächtige Illumination sich anzusehen; auch die Prinzessinnen haben nach derselben Quelle die Illumination in Augenschein genommen. * Leipzig, 9. September. Die „Freisinnige Zeitung" wollte, was wir bisher unerwähnt ließen, aus Bielefeld er fahren haben, daß der „Vorwärts" die Briefe an Herrn v. Hammcrstein von Arbeitern erhalten habe, die mit der Einstampfung der Papiere beauftragt gewesen wären. Das ist nach der Behauptung des „Vorwärts" nicht richtig, und man wird ihm dies Wohl glauben können, da Briefe solcher Art von einem Manne wie der frühere Cbefredacteur der „Kreuz zeitung" nicht „zum Einstampfen" weggegeben werden dürften. Im Anschluß an seine Richtigstellung liefert das social demokratische Centralorgan einen bezeichnenden Beitrag zur zukunftstaatlichen Ethik, indem es wörtlich schreibt: „Es spricht übrigens für die Kleinlichkeit der bürger- lichcn Presse, daß sie der doch nur in zweiter Linie stehenden Seite unserer Veröffentlichung, von wem wir die Briefe erhalten haben, fast ebenso viel Interesse entgegcnbringt, als der hoch politischen Seite der Veröffentlichung." Den „großen Geistern" der socialdemokratischcn Presse ist es freilich längst gleichgiltig geworden, ob sie gestohlene oder rechtmäßig erworbene Aktenstücke veröffentlichen. Es sei, um von derartigen Heldenthaten des „Vorwärts" ganz zu schweigen, nur an die Veröffentlichung des v. d. Gröben- Ärenslein'schen Briefes erinnert, der durch einen Abort- Diebstahl in den „Besitz" der „Leipz. Volksztg." gelangte. IS. Berlin, 9. September. DerFreisinn kann nicht umhin, eine Weile — lange wird es nicht dauern — das Verhalten der Socialdemokratie zur Sedanfeier zu mißbilligen. Aber auch nicht auf Augenblicke verzichtet er auf die Erleichterung der sociatdemokratischen Agitation. Wie weit er dabei von Wahlinteresfin, wie weit von Gedankenlosigkeit bestimmt wird, mag dahin gestellt bleiben. Vermuthlich von letzterer geboren, aber darum nicht minder gesährlich ist eine neuerliche Er örterung des Essener Geschmorenenverdicts gegen Schröder in der „Voss. Ztg." Das Blatt schreibt: „Nicht darauf kommt es an, ob Schröder und Genossen unschuldig verurtheilt worden sind oder nicht; darüber wird die Wahrheit viel leicht niemals an das Tageslicht kommen, und man kann darüber im Zweifel sei». Sondern daraus kommt es an, ob in weiten Kreisen die Ueberzeugung verbreitet ist, Schröder und Genossen seien aus Parteigeist verfolgt und demnächst unschuldig verurtheilt worden. Diese Ueberzeugung muß eine Verbitterung im Gefolge haben, die der Socialdemokratie zu Gute kommt." Mit anderen Worten: Wenn die Socialdemokratie gegen ein gerichtliches — gleichviel ob von Richterbeamten oder Volksrichtern gefälltes — Urtheil Stimmung macht, so hätte dieses Urtheil nicht gesprochen werden dürfen — die Gasse ist die oberste Instanz. Man kann in Zweifel sein, ob das Essener Urtheil richtig ist, sagt die „Voss. Ztg." DaS kann „man" bei jedem gerichtlichen Erkenntniß; es wird wohl nicht ein solches ergehen, ohne daß sich Leute finden, die erklären, sie hätten anders geurtheilt. Im Essener Fall ist aber obendrein der „Zweifel" von der Socialdemokratie mit größtem Raffine ment erzeugt und genährt werden. Der „Vorwärts" und die anderen Blätter seiner Partei halten, obwohl sie natürlich von der Schröder'schen Strafsache so wenig wußten wie das übrige Publicum, lange vor der Gerichtsverhandlung Dar stellungen gebracht, die darauf berechnet waren, ein nicht auf Freisprechung lautendes Urtheil als einen Justizmord erscheinen zu lassen. Hätte sich die „Bossische Zeitung" Ge danken hierüber gemacht, sie wäre trotz ihrer Selbstgefälligkeit zu dem Ergebniß gekommen, daß sie die „äuxv" der social demokratischen Volksbetrüger geworden ist. 6. II. Berlin, 9. September. Bekanntlich bat daS deutsche Kanonenboot „Iltis" in die ostasiatischen Wirren hervorragend eingegriffin; über die Thätiakeit desselben hat nun der Commandant Capitainlieutenant Ängenohl einen ausführlichen Bericht an daS Oberkommando der Marine erstattet, dem wir Folgendes entnehmen: „Am 5. Juni sandte Capitain Jngenohl folgendes Telegramm an das kaiserliche Commando S. M. S. „Irene" ab: „In Tamsui hat jede Regierungsgewalt aufgehört, chinesische Soldaten verhinvern das Herausgehen des deutschen Dampfers „Arthur", weil letzterer größere, ver Regierung gehörige Geldsummen an Bord hat. Uebrige Europäer bis jetzt nicht behelligt." Die Antwort von der „Irene" lautete: „Fühlen Sie sich stark genug, das Aus laufen des Dampfers „Arthur" zu erzwingen, Vergewaltigung desselben verhindern. Habe nach Berlin um Befehl telegraphier; will mit „Irene" hinkommen. DreSky." Die Nacht vom 5. zum 6. verging verhältnißmäßig ruhig. Um 7 Uhr Morgens erhielt Capitain Jngenohl die Meldung, daß die Geschütze der Südbatterien auf den „Arthur" feuerten und einige Granaten in unmittelbarer Nähe des Schiffes ein geschlagen seien. Der „Arthur" hißte gleich darauf das Signal: „Ich werde angegriffen und bitte um Hilfe." Gleich zeitig ging er in höchster Eile Anker auf und legte sich ganz in der Nähe längsseits des „Iltis" zu Anker, um durch uns gegen das Gescbützseuer gedeckt zu sein. Ich fuhr nun selbst zu dem Dampfer hinüber und erfuhr dort von dem in großer Aufregung befindlichen Capitain, daß eine Granate in den Salon auf seinem Schiff ein geschlagen sei und, ohne zu crepiren, einen Chinesen schwer verwundet habe. Ich ließ mir die Granate geben, die ich als eine 5- oder 6-em-Granate aus einem Krupp'schen Geschütz erkannte, und warf sie, um weiteres Unglück zu ver hüten. Uber Bord. Dem Capitain ertheille ich die Weisung,
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