<s,' uz 'tt'-ili ^ ^ '^7- ^l^!,^ ; .,. .i',!l)N I!' >!>,n/i ^ u- E,,,-/' -<-l- <! '/'-'nkl: »i1nv/.ut>r1 »li't"".,!' - ^ " -'ü ^ ^ '/A ' ' « ^ !>i'L ./ Ä H ö TÜ! ^ für die Königlichen Gerichtsämter nnd Stadträthe zu ' Riesa und Strehla. -) l» A3. 7 »i««<»ag, »e« S«. A««i 1839. Generalverordnung beS Finanzministeriums an die Amtshauptmannschasten und OrtSobrigkeiten, die ander weite Regnlirung des Kochsalzpreises betr. Nachdem der, der gegenwärtigen außerordentlichen Ständeversammlung vorgelegte Gesetzentwurf die anderweite Regulirung der Salzpreise betreffend, die Zustimmung beider Kammern erlangt bat und in Gemäßbeit der dirßfallsigen Beschlüsse der NiederlagSpreis für das Stück (120 Pfund) Kochsalz vom 1. Juli dieses Jahres ab aus Drei Thaler 18 Ngr. — - zu erhöhen ist, so wird hierdurch Folgendes verordnet: §- 1. Die OrtSohrigkeiten hüben sich ungesäumt der hiernach erforderlichen Regulirung und Abänderung der Preisverzeichnisse für die OrtSsalzverkäuser unter Berücksichtigung der Borschrift in ß. 5 der Ver ordnung, die Ausführung des wegen Gleichstellung der Taxpreise unter dem 24. December 1845 er lassenen Gesetzes betreffend, von demselben Tage (Ges.- und Vdgs.-Blatt, S. 407) zu unterziehen und die Hinausgabe der neuen Salztaxen, nachdem sie den AmtShauptmannschaften zur Prüfung und Bestä tigung Vorgelege» haben, dergestalt zu beschleunigen, daß dieselben bis zum 1. Juli d. I. in den Hän den der OrtSsalzverkäuser sich befinden. ^ ' §-2. Die Amtshauptmannschasten haben über die Ausführung dieser Anordnung zu wachen und auch ih, rerseits die Prüfung der ihnen zur Bestätigung vorgelegtcn SalzpreiSverzeichniffe entsprechend zu beschleu nigen. §. 3. Diese Generalverordnung ist in allen tz. 21 des Gesetzes vom 14. März 1851 bezeichneten Zelt, schriftcn abzudrucke». Dresden, den 9. Juni 1859. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. Schäfer. Verordnung die Wiedererhebung der außerordentlichen Zuschläge zur Stempelsteuer betreffend, vom 14. Juni 1859. In GemäSheit der in dem LandtagS-Abschiede vom 11. laufenden Monats auf die dieSsallfige stän dische Erklärung ertheilten Allerhöchsten Zusicherung wird hierdurch Folgendes verordnet: > Kl. - Die durch Verordnung deS Finanz-Ministerium- vom 9. December 1858 tz. 1 (Seite 343 de- Ge^ setz» und Verordnungsblattes vom Jahre 1858) für die Jahre 1859 und 1860 verfügte Aufhebung der > durch das Gesetz vom 13. September 1850 eingeführten außerordentlichen Zuschläge zum Schriften- Und WerthSstempel tritt von und mit dem 1. Juli laufenden Jahres außer Wirksamkeit. Es find daher vön diesem Zeitpunkte an jene Zuschläge ganz so, wie sie in dem Gesetze vom 13. September 1850 (Seiten 211 stgd. deS Gesetz« und Verordnungsblattes v. I. 1850) bestimmt worden, wiederum zu verrechtrN'. " u 7.1 7'!'' ' > K. 2. ' ','^7.' Dir nach ß. 4 der Verordnung vom 9. December 1858 den Stempelpapiervertheiltrn mit IV^l Praceut Le» erkauften Stempelpapierbetrages vrrwilligte Vergütung wird 'pom 1. Juli laufenden Iah.- re» an auf den früheren Betrag von Ein Proeent (K. 6 pot. 3 der AuSsührungSverordnunÜ vom 18. Septembvr L8S0) zutückdesetzk. 7 pleber did künftig« Einnehmergebühr der Stempelimposteinnehmer wird durch besondere Verordnung an. dt« Kretssttueriäthe Bestimmung getroffen werden. ! i >' !