Glbeblatl. Amtsblatt für die Königlichen Gerichtsämter und Stadträthe zu Riesa und Strehla. ^>" 87. Di-ttftag, --N 5. Jttli 1858. Bekanntmachung, die Beaufsichtigung der entlassenen Strafgefangenen betreffend. ES ist zur Kenntniß de. Königlichen Krei-direetion gelangt, daß der bestehenden Anorknung, wonach die au» den Strafanstalten entlassenen Personen von ihrer Entlassung an ein Jahr lang unter specielle Po» lizeiaufficht zu stellen, ihnen auch «ährend dieser Zeit Reiselegitimationeu nur an bestimmte Orte, wo fie ein ArbeitSunterkommen zu finden Aussicht haben, auSzusteüen find, von den Polizeibehörden nicht allenthalben gebörig nachgegange« «erde. Die Königliche KreiS-Direction steht sich daher »eranlaßt, die gedachte Anordnung zu Pünktlicherer Befolgung hierdurch in Erinnerung zu dringen. Leipzig, am 22. Juni 1854. Königlich« Kreis-Direerton. v. BurgSdorff. v. Abendroth. Bekanntmachung, die Auslieferung der Postsendungen betr. In Bezug ans die Vorschriften, welche in tz. 22 der zu Ausführung deS Postgesetze« vom 7. lau» senden Monats erlassenen, mit dem 1. Juli dieses Jahres nebst dem Gesetze selbst in Kraft tretendeu Postordnung von demselben Tage über die Auslieferung von Postsendungen getroffen find, wird hier» durch Nachstehende» noch besonder» zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Ueber eingehende Packet» und Werthsendungen selbst haben die Empfänger künftig «ur insoweit Quittung zu leiste» .als ihnen diese Gegenstände nach tz. 74 der Postordnung, Absatz 2, Pkt. I, 2 und 3 vo,n der Postanstalt zugetragen werden. Wird dagegen nur der zu einer solchen Sendung gehörige Begleit» (Adreß») Brief bestellt, so hat sich auch die QuittungSleistung lediglich auf diesen letzter« zu beschränken. Die Aushändigung der zugehörigen Postsendung erfolgt letzter» Falls gegen Vorzeigung (und postamtliche Abstempelung) des AdreßdriefeS. Quittung über die erfolgte Auslieferung de» Poststück» wird in diesem Falle nicht erfordert. Den Adressaten von Briefen mit declarirter Geld« oder Werthinlage über 300 Thaler werden, da derartige Sendungen weder mit Begleitadreffe versehen, noch postamtlich zu bestellen find, besonder» vor« gedruckte Adreßscbcine behändigt, über deren Empfang ebenfalls zu quittiren ist. Gegen Vorzeigung diese» Scheins erfolgt die Auslieferung des zugehörigen Briefs. Auslieferungsscheine werden künftig nicht mehr auSgegebeu. 2. Postsendungen, über welche Quittung zu leisten ist, dürfen in Abwesenheit de» Adressaten nur au eine in dessen ausdrücklichen (nach der Vorschrift der Postordnung schriftlich uachzuweisenden) oder still schweigendem Aufträge handelnde Person verabfolgt werden. Als stillschweigend Beauftragte find GefchäftStheilhaber, Geschäftsführer und erwachsene Fami lienmitglieder zu betrachten, soweit fie dem bestellenden Briefträger als solche bekannt und — soviel GefchäftStheilhaber und Geschäftsführer anlangt — der Abgabepostarstatt schrittlich bezeichnet find. Adressaten, welche die für sie eingehenden Postsendungen nur persönlich oder durch ausdrücklich beauftragte Bevollmächtigte, nicht aber durch Personen der zuletzt bemerkten Art in Empfang nrhmz» wollen, haben dietz bei der Popanstalt ihre» Wohnort« im Voraus bestimmt zu erklären.