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Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Titel
- Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Verleger
- Hirzel
- Erscheinungsort
- Leipzig
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Umfang
- XVI, 126, 655 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 33.8.202-1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Unterstützt durch
- LDP Sachsen
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation VW-LiS
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5146121695
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id514612169
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-514612169
- SLUB-Katalog
- 514612169
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Quellen zur Geschichte der Rezeption ; 1
- Titel
- Leipziger Weistum für Plauen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Monographie
Leipziger Schoeffenspruchsammlung
-
- Einband Einband -
- Titelblatt Titelblatt III
- Kapitel Vorwort V
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis VII
- Kapitel Abkürzungen XIII
- Kapitel Einleitung 1
- Register Inhaltsübersicht 1
- Kapitel Von voigt- und eelichem gedinge 3
- Kapitel Von gerichtsproceß, clagen und fordern 3
- Kapitel Von antwort; ob in allen sachen, wie und was zu ... 8
- Kapitel Schult verneinen und beeiden 9
- Kapitel Von eide schwern, gezeugen und kundschaften 10
- Kapitel Von gezeugen und erweisen 11
- Kapitel Von verjarunge, gewonheiten und wie man sich un sachen ... 14
- Kapitel Von wilkore, beteidingten und entschickten sachen zu ... 14
- Kapitel Von burgen und burgeschaften 15
- Kapitel Von pfanden und dergleichen 16
- Kapitel Von kummer 17
- Kapitel Von urteiln 17
- Kapitel Von kaufen und verkaufen 18
- Kapitel Von lehn und gewere 20
- Kapitel Von zehenden, zinsen, geschoß, opfertagen, auch von ... 21
- Kapitel Welch sache uncreftig, machtlos wurd 22
- Kapitel Von erbteilunge, guter angefelle nach magenschaften und ... 22
- Kapitel So ein vater gepurenden teil einem kinde zu [schaden] ... 31
- Kapitel Von absonderung, ausgesatzten kinden, wie damit zu ... 31
- Kapitel Von begabung mans und weibs, wo eins dem andern etwas ... 32
- Kapitel Auch leibgeding belangend 35
- Kapitel Von gerade, mußteil und morgengab 36
- Kapitel Von hergebete, erbe und erberecht 38
- Kapitel Erbgut wollen zu lehngut machen 38
- Kapitel So kinder ausländisch, den gut anerstorben, dhweil ... 39
- Kapitel Von vormundschaft und vormunden 39
- Kapitel Von rechnung, manen und bezalen 40
- Kapitel Von schuldgeldung, etwan auch nach toder hand wie zu ... 41
- Kapitel Nach toder hand erinnerung und erweisung 42
- Kapitel Von getreuer hand und leihen oder borgen 42
- Kapitel Von falsch handtierern 43
- Kapitel Von wucher und wuchern 43
- Kapitel Von freimarkten, verwechselen, leinkaufen und spielen 43
- Kapitel Von den, die heimlichen rat offenbaren 43
- Kapitel Von abtrunnigen, ungehorsamen weiben 44
- Kapitel Von notzug, buber- und hurerei 44
- Kapitel Von eegelobde 45
- Kapitel Erweisen, daß kinde lebendig geborn sein 45
- Kapitel Von tadelung, unduchtig zu machen, von handwerken ... 45
- Kapitel Von injurien und schmehung; die sich auch selbst laster ... 46
- Kapitel Von bezichtung, dieberei und uberfarung 47
- Kapitel Von stocke, bande und niederwerfung 48
- Kapitel Von gestolener hab, wem die gepurt 48
- Kapitel Die sich in gefenknus selter toten 48
- Kapitel Ap ein rat leut außer statt verweist 48
- Kapitel Bruche, die on vorsatz mit willen oder von unmundigen ... 49
- Kapitel Schad verwurken mit verwarlosung 49
- Kapitel Wu tier oder vieh schade tut 49
- Kapitel Von lenge der meilen und straßen 50
- Kapitel Von testamenten und letsten willen 50
- Kapitel Von sigiln und briefen 50
- Kapitel Von neu gebeu aufrichtunge, viechtrifte, steinwege, ... 51
- Kapitel Von fridebruche, frevelern, gleitbrechern, trounge, ... 52
- Kapitel Von totschlegen, volgern, forderung und besserung der ... 54
- Kapitel Von geleit 57
- Kapitel Leipziger Weistum für Dresden 59
- Kapitel Leipziger Weistum für Plauen 68
- Kapitel Magdeburger Weistum für Halle 397
- Kapitel Verbesserungen 584
- Kapitel Register und Übersichten 585
- Einband Einband -
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198 [239. 240. 241. 242' richtern und geschworen schöpfen bestetigt ist: aus dem gericht mag der oberrichter mit gewald niemand furen und in sein gericht pringen, dhweil ime der niederrichter keins rechten gewegert hat nach stat- recht. Von rechtes wegen. Versigelt. 240 Vor dem verwilten recht ist kein were geheischen. Sprechen zu Leiptzk: Also der genante Bartel Reißner eher seinel Bl. 92 a schult einen rechtsacze furpringt und fragt | umb recht, so also Hans Koch mit ime auf gewilligt recht gegangen sei und vor der ver- willigung kein were geheischen hat: So mag Hans Koch die gewe! nun von ime nicht heischen. Von rechtes wegen. Versigelt. 241 Vgl. Nr. 308, 324. Von helfegelde zu geben nach gewonheit der gerichte. Sprechen zu Leiptzk vor recht: Sie sollen die gericht frei sein, das man den zehenden pfenning der erforderten guter nicht gebe» darf. Ist aber [in] J ) hofgericht zu Wittenberg ein redlich uberwerte gewonheit, das man aller erforderten clagen von X ß. Iß. zu helf- geld gibt; hat dan Eckert [von Grotzp] 1 2 ) das gut Wartenberg mit seiner zugehorung vor das hofegericht wider Jorgen Loser abgekaufl und ime Jorg den kauf nicht gehalden wolde: Wan den Eckart helf- gelt gibt nach anzal des kaufsgeldes, so tut er der gewonheit genug’ Von rechtes wegen. 242 Ein monch mag nichts fordern für gericht. Sprechen zu Leiptzk: Sintemal das her Johannes Korsner ein geisk lieh und gegeben man, ein bruder predigerordens ist, als er selbst bekennet, und in den schulden nirgend vermeldet, das er die forde- rung tu aus bevelch seiner obersten seinem orden und closter, da* rinne er ist, zu gut: so seint ime die beschuldigten antwort nicht pflichtig. Es sei dan, das [er] beweis, das er zu diser verwillung 1) Vorlage: ein. 2) Vgl. Nr. 308.
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