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Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Titel
- Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Verleger
- Hirzel
- Erscheinungsort
- Leipzig
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Umfang
- XVI, 126, 655 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 33.8.202-1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5146121695
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id514612169
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-514612169
- SLUB-Katalog
- 514612169
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Quellen zur Geschichte der Rezeption ; 1
- Titel
- Leipziger Weistum für Plauen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Monographie
Leipziger Schoeffenspruchsammlung
-
- Einband Einband -
- Titelblatt Titelblatt III
- Kapitel Vorwort V
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis VII
- Kapitel Abkürzungen XIII
- Kapitel Einleitung 1
- Register Inhaltsübersicht 1
- Kapitel Von voigt- und eelichem gedinge 3
- Kapitel Von gerichtsproceß, clagen und fordern 3
- Kapitel Von antwort; ob in allen sachen, wie und was zu ... 8
- Kapitel Schult verneinen und beeiden 9
- Kapitel Von eide schwern, gezeugen und kundschaften 10
- Kapitel Von gezeugen und erweisen 11
- Kapitel Von verjarunge, gewonheiten und wie man sich un sachen ... 14
- Kapitel Von wilkore, beteidingten und entschickten sachen zu ... 14
- Kapitel Von burgen und burgeschaften 15
- Kapitel Von pfanden und dergleichen 16
- Kapitel Von kummer 17
- Kapitel Von urteiln 17
- Kapitel Von kaufen und verkaufen 18
- Kapitel Von lehn und gewere 20
- Kapitel Von zehenden, zinsen, geschoß, opfertagen, auch von ... 21
- Kapitel Welch sache uncreftig, machtlos wurd 22
- Kapitel Von erbteilunge, guter angefelle nach magenschaften und ... 22
- Kapitel So ein vater gepurenden teil einem kinde zu [schaden] ... 31
- Kapitel Von absonderung, ausgesatzten kinden, wie damit zu ... 31
- Kapitel Von begabung mans und weibs, wo eins dem andern etwas ... 32
- Kapitel Auch leibgeding belangend 35
- Kapitel Von gerade, mußteil und morgengab 36
- Kapitel Von hergebete, erbe und erberecht 38
- Kapitel Erbgut wollen zu lehngut machen 38
- Kapitel So kinder ausländisch, den gut anerstorben, dhweil ... 39
- Kapitel Von vormundschaft und vormunden 39
- Kapitel Von rechnung, manen und bezalen 40
- Kapitel Von schuldgeldung, etwan auch nach toder hand wie zu ... 41
- Kapitel Nach toder hand erinnerung und erweisung 42
- Kapitel Von getreuer hand und leihen oder borgen 42
- Kapitel Von falsch handtierern 43
- Kapitel Von wucher und wuchern 43
- Kapitel Von freimarkten, verwechselen, leinkaufen und spielen 43
- Kapitel Von den, die heimlichen rat offenbaren 43
- Kapitel Von abtrunnigen, ungehorsamen weiben 44
- Kapitel Von notzug, buber- und hurerei 44
- Kapitel Von eegelobde 45
- Kapitel Erweisen, daß kinde lebendig geborn sein 45
- Kapitel Von tadelung, unduchtig zu machen, von handwerken ... 45
- Kapitel Von injurien und schmehung; die sich auch selbst laster ... 46
- Kapitel Von bezichtung, dieberei und uberfarung 47
- Kapitel Von stocke, bande und niederwerfung 48
- Kapitel Von gestolener hab, wem die gepurt 48
- Kapitel Die sich in gefenknus selter toten 48
- Kapitel Ap ein rat leut außer statt verweist 48
- Kapitel Bruche, die on vorsatz mit willen oder von unmundigen ... 49
- Kapitel Schad verwurken mit verwarlosung 49
- Kapitel Wu tier oder vieh schade tut 49
- Kapitel Von lenge der meilen und straßen 50
- Kapitel Von testamenten und letsten willen 50
- Kapitel Von sigiln und briefen 50
- Kapitel Von neu gebeu aufrichtunge, viechtrifte, steinwege, ... 51
- Kapitel Von fridebruche, frevelern, gleitbrechern, trounge, ... 52
- Kapitel Von totschlegen, volgern, forderung und besserung der ... 54
- Kapitel Von geleit 57
- Kapitel Leipziger Weistum für Dresden 59
- Kapitel Leipziger Weistum für Plauen 68
- Kapitel Magdeburger Weistum für Halle 397
- Kapitel Verbesserungen 584
- Kapitel Register und Übersichten 585
- Einband Einband -
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230 [300. 301. 302] sie wissen nicht, wer es getan hat: So hat Gospersdorf mit sulchem gezeuge seine sach zu Mattes Jhanshayns kinde nit erfordert, seint- mal der gezeuge nicht bekant, das Mattes Jhanshayns kind das ge tan hat. Von rechtes wegen. Versigelt. 301 Vgl. Nr. 210. Von der hülfe, die erlangt einer wunden halb. Sprechen zu Leiptzig vor recht: Habt ir einem man, Jorg Strumpfei genant, euer Vorwerk und guter als einem hofemann umb die helft Bl. 116b zu treiben etzlich | jarzal ausgetan, die er euch dan ausgehalden hat pis auf das jare mit sulchem gedinge, das er auch dasselbig Vor werk über summer und winter mit seinen eigen samen besehen und beschicken soll. Hat sich dan ergeben, das in der zeit einer, genant Antonius [Rößler], in einem hader verwundt ist wurden, der dodurch den egenanten Strumpfei und zu seinen gutem als zu einem volger der wunden geclagt hat, und hat denselben Strumpel und seiner guter pis auf die helft erfordert: So kan ime derselb Antonius zu sulchem samen, den Jorge Strumpfei, euer hofeman, eure guter davon über sommer ze sehen und zu beschicken hinweggeschut hat, noch zu den pferden und viech, das er auf eurem Vorwerk zu enthaldung euer guter nach euer beder ingegangen vertrag stehende hat, und das also mit euer vertrag vorhin verpunden und verstrickt ist, euch zu schaden und abbruch euer ingegangen vertrag nicht verhelfen lassen, sunder allein mag er ime helfen lassen zu desselbigen Jorg Strumpfeis gerechtigkeit, die ime an denselben gutem aus hal- dung euer eingegangen vertrag gehorn, oder zu den fruchten und nutzung, die ime zu seinem teil, wen er euch dan besehet, als euer hofeman ausgehalden hat, zustehen werden, also das ir an euren ausgelassen gutem unbeschedigt pleiben mögt. Von rechtes wegen. 302 Identisch mit Nr. 174; siehe daselbst den vollständigen Wortlaut. Bl. 117a Wieverne der furmund antwort pflichtig ist. Sprechen wir schöpfen zu Leiptzig: Bartel ist nicht forder ant wort pflichtig, dan zu den stucken, die er am ersten anfang etc.; vacat.
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