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Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Titel
- Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Verleger
- Hirzel
- Erscheinungsort
- Leipzig
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Umfang
- XVI, 126, 655 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 33.8.202-1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Unterstützt durch
- LDP Sachsen
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation VW-LiS
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5146121695
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id514612169
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-514612169
- SLUB-Katalog
- 514612169
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Quellen zur Geschichte der Rezeption ; 1
- Titel
- Leipziger Weistum für Plauen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Monographie
Leipziger Schoeffenspruchsammlung
-
- Einband Einband -
- Titelblatt Titelblatt III
- Kapitel Vorwort V
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis VII
- Kapitel Abkürzungen XIII
- Kapitel Einleitung 1
- Register Inhaltsübersicht 1
- Kapitel Von voigt- und eelichem gedinge 3
- Kapitel Von gerichtsproceß, clagen und fordern 3
- Kapitel Von antwort; ob in allen sachen, wie und was zu ... 8
- Kapitel Schult verneinen und beeiden 9
- Kapitel Von eide schwern, gezeugen und kundschaften 10
- Kapitel Von gezeugen und erweisen 11
- Kapitel Von verjarunge, gewonheiten und wie man sich un sachen ... 14
- Kapitel Von wilkore, beteidingten und entschickten sachen zu ... 14
- Kapitel Von burgen und burgeschaften 15
- Kapitel Von pfanden und dergleichen 16
- Kapitel Von kummer 17
- Kapitel Von urteiln 17
- Kapitel Von kaufen und verkaufen 18
- Kapitel Von lehn und gewere 20
- Kapitel Von zehenden, zinsen, geschoß, opfertagen, auch von ... 21
- Kapitel Welch sache uncreftig, machtlos wurd 22
- Kapitel Von erbteilunge, guter angefelle nach magenschaften und ... 22
- Kapitel So ein vater gepurenden teil einem kinde zu [schaden] ... 31
- Kapitel Von absonderung, ausgesatzten kinden, wie damit zu ... 31
- Kapitel Von begabung mans und weibs, wo eins dem andern etwas ... 32
- Kapitel Auch leibgeding belangend 35
- Kapitel Von gerade, mußteil und morgengab 36
- Kapitel Von hergebete, erbe und erberecht 38
- Kapitel Erbgut wollen zu lehngut machen 38
- Kapitel So kinder ausländisch, den gut anerstorben, dhweil ... 39
- Kapitel Von vormundschaft und vormunden 39
- Kapitel Von rechnung, manen und bezalen 40
- Kapitel Von schuldgeldung, etwan auch nach toder hand wie zu ... 41
- Kapitel Nach toder hand erinnerung und erweisung 42
- Kapitel Von getreuer hand und leihen oder borgen 42
- Kapitel Von falsch handtierern 43
- Kapitel Von wucher und wuchern 43
- Kapitel Von freimarkten, verwechselen, leinkaufen und spielen 43
- Kapitel Von den, die heimlichen rat offenbaren 43
- Kapitel Von abtrunnigen, ungehorsamen weiben 44
- Kapitel Von notzug, buber- und hurerei 44
- Kapitel Von eegelobde 45
- Kapitel Erweisen, daß kinde lebendig geborn sein 45
- Kapitel Von tadelung, unduchtig zu machen, von handwerken ... 45
- Kapitel Von injurien und schmehung; die sich auch selbst laster ... 46
- Kapitel Von bezichtung, dieberei und uberfarung 47
- Kapitel Von stocke, bande und niederwerfung 48
- Kapitel Von gestolener hab, wem die gepurt 48
- Kapitel Die sich in gefenknus selter toten 48
- Kapitel Ap ein rat leut außer statt verweist 48
- Kapitel Bruche, die on vorsatz mit willen oder von unmundigen ... 49
- Kapitel Schad verwurken mit verwarlosung 49
- Kapitel Wu tier oder vieh schade tut 49
- Kapitel Von lenge der meilen und straßen 50
- Kapitel Von testamenten und letsten willen 50
- Kapitel Von sigiln und briefen 50
- Kapitel Von neu gebeu aufrichtunge, viechtrifte, steinwege, ... 51
- Kapitel Von fridebruche, frevelern, gleitbrechern, trounge, ... 52
- Kapitel Von totschlegen, volgern, forderung und besserung der ... 54
- Kapitel Von geleit 57
- Kapitel Leipziger Weistum für Dresden 59
- Kapitel Leipziger Weistum für Plauen 68
- Kapitel Magdeburger Weistum für Halle 397
- Kapitel Verbesserungen 584
- Kapitel Register und Übersichten 585
- Einband Einband -
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1391. 392. 393. 394] 273 L] erlangt, darauf auch II gepot und zuletst das dritte getan habe: So hilft man ime fort pillich, das man nach laufte des stabs nach sulchen t ergangen Sachen andern pflegt zu helfen. Und man darf au sulch anbringung hern Lorentz Roders von Kospeda damit an seiner forde- rung und hulf nicht hinderen noch irren. Von rechtes wegen; etc. ö s r 392 o Gelt zu getrauer hand geantwort. \ Schöpfen zu Leipzig: [Also] der beigurtel zu Leiptzk Lorentz Wagener verpunden und verbetzschirt geantwort [ist] worden, und hat er den [nicht] aufgebunden und aus oder davon genomen, und als er wider heim quame, der maß nicht funden, daran Y schock und V gr. gebrochen; darf Lorentz Wagner verrechten mit sein selbst hand auf den heiligen, als recht ist, das er sich sulcher V schock und V gr. nicht underzogen, die auch nicht inne habe, und das die fünf schog und V gr. on seine verwarlosung davon auch nit komen seint; wan 1 er das also verrechtet hat: | So ist er Herman Fettem der schuld Bl. 151 a fc halb nichts pflichtig. Von rechtes wegen. Versigelt mit unserm i insigel. 3 393 Einer beschuldigt einen umb gefere und Zusage über zwei jare. t Spricht Leiptzk: Seintmal das der cleger Alberten von Harris be schuldigt umb gefere und unbestendige Zusage; hat dan der cleger den Weingarten inne gehabt mit seinem bruder lenger wan zwei jare, und hat er Alberten von Harris binnen des sulcher Zusage nicht be schuldigt: so muß er haben, als er hat, und Albert von Harris ist ime der schult halb nichts forder antwort pflichtig. Von rechtes wegen. 394 Ein gemein hat einen umb ein verstolen kilch ver suchen lassen. Spricht Leiptzk: Seintmal das die gemein zu Posen umb den gestolen kilch haussuchung getan haben, und haben sie den kilch bei Hans Marckart nicht funden und haben sie ine darumb lassen versuchen; und hat er das nach der Versuchung in stetten, da keine G. Kisch, Leipziger Schöffenspruehsammluag. 18
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