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Elbeblatt und Anzeiger : 25.01.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-01-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666406244-187001257
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666406244-18700125
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666406244-18700125
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungElbeblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-01
- Tag1870-01-25
- Monat1870-01
- Jahr1870
- Titel
- Elbeblatt und Anzeiger : 25.01.1870
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EltMall und Anzeiger. Amtsblatt für dic Kömglichtn Gmchisämtcr sowic die StMrälhe zu Nicsa und Strehla. Nedaction und Verlag von E. F. Grellmann. 7. Dienstag, den 25. Januar 1870. Dieses Blatt „Sldeblatt und Anzeiger" erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags, und tastet vierteljährlich I» Ngr. — Bestellungen werden bei jeder Postanstalt, in unsere» Expeditionen in Riesa und Strehla, sowie von allen unser» Bote» entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoneen sind seruer bevollmächtigt Haasenstein und Bögler in Hamburg- Altona, Leipzig und Frankfurt a. M., H. Engler in Leipzig, z. W. Saalbach in Dresden und Eugen Fort in Leipzigs Bekanntmachung. Nachdem hier angezeigt worden, daß sich in den zu hiesigem Amtsbezirke gehörigen Ortschaften Nünchritz, Grödel, Moritz, Röderau, Promnitz und Bobersen ein der Tollwuth verdächtiger Hund gezeift, und derselbe ein Kind, sowie verschiedene Hunde gebißen habe, wird in Gemäss heit Z. IS deS Mandats vom 2. April I7S6 sowie der Generälverordnung vom 7. November 1865 Folgendes angeordnet: 1) In den auf dem rechte» Elbuser gelegenen, zu hiesigem Amtsbezirke gehörigen Ortschaften sind alle Hunde auf die Dauer von IS Wochen vom SS. dies. Mon. angerechnct und mindestens bis zum 1«. April 1870 eingesperrt zu halten. S) Dar Herauslassen der Hunde aus den Behausungen oder Gehöften ihrer Eigenthümer ist nur unter der Bedingung gestattet, daß der Hund mit einem gut construirten Maulkorbe von starken Drahtstangen oder Drahtgeflechte versehen ist. Auch Fleischerhunde dürfen nur unter dieser Voraussetzung mitgeführt werden. 3) Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen unter I und S werden niit einer Strafe von L Thlr. 15 Ngr. —- oder mit vcrhältnißmäßi- gem Gefängniß bestraft. Königliches Gerichtsamt Riesa, am 18. Januar 1870. , , Uibrig.Wdlg. Bekanntmachung. Zufolge Registraturen vom 30. vorigen und SI. dieses Monats ist heute der Kaufmann Herr August Stötzer in Riesa als Mitinhaber der sirma Johann Carl Heyn in Riesa aus Folium 16 des Handelsregisters für den Amtsbezirk Riesa eingezeichnet, daselbst auch verlautbart worden, laß die genanntem Herrn Stötzer seither ertheilt gewesene Procura erloschen sei. Königliches Gerichtsamt Riesa, am SS. Januar 1870. Sibrig. LH. Laikdtagsverhandlung der I. Kammer. SiiMNg am 15. Januar. Schluß aus voriger Numuur. Kammerhcrr v. Erdmannsdorff: Da BiekS von Dem, was er ursprünglich habe sagen wollen, von den Vorrednern bereits auSgeführt worden fei, so könne er sich kurz fasten. Wenn die Majorität in ih rem Berichte sage: „es brauche wohl nicht erst het- vorgehoben zu werden, daß bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde die Riesaer kirchlichen Wir ren überhaupt nicht in Betracht kommen könnten. Man habe sich vielmehr ausschließlich mit der Frage zu be schäftigen, ob das von der kgl. Kreisdircction zu Dres den erlassene und von dem kgl. Kultusministerium auf recht erhaltene Verbot der von den Beschwerdeführern beabsichtigten Versammlung nach den bestehenden Ge setzen gerechtfertigt gewesen oder nicht?", so gehe er hierin mit derselben Hand in Hand, lieber die kirch lichen Wirre« in Riesa wolle er nur Eines sagen, und zwar Folgendes: „Dieselben bedrohen nicht nnr die kirchlichen Verhältnisse Riesas, sondern die deS ganzen Laichet." Er könne nun hiermit öffentlich versichern, daß eine große Zahl von Mitgliedern anderer Kirchen vorstände nn Lande ihm aus freien Stücken erklärt hät ten, sie billigten das Verhakten des Riesaer Kirchen vorstandes durchaus nicht. Freilich habe er auch auf der ander« Seite noch keinen Patron gehört, der ge sagt habe, er billige das Vorgehen de» ! dortigen Pa trons. So weit gehe er daher mit der Majorität, aber allerdings auch nnr so weit, lieber die juristische Sette her Angelegenheit wolle er sich nicht weiter ver breiten, aber Eines scheine ihm doch noch nicht genü gend hervoraehoben worden zn sein, daß nämlich das ganze Zettvmfniß vor Allem dar« seinen Grund habe, daß der Riesaer ComiNä nicht eine Volksversammlung eiNberafen, vielmehr seine Aufforderung an sämmtliche Mitglieder der Kirchcngemeiad« gerichtet habe. Ddnn »ach seiner Austastung al« Laie sei «ne Versammlung sätumtlicher Mitglieder der KirchengemekUde eine Ber- fämmluug der Kirchrngemtiude selbst Denn wollte dep^ gegrntheikigen^ V^saffsng de-^Hrn^v. Zehr Weift den 8 1/18 der VersasiungSfvckuNde so auSkeaev Mm» und mtstftn: eck ist zwar iwn Kämmern verbs- tdti, sich eigenmächtig zu versammeln wohl ckbev ist' es gWM, daß die ettizaftm Kammtzmttgliedet al« Gift- Mi zusanimen kdckmen u»d ei« veffammlung bilden, veöcköge er sich cklsoMht anfttstfttt- ßen, und halte er das erlassene Verbot allerdings für gerechtfertigt. Jedenfalls sei die Sache eine zweifel hafte. Ob das Verbot aber zweckmäßig gewesen, sei eine andere Frage. Vielleicht wäre cs doch bester ge wesen, man hätte die Versammlung athalten lassen, jedenfalls aber wäre cs bester gewesen, wenn das Cul- tusministcrium ernstere Maßregeln ergriffen und den Riesaer Kirchenvorstand ausgelöst hätte, anstatt, wie es jedenfalls in bester Absicht gethan, sich einer mildern Maßregel zuzmvenden, zu welcher dic Berechtigung zweifelhaft gewesen. Daß das Kultusministerium zu einer Auflösung des Kirchcnvorstandes berechtigt gewe sen sein würde, stehe nach den Dingen, die in demselben vcrgekommen, fest. Wenn aber die Berechtigung des Kultusministeriums zu dem gethancn Schritte nur eine zweifelhafte sei, so begreife er nicht, wie man in der jenseitigen Kammer mit solchen wahrhaft haarsträu benden Angriffen gegen das Kultusministerium habe Vorgehen können. Am Wenigsten begreife er die Aeu- ßerungen des Abg. tu . Wigard, sowie das von dem selben ausgesprochene Verlangen auf Entfernung des Kultusministers und des ersten Rathcs aus dem Kultusministerium (Redner liest die betreffende Stelle aus der Rede des genannten Abgeordneten aus den stenographische« Landtagsmittheilungen vor). Und wenn dieser Ausfall des Abg. btt . Wigard auch nur eine Ko pie sei, so vermöge er doch auch dazu nicht zu schwei gen. konstitutionell könne cs wohl richtig sein, an die Krone ein Verlangen auf Entlassung des Kultusmini sters zu richten, aber das Recht stehe keinem Kammer- mitgliede zu, dasselbe von einem ersten Rathe eines Ministeriums zu verlangen. Diesen habe lediglich der Minister zu vertreten, und seien die Räche eines Mi nisteriums den Kammern in keiner Weift verantwort lich. Uebrigens habe er auch bisher geglaubt, daß der betreffende erste Rath aus die „furchtbar orthodoxe Rich tung keinen Einskuß auSgeübt hübe, denn derselbe habe i« Ministerium ledigkich mit den Geldsachen z» thun. War übrigens diese Richtung selbst anlange, so stimme er in Bezug auf dieselbe dem Abg. Meinhold vollkom men bei. Er habe ebensoviel Stitnmen gehört, daß die Richtung deS Ministerium« nicht orthodox genug sei-, und zu denen, die dieftr Absicht seien, gchöre et ftkbst. M wünsche Md: Uft stht, dich der TultuS- Mtister «sch desftn -etfitt Ruch, bezüglich deren er in elfter der nächsten Gitzcknaeik Gelegenheit habt» werde, der Kärntner' Mekkas darüber zn erstatten, was dich« VochverMftken MWn°* bMr Kc da« vaftrla« ge- KW, skch MtSE «jf »r. MM Mftlftmh-Nt Verlangen nicht so sehr zu Herzen nehmen möchte« Derselbe Abgeordnete habe nicht nur den Wunsch ge äußert, sondern einen ganz bestimmten Antrag gestillt, daß auch die Erste Kammer gehen solle. Man befinde sich daher gegenseitig iir Mer Gesellschaft. Dic An sichten darüber, wen Man gehen »der bleibe« scheu möchte, seien eben verschieden. Es gebe sogar gewiss« Leute, die noch so manches Andere gehen sehen möch ten. Aber Eines möchte er allerdings gern gehen se hen: nämlich daß ein, einer andern Konfession Ange höriger sich in die Angelegenheiten der evangelisch-lu therischen Kirche mische. Sic redeten nicht in das Kon sistorium der Dcutschkakholiken herein. Es möge daher auch der Agb. Itt. Wigard in Zukunft bleibe« laste«, sich in die Angelegenheit der evangelisch-lutherische« Kirche zu misch««. (Bravo.) Rittergutsbesitzer Rittner für den Majoritätsan trag. Ihn führe die Bezugnahme auf Z 115 der Verfaflungskuude zu einem ganz andern Resultate als den Vorredner. Er glaube, daß die Mitglieder de» Landtags allerdings berechtigt seien, auf die Berufung Eines von ihnen zu einer Besprechung zusammen'M kommen, sic würden dadurch «och kein Landtag. Er habe aber das Wort ergriff«, um zu eonstatiren, daß cs auch in diesem Saale noch andere Ansichten in kirchlichen Dingen gebe, als die des Vorredners. Erspwche offen aus: Er glaube allerdings, daß es das Bestrebe« des Kultusministeriums sei, bei der Handhabung des Kirchen regiment« parteilos zu handeln. Das aber schließ« nicht aus, daß in einem großen Theild der lutherischen Christen Sachsens die Ueberzeugung vorwaltc, daß der Geist, der 1854 die unheilvolle Verordnung vom 7. Mitrz jenes Jahres hervorgcbracht habe, noch sehr häu fig auch jetzt in den Handlungen des Kultusministeri ums zum Vorschein komme. Er sei auch dieser Mei nung, es werde diesem Geiste in den Handlungen des Kirchenregiments noch immer Rechnung getragen. Ge gen ihn so, wie vor 15 Jahren anzukämpsen. hüb« « neuerdings nun Unterlasten, in der Ueberzeugung, büß deizu die Ständeversammluug nicht mehr der Ort ft« EÄlke « aber die Ehre habe«, in die Synode ber»- ftn zw «erden, so erkltre er, daß er mit alberMiemle den Geist, den jene Verordnung inS L^be« gerüftU habe ,' bekämpfen werde: Er erinnere darrm, dnß^ene
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