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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.05.1896
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1896-05-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18960501018
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1896050101
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1896050101
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1896
- Monat1896-05
- Tag1896-05-01
- Monat1896-05
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MeAkorgoeMn-gab« «scheint «n '/,? Uhr. Re Abmbchblsgab« W»ch«tag» »» - Uhr. Nüttttt» «ch Lktzttitto«: Sahmmesgrsse 8. Dir flhpÄitio» ist Vochwtag« nnmeterbroche» gröffuet vo» früh 8 bi« «bmd« 7 Uhr. Filiale«: vtt, «EM'» Sorttm. (Alfred Hahn), UniverMtsstrah« S (Pa»ltn«m), Laut» Lösch«, Kathartuensir. 14, Part, mrd KSuigsplatz 7. Morgen-Ausgabe. KipIgerTagMM Anzeiger. Ämtsvlatt des Königliche« Land- und Amtsgerichtes Leipzig, -es Mathes und Polizei-Amtes -er LLadt Leipzig. ^°219. Freitag den 1. Mai 1896. Druck «ad Verlag vou E. Polz ia Leipzig SV. Jahrgang. «n-sig«oPest» die 6 gespaltene Petitzeile SO Pf-- Astnahmeschluß fiir Iinzri-eu: Ndrad-Au-gabe: vormittag« 10 Uhr. Margen-AuSgab«: Nachmittag« 4lchr. Let den Filiale» »ad Annahmestelle» ja atu» halb« Staude früher. Anzeige» stud stet« au di« Expedition zu richten. ^sxn-lL)"4o^. «rStzerr Schrift« laut unsere« .Pmi«- verzeichnt-. Dabevartfch« «ch Aifferusap »ach tzdher«» Tarif. tzftra» Beilagen (gefall), »ur mit der Moraeu-Autaab«, ohu« Postlasördernng ^i SV.—, mit Postbesörderuag 70.—. Für M«1 und kann das Leipziger Tageblatt durch alle Poftanstalte« des deutschen Reiches und Oesterreich-Ungarns zum Preise von 4 bezogen werden. In Leipzig abonnirt man für 3 ^l, mit Bringerlohn 3 75 für beide Monate und nehmen Bestellungen entgegen sämmtliche Zeitungsspediteure, die Hauptexpedition: Johannesgaffe 8, die Filiale«: Katharinenstratze 14, Königsplatz 7 und Univerfitätsstratze 8, sowie nachfolgende Ausgabestelle»: Arndtstraste 85 Herr L. 0. Kittel, Colonialwaarenhandlung, Beethovenstraste 1 Herr Hivvü- Leier, Colonialwaarenhandlung, Brühl 8C (Ecke Goethestraße) Herr Herrn. He8skv, Colonialwaarenhandlung, Frankfurter Gtraste (Thomasiusstraßen-Ecke) Herr Otto Kram, Colonialwaarenhandlung, Löhrstraste 15 Herr LäuarU Letter, Colonialwaarenhandlung, Marschnerstraste v Herr kaul 8vdre1der, Drogengeschäst, Nürnberger Gtraste 45 Herr A. L. Udreedt, Colonialwaarenhandlung, in Anger-Crottendorf Herr Lodert Oreiner, Zweinaundorfer Straße 18, - Eutritzsch Herr Lodert Hiner, Buchhandlung, Delitzscher Straße 5, - Gohlis Herr Lodert Bitner, Buchhandlung, Lindenthaler Straße 5, - Lindenau klnäner L 6eist, Wettiner Straße bl, Ecke Waldstraße, Buchbinderei, - Neustadt Sedvtt's ^nuonevn-LxpvUttton, Eisenbabnstraße 1, Peterskirchhof 5 Herr Nax Xlertd, Buchbinderei, Ranftsche Gasse S Herr Lrleür. Ll8vder, Colonialwaarenhandlung, Ranstädter Gteinweg 1 Herr 0. knxelmann, Colonialwaarenhandlung, Gchützenstraste 5 Herr <lui. 8ediim1ekvn, Colonialwaarenhandlung, Westplatz 3L Herr 8. vtttriek, Cigarrenhandluna, Aorkstraste 38 (Ecke Berliner Straße) Herr 0. Leons, Colonialwaarenhandlung, Zeitzer Gtraste 35 Herr V. Küster, Cigarrenhandlung, in Plagwitz Herr 8. Lrüttrnnnu, Zschochersche Straße 7», - Reudnitz Herr kuKwann, Marschallstraße 1, - - Herr Lvrnll. lVvdvr, Mützengeschüft, Leipziger Straße 6, - Thonberg Herr R. Lüvtsvd, Reitzenhainer Straße 58, - Volkmarsdorf Herr 6. K.. Baumann, Conradstr. 55 (Ecke Elisabethstr.). Partei haß leite», di« antisemitische» Agitatoren Mittelglied zwis i« für Pi« HeereSverstärkung war«», hab«« I waltungSrrssvrt«. Die Einsetzung von Nach erben soll nur mit gewisser Be schränkung gestattet sein. Unter einem Nacherbrn wird der jenige verstanden, welcher Erbe werden soll, nachdem zunächst ein Anderer Erbe geworden ist. Die« ist nur einmal zulässig, und die Einsetzung de- Nacherben wird unwirksam, wenn seit dem Erbfalle dreißig Jahre verstrichen sind. Der Vorerbe kann, damit der Nacherbe demnächst nicht leer auSgeht, über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände nicht ganz frei ligen, sondern ist ähnlich beschrankt, wie ein Nutznieß I der Borerbe größere Freiheit üben, so kann der Er r die« in der Weise erreichen, daß er den Nacherben auf euige eiusetzt, wa« demnächst von der Erbschaft üb,' Deutsche- Reich« * Leipzig, so. April. In den letzte» Tagen theilte der .Vorwärt«' mit, daß der erste Strafsenat de« Reichsgericht« beschlossen habe, gegen de» Ingenieur u»d Müblenbesitzer Encillon au« Urgeville di« Auklage wegen Landes- verrath« zu erbebe». Diese Mittheilung entspricht nicht den Thatsacheur ein solcher Beschluß ist nicht gefaßt wordeu, und es wird auch, wie wir erfahre», die Anklage -ege» Encillon überhaupt nicht erhöbe» werde». L. verlt», -o. April. EentrumSblätter haben di« famose Entdeckung gemacht, daß di« letzte Militairvorlag« eigentlich gar »icht von «i»«r «rechtmäßige»- Mehrheit an genommen worden sei. E« seien ebensoviel Mandate, als in zweiter Lesung di« Mehrheit für di« Vorlage betragen habe, easstrt und zu« größeren Theile in den Besitz von Frak tionen gelegt worden, die gegen das Heeresgesetz gestimmt haben. Daß diese Entdeckung, die übrigens rechnerisch greifbar ist, kein« praktisch« Bedentung hab«, geben die klerikalen Blatter selbst za, leider vergeffea sie zu sagen, woher Vies« Verschiebung kommt. Der Grund ist einfach; di« Par teien, welche dir Militairvorlag« bekämpft haben, lassen sich bei der Beurtheilung der Giltigkeit der Vahle» nationaler Abgeordnete» vo» 17 . im Reichstage, die ein starke« Interesse an der Vornahme von Neuwahlen, gleichviel wie diese ausfallen. Die Verschiebung kennzeichnet also nur diesen Reichstag, nicht den Willen der Wähler bei den Hauptwahlen, die sich um die Militairvorlage drehten. 6.8. Berlin, 30. April. Die Deutschen im AuSlande haben in der letzten Zeit in zahlreichen Zuschriften an die maßgebenden Behörden und Kundgebungen sich für die Ver- mebrunader Marine auSgesprochrn; sie lernen ja auch in erster Linie erkennen, welchen Schutz sie an der Flotte haben. Hoch bemerkenSwerth, weil reich an statistischem Material, ist ein Aufruf, in dem mehrere Deutsche in Capstadt für die Vermehrung der Flotte eintretern in kurzen und prägnanten Worten charakterisirt er die segensreichen Folgen, welche die Vermehrung der Flotte mit sich bringen würde. E« heißt in dem Aufsatz: Gewiß hat Deutschland ein aroße- Heer zu unterhalten, aber da« erschöpft oder greift dir Struerkraft de« Volke« in keiner Weise an. Im Berhältniß »um Kopf der Bevölkerung sind die Kosten für Heer und Marine bei un« erheblich geringer al« in Frankreich und noch geringer al« in Italien. Man muß überhaupt nicht Alles nach dem Geldbeutel beurtheilen. Die Zeiten haben sich, insbesondere für Deutschland, geändert. Seitdem wir ein großes, einige« Reich geworden, hat unser überseeischer Handel und damit die Zahl unserer deutschen Handels schiffe eine ungeheuere Vermehrung erfahren. Wir haben jetzt die zweitgrößte Handelsflotte der Welt; auf allen Meeren weht die schwarz-weiß-rothe Flagge, unS in der Ferne einen Gruß aus der Heimath bringend. Der Be stand der registrirten Handelsdampfer betrug zu Anfang de« Jahre«: 1885: 65Ü mit 413 943 Registerton« 1890: 815 - 817 911 1895: 1043 - 893 046 Der Netto-Raumgehalt für Segel- und Dampfschiffe ist vom Jahre 1885 von 1 294 288 Registerton- auf 1 553 870 RegistertonS im Jahre 1895 gestiegen, da« ist eine Gesammt- zunahme von etwa 260 000 RegistertonS. — Welcher unge heuere Werth, welcher Theil unseres Nationalwohlstande« schwimmt daher auf dem Meerei Deutschland ist eine Großmacht, e« kann und wird daher seinen großen über seeischen Handel nicht auf die Dauer ohne Schutz lasten können. Mit der Zunahme unserer überseeischen Interessen sollte auch unsere Marine wachsen, weil sie trotz ihrer Vorzüglichkeit ihren Aufgaben sonst nicht gerecht werden kann. Die baldigste Verstärkung der deutschen Marine um wenigsten« so viele Kreuzer, daß da« Reich alle für seine Handel«- und colonialen Interessen wichtigen überseeischen Gebiete mit schnellen Schiffen besetzt halten kann, wird hiernach jeder gute Patriot für dringend nothwendig erachten, falls Deutschland seinen auswärtigen Handel schützen und nicht in seiner Großmachtstellung Einbuße er leiden will. Die Vermehrung unserer Marine wird zur Förderung unserer HandelSbeziebungen in jeder Richtung beitragen. Ruhe und Sicherheit bedarf der über ¬ seeische Kaufmann, wenn er vorwärt« kommen soll, Vies kann aber nur erreicht werden, wenn auch unser« Marine stark genug im AuSlande vertreten ist. Und nun noch Ein«. Wie sollen unsere Deutschen in der Fremde dem alten Vaterlande ergeben und treu bleibe», wenn sie keinen Schutz von dem Vaterlande erwarten können, wenn da« Vater land sich gar nicht um sie kümmert? Gewiß sollte es jeder Deutsche und e« werden viele gute Deutsch« bleiben, aber st« werde» um ihre« Fortkommen« willen gezwungen sei», sich einer Macht anzuschließeu, die sie schützt. Deutschland muß seiner Macht- und Handel«strllu»g entsprechend auch auf dem Meere vertreten sein. * Berlin, SO. April. Uebrr da« Berhältniß zwischen dem Krieg-miaistrrivm und dem Militaireabinet be merkt die »Voss. Ztg." Folgende«: Bei der Einrichtung de« Krieg«ministerium« nu Jahre 1815 wurden die persönlichen Angelegenheiten in der Armee dem dritten Departement zur Bearbeitung übertragen. Al« im Jahre 1824 das Kriegs ministerium anderweitig organisirt wurde, wurde «in« beson dere Abthrilung für die persönlichen Angelegenheiten einge richtet, di« bi« zum Jahre 188S nach außen hi« bestand und alsdann dem Namen nach mit dem Militaireabinet vereinigt wurde. Das Militaireabinet ist entstanden an« dem Geheimen Eabiaet de« Königs, das bei der im Jahre 1810 «ingeführten Neuregelung der oberste« Staatsbe hörde» al« einziges Ueberbleibsrl der früheren Organi sation bestehen blieb. Dieses Cabinrt bildet« eine Art Mittelglied zwischen dem König «ad den einzelnen Brr- _ .. Seit de» Inkrafttreten der Brr- fassungSurkunde hat sich die Stellung de« Cabinet- wesentlich geänderl und seine Bedeutung gegenüber den Ressortministern ist in normaler Weise zurückgegangen. Da« Geheime Cabinet war ursprünglich einheitlich organisirt, doch hatte in demselben ein besonder« ernannter Ossicier, gewöhn lich der Chef der Abtheilung für persönliche Angelegenheiten, den Vortrag. Später trat eine Theilung ein, indem »eben dem Geheimen Cabinet für dieCivilangrlegrnheiten ein solches für dieMilitairauaelegrnheiten geschaffen wurde. Die Einrichtung, daß zum Chef de« Militaireabinet« der Chef der Abtheilung für persönliche Angelegenheiten im Kriegs ministerium ernannt wurde, blieb bestehen. Die bekanntesten Chef« der 60er Jahre sind Frhr. v. Manteuffel uad Herr mann v. TreSckow. Letzterer wurde am 26. Februar 1871 von der Stellung al« Chef der Abtheilung für persönliche Angelegenheiten im Kriegsmiuisterium entbunden, blieb jedoch werter Chef de« Militaircabinet«. Sein Nachfolger al« AbtheilungSchrf war der Flügeladjutant Oberst v. Albedyll, der dann auch im April 1872, al« General v. TreSckow auch vom Militaircabinet zurücktrat, die Geschäfte eine« Chef« deSMilitaircabinrt« übernahm. Al« am 8. März 1883 der Krieg-minister General v. Kameke von seiner Stellung zu rücktrat und durch den Gen.-Lt. Bronsart v. Schrllendorf ersetzt wurde, war die äußere Veranlassung gegeben, die Abtheilung für die persönlichen Angelegenheiten mit dem Militair- cabinet zu vereinigen, da der neue Krieg-minister dem Dienst alter nach jünger war, al- General v. Albedyll, eS also nach militairischen Grundsätzen unmöglich war, daß er al- Chef einer Abtheilung Untergebener de- Krieg-minister- blieb. Durch Cabinet-ordre vom 8. März 1883 bestimmte de-halb der Kaiser, daß die Abtheilung für die persönlichen An gelegenheiten zwar al- solche in der bi-herigen Weise auf dem Etat de- Kriegsministeriums bleiben, aber »icht mehr die geschäftliche Firma „Abtheilung für die persönlichen An gelegenheiten", sondern unter entsprechender Modificiruug ihrer Stellung zu dem inneren Dienstbetriebe de- KriegS- ministerium- künftig überall die Bezeichnung „Militaircabinet" führen solle. General v. Albedyll blieb bi- 7. August 1888 Chef de« Militaircabinet- und wurde dann durch den General Wilhelm v. Hahuke abgelöst, der diese Stellung seit her innehat. X. Berlin, 30.April. (Telegramm.) Der Kaiser fahr heute früh um 8 Uhr von der Wildparkstatio« bi« zum Bahn hofe Groß-Görschenstraße, stieg hier zu Pferde und ritt nach dem Tempelhofer Felde, um daselbst der Besichtigung de- 3. Garde-Regiment- z. F. beizuwohnen. Nach der Besichti gung nahm der Kaiser da- Frühstück im Kreise de- Officier- corp- de» genannten Regiment- ein und kehrte kurz nack 2 Uhr nach dem Neuen Palai- zurück. Zur gestrigen Früh- stückstafel war auch der hier eingetroffene Earl of Lon-dale geladen. Heute Abend findet im Neuen Palai- au« Anlaß der Anwrseuheit de-Fürsten Ferdinand von Bulgarien eine Tafel zu etwa 100 Gedecken statt, zu welcher sämmtliche Minister und die Generalität geladen sind. (-) Berlin, SO. April. (Telegramm.) Die „Nordd. Allg. Ztg." schreibt: Die „Köln. Ztg." brachte am 28. April von „sachverständiger* Seite eine» Artikel über den Stand der «tlitatrtschm Strasproeetz-Aessrne, in dem eingehende Angaben über de» Inhalt de- Entwurf-, sowie über die Stellung der Bunde-fürsten zur Frage des obersten Militair-Gerichtshofes und di« Haltung des preußischen Staat-Ministerium-, de« Militair-Eabinet- re. gemacht wurden. Gleichzeitig veröffentlichte der „Hamburg. Corresp o»dent * eine» weseotlich übereinstimmenden Artikel über dasselbe Thema. Wir wisse» »icht, ob dies- Mittheilunge» der Wahrheit entspreche», finde» es aber begreiflich, wenn einzelne Blätter vo» Quertreibereien spreche« «ad die Ansicht äußern, daß G doch zweifelhaft sei, ob der Zweck, dem Zustandekommen der Reform zu nützen, auf diesem Wege erreicht werde. D Berit», 30. April. (Telegramm.) Der „Nord deutsche» Allgemeinen Zeitung" zufolge ginge» dem V»«8es- rattze zwei Gesetzentwürfe zu, der«» emrr d,e Wehrpflicht t» de» Schutzgebieten regelt, deren anderer die für di« kaiser liche Sch«tztr»ppe erlassenen Gesetze »bändert. Ersterer be trifft die Ableistung der aktiven Dienstpfiicht i» de» Colonien und steht di« Heranziehung vou Personen des Beurlaubten- stände« zu nothweudigen Verstärkung«» der Gchutztrupp« vor. Geistlich« Missionar« bleibe» diesen verpflicht»»gen fer». Der verfügen, sonder» ist ähnlich beschrankt, wie ein fl^utzniräer. Soll der Borerbe größere Freiheit üben, so kann der Erb lasser die« in der Weise erreichen, daß er den Nacherben auf dasjenige eiusetzt, wa« demnächst von der Erbschaft übrig sein wird. Während Testamente frei widerruflich sind, bindet der Erbvertrag. Er fordert die gleiche Form, wie da- Testa ment. Ein Rücktritt ist nur zulässig, wenn er Vorbehalten ist, oder wenn der Bedachte sich einer schwere» Verfehlung gegen den Erblasser schuldig gemacht hat, oder au- sonstigen nur selten in Betracht kommenden Gründen. Der Erbe erhält die Erbschaft sofort mit dem Tod« de- Erblasser-, ohne daß e- einer Annahme-Erklärung seinerseits bedarf. E- entspricht die- dem Grundsätze de- deutschen Recht-: „Der Todte erbt den Lebendigen." Er hat aber da- Recht, die Erbschaft binnen sech- Wochen au-zuschlaaen. Geschieht die- nicht, so gilt dieselbe al» angenommen. Die Ausschlagung muß durch Erklärung gegenüber dem Nachlaß gerichte erfolgen. Natürlich kann der Erbe schon vorher die Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend annehmen. Thut er die- aber nicht, so hat da- Nachlaßgericht für die Sicher heit de» Nachlasse- zu sorgen, fall- die- nöthig ist. E» bestellt in diesem Falle «men Nachlaßpfleger. Für die Nachlaß schulden haftet der Erbe unbeschränkt, wenn er nicht vor dem Ablauf einer ein- bi- dreimonatigen Frist ein Berzeichniß de« Nachlasse- (Inventar) dem Gerichte einreicht. Die Be stimmung der Inventarfrist erfolgt auf Antrag eine- Nach- laßgläubiger«. Die Erben unter einander erwerben die Erbschaft zum gemeinschaftlichen Eigenthum. Jeder kann über semen Antheil im Ganzen frei verfügen, doch haben die Miterben da« Vorkaufsrecht. Auch kann der Erblasser die Auseinander setzung in Ansehung de« Nachlasse« oder einzelner Gegenstände bis auf dreißig Jahre au«schließen oder vou bestimmten Er eignissen in der Person eine« Miterben u. s. w. abhängig machen. — Die Vermächtnißnrhmrr erwerbe» »icht mehr wie bi-her «in unmittelbare- Recht an der ihnen vermachten Sache, sondern lediglich eine Forderung gegen di« Erben; eine nicht unwichtige, viel getadelte Neuerung, die dem Ver- mächtnißnehmrr eine rechtlich ungünstigere Stellung anweist al« dem Erben, der der Hauptträger de- Nachlasse- in allen Rechten und Pffichten ist. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß die Regelung de» bäuerlichen Anrrbrnrecht» im Einführung-grsetze der Laude-gesetzgebung Vorbehalten bleibt. Dieselbe hat also freie Hand, ob sie dq« Anerbenrecht als gesetzliche Regel aufstrllen oder a» die freiwillige Eintraguug in ein« Höferolle binden will. Vas künftige Lurgerliche Gesetzbuch, xxm. Testamente. Rechtliche Stellung de» Erde«. Lou vr. j«. W. Brandt«. Nachdruck vrrdotm. Wer mit der Erbfolge, wie sie da- Gesetz regelt, nicht zu- frieden ist, muß gegenwärtig, wenn er die Erbfolge selbst ändern will, ein Testament und, wenn er nur einige Ver mächtnisse au«setzen will, ein Lodicill errichten. Der Entwurf kennt da« nur selten errichtete Codicill nicht mehr. Die Er richtung eine« Testament- ist vereinfacht, indem sie nicht nur vor einem Richter, sondern auch vor einem Notar er folgen kann. E- wird durch diese Bestimmung eine Ein richtung, die schon jetzt in Bevern, in der Rheinprövinz, in Badea und in beschränktem Maße auch anderwärts sich be währt hat, auf da- ganze Reich ausgedehnt. Der Richter muß einen Gerichtsschreiber oder zwei Zeugen, der Notar muß zwei Zeugen zuziehen; der Ehegatte, sowie die nächste« Verwandten und Schwäger sind als Zeugen nicht zulässig. Beseitigt ist da- heutzutage in den gemeinrechtlichen Ge bieten geltende mündliche und schriftliche Privattestament vor sieben Zeugen, da- in der Praxi- ohnehin nur noch geringe Bedeutung hatte. Testamente, welche vor dem In krafttreten de- Bürgerlichen Gesetzbuches errichtet sind, werden nach den jetzigen Gesetzen beurtheilt, auch wenn der Erb lasser erst nach dem Inkrafttreten de- neue« Gesetzbuches ver sterbe» sollte. Da- Testament vor Gericht oder Notar kann wie bisher in zweierlei Weise errichtet werden, nämlich mündlich oder schriftlich, indem der Erblasser dem Richter oder Notar ent weder semen letzten Willen mündlich erklärt oder eine Schrift übergiebt und dabei erklärt, dieselbe enthalte seinen letzten Willen. Die Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden und braucht nicht vom Erblasser geschrieben zu sein. Minderjährige können erst nach vollendetem sechzehnten Lebensjahr« ein Testament errichten und auch dann nur durch mündliche Erklärung. Da» über die'Errichtung eine- Testament- aufgenommene Protokoll nebst Anlage wird von dem Richter oder Notar in Gegenwart de» Erblasser- mit dem AmtSfiegel verschlossen, mit einer entsprechenden Auf schrift versehen und in besondere Amt-verwahrung gebracht. Die Notare verwahren danach da- Testament m ihrer Behausung, doch ist au- den eigenen Kreisen derselben bereit- die Anregung ergangen, daß im Interesse größerer Sicherheit lande-gefftzlich die Aufbewahrung in dem betreffenden Gelasse de- Geru-t- angeordnet werden möge. E» ist übrigen» der Laade-gesetzgebung auch überlassen, hier, wie überall, wo eine gerichtliche oder notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, zu bestimmen, daß hierfür nur die Gericht« oder nur di« Notare zuständig seien. Wer lediglich einigen Personen Zuwendungen machen will, kann dieses, wenn die Zuwendungen in ihrem Gesammt- betrage den zwanzigsten Theil de» Nachlasse- nicht über steigen, ohne gerichtliche oder notarielle Mitwirkung thun. Eia Testament, welche- lediglich solche klein« Vermächt nisse a»ord»et, ist giftig, wenn es der Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben und mit Ort und Tag der Ausstellung versehen hat. Sollten di« Vermächtnisse mehr al- de» zwanzigste» Theil de« Nachlasse« au-machea, so wird da« Testament darum »icht «ngiltig, sondern die einzelnen Vermächtnisse werde» verhältnißmäßig gekürzt. Di« gleiche Form genügt, wen» der Erblasser lediglich einen Testaments vollstrecker oder eine» Vormund «rue»»«», oder sonstige familieurrchtliche A»ordnungen treffen will. — Die schon jetzt für gewiffe Nothsäll« bestehenden Erleichterungen in der Er richtung de« Testaments find i« Wesentlichen beibehalten. So kann, »en» z» befürchte» ist, daß der Erblasser vor Er- scheine» des vielleicht dr «ine« andern Ort« wohnende« Richters »der Rotares versterbe» werde, vor dem Gemeinde vorsteher im Beisein von zwei Zeugen das Testament er richtet werde» I» einem »«folg« einer Krankheit »der sonst abaesperrtea Ort« ist sogar di« mündlich« Errichtung eines Testaments vor drei Ze»ge« zulässig. Di« Bestimm»»««» üb« das MUitair-Gesetz bleite« i» Gelt»»« »ad werd« auf die Kriegsmarine »»«gedehnt. Für a»d«r« Fahrzeuge schafft der Entwurf ähnlich« Erleichterung«». Ei», Anordnmig des Erblasserch'sei» Testament innerhalb einer bestimmt« Frist »ach seinem Tode nicht ,« öffne», soll nie beachtet werde». _ Gemeinschaftliche Testamente der Ehegatt«, find in der Poeite» Lesung des E»tw«rfs ,m Gegensatz ,»r erste» 8«f»»g
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