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Elbeblatt und Anzeiger : 24.02.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885-02-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666406244-188502246
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666406244-18850224
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666406244-18850224
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungElbeblatt und Anzeiger
- Jahr1885
- Monat1885-02
- Tag1885-02-24
- Monat1885-02
- Jahr1885
- Titel
- Elbeblatt und Anzeiger : 24.02.1885
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icht. S8. J«hr». :d in l der ector Gegenstand des Betriebes*) Bemerkungen (Unterschrift des sofortige Bezahlung verpeigM werden. 473 est. > am stens K-.. d in -füllt. Zahl der durchschnittlich beschäftigten versicherungs pflichtigen Personen**) Name des Unternehmers (Firma) ist die Bekanntmachung vom 27. Oktober 1884, Karl Albert Riesa, den 23. Februar 1885. De MN- »Ihr. W Erledigt Inne« betr. «t-auwalt. M Bekanntmachung, die Anmeldung der unfalldersichernngspftichtigeu Baubetriebe betreffend. Laut Bekanntmachung im Reichs-Gesetzblatt Nr. 5 Seite 13 hat der Bundesrath aus Grund des 8 1 Absatz 8 des UnfallversicherunaSgesetzeS vo« 6. Juli 1884, Reichsgesetzblatt Seite 6ß beschlossen: Arbeiter nnd BekriebSbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Tüncher-, Verputzer-, (Weiß binder-), Gypser-, Stuckateur-, Mater-, (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackirer-Arbeiten bei Bauern, sowie auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, für versicherunzspflichtig zu erklären. Gemäß ß 11 des Unfallversicherungsgesetzes hat daher jeder Unternehmer eines der vorgenannten Betriebe denselben unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der versicherungspflichtigcn Personen binnen einer vom Reichs-Versicherungsamte zu bestimmenden Frist bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelde». Nachdem nun diese Frist vom Reichsversicherustgsamte auf die Zeit bis zum ; 2. MSrz dieses Jahres einschließlich festgesetzt worden, unter der unteren Verwaltungsbehörde aber in Gemäßheit der amtshanptmannschasklichen Bekanntmachung vom 1. August 1884 (Riestt'er ' Elbebtatt und Anzeiger Nr. 92) für die Ortschaften des platten Landes hiesigen Bezirkes die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft zu verstehen ist, so werden die Betheiligten hierauf, sowie auf den nachstehend abgedruckten 8 H des Unfallversicherungsgesetzes und auf das beigefügte Anmeldungsforumlar aufmerksam gemacht und gleichzeitig veranlaßt, die hiernach erforderlichen Anmeldungen ordnungsmäßig und innerhalb der mehrgedachten Frist anher einzureichen. Großenhain, am 18. Februar 1885. Die Königlich« Amtshauptmannschaft» L. 326. von Weissenbach. . Zllr, 8 II deS UnfallversichernngsgesetzeS. Jeder Unternehmer eines unter den 8 1 fallenden Betriebes hat den letztere» binnen einer von dem Reichs-VersicheruugSamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicheruPs- pflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumeldttr. Kstr dir nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafe im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen auszustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu berichtigen. ' Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Dersicherungsamt einzureichen. Formular für die Anmeldung. Königreich Sachsen. Regierungsbezirk Amtshauptmannschastlicher Bezirk Stadtgemeinde-Bezirk Anmeldung auf Grund des ß 11 des Unfallversicherungsgesetzes. den . . . . » . 1885. (Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) *) Rur solche Betriebe, welche sich auf die AuSsübning von Bauarbeiten erstrecken, sind anzumelden: doch ist nicht erforderlich, daß die Arbeiter ausschließlich bei Bauarbeiten beschäftigt werden. . ") Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als 10 versichcrungSpslichtige Personen (Arbeiter und solche Betriebsbeamte, deren JahresarbritSverdlenst an Gehalt oder ! Lohn Zweitausend Mark nicht übersteigt) beschäftigt werden. Di Mag, de« 24. Februar 1885 Mcheiut i».Riesa «SLeutlich dreimal: Diausta», Lvuuersta, und Gommsm». — »dounemems-rei« vierteljährlich 1 «ewk « Pst — BefttMm^ nehme» alle twiserl. Pvftanstäüv? Postboten, die ttrxeditumeu m Airs«, und EtreÄa (L Schön), sowie alle Boten entgeh««. — Listrale, wetwe bei dem ausgebreitae» Leserkreise eine «ichmue VerössvUlichung ftnbr«, erdmen w» un» b>« Lag« vorher vormittag» » Uur JnstttionSbrn» dir drrigespalttne LorpuSzetle oder deren «aum 10 Pfg. Vom Branddirektor Lothar Weigand in Chemnitz ist im Auftrage des Landesausschusses sächsischer Feuerwehren ein „Handbuch für die sächsischen Feuer wehren" herausgegeben worden, welches in seinem ersten Theile das vollständige neubearbeitete Exerzier-Reglement, in seinem zweiten Theile aber eine Zu sammenstellung aller auf das sächsische Feuerwehrwesen Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Erlasse, sowie alles dessen, was die Organisation des Landesverbandes, der Bezirksmrbände, des Landesausschusses und seine Thätigkeit betrifft, enthält und soll dasselbe nach dem „Vorworte" für m Feuerwehren ein Rathgeber in den mannigfachsten Fällen sein, es soll aber auch den neuzubildenden Feuerwehren als Wegweiser dienen und sich den Gemeindebehörden als Nachschlagebuch in Feuerwehrangelegenheiten nützlich erweisen. tfolge anher ergangener Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird daher dieses Merkchen, welches von Hugo Wilisch in Chemnitz von 1 M. 70 Pf. pro Exemplar gedruckt worden Ist, den Gemeinden und Gutsherrschaften zur Anschaffung empfohlen. Großenhain, am 11. Februar 1885 Di- Köuizttch- Amt-Hauptmannschast. 214 O. i. v. Ritze, Reg.-Aff. L. Arnt-ötatt ba Ssaistl. AaUSHmhtnamftteft Grestmhaia, »es Uiizl. Amtsgericht- mW be« SMtrathS za West. Druck und Verlag von Langer R Winterlich in Riesa. — Für die Redaktion verantwortlich: L. Langer in Riesa. chlt «8. tr.«8. lhr. »lichst e. au.
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