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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.04.1902
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1902-04-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19020405016
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1902040501
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1902040501
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1902
- Monat1902-04
- Tag1902-04-05
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AlftedHah», vnchhandlg., Universttätsstr.ß, L. tische, Katharinenstr. Ich u. KSulgSpk. 7. Hau-t-Filiale i» Serlin: Königgrätzerstraßr IIS- Fernsprecher Amt VI Nr. SSbS. Morgen-Ausgabe. MpMerIagMatt Anzeiger. Amtsblatt des H'önigttchen Land- «nd Amtsgerichtes Leipzig, des NatHes «nd Notizei-Amtes der Ltadt Leipzig. Anzeigen »Pret- die 6 gespaltene Petitzette 25 Reklamen unter dem RedaetionSstrich i-gespalle») 75 H, vor dm Famtliennach« richten («gespalten) SO Tabellarischer und gisfernsatz entsprechend höher. — Gebühren für Nachweisungen und Offertenaonahme 25 H (excl. Porto). Extra Beilagen (gesalzt), nur mit der Margen-Au-gabe, ohne Postbesörderung ÜO.—, m»t Postbesörderung ^8 70.—. Ännahmeschluß für Anzeigen: Abeud-Su-gab«: vormittags 10 Uhr. Morgen-Ausgab«: Nachmittags 4 Uhr. Bei den Filiale» und Annahmestellen je ein« halbe Stunde früher. Anzeige» sind stet- an die Expedition zu richte«. Die Expedition ist Wochentag-ununterbrochen geöffnet von früh 8 bi- Abends 7 Uhr. Druck und Verlag von T. Pol- tu Leipzig Sonnabend den 5. April 1902. Nr. 17«. Der Entwurf -er französischen Militärsirafproceßordnung. k. Der noch nicht definitiv entschiedene Fall Krosigk hat der neuen deutschen Mtlttärstrafproceßordnung wenig Ehren cingebracht. Bedeutende Juristen haben anläßlich des Ganges der Verhandlungen in diesem Proceß darauf aufmerksam gemacht, wie wenig diese Proceßordnung ge eignet ist, eine gerechte Aburthcilung der zur Entscheidung stehenden Straffälle zu verbürgen. Wir haben früher schon einmal an dieser Stelle aus die gewichtigen Be denken aufmerksam gemacht, welche Stenglein gegen die Mtlitärstrafproccßordnung und gegen das auf ihr bast- rendc Verfahren im Falle Krosigk, den man im Auslande den „deutschen Fall DreyfuS" zu nennen beliebt, er- hoben hat. Heute sei cs uns vergönnt, auf den Gesetz, entwurf, betreffend die Reform der französischen Militär- strafproceßordnung, an dieser Stelle einzugehen, über den der bekannte Militärschriftstcller vr. Ernst Franz Weisl in Wien eine kritische Studie im Verlag der „Oestcrr.-ungar. Hceresztg." in Wien erscheinen ließ, in welcher der Gang der Verhandlung nach den Bestim mungen des Entwurfes in klarer Weise dargestellt wird. In Friede nszeiten spielt sich daS Verfahren dar- nach in der folgenden Weise ab: Die Strafklagen der Privaten, die Anzeigen -er bürgerlichen Behörden, Mel- düngen der untergeordneten Militärkommandos und Weisungen des KrtegSmintsters gehen an den comman- -irenden General. Wenn -er General die Ver- folgung für angebracht hält, erläßt er den Einleitung-- befehl (l'orckro ki'inlol-mcr) und veranlaßt die Ueber- führung Les Beschuldigten an -en Untersuchungs führer (Rapporteur) bei dem örtlich zuständigen Kriegsgericht. Bei Personen vom Range oder Grade eines Obersten und aufwärts ergeht -er Einleitungsbefehl vom Kriegsminister. Die Einleitungsbefehle ergehen an -en CommissärduGouverncmcnt beim Kriegs gericht, der sie dem Rapporteur weitergiebt. Ist der Beschuldigte in Haft gesetzt, sei es von Anfang an, sei eS durch den Rapporteur, muß er binnen 24 Stunden verhört werden. Dieses erste Verhör ist ein Jnformationsverhör. Es werden die Personalien fest gestellt, die Beschuldigung wird bekannt gegeben, der Jn- culpat über seine Bertheidigungsrechte belehrt und aus- drücklich darauf aufmerksam gemacht, daß er schon in der Voruntersuchung sich eines Rechts beistandes bedienen kann. Ein weiteres Ver hör kann, außer bei Gefahr im Verzüge, wenn der Be schuldigte einen Vertheidiger begehrt, nur unter Zu ziehung eines solchen stattfinden. Der Rechtsbeistand kann frei gewählt, oder es kann amtliche Bestellung eines solchen begehrt werden. Der Vertheidiger, dem die Untersuchungsacten znr Einsicht offen stehen, hat das Recht, vollkommen ungehindert und un eingeschränkt mit -em Beschuldigten zu verkehren und dem Untersuchungsverhör betzuwohnen, kann aber in letzterem das Wort nur mit Erlaubniß des Inquirenten ergreifen. Wird sie ver sagt, so ist dies im Protokoll zu verlautbaren. Eine Nicht beachtung dieser Vorschriften macht da- Verfahren nichtig. Der Untersuchungführende kann in jeder Phase der Untersuchung einen Jnhasttrten sreilafsen, muß dies aber, wenn der Beschuldigte ein Militär oder Gleichgestellter ist, durch Verfügung dem commandirenden General mit- theilcn, der nun seinerseits eine discivlinärc Haft an ordnen kann. Wenn neue und schwere Momente zum Vorschein kommen, kann auch eine neue Untersuchungs haft verfügt werden. Der Beschuldigte, der in Hakt ge- nommen wird, hat das Rechtsmittel -er Beschwerde an die weiter unten erwähnte Anklagecommission. Das selbe Rechtsmittel steht auch dem Rcgierungscommifsär zu, und zwar sowohl gegen eine Verhaftung, wie gegen eine Freilassung. Wie der Vertheidiger, so nimmt auch der Regierungscommifsär an der Untersuchung thetl. Wenn Anträge, die er stellt, vom Rapporteur abgewiesen werden, so kann er ebenfalls Beschwerde an die Anklage- cvmmifsion einlegen. Nach Beendigung der Untersuchung hat der Rappor teur den Commtssär vom Ergebnisse zu verständigen und dieser muß binnen 8 Tagen seine Anträge stellen. Er achtet der Rapporteur die That für strafrechtlich guali- ficirt, so verweist er den Beschuldigten vor die An klagecommission. Kann die Strafthat nur mit Geld geahndet werden, so ist der Angeklagte auf freien Fuß zu setzen, dergleichen, wenn zwar Arrest auf der That steht, der Beschuldigte sich aber selbst gestellt hat. Gegen alle diese Verfügungen de- Rapporteurs hat der Negie- rungScommisfär binnen 24 Stunden da- Rechtsmittel der Beschwerde, die SuSpensivkraft hat. Der Be schuldigte hat das Rechtsmittel nur, wen» die Militär, gerichtsbarkcit etwa für inkompetent erklärt wurde. Die Anklagecommtssion besteht aus 3 Richtern (1 Raths- inspecteur und 2 Justizräthen) und entscheidet in nicht» öffentlicher Sitzung in Gegenwart -cs CommissärS und deS Bektheidigers, welche hier auch in die Verhandlung eingreifen können. Abgestimmt wird über daS Erkennt» niß in Abwesenheit der Partetvertreter. Die Commission kann Folgendes aussprechen: die Nichtigkeit eines Unter« suchungsactes, die Nichtigkeit oder RechtSbeständigkeit einer Freisetzung oder Verhaftung, die Einstellung der Strafverfolgung wegen Mangel- einer strafgerichtltch zu ahndenden That und eventuell die Freisetzung des Bc. schuldigten, die Inkompetenz der Militärgerichtsbarkeit oder die militärgerichtliche Strafverfolgung unter gleich zeitiger Qualifikation der bezüglichen Strafthat und even tuell gleichzeitiger Anordnung -er Verhaftung des Be schuldigten. Die Erkenntnisse können binnen 48 Stunden nur mit Cassattonsbeschwerde wegen Unregelmäßigkeiten tm Bcrsahren angefochten werden. Die Erkenntnisse er» gehen nun durch den RcgterungScommtflär an -err Com - misfär deS Kriegsgerichts. Erhebt der Regie- rungScommifsär die Anklage, so erläßt der Commandant deS GerichtSsitzeS (bez. -er Krieg-Minister) die Ordre zur Einberufung deS Kriegsgerichtes. Der Kriegsgericht-. Präsident und der Rcgterung-commiffär erlassen die er. forderlichen Einberufungen. Der Vertheidiger kann in alle Aktenstücke ungehindert Einsicht nehmen. Bis 24 Stunden vor Zusammentritt des Gerichtes kann -er Angeklagte Zeugen benennen. Die Verhandlungen vor dem Kriegsgericht find öffentlich bei Nichtig keit, cs kann aber die Veröffentlichung derselben ver boten werden. Bei Gesahr gegen Ordnung und Sitte kann auch nichtöffentlich verhandelt werden. DaS Ur- thetl wird immer öffentlich gesprochen und auch seine Veröffentlichung kann nicht untersagt werden. Die Richter, welche sich zur UrtheilSfällung zurückzichen, dürfen mit Niemandem verkehren, es dürfen auch keinerlei Zustellungen an sie erfolgen, wenn die betreffenden Acte nicht vorher dem Regicrungscommtffär und dem Wer- theidtger vorgelegen haben. Der GerichtSschreibcr wird erst zur Niederschrift deS UrtheilS in den BerathungSsaal gerufen. Das Urtheil wird in öffentlicher Sitzung in Ab- Wesenheit des Angeklagten verkündet. Der Frei- gesprochene wird sofort freigelassen. Der mangels einer strafrechtlichen Qualifikation der That Losgesprochene kann erst nach Ablauf der nicht be nützten Cassation-- Beschwerdefrtst entlasten werden. Wird dahin erkannt, daß die gemeinrechtliche Strafthat nicht im Dienst erfolgte, so ist -er Einleitungsbcfchl dem Commandanten zurückzugeben und von diesem vor das bürgerliche Tribunal zu bringen. DaS Urtheil wird dem Angeklagten in Gegenwart -er unter Waffen getretenen Wache und des Commistärs vom Präsidenten vorqelesen und ersterer über die Einlegung des Recurses belehrt. Legt er oder der Vertheidiger Recurs ein, so ist der Straf vollzug natürlich gehemmt und die Sache kommt vor den CassationShof. Kalls dieser -en Recurs zurück weist, kann das Urtheil binnen 24 Stunden vollstreckt werden. Doch kann der Commandirende die Exekution aussetzen. Er hat darüber -em Kriegsminister zu be richten. Im Kriegszustände oder dem ihm analogen Ausnahmezustände ist dies Verfahren summarischer, doch werden auch hier die Rechte des Angeklagten nachdrücklich gewahrt und seine Berthcidigung darf nicht beschränkt werden. Wir wollen jedoch darauf nicht näher eingchen. Weisl nennt das Verfahren eine glückliche Verschmelzung des alten französischen LtrafprocesseS mit den durch Er fahrung und Humanität geläuterten wissenschaftlichen An schauungen der Gegenwart. „In diesem Zeichen der Ver einigung von Tradition und Humanität , sagt er, „wird der Sieg erkämpft werden, sowohl gegen Verbrechen, als auch gegen Willkür." Wenn Weisl es als einen Vorzug des Entwurfes an sieht, daß, im Gegensatz zum deutschen Verfahren, gemein rechtliche Strafthatcn, die nicht im Dienstvollzugc verübt sind, an die bürgerlichen Gerichte übergeleitet werden, so wird er damit bei uns auf starken Widerspruch stoßen. Wenn er jedoch dem französischen Verfahren vor dem deutschen deswegen den Vorzug giebt, weil der Einfluß des GcrichtSherrn auf das Strafverfahren bei ersterem so gut wie beseitigt ist, so befindet er sich mit vielen deutschen Rechtsgclehrtcn im Einklang, die ebenfalls diesen Einfluß als einen unheilvollen bezeichnet haben. Daß der Gerichtsherr auch während des Ermittelungs verfahrens stets in der Lage ist, einzugreifen, was die Motive zur deutschen Milttärstrafproeeßordnung in Widerspruch mit sich selbst zu vertheidigen suchen, ist ein Unding und von dem französischen Entwürfe mit Recht aufgegeben. Freilich einen Rest dieser Gcrichtshcrrlich- keit hat auch -er französische Entwurf, wie man sicht, noch betbchaltcn. Man wage nicht, radical vorzugchen, und hat den Einleitungsbcfchl beim Gerichtsherrn belassen. ES ist tndesten zu erwarten, daß.auch damit noch auf- geräumt wird. Der Gertchtsherr hat ja dadurch die Macht erhalten, Strafthatcn, die er nicht vor die Oeffent« lichkeit bringen will, im Stillen disciplinarisch zu ahnden, wodurch unter Umständen die Oeffentlichkeit der Straf verhandlungen illusorisch gemacht werden kann. Daß das deutsche Verfahren im Jnstanzcnzuge insofern den Vorzug verdient, weil ein oberster Milttärgerichtshof die letzte Instanz bildet, gesteht Weisl zu. In der That ist es ein Unding, die Strafsache in letzter Instanz vor ein bürgerliches Gericht zu bringen. Die weitgehenden Bertheidigungsrechte des Ange klagten berühren in dem französischen Entwürfe sympa thisch und stechen vorthctlhaft gegen das in Deutschland beobachtete Verfahren ab. Wenn Weisl die Militär juristen nicht als Spruchrichtcr beim Kriegsgericht ver wandt wissen will, fondern sie, wie in Frankreich, auf Voruntersuchung, Erhebung der Anklage und Mitwirkung als Richter bet den Oberkriegsgerichten und dem Reichs militärgericht verweist, so läßt sich auch diese Anschauung nach den gemachten Erfahrungen nicht vertreten. Die Befürchtung, daß der Militärjurist sich „eine Präpondcranz arrogiren" und daß gegenseitiges Mißtrauen herrschen werde, dtirfte kaum gerechtfertigt sein Daß der Angeklagte in jeder Phase des Processcs von Amtswegen auf sein Recht, etwaige Rechtsmittel zu er greifen, hingcwiescn und entsprechend belehrt werden muß, nennt Weisl den größten Fortschritt auf dem Ge biete des Militärstrasprocefses. Auch wir stehen nicht an, es als eine Errungenschaft der Humanität auf dem Ge biete des Militärrechtes anzuerkennen. Auch die obliga torische Einrechnung der Prävcntivhaft ist eine Forderung der Billigkeit, unseres Erachtens jedoch nur insoweit, als nicht ein Verschulden des Angeklagten diese Haft unbe dingt nothwendig gemacht hat. 98. Jahrgang. Am eingehendsten beschäftigt sich Weisl, wie gesagt, mit der Gegenüberstellung des Einflusses des Gerichts herrn im französischen Entwurf und der deutschen Militär- strafproceßordnung. Daß die Machtfülle des deutschen Gericht-Herrn eine zu große ist, weist er in einem Extract aus der Proceßordnung nach. „Nach der deutschen Proceßordnung", sagt er, „haben die Obcrkriegsgerichts- räthe iKrtegsgerichtsräthe) den Weisungen des Gerichtsherrn Folge zu leisten (8 07): die Gc- richtsofficicre werden vom Gerichtsherrn bestellt <8 W), sind also nur die Werkzeuge, die für ihn zu handeln haben: der Gerichtsherr entfcheidet allein über das Ablkhnnngsgcsttch, welches gegen seine Gerichtsofficierc oder Kricgsgerichtsräthe gerichtet ist «8 180): er entscheidet allein, ob der Beschuldigte außer Verfolgung zu setzen, ob gegen denselben einzuschreiten oder nur eine Dis- ciplinarmatznahme zu treffen ist. Er befiehlt -en Zu sammentritt des Gerichts, er beauftragt mit der Ver tretung der Anklage, er setzt Zett und Ort der Gerichts verhandlung fest, was manchmal für die Oeffentlichkeit der Verhandlung sehr maßgebend ist, er veranlaßt die er forderlichen Erhebungen und die Herbctschaffung der Be weise. Er kann sogar nach Erhebung der Anklage bis zur Hauptverhandlung die Anklage zurücknehmen oder abändern. «8 272.) Er selbst bestellt den amtswcgigen Vertheidiger und hat, also wie eine Partei, das Rechts mittel der Berufung. (8 380.) Der Gcrichtsherr der zweiten Instanz aber, das ist das Crasseste, kann bas Rechtsmittel als unzulässig zurückweisen, Strafvoll streckung anordncn u. s. w." Der Gerichtsherr hat da mit eine Gewaltherrschaft im Proceß erlangt, die bas objektive Verfahren allerdings gefährden muß. Siehe Gumbinner Proceß! Auch die im deutschen Gesetze zur Geltung kommende Idee, die Ofsiciere des Beurlaubten standes bezüglich der Zwcikampffrage den aktiven gleich zustellen, d. h. sie gegen die Folgen dieser Strafthat vor dem Civilgerichte zu schützen und dem Militärgericht unter zuordnen, bekämpft Weisl, und es ist die Begründung dieser Vorschrift auch bislang nicht mißlungen, wie denn überhaupt die Motive zur deutschen Proceßordnung nicht als Muster von Borurthcilslosigkcit angesehen werden können. Eine objektive Würdigung unserer deutschen Proceß ordnung im Vergleich mit dem französischen Entwürfe fällt jedoch nicht so sehr zu Ungunstcn des ersteren anS, wie cS nach Weisl'S Darstellung den Anschein haben könnte. Eine Beschränkung der Machtfülle des Gerichtsherrn ist allerdings geboten, wenn ein gerechtes Berfahrcn in Zu kunft garantirt werden soll. Für eine Reform in dieser Beziehung aber dürfte der „Fall Krosigk" Boden ge schaffen haben. Der Krieg in Südafrika. Reue englische Niederlage? * London, 4. April. (Telegramm.) Ein Tele gramm Lord Sitchcner'S besagt: General Walter Kitchener meldet mir ans Dricknil in West- transvaal, er habe am 81. März eine Auf- klärnngstruppe nach dem Hart, Fluß gesandt. Die Truppe sei bald ans die Spure« feindlicher Geschütze gestoßen und habe die Boeren während der Nacht acht Meilen weit durch den Busch »erfolgt. Als die Eng länder sich ans ebenem Terrain entwickeln wollten, seien BcrstLrkungcn» die die Boeren inzwischen erhalten hätten, gegen die englischen Flanken gestürmt. Die Eng länder seien genöthigt gewesen, sich eiligst in einer BertheidigungSstellnng zn verschanzen. Die Depesche sagt weiter: „Es entspann sich ein er. Feuilleton. Was für ein Fisch ist der Latzensifch? (Schluß.) Früher erzählte man fürchterliche Geschichte» vo» Ge- fräßigkeit und dem Blutdurst«: des Seewolfes, aber die neueren schwedischen Naturforscher erklären sie für Märchen, wenn sie seine gewaltige Bcißkraft auch nicht in Abrede stellen. Man habe sich aber immer durch das furcht, bare Gebiß des Fisches in übertriebener Weise imponiren lassen, in Wahrheit sei er nichts weniger, als ein gieriger Räuber, da er hauptsächlich Schnecken, Muscheln, Seeigel fresse und ihre Schalen mit seinen Mahlzähnen wie nichts zermalme, aber mit anderen Fischen im tiefsten Frieden und in schönster Harmonie lebe,- er sei schon viel zu faul, ihnen nachzustellcn. Dieser, von -en Engländern gelegentlich oatkisü ge- kannte, nordische SeefiW kann also auch nicht der oat- kisk fein, der in jenem Artikel de» „Graphik" gemeint ist. Wenn er es aber nicht ist, und der und jener ist e» auch nicht, wer ist r» dann? Einer muß es denn doch schließ, lich sein! Darüber kann man freilich nur Bermuthungen an» stellen, aber ich habe fo meine Bermuthungen. Diese Bermuthungen führen mich auf den tropisch-afrikanischen Vertreter einer der seltsamsten Fischfamtlien, oder, wenn man lieber will, Fischordnungen, ja, wenn man mir stark zuredet, sage ich meinetwegen sogar Wirbelthicrclassen, nämlich der Doppelathmer oder Lurchftsche. Diese Lhiere find weder ganz echte Fische noch eigent liche, wirkliche Lurche oder Amphibien, aber sie stehen zwischen beiden -lassen hübsch mitten drinnen, wie e» die modernen Zoologen gern haben und wie e» den älte ren ein Gräuel war. Solche UedergangSformen bilden nänckich sehr wichtige Stützen -er neuen Theorien über die Verhältnisse der historische» Entwickelung der Thiere vnd Iher MwündÜchaften unter M mU b§ükft.ab« unsere Bäter und älteren Brüder in der Zoologie nichts Rechtes anzusangen wußten. Die Doppelathmer, wissenschaftlich heißen sie vipooi, mit einem griechischen Worte, welches daS nämliche, wie jenes deutsche bedeutet, sind ihrer äußeren Gestalt nach echte, aber doch sehr originelle Fische. Sie sind ziemlich langgestreckt und seitlich nur wenig abgeflacht und sehen im Ganzen aus wie gedrungen gebaute Lale. Ihr hinteres Körperende gleicht nicht dem eine» gewöhnlichen Fische», sondern weit mehr dem einer Kroschkaulquappe, indem nämlich Las Rückgrat gerade verläuft und sich allmählich nach hinten zu einem dünnen Ende verjüngt, das von einem oben und unten gleichmäßig entwickelten Flossen- säum umgeben ist. Der Kopf ist verhältnißmäßig klein, hat eine abgestumpfte Schnauze und ist mit kleinen Augen versehen. Die beiden seitlichen, unfern Armen und Beinen entsprechenden Aloffenpaare stehen weit ausein- ander und sind äußerlich und innerlich ganz anders als sonst bet Fischen beschaffen. Bet der im gegenwärtigen Kalle in Betracht kommenden Art sind sie zarte und dünne, fast fadenartig entwickelte Kegel, deren gründ- legende Skelettbtldung eine Art Schaft mit querer Glie» derung darstellt, ähnlich auch -et der südamerikanischen Art der Doppelathmer, aber etwa» ander» bei den austra lischen Formen beschossen ist. Bet diesen sind auch die den ganzen Rumpf bedeckenden runden Schuppen groß, bet den anderen aber verhältnißmäßig nur klein. Die AthmungSorgan« sind wie bet den Larven der Amphibien oder, auf deutsch, bei den Kaulquappen der Lurche und bei den ausgebildeten Formen einiger sehr niedrigstehender, wie B. bei den in den Höhlen Krain» und der valkanhalbtnsel lebenden blinden Olm, -eit- leben» in zweierlei Art vorhanden, und diese Eigcnthüm- lichkeit hat den Thieren -en Namen -er „Doppelathmer" cingebracht. Sie haben nämlich zunächst, wie andere Fische auch, an jeder Seite de» Hinteren Abschnitte» de» Kopfe» unter einem Deckel gelagert» Kiemen, die zur Widmung im Wasser dienen, aber außerdem haben sie auch Lungen, oder, wir wollen lieber sagen, ihre Schwimm- blase, «in Organ, da» sonst sehr vielen Fischen ,»kommt »tnd.-ef jhnen »U» >p»«at misskt, tnßem sic in Verbindung mit Muskeln das Steigen und Sinken im Wasser regulirt, ist bei den Doppelathmern zur Lunge geworden, die außerhalb des Wassers gewöhnliche atmo sphärische Lust aufnimmt. Sie ist zu diesem Behufc mit dem Schlund durch eine Luftröhre verbunden, deren obere Ocffnung durch einen Kehldeckel geschlossen werden kann. Die Lurchftsche vergraben sich, wenn die dürre Jahreszeit naht und die von ihnen bewohnten, meist seichten Ge wässer anfangcn auszutrockncn, in deren Bodcnschlamm, rollen sich zusammen und füllen den Jnncnraum einer Art Kapsel aus, deren Wandung aus von einem durch die Fische abgesonderten Schleim durchzogenen blätterigen Schlammschichten besteht. Im Innern der Kapsel überdauern die Doppelathmer die trockene Jahreszeit in einem lethargischen Zustande, gewissermaßen in einem „Sommer- oder Trockcnschlaf". Während desselben ist zwar ihr Stoffwechsel sehr stark herabgesetzt, des Sauerstoffs bedürfen sie aber doch, und damit dieses Lebensclement ihnen in ihrem zeitweiligen engen Gefängnisse zukommt, führt aus ihm ein Lufteanal bi» auf die Oberfläche der Schlammdccke, in der sic ruhen. Während bei den übrigen Fischen, abgesehen von zwei oder drei Ausnahmen, die beiden Nasenlöcher einfach in ein Paar mit Riechhaut ausgekleidctc Gruben führen, fin den sich bet den Doppelathmern, wie bei allen Wirbcl- thirren, die höher al» die Fische stehen, auch ein Paar innere Nasenlöcher, d. h. die äußeren führen nicht in blind endigende Gruben, sondern in ein Paar Canäle, die sich innen durch das Gaumendach in die Mundhöhle durch die sogen, inneren Nasenlöcher oder Choanen öfsncn. Während der Ruhe in der Kapsel liegen die Doppcl- athmcr so, daß sich ihre äußeren Nasenlöcher unter -er inneren Oeffnung des Luftganges in der Kapselwand be- finden und athmosphärische Luft von außen aufnebmcn können. Tritt die Regenzeit wieder ein und werden die von den Lnrchfischen bewohnten Stellen, an denen sie im Schlamme vergraben ruhen, wieder unter Wasser ge- setzt, so werden jene Kapseln aufgelöst und die zn neuem Leben erwachten Gefangenen in Freiheit gesetzt. Das Her» dieser Tbierc »leicht nicht -em der Fische, sondern dem der Durch«. Die Ordnung der Doppelathmer steht in der gegen wärtigen Welt der Organismen recht vereinzelt. Sie ist sehr alterthümlich und ihre nächsten Verwandten kennen wir schon aus triasischcn Schichten, aus dem Keuper und der Lettenkohlc. Die geographische Verbreitung der Arten ist sehr sonderbar: eine äußerst seltene lebt in flachen, schlammigen Gewässern im (Äebictc des Ama- zonenstromcs, zwei oder drei sehr nahe mit einander verwandte Arten finden sich in Queens land in Australien und zwei, eine größere »nd eine kleinere, tm tropischen Afrika. Die australischen Formen haben blos einen Lnngensack, die afrikanisch amerikanischen zwei, aber jene einfache ist offenbar ans der Verschmelzung zweier ursprünglich getrennter her- vorgcgangen. Die größere afrikanische Art kann bis zwei Meter lang werden, und sic halte ich für den «atkisk in dein Artikel des „Graphic". Erstens ist die Stelle, wo jene Schädelstüttc sich befindet, in ihrem Verbreitungsgebiete gelegen, und der Teich dürfte allen ihren Anforderungen entsprechen Zweitens scheint der im „Graphic" er wähnte Fisch doch nicht ein harmloses kleines Fischchen zn sein, sondern ein ziemlich derber Bursche, der neben Krokodilen idort fälschlich „Alligatoren" genannt, die, ab gesehen vo» einer ostchinesischen Art, ausschließlich ameri kanisch sind) aufgeführt zu werden verdient. De» dritten Grund, der mich zu jener Annahme bestimmt, kann ich wohl den Hauptgrund nennen: Herr Professor Pechuöl-Löschc erzählte mir nämlich einmal, der große afrikanische Doppelathmer würüc von Negern, die in den westafrikanischen Reisfeldern arbeiten, sehr ge fürchtet. Diese Felder stehen nämlich bis zu einer ge wissen Höbe unter Wasser, und jene Fische hätten die Gewohnheit, sich auf dem Boden der trüben, schlammigen Flüssigkeit an die Leute heranzuschleichen und sie in die Füße zu Seißen. Dem sei nun, wie ihm wolle — der oatkmst ist jeden falls nicht der Seewolf oder der ^naeesnoha-, iupusj Ll.
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