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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.01.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908-01-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190801186
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19080118
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19080118
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1908
- Monat1908-01
- Tag1908-01-18
- Monat1908-01
- Jahr1908
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.01.1908
- Autor
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ieslMGTUMM ««d A«r»rgrv (LldebM mü> Ayeiger). Kmtsökatt °°rr^ M die Königl. Amtshauptmannschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht nnd den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. . 14. Sonnabend, 18. Januar 1W8, abends. 61. Jabrg. Das Riesaer Tageblatt ascheiut jede« Tag abend» mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition tu Riesa 1 Mart bü Psg, durch unser« Träger srei inS HauS 1 Mart 6S Psg, bet Abholung am Schalter der katserl. Postanstalten 1 Mart 6S Psg., durch den Briettrüger tret tnS HauS 2 Mart 7 Psg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Auzeigen-Annahme sür dte Nummer deS Ausgabetages btS vormittag S Uhr ohne Gewähr. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle! Goethestraße SS. — Für die Redaktion verantwortlich: Hermann Schmidt in Riesa. Erlich, die Anmeldung zur Relrutiernngs - Stammrolle vetr. Die in den Städten und Landgemeinden deS hiesigen Aushebungsbezirks aufhält lichen Militärpflichtige« deS deutschen Reiches, welche entweder im Jahre 1888 geboren oder früher zurückgestellt und daher wieder gestellpfltchtig sind, werden hierdurch auf- gefordert, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Nachteile, sich in der Zett Vom 15. Januar vis 1. Februar 1908 zur Eintragung in die RekrntterungS-Stammrolle bet dem Stadtrate oder Gemeinde- Vorstände ihres dauernden Aufenthaltsortes gehörig anzumelden. Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: a. für militärpflichtige Dienstboten, HauS- und Wirtschaftsbeamte, HandlungS- diener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen; Fabrikarbeiter rc., welche außer halb ihres Wohnortes beschäftigt sind, werden als am Wohnort« — nicht * am Beschäftigungsorte — meldepflichtig behandelt. b. Für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der dte Genannten ange hören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der OrtSbehörde seines Wohnsitze». Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslands liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungs gehilfen, auf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Anmeldung zu bringen. Die Stadträte und Gemeindevorstände wollen die Meldepflichtigen zur Anmeldung noch besonders auffordern beziehentlich in sonst geeigneter Weise dazu ausdrücklich an halten. Die in Straf- und Besserungs-Anstalten, Gemeinde-, Arbeit»-, Heil- und Kranken- Anstalten, sowie in Privat-Heil- und Kranken-Anstalten untergebrachten Gestellpflichtigen sind nach 8 25« Abs. 2 der Wehrordnung von den Vorstehern dieser Anstalten zur Stammrolle anzumelden. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß dte Bestrafung Gestellpflichtiger wegen unterlassener Anmeldung zur Stammrolle nach der Verordnung vom 30. Juni 1877 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 241) den Stadträten und Gemeindevorständen zusteht. Bezüglich deS Eintrags in die Stammrolle ist folgendes zu beachten: a. die Bezirkszugehörigkeit der Geburtss und Aufenthaltsorte ist nach Maß gabe der Landwehr-BezirkSeinteilung für das deutsche Reich (Anlage 1 zu 8 1 der Wehrordnung S. 387 deS Gesetz- und Verordnungsbl. von 1901) genau anzugeben. Fehlt auf einem GeburtS- oder Losungsscheine die Angabe des betreffenden Kreises oder Bezirkes (Amtshauptmannschaft oder Landrat- amteS rc.), so ist der Gestellpflichttge genau darnach zu fragen, dafern auch seine übrigen Legitimationspapiere Aufschluß darüber nicht geben sollten. b. Hinsichtlich des Berufs bez. der Beschäftigung der Militärpflichtigen wird auf die Verfügung vom 11. Dezember 1901, Nr. 1361V, verwiesen und die genaueste Nachachtung derselben den Stammrollenführern zur Pflicht gemacht. o. Die Vormünder der Gestellpflichtigen sind in Spalte 6 a mit Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort einzutragen; der Stand deS Vaters ist in Spalte 5o anzugeben resp. vorher zu ermitteln und zwar auch dann, wenn letzterer verstorben ist. Lebt nur die Mutier noch, so ist auch deren Aufent haltsort genau anzugeben. ä. Alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach Eintritt der Betroffenen in das militärpflichtige Alter erfolgt sein und nicht bloß diejenigen wegen Verbrechen und Vergehen, sondern auch diejenigen wegen Uebertretungen sind in der dazu bestimmten Spalte „Bemerkungen" einzutragen. Die betreffenden Mit teilungen der Gerichtsbehörden re. sind von den Gemetndevorständen mit der Stammrolle anher einzureichen. Unterlassungen der Stammrollenführer in dieser Beziehung werden mit Ordnungsstrafen bis zu 15 Mark geahndet werden. s. Zweifelhafte Angaben find nicht mit Tinte etuzutragen; die betreffende Rubrik ist entweder leer zu lassen oder nur mit Bleistift auszufüllen. k. Seeleute, See-, Küsten- und Hafffischer, SchiffSzimmerleute und Segelmacher, Maschinisten, Maschtnistengehtlfen und Heizer von See- und Flußdampfern, Schiffsköche und Kellner (Stewards) müssen, wenn sie zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung zählen, hinsichtlich ihrer Berufsart genau be zeichnet werden. g. Diejenigen Gestellpflichtige», deren Familien- re. Verhältnisse eine Zurücks sttlluug der Militärpflichtigen nötig erscheinen lassen, sind rechtzeitig an das Anbringen eine» bezüglichen ZurückstellungS-AntragS und an die Anzeige und Bescheinigung aller dabet in Betracht kommenden Umstände zu erinnern. Die ausgefüllten Stammrollen mit den dazu gehörigen Gcburtsltsteu, Geburtss und Losnugsscheiueu, Bestrafung-- und TodeSmitteiluugeu rc. find bis 5. Februar 1908 anher eiuzureichen. Die zum eiujährigsfretwilligeu Dieust Berechtigten vom Jahrgangs 1888 haben, sofern sie nicht bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Grsatzkommisston deS GestellungSorteS schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines bezw. deS BefähigungSzeugntffeS zum Seesteuermanu ihre Zurückstellung von der Aus hebung zu beantragen. Hierbei wird endlich auch noch darauf hingewiesen, daß Gestellpflichtige unter Ver zicht auf da« Los im Musterungstermine sich zum freiwillige« Dieusteiutritt melden können, jedoch dadurch allein eine Berechtigung zur Wahl deS Truppenteil« nicht er langen; wenn möglich wird aber feiten der Ersatz-Kommission auf etwaige Wünsche der Gestellpflichttgen Rücksicht genommen. Militärpflichtige, welche daher bet einem be stimmten Regiments rc. deS deutschen Reiches dienen möchten, erlangen diesen Vorteil lediglich durch die Anmeldung bei dem Kommando des betreffenden Regiment« rc. mit dem in 8 84 Ziffer 2 der Wehrordnung bezeichneten Meldescheine. Uebrigen« wird zur Handhabung der Kontrolle unter Hinweis auf Anlage 3 zu 8 106 der Wehrordnung (S. 433 Gesetz, und Verordnungsblatt 1901) in Verbindung mit den amtshauptmannschaftlichen Erlassen vom 28. Juli 1897, v. 2705, und 29. No- vember 1897, v. 3733, eingeschärft, daß von allen zuziehenden männlichen Personen im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre ein Ausweis über ihre Militärperhältntsse und soviel Reservisten, Landwehrleute, Ecsatzreseroisten und zur Disposition der Ersatzbehörden beurlaubte Leute anbelangt, der Nachweis über erfolgte Meldung bei der Kontrollstelle zu erfordern, falls sich aber hierbei Mängel ergeben, sofort Anzeige hierher beziehentlich an das Königliche Bezirks-Kommando zu erstatten ist. Großenhain, am 27. Dezember 1907. * v. 638. Der Zivil-Vorsitzende der Kgl. Ersatzkommisfiou des Aushebungsbezirks Großenhain. Die Zinsen aus der für die Stadt Riesa bestehenden Kaiser Wilhelm-Stiftung, dte bestimmungsgemäß zur Gewährung eines Ehrensoldes an würdige und bedürftige Krieger unserer Stadt zu verwenden sind, gelangen am 21. März 1908 zur Auszahlung. Bewerber um den diesjährigen Ehrensold haben ihr Gesuch bis zum 15. Februar 1908 bei uns anzubringen. Der Rat der Stadt Riesa, am 14. Januar 1908. Am 14. Januar 1908 ist hier ein Hund — Pinscher, hellgelb, 30 om hoch — riugefaugeu worden, da er ohne Steuermarke betroffen worden ist. Der rechtmäßige Eigentümer dieses TiereS wird hiermit aufgefordert, es binnen 3 Tagen hier abzuholen, widrigenfalls über dasselbe nach den bestehenden Vorschriften verfügt werden wird. Der Rat der Stadt Riesa, am 17. Januar 1908. Dienstag, den 4. Februar 1908^ 10 Nhr vormittags werden am hiesigen Vorratsgebäude äNere Geräte, alte Leinwand, Eisen, Zink u. s. w. versteigert. Dte Be- dingungen liegen hier au«. Königliche «aruisonverwaltnng Tr.sP. Zeithain. Ass gute Hiedeck - Zier. Zur Feier des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers soll Montag, den 37. Jamiar 1908, von nachmittags 6 Uhr ab, in den Räumen des Hotels „Kaiserhof" hier ein - Fesimski abgehalten werden. Alle patriotisch gesinnten Herren der Stadt und des Amtsgerichtsbezirkes Mesa werden zur Teilnahme an dieser Feier mit -em Ersuchen ergebenst eingeladen, ihre Beteiligung bis 25. Januar 1908 mittags in den auf der Ratskanzlei und im Kaiserhof ausliegenden Listen einzutragen Der Preis eines Gedeckes (einschließlich Musik) ist auf 3,50 M. festgesetzt. Riesa, den 18. Januar 1908. Helduer, Oberamtsrichter. vr. Dehne, Bürgermeister.
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