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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.02.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-02-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191502261
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150226
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150226
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-02
- Tag1915-02-26
- Monat1915-02
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.02.1915
- Autor
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" '. ' tzi -.5.^ Riesaer O Tageblatt «8. Fal>r». 47 Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede» Ta, abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Ve-ugSpreiS bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Marl V0 Psg., durch unsere Träger srei in« Hau» 1 Mart 68 Psg-, bei Abholung am Schalter der laiscrl. Postanstalten 1 Mark 68 Psg., dnrch den Briesträger srei in» Hau« 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnement» werde» angenommen. Anjeigeir-Annahme siir die Nummer des Ausgabetages bis vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis slir die klemgespaltcne 43 mm breite KorpuSzeile 18 Psg. (Lokalprcis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raste SS. — giir die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnrl in Riesa. und Anzeiger (Elbeblatt und Anzeiger). rÄeguimmÄdttfl« ßH Femsprechstül» rag blatt R esL Nr.«. für die König!. AmtShauptinannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Freitag. 2«. Februar UNS, abends. Brot- und Mehlversorgung. 8 1. Nachdem feiten der ReickSverteilungSstelle der zulässige tägliche DurchschnittSverbrauch an Brot, Weißbrot und Mehl auf 225 xr für den Kopf der oersorgungsberechtigten Bevölkerung bemessen worden ist, wird für den Bezirk der Königlichen AmtShanptmann» schäft einschließlich der Städte Großenbain und Riesa bi« auf weitere« ei» Wochenvkrbranch Von 2 kx Brot, Wkiszbrot »nd Mehl für den Kopf der versorgnngsberechligtcn Bevölkerung festgesetzt. 8 2. Bersorgungsberechtigt sind alle im Bezirke des Kommunaloerbande« der Amt«, hauptmannschast Großenhain einschließlich der Städte Großenhain und Riesa nach dem 23. diese« Monat« sich aushaltenden Personen, die da« erste Lebensjahr vollendet haben. lilivkl versorgnngsberkchtigt sind diejenigen Unternehmer landwirtschastlicher Betriebe, die von der Befugnis der Selbstversorgung in 8 4 Absatz 4 a der BnndeSratS- oerordnung vom 25. Januar 1915 Gebrauch gemacht haben und die von ihnen zu ver sorgenden Personen. 8 3- Bom 1. März lanfendeu Jahres ab darf die Abgabe von Schwarzbrot, Weißbrot und Mehl (Weizen-, Roggen», Hafer-, Gerstenmehl) seilens der Bäcker, Händler und Müller an die verbrauchende Beoölkerung nus» noch gegen Marken (Brotmarken) erfolgen. Die« gilt auch für Konsumvereine und andere Genossenschaften, die Lebensmittel der obengenannten Art an ihre Mitglieder abgeben. Ausgenommen bleibt die Abgabe von Tauschbrot und Mehl an die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe. Zu vergl. 8 2 letzter Absatz. Zwieback, Kuchen und Gebäck für Zucker» oder Nierenkranke (Grahambrot) können ohne Abgabe von Marken erworben werden. 8 4. Auf jeder Brotmarke ist angegeben, welche Menge an Brot oder. Mehl gegen ihre Abgabe verabreicht wird. 8 5 Die Brotmarken haben 2 Woche» Gültigkeit. Sie werden von 2 zu 2 Wochen in wechselnder Farbe auSgegebcn und gelten in allen BerkaufSstellen deS amtshauptmann schaftlichen Bezirks einschließlich der Städte Großenhain und Riesa. Die Brotmarken sind nicht übertragbar; daher ist auch der Handel mit ihnen aus geschlossen. Nichtverbrauchte Marken sind beim Abholen der neuen Marken an die Ausgabe stelle zuriickumeve>. Verlorene Marken werden nicht ersetzt. 8 6 Die Broirnatken sind bei den Ortsbehördcn bez. bei -en von diesen bestimmte» Markeuansgabestellen abzuholen. Ort und Zelt der Ausgabe sind von den OrlSvehörden öffentlich bekannt zu macken. Die Bewohner selbständiger Gntsbezirke haben ihre Brotmarken ebenfalls bei der OrtSbehörde zu entnehmen. 8 7. Die Ausgabe der Brotmarken erfolgt auf mindesten« je 2 Wochen im voraus an die Haushaltungsvorstände usw. nach der Kopfzahl der von ihnen zu beköstigenden Personen. Erstmalig werden die Marken auSgegeben wenigstens auf die Zeit vom Montag, den 1. März bis mit Sonntag, den 14. März laufenden JahreS. Hierbei erhält jeder HauS- haltungsoorstand einen auf seinen Namen lautenden Ausweis, d-r b-i d-r Ahbolnug neuer Marken vorzuzeigen ist. 8 8. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die von der Befugnis in 8 4, 4a der BuiideSratSverordnuug vom 25. Januar 1915 Gebrauch machen, erhalten Kein« Brotmarken (siehe auch 8 2 Absatz 1 dieser Verordnung). 8 9. Bet Betrieben, die eine wechi-lnde Personettzahl ständig beköstigen, insbesondere Schanks und Gastwirtschaften, Pfleg- und Krankenanstalten und bergt, erfolgt die Zuteilung der Brotmarken nach 3, Vierteilen deS durchschnittlichen Tagesverbrauchs an Schwarzbrot, Weißbrot und Mehl, der auf die Zeit rom 1, bis 15. Januar 1915 uachgewiesen worden ist. 8 10. Die Ausfuhr von Backwaren und Mehl in Orte, die im Bezirke eine« anderen Kommunalverbandcs liegen, ist ohne Genehmigung der unterzeichtteten Behörden verboten. 8 11- . Fällt eine brotbezugsberechtigte Person durch Tod oder Wegzug fort, so ist die« unter Rückgabe der nichtverbrauchteu Brotmarken sofort — binnen einem Tage — der OrtSbehörde zu melden. Zieht eine bezugsberechtigte Person ans einem anderen Kommunaloerbande zu, so sind auf Antrag für die noch bevorstehende Bezugszeit Marken zu verabreichen. Aus dem hiesigen Bezirke verziehende Personen haben ihre AuiweiSkarle und die nicht verbrauchten Brotmarken bei der Abmeldung an die OrtSbehörde zurückzugeben. 8 12. Bom 1. März laufenden Jahres au finden die Borschristen In 8 4 Absatz 4 o und k der BundeSratSoerordnung vom 25. Januar 1915 über die Einschränkungen des Mehl, handel« und der Bäckereien auf die dort angegebenen Mengen keine Anwendung m-hr. Die bisher nach 8 11 der gedachten BundeSrnisvcrorduuu, voraelchricbencn Bestands- «mzeigen sind auch fernerhin am 1., 10. und 20. jeden Monats zn erstatten. 8 18. Die Berordnung über die Regelung des Brot» und Mehloerbronchs für den Bezirk der Amtlhauplmannschaft Großenhain vom 13. lausenden Monat« Nr. 36 de» Riesaer 1 Amtsblattes bleibt mit folgenden Abänderungen bestehen: ES wird verboten: I. a) al« Gebäck für Nieren» und Zuckerkranke andere« Gebäck al« .Grahambrot- her» zustellen oder zu verkaufen, b) Mundsemmeln und Hörnchen herzustellen, c) da« Privatbacken von Brot, Semmeln und Kuchen bei Bäckern. Ausgenommen vom Verbote unter 6 sind, soweit Brot in Frage kommt, nur landwirtschaftliche Betriebe nach 8 4, Absatz 4 a der mehrgedachten DnndeSratSverorduung. II. ES wird erlaubt, zu Kartofselknchen an Roggen» und Weizenmehl bi« zu de« Kuchengewicht» zu verwenden. 8 14. Die eingehenden Brotmarken sind in der Verkaufsstelle sorgfältig aufzubewahren, genau zu zählen, abgezählt in Päckchen zu schnüren und ihrer Zahl nach täglich in ein besonderes RechnungSbuch einzutragen. Je nach der Zahl dieser Marken und gegen ihre Rückgabe wird auch die Zuteilung de« Mehle« znm Verkaufe und Verbacken dnrch den Kommunalverband zu erfolgen haben. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden ans Grund von 8 44 der BundeSratSoerordnung vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Auch kann Schließung der Geschäfte erfolgen, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in der Befolgung der vorstehenden Be» stimmungen unzuverlässig zeigen. Großenhain, am 25. Februar 1915. Tie Königliche Amtshauptmannschast. Die Stadlräte zu Grotzenhain und Riesa. Auf Blatt 270 deS hiesigen Handelsregister«, die Firma Georg Luck, Verlag de» Wochenblattes für Strehla und des Gröbaer Anzeigers, in Strehla betr., ist heute ein- oetranen worden, daß Johann Georg Luck ausgeschieden, der Buchdrucker Gerhard Lothar Luck in Strehla Inhaber ist und daß die Firma künftig ».Georg Luck Nach folger" lautet. Riesa, den 20. Februar 1915. Königliches Amtsgericht. Montag, den 1. März 1SI5, 10 Nhr vorm. sollen in Gröba auf dem Bauplatz der Firma Göpfert u. Laube, Ecke West» und Schul» straße, folgende Gegenstände als: Tonrohre, Zemenlstufen mit Säulen, Rund» und Kanthölzer, Püstbretter, mehrere Posten Feuerholz, Mauerziegel, Bautreppen, 1 ArbeitS» und Bau bude, Schleusenrohre, Zementbetonbalken, Rllstböcke, Kalkkästen, Durchwürfe, 1 Schreib maschine (Ideal) und glasierte Platten gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Der Gerichtsvollzieher des Kgl. Amtsgerichts Riesa, am 26. Februar 1915. Im An chluß an die vorstehende Bekanntmachung der Königlichen AmtShauptmann- schäft zu Großenhain und der Stadträte zu Großenhain und Riesa vom 25. Februar 1915 bestimmen wir hiermit für den Stadtbezirk Riesa noch folgendes: 1. Für die Einwohner RiesaS werden die Brotmarken zunächst auf 4 Wochen auS- gegeben. ES sind Marken von blauem und Marken von rotem Papier hergestellt worden. Die blauen Marken haben nur aus die Zeit vom 1. bis mit 14. März 1915 und die roten Marken nur auf die Zeit vom 15. bis mit 28. März 1915 Gültigkeit. 2. Die Marken sind Montag, den 1. März 1915 vormittags von 8—1 Uhr und nachmittags von 3—6 Uhr in den nachstehend bezeichneten Markenausgabestellen zu ent nehmen. Erstmalig wird die Ausweiskarte (8 7 der vorstehenden Bekanntmachung) von der Markenausgabestelle mit ausgegeben. ES werden deshalb erstmalig nur an erwachsene Personen — und zwar tunlichst an die HauShallungSocrstände bezw. deren Vertreter — Marken abgegeben. Vertreter haben ihre Befugnis durch entsprechende schriftliche Be scheinigung des zum Bezug der Auswetskart« und der Marken Berechtigten nachzuweisen. Später werden Brotmarken nur gegen Vorzeigen der AuSweiSkarte abgegeben. 3. Für Gast» und Schankwirtschaften, Pfleg- und Krankenanstalten und dergleichen (8 9 der Bekanntmachung) sind besondere Brot- und MehlauSweise eingeführt. Der Verkäufer ist verpflichtet, jede Entnahme von Brot und von Mehl sofort auf der Innenseite de? Ausweises mit Tinte oder Tintenstift zu bemerken. 4. Gast» und Schankwirte haben die Marken im Nathause, Zimmer Nr. 4, abzuholen. 5. Für die Entnahme der Brotmarken wird die Stadt Riesa in 10 Bezirk« eingeteilt AuS dem nachstehend abgedruckten Verzeichnis ist zu ersehen, zu welchem Bezirke ein« jede Straße der Stadt gehört und wo die MarkenauSgabestelle de« einzelnen Bezirks sich befindet. - 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden auf Grund von 8 44 der BundeSratSoerordnung vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mack bestraft. Auch kann Schließung der Geschäfte erfolgen, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in der Befolgung der vorstehenden Be stimmungen unzunerlässtg zeiaen. Ter Rkt der Stadt Riesa, am 26. Februar 1915. 1. Bezirk. Ausgabestelle: Hotkl znm Stern. Rittergut. Wnss.kivert. Ziegelei. Großenhainer Straße. Altmarkt. Quergasse. Maiktgasse. Frldstraße. Bruchgasse. Meißner Straße.
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