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02-Abendausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.05.1904
- Titel
- 02-Abendausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1904-05-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19040507026
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1904050702
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1904050702
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1904
- Monat1904-05
- Tag1904-05-07
- Monat1904-05
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Anzeigen-Preis die 6 gespaltene Petitzeile 28 Neklameu unter dem NrdoktionSstrich (4 gespalten) 7b -4, »ach den Famtliennach- rtchten (S gespall«) ÜO Tabellarischer und Ziffernsatz entsprechend höher. — Gebühren für Nachweisungen und Ofsertenannahme 2b Vrtra-Veilage« (gesalzt), nur mit der Morgen-Ausgabe, ohne Postbeförderung ^4 SO.—, mit Poftbesörderung 70.—. N»»ah«eschl»i, fLr «»zeige«: Ubeud-AuSgabr: vormittag» 10 Uhr. Morgrn-Au-gabe: aachmittag» 4 Uhr. Anzeigen find stet» an die Expedition zu richten. Die Expedition ist Wochentag« ununterbrochen geöffnet von früh 8 bi« abend« 7 Uhr. Druck und Verlag von G. Palz in Leipzig (Inh. Or. «., R. L W. -linkhardt). Nr. 232 Tonnabend den 7. Mai 1904. 98. Jahrgang. Der Leipziger Aerzteftreit beendet. Die Königliche Kreishauptmannschaft hat unter dem 7. d. M. an den Vorstand der Ortskrankenkasse folgende Verordnung erlassen: Leipzig, am 7. Mai 1d04. Mit Verordnung vom 16. April d. I. hatte die König liche Kreishauptmannschaft dem Vorstande der Orts krankenkasse für Leipzig und Umgegend aufgegebeu, dis mm 25. desselben Monats abends 6 Uhr ihr das Vor handensein von mindestens 98 Aerzten für den ärztlichen Kassendienst nachzuweisen. Am Abend des 25. April zeigte der Kassenvorstand an, daß ihm insgesamt nur 73 Aerzte zur Verfügung ständen, weitere 8 Aerzte aber bereits fest angestellt seien und bis längstens 1. Mai ihre Tätigkeit aufnehmen würden. Zur Beschaffung der noch fehlenden Aerzte wurde am nächst folgenden Tage seitens der Kasse eine Frist von min- üestens 4 Wochen für erforderlich erklärt. Bei dieser Sachlage hatte die Königliche Kreishaupt mannschaft die Notwendigkeit ins Auge zu fassen, auf Grund von 8 56« Absatz 2 des Krankenversicherungs- qesetzcs zur Sicherung einer ausreichenden ärztlichen Ver sorgung der Kassenmitglieder das Erforderliche ihrerseits selbst vorzukehren. Da diese Vorkehrung nach Lage der Verhältnisse nur durch Heranziehung hiesiger, gegenwärtig außerhalb des Kassendienstes stehender Aerzte erfolgen konnte, so richtete die Kreishauptmannschaft, nach Einvernehmen mit dem stassenvorslande, noch am 26. April an die hiesigen Aerzte die Anfrage, ob und unter welchen Bedingungen sie sich der Kasse wieder zur Verfügung stellen würden. Gleich zeitig wurden die Führer der ärztlichen Bewegung dar über verständigt, daß die Grenze ihrer Forderungen durch die Leistungsfähigkeit und gesunde Weiterentwicke- Uing der Kasse, vor allem aber durch die Rücksichtnahme auf das öffentliche Rechtsbewußtsein gebildet werden müsse, eine zwangsweise Entfernung der neuen Distrikts ärzte aus dem Kassendienste daher von vornherein aus- erschlossen sei. Die hierauf am 30. April ergangene Antwort wurde noch am selben Tage dem Kassenvorstande unterbreitet, nm diesem nicht nur Gelegenheit zur eingehenden Aus sprache über die ärztlichen Forderungen, sondern vor allem auch die Füglichkeit zu geben, zur vollen Wahrung des Selbstverwaltungsrechtes der Kasse das Angebot der Aerzte eventuell selbst anzunehmen nnd damit eine An- Wendung des 8 56« Absatz 2 des Krankenversicherungs gesetzes zu umgehen. Zufolge Anzeige vom 3. Mai d. I. hat indes dec xiassenvorstand jenes Angebot zwar als geeignete Grund lage für eine Verständigung angesehen, einen endgültigen Beschluß auf dasselbe jedoch, namentlich aus finanziellen Bedenken und nut Rücksicht auf einen früheren General- versamiulungsbeschluß nicht zu fassen vermocht und des halb die Königliche Kreishauptmannschast nm Einleitung weiterer Einigungsverhandlungen gebeten. Diesem letzteren Ansuchen zn entsprechen, war die Kreishauptmannschaft, ganz abgesehen von sonstigen Be denken, schon um deswillen nicht in der Lage, weil die endgültige Sicherung einer ausreichenden ärztlichen Ver- wrgung der Kassenmitglieder, nachdem auch inzwischen die Zahl der Kassenärzte nur auf insgesamt 83 gestiegen war, aus den bereits in der Verordnung vom 16. April dieses Jahres hervorgehobenen Gründen einen weiteren Aufschub schlechterdings nicht zuließ. Die Königliche Kreishauptmannschaft war daher ge nötigt, die erforderlichen Anordnungen auf Grund von 8 56« Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes nunmehr selbst zu treffen. Sie hat deshalb, nachdem das ärztliche Anerbieten unter Verwertung mehrerer von der Kasse gegebener Anregungen noch mannigfache Abänderungen erfahren hatte, dieses ihrer Ueberzeuguug nach mit der Leistungsfähigkeit der Kasse wohl vereinbare Anerbieten angenommen und demgemäß den dieser Verordnung unter -4 beigefügten Vertrag abgeschlossen. Tie Kgl. Kreishanptmannschaft gibt sich der Hoffnung hin, daß dieser Vertrag über die Erreichung seines nächsten Zweckes hinaus sich, namentlich auch im Hinblick auf die Gewährleistung unparteiischer Schlichtung etwaiger Meinungsverschiedenheiten, als geeignete Grundlage einer dauernden Verständigung zwischen der Kasse nnd 'hren Aerzten erweisen werde. Einerseits wird er den Aerzlen die freie Verwirklichung ihrer Berufsideale innerhalb der durch die realen Dinge gezogenen schranken ermöglichen, andererseits aber auch die Kasse in den Stand setzen, bei Ausübung ihres Selbstverwal- wngsrechts den Wünschen und Bedürfnissen ihrer Mit glieder in den Grenzen des Erreichbaren ohne Beeinträch- ligung berechtigter Ansprüche und Interessen gerecht zu werden. Die Kreishauptmannschaft hofft dies umsomehr, als das mit dem Abkommen wiederhergestellte System der freien Auswahl unter einer großen Anzahl von Kassen ärzten in hiesiger Stadt iiber zwanzig Jahre in Geltung gestanden und den Kassenmitgliedern und ihren An gehörigen eine in ruhigen Zeiten immer als hervorragend anerkannte ärztliche Versorgung verschafft hat. Indem der neue Vertrag an dieses System wieder anknllpft, setzt er langjährige, erst in den neuesten Kämpfen unter brochene Traditionen fort und befreit nicht nur die Kassen- Verwaltung von der Sorge einer durchaus ungewissen Zukunft, sondern bewahrt auch die Stadt vor der schmerz lichen und folgenschweren Wendung, daß von der Kassen- Praxis gerade diejenigen Aerzte ausgeschlossen bleiben, die sich um die Kasse in langen Jahren so uneigennützig verdient gemacht haben. Wenn dadurch gleichzeitig der Kasse die Füglichkeit gegeben wird, schon in nächster Zeit die freie ärztliche Behandlung der Familienangehörigen wieder einzuführen und damit eine der betri'ibcndsten Folgen des voraufgegangenen Zwistes zu beseitigen, so hat die Königl. Kreishcuiptmannschvft dies noch ganz be sonders zu begrüßen. Schließlich will die Königl. Kreishauptmannschaft mit der Anerkennung nicht zurückhalten, daß, wie die Aerzte durch großes Entgegenkommen, insbesondere durch die Uebernahnie sämtlicher Kassenarztgehälter auf ihr Pauschale, die Herstellung des Friedens der Kreishaupt mannschaft überhaupt erst ermöglicht haben, so auch der Kassenvorstand durch seine vollkommen sachliche und maß- volle Stellungnahme nicht wenig dazu beigetragen hat, daß der letzten Zeit des Kampfes alle unnötige Schärfe und Verbitterung fern gehalten und dem. nunmehr ge schlossenen Abkommen in den beteiligten Kreisen der Boden rein sachlicher Beurteilung bereitet worden ist. Möge das Bewußtsein, daß der nun hergcstelltc und bei Verwertung der geschaffenen Rechtsgarantien dauernden Bestand versprechende Friede, unabhängig von der Form seines Zustandekommen der Sache nach auf einem Aus gleich der beiderseitigen Interessen beruht und keiner Partei den ausschließlichen Sieg verleiht, binnen kurzem zu einer vollen Versöhnung der noch bestehenden Gegen- sätze führen. Die Königliche Kreishauptmannschaft. Zwifchen der Königlichen Kreishanptmannschaft zu Leipzig, handelnd auf Grund von 8 56« Absatz 2 des Krankenversichcrungsyesetzes namens der Orts krankenkasse für Leipzig und Umgegend, einerseits und den ärztlichen Bezirksvereinen Leipzig-Stadt und Leipzig-Land andererseits ist heute zur Sicherung einer ausreichenden ärztlichen Behandlung der Mitglieder genannter Kasse das unter O beigeheftete Abkommen geschlossen und zu dessen Ausfüh rung noch Folgendes vereinbart worden: 1. (zu 8 1.) Der Wortlaut des Anstellungsvertrages ist mit der — unverzüglich neu zu wählenden — ärzt lichen Vertrauenskommission neu zu vereinbaren. In- zwischen werden die bis zum 1. April dieses Jahres tätig gewesenen Kassenärzte einstweilen ohne besondere Form- lichkeit, andere Aerzte gegen Vollziehung eines Reverses zugelassen, in welchem die wichtigsten Rechte und Pflichten durch Verweisung auf den beiliegenden Hauptvertrag fest- gestellt sind und die Vollziehung der endgültigen Der- tragsurkunde Vorbehalten wird. So lange die Dertrauenskommission noch nicht neu gewählt ist, hat die Vermittelung der Meldungen durch die Vorsitzenden der ärztlichen Bezirksvereine zu ge schehen. Die Beznksvereine werden dafür besorgt sein, daß eine genügende Anzahl von Meldungen sofort erfolgt. Die Bindung der Zulassung an die Quartalersten tritt erst mit dem 1. Oktober 1904 in Kraft. 2 (zu 8 3.) Diejenigen Anstellungsverträge, gegen deren Rechtsgültigkeit nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Königlichen Kreishanptmannschaft erhebliche Be- denken bestehen, sind unverzüglich anzufechten oder sonst zu beseitigen. Bei allen übrigen Verträgen ist zunächst die Um- Wandlung nach der Vorschrift in 8 3 des Hauptvertrages zu versuchen. Dabei ist den betreffenden Aerzten gegen eine dem bisherigen Maße entsprechende Arbeitsverpflich tung die ungekürzte Fortgewährung der ihnen Vertrags- mäßig zugesicherten festen Bezüge, jedoch keinesfalls über die Mindestdaner ihrer bisherigen Verträge hinaus, an zubieten, Aerzte, welche die Umwandlung ablehncn, oder den übernommenen Verpflichtungen nach dem pflicht mäßigen Ermessen der Königlichen Kreishauptmann schaft nicht genügen, sind, wenn mit ihnen nicht im Ver handlungswege zu einem befriedigenden Abkommen zu gelangen ist, nach Wahl der Königlichen Kreishauptmann schaft durch Verzicht auf ihre Dienste oder auf sonstigem gesetzlichen Wege (vergl. z B. 8 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches) aus der Kassenpraxis zu entfernen. Der bei Durchführung der vorersichtlichen Bcstim- niungen entstehende Aufwand an Prozeßkosten, Ver gleichssummen usw. ist zunächst aus Kassenmitteln zu verlegen und alsdann auf die ärztliche Pauschsumme zu verrechnen. Letztere darf indes hierdurch sowohl im Ganzen wie in den einzelnen Jahresbeträgen nicht mehr belastet werden, als es bei Fortgewährung der festen Be züge nach 8 5 des Hauptvcrtrages der Fall sein würde. 3. (zu 8 5.) Für das Jahr 1904 ist die Pauschsumme erst von dem Tage an zu berechnen, an welchem auf Grund des heutigen Vertrages die ärztliche Tätigkeit ausgenommen wird. 4. (zu 88 5 und 6.) Der späteren Vereinbarung zwischen Kassenvorstand und Vertrauenskommission even tuell schiedsgerichtlicher Entscheidung bleibt Vorbehalten, ob die Verteilung der Pauschsumme bereits im laufenden Jahre oder erst vom Jahre 1905 ab durch die Vertrauens kommission erfolgen soll. Was für die Verteilung der Pauschsmnine festgesetzt ist, soll auch für die Verteilung der Kilometergelder und der Honorare für geburtshilf- liche Leistungen gelten Die Ausrechnung dieser Posten verbleibt indes nach wie vor der Kasse. 5. (zu 8 7.) Die Vorschrift de? 8 7 findet erst vom 1. Januar 1905 ab Anwendung. 6. (zu 88 13, 12 und 6.). Bis zur endgültigen Ent scheidung über den Fortbestand der Beratungsanstalten finden auf die in letzteren gegenwärtig festanaestellten (12) Aerzte, unbeschadet der Einreihung ihre^ Gehälter in die Pauschsumme, die Vorschriften in 8 3 Sitz 2 und 8 6 des Hauptvertrages, sowie die Umwandlungsvor-1 schriften in Ziffer 2, Absatz 2 dieser Ausführungsbestim mungen zunächst keine Anwendung. Es sind jedoch aus den betreffenden Verträgen diejenigen Bestimmungen zu entfernen, die mit der veränderten Organisation des ärzt- lichen Dienstes und mit dem sonstigen Inhalte des heutigen Abkommens unvereinbar sind. Innerhalb des gleichen Zeitraumes kann, wenn in der jetzigen Besetzung der Bcratungsanstalten eine Vakanz entsteht, diese von der Königlichen Kreishauptmannschast durch Neuanstellung ausgefüllt werden. Eine Mehr- belastung der ärztlichen Pauschsumme (8 5 des Haupt vertrages) darf jedoch hierdurch nicht erfolgen. 7. Die Kassenmitglieder sind von der veränderten Organisation des ärztlichen Dienstes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ebenso sind ihnen die Namen der neu zugelassenen Aerzte, unerwartet tunlichst zu be schleunigender Herausgabe des neuen Aerzteverzeichnisses, alsbald bekannt zu geben. 8. Die zur Durchführung des Hauptvertrages und der vorliegenden Ausführungsbestimmungen erforder lichen Maßnahmen, namentlich die Zulassung der neuen Kassenärzte, sowie die Auseinandersetzung mit den Distriktsärzten verbleibt als wesentlicher Bestandteil des gesamten ans 8 56«, Absatz 2 des Krankenversicherungs gesetzes gegründeten Verfahrens bis auf weiteres der Königlichen Kreishanptmannschaft. Es ist jedoch zur Durchführung dieser Maßnahmen auch die Kasse als Selbstschuldnerin verpflichtet. Die Königliche Kreishanptmannschaft behält sich vor, ihre Vollzugsbefugnis jederzeit, sei es einzeln, sei es im Ganzen, auf die Kasse zu übertragen oder durch diese aus üben zu lassen. Leipzig, am 7. Mai 1904. Die Königliche Kreishauptmannschast zu Leipzig, (gez.) v. Ehrenstein. Der ärztliche Bezirksverein Leipzig-Stadt, (gez.) Dr. ur«l. H- Dippe, Vorstand. Der ärztliche Bezirksverein Leipzig-Land, (gez.) vr. most. Max Goetz, Vorsitzender. O Die den ärztlichen Bezirksvereinen Leipzig-Stadt und Leipzig-Land angehörenden Aerzte stellen ihre Dienste der Ortskrankenkasse für Leipzig und Umgegend unter fol genden Bedingungen zur Verfügung. 8 1. Zum ärztlichen Dienste bei der Ortskrankenkasse für Leipzig und Umgegend soll in den durch 8 4 ge zogenen Grenzen grundsätzlich jeder approbierte Arzt zu gelassen werden, der innerhalb der Stadt Leipzig oder des Verwaltungsbezirkes der Königlichen Amtshaupt- Mannschaft Leipzig die ärztliche Praxis ausübt. Die Zulassung erfolgt auf vorgängige Meldung des Arztes durch Abschluß eines besonderen, die beiderseitigen Rechte und Pflichten regelnden Einzelvertrages, und zwar regelmäßig an den Quartalsersten. Im Einverständnis zwischen Kassenvorstand und ärztlicher Vertrauens- kommission (8 11) sind Zulassungen auch außerhalb dieser Termine gestattet. Die Meldungen sind bei dem Vorsitzenden der ärzt- lichen Vertrauenskommission einzureichen und von diesem umgehend an die Kasse weiter zu geben. Für ihre Be rücksichtigung entscheidet die zeitliche Folge, unter gleich zeitig einlaufenden Gesuchen hat die Kasse die erste Wahl. Aerzte mit besonderer Spezialausbildung (Spezialisten können mit Genehmigung der Vertrauenskommission außer der Reihe zugelassen werden. Ueber Meinungs verschiedenheiten hierbei entscheidet das Schiedsgericht. (§ 11). 8 2. Den Kassenmitgliedern steht in jedem einzelnen Krankheitsfalle die Wahl unter sämtlichen zur Kassen praxis zugelassenen Aerzten zu. Sie dürfen in dieser Wahl seitens des Kassenvorstandes oder der Kassen beamten in keiner Weise beeinflußt werden. Jedem Kassenmitgliede ist ein Exemplar des Aerzteverzeichnisses auszuhändigen, welches außer dem Namen die Wohnung, die Sprechstunden und das etwaige Spezialfach sämtlicher zugelassenen Aerzte enthält und alljährlich im Januar und Juli zu erneuern ist. 8 3. Die vor Inkrafttreten dieses Abkommens er- folgten Zulassungen zur Kassenpraxis werden durch ersteres an sich nicht berührt. Die Kasse hat jedoch mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln (Verhandlung, Kündigung) darauf hinzuwirken, daß diese Verträge, nötigenfalls unter Fortgewährung der in ihnen zuge sicherten Bezüge, baldmöglichst in Verträge nach 8 1 Ab satz 2 umgewandelt werden. 8 4. Die Zahl der Kassenärzte innerhalb des in 8 1 bezeichneten Gebietes darf — einschließlich der Spezia listen, aber ausschließlich der Zahnärzte 375 nicht über steigen. Eiire Abänderung dieser Ziffer kann nur auf dem in 8 5 Abs. 5 vorgesehenen Wege und, wenn es sich um dauernde Herabsetzung unter zwei Drittel derselben handelt, nur mit Genehmigung des Stadtrates zu Leipzig und der Königl. Kreishauptmannschast daselbst erfolgen. 8 5. Für die Honorierung sämtlicher nach 88 1, 3 und 4 zuaelassener Aerzte stellt die Kasse zu Händen der ärztlichen Vertrauenskommission alljährlich eine Pausch summe zur Verfügung, die unter Zugrundelegung der aus Monatszählungeu ermittelten Dnrchschnittsziffern des Vorjahres «. wenn sich die ärztliche Versorgung auf die Kassen mitglieder beschränkt. 5 ut pro Mitglied, d. wenn diese Versorgungspflicht auch die Fa- nnlienangebörigen umfaßt, je 3 pro Kopf aller der- jenigen Personen beträgt, welck)c nach Maßgabe oer jeweilig geltenden Statutenbestinrmungen Anspruch auf ärztliche Behandlung haben. Eine Einzelhonorierung findet neben der Gewährung dieser Pauschsumme nur für geburtshilfliche Leistungen und Kilometergebühren statt. Zur Vermeidung umständlicher Erhebungen soll im Falle unter b. die Zahl der Familienangehörigen mit dem Einundeinhalbfachen der Mitgliederzahl angenommen werden. Tritt im Laufe eines Jahres eine Statutenänderung bezüglich der Angehörigenbehandlung ein, so sind die vorstehend unter «. und t> festgelegteu Berechnungen, immer unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Mit gliederzahl des Vorjahres, jeweilig für die Dauer des ihnen zu Grunde liegenden RechtSzustandes besonders anzuwenöen. Stellt sich nach den Erfahrungen eines Jahres ein dringendes Bedürfnis nach Herabsetzung oder Erhöhung des Einheitssatzes von 3 oder nach Aenderung der Verhältnisziffer in Absatz 3 heraus, so kann sowohl seitens der Kasse, wie seitens der ärztliä>en Bezirksvcr- eine die Abänderung beantragt werden. Kommt eine Einigung hierüber nicht zu stände, so entscheidet über den Äbänderungsantrag selbst sowie über den Zeitpunkt, zu welchem eventuell die Aenderung in Krcttt treten soll, das in 8 11 vorgesehene Schiedsgericht. Dessen Spruch kann nach dem Ermessen des Vorsitzenden veröffentlicht werden. 8 6. Jeder Kassenarzt hat allvierteljährlich nach Maßgabe der jeweilig bestehenden landesrechtlichen Min desttaxe seine Einzelleistungen der Kasse zu liquidieren. Diese Liquidationen unterliegen nach rechnerischer Prüfung durch die Kasse der Prüfung durch die ärztliche Vertrauenskommission. Nach Verhältnis der von letzterer endgültig festgesetz tcn Liquidationsbeträge erfolgt allvierteljährlich durch die Vertrauenskommission die Verteilung der im 8 5 vorge sehenen Pauschsumme auf die einzelnen Kassenärzte. So weit diesen auf Grund bestehender Verträge bestimmte feste Honorarbczüge gewährleistet sind, findet eine Zu- Weisung aus der Pauschsumme über den Betrag des Fixums hinaus nicht statt. Werden die Fixa durch die Anteile an der Pauschsumme nicht erreicht, so ist der Fehl betrag an letzterer zu kürzen. Als Entschädigung für den mit der Verteilung der Pauschsumme verbundenen Bureauaufwand kann die Ver trauenskommission bis zu 2 pro Mille der Pauschsumme von dieser in Abzug bringen. 8 7. Uebersteigt «. im Falle des 8 5 unter « der Gesamtbetrag der Mitalieder-Krankengelder, v. im Falle des 8 5 unter b der Gesamtaufwand für Mitglieder-Krankengeld, Arznei und Heilmittel das Zweieinhalbfache der nach 8 5 festgesetzten Pausch summe, so ist der Mehrbetrag au dieser zu kürzen. Diese Verhältniszifferu können auf dem in 8 5 Absatz 5 vorge seheneu Wege geändert werden, wenn sie sich nach den Erfahrungen des laufenden oder der nächsten Jahre als dem normalen Verhältnisse nicht entsprechend erweisen. Wird durch außergewöhnliche Ereignisse, z. B. Epi demien, eine vorübergehende Steigerung des Kranken geld- oder Arzneiaufwandes herbeigeführt, so ist dieser Mehrbetrag von der Einrechnung nach Absatz 1 auszu schließen. Ueber Meinungsverschiedenheiten hierbei ent scheidet das Schiedsgericht. Tritt der Fall des ersten Absatzes ein, so sind die ein- schlagenden Rechnungen und Belege auf Verlangen der ärztlichen Vertrauenskommission dieser in den ihr vor behaltenen Kassenräumen zur Einsicht vorzulegen. 8 8. Durch den Vertragsabschluß (8 1) verpflichtet sich der Kassenarzt, allen denjenigen staturenmäßig auf ärztliche Versorgung berechtigten Personen, welche seine Hülfe in Anspruch nehmen, die erforderliche Behandlung, und zwar allenthalben nach Maßgabe der ärztlichen Standesordnung, zu gewähren, soweit er hieran nicht durch Abwesenheit, Krankheit, unaufschiebbare Berufs geschäfte und dergleichen persönlich verhindert ist. 8 9. Der Kasse steht das Recht zu, dann, wenn ein zelne Teile des Kassenqebietes unter Mitberllcksichtigung der räumlichen Entfernungen der durchschnittlichen ärzt lichen Versorgung entbehren, bei Neuannahme eines Kassenarztes diesem die Niederlassung innerhalb jenes Bezirkes zur Bedingung zu machen. Solchenfalls ist die Vertrauenskommission zu hören und wenn diese das Vor handensein der obigen Voraussetzung nicht anerkennt, die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts einzuholen. 8 10. Die Anstellungsverträge (8 1) sind auf beiden Seiten mit dreimonatiger Frist jederzeit kündbar. Jede Kündigung muß schriftlich erfolgen und von der Kasse umgehend der Vertrauenskommission mitgetoilt werden. Die Kündigung von Seiten der Kasse darf nur aus wich tigen Gründen erfolgen und kann von dem beteiligten Arzte durch Berufung an das Schiedsgericht angefochten werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Das KUndigungSrecht ruht für beide Teile dann und so lange, als die Anzahl der bei der Kasse praktizierenden Aerzte zwei Drittel der in 8 4 Absatz 1 festgesetzten Zadl nicht erreicht. Bei gleichzeitiger Kündigung von Herzten steht die zur Wahrung der vorstehenden Bestimmung er forderliche Auswahl der Kasse zu. 8 11- Für die Bildunq und Wirksamkeit ». einer Vertrauenskommission der Kassenärzte, b. eines Schiedsgerichts gelten zunächst die Bestimmungen unter 1 7, 9, 10, 12 und 13 des Vertrages vom 4. Mai 1901. Es sollen jedoch diese Bestimmungen wie auch das be stehende Aerzteregulativ einer Revision unterzogen wer den, wobei unter anderem aus eine Verschärfung de?»
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