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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.09.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-09-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191609306
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160930
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160930
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-09
- Tag1916-09-30
- Monat1916-09
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.09.1916
- Autor
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Riesaer D Tageblatt ««d Art-rlgr» lSlbedlM »n- Zfiyaga). Amtsblatt für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. «R 228. . Sonnabend, 3V. September 1016, abends. 60. Jahrg. Das Riesaer Tageblatt erscheint leben Tag abends '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Tröger frei HauS oder bet Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen fiir di« Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittag« aufzugebcn und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für baS Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 Mm breite Grundschrift-Zcils (7 Silben) 20 Pf., Ortsprers 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz cnt- sprechend höher. NachweisungZ- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezoaeu werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen dcx , Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförberungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Lang er L Winterlich, N iesa. Geschäftsstelle: Goethestraste 5S. Verantwortlich fiir Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa» Lrnschprämre. Unter Hinweis auf Punkt 4<- der Bekanntmachung des KommunalverbaudS vom L0. August 1616 wird hiermit bekannt gegeben, daß die Drnschprämie von SV Mk. für Gerste von — „ .... .. „ scheine den» Kommunalverbande einzureichen. Dtit den Bezugsscheinen ist ,n der zu Ziffer 5 vorgeschriebenen Weise zu verfahren. 7. Beim Ankauf von Gerste durch die Aufkäufer der Reichsgerstengesellschast m. b. H. dürfen die jeweilig von dem Präsidenten des KriegSernährungLamteS festgesetzten Preise nicht überschritten werden. 8. Nur die durch Bezugsscheine oder Teilbescheiniaungen belegten Mengen werden dem Kommunalverbande nach 88 22 und 24 der Verordnung vom 6. Juli 1916 als an Betriebe mit Kontingent geliefert auf die von ihm abzuliefernden Mengen angerechnet. Berlin? drn 20. September 1916. Neichsfuttermittelstelle. vr. Mehnert. . Bekanntmachuna der Neichsfuttermittelstelle« AZ sind vielfach Zweifel darüber geäußert worden, ob nicht nur die Herstellung von Graupen und Grütze, sondern auch die von Fntterschrot aus Gerste durch die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe für den eigenen Bedarf <8 6 der Bckanntmchung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 Reichsgerstengesellschaft Seite 800) nur auf Grund von Mahlkarten erfolgen darf. Nach der Fassung der gesetzlichen Bestimmung erachten wir Mahlkarten zur Herstellung von Futterschrot nicht als erforderlich. Berlin, den 21. September 1916. Reichsfuttermittelstelle. ,Ur. Mehnert.. r, Butterverkmrf. In Abänderung der Bekanntmachung des Kommunalverbands Großenhain vom 26. August 1916 wird hiermit bekannt gegeben, das; in nächster Woche, vom 2. bis mit 8. Oktober 1916, in der Stadt Riesa und in de» Landgemeinden Gröba, Merzdorf, Röderau und Weida an die dasigen Einwohner die volle auf der Butterkarte abgedruckte Menge, mithin V« Pfund --- V, Stück Butter abgegeben werden darf. Die in den Verkaufsstellen in den vorgenannten Orten auf die vorgedachte Woche gültige Butterkarte V, Stück Butter beanspruchende» Persone» haben sich durch Vor legung der Brotausweiskarte als Einwohner der aufgeführten Orte auszuweisen. Großenhain, am 30. September 1916. h'll.Der ttommunalverband. Nachstehend werden zwei Bekanntmachungen der Reichsfuttermittelstclle zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 25. September 1916. 1686/57116 il Ministerium des Innern. 4716 , , Bekanntmachung der Rcichsfuttcrmittelstelle, WHefftnd Bestimmungen über de» Ankauf vou Gerste für koutinaentierte Betriebe L und die Ausgabe der Gerstenbrzugsscheine. Auf Grund des 8 20 Absatz 4 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6: Juli 1916 (Rcichsgesej,blatt Seite 800) und der Bekanntmachung vom 5. August 1916 (ReichSgesetzblatt Seite 924) wird folgendes bestimmt: 1. Der Ankauf von Gerste für alle Betriebe, die auf Grund der Festsetzung von Kontingenten Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen, erfolgt ausschließlich gegen von uns ausgegebene GerstenÜezugsschrine. Kontingente werden erhalten: Graupenmühlen, Malz- und Gerstenkaffeefabriken, Preßhefefabriken, Brauereien, Malzextraktfabrike» einschließlich Mnmmebrauereien und Kartoffrlspiritusbrennereien. 2. Die Gerstenbezugsscheine lauten auf den Inhaber, Reihe über 50 t, Reihe 2 über 20 t, Reihe 0 über 10 t, Reihe I> über 5 t, Reihe 2 über 1 t, Reihe I? über '/» t; das zweite Blat enthält je 4 Teilüescheinigungen in doppelter Ausfertigung. 3. Die sämtlichen GerstenbezugSschcine werden der Rcichsgerstenaesellschaft m. v. H. in Berlin 8, Wilhelmstr. 69 », ausgehändigt. Diese allein ist zum Aufkauf von Gerste gegen GerstenbezugSschcine ermächtigt. Sie kauft durch ihre Geschäftsstellen, Kommisionüre und Aufkäufer unmittelbar von den Landwirten. Der selbständige Einkauf von Gerste ist den kontingentierten Betrieben nicht gestattet. 4. Beim Abschluß des Verkaufs von Gerste für Betriebe mit Kontingent sind dem verkaufenden Landwirte so viele Gerstenbezugsscheine auszuhändigen, als der Menge der »u liefernden Gerste entsprechen. 5. Nach 8 7 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Juli 1916 sind diese Verkaufsgeschäfte binnen 3 Tagen nach dem Abschlüsse dem Kommunalverbande anzuzeigen, für den die Gerste beschlagnahmt ist. Bei der Anzeige des Geschäftes sind die Gerstenbezugsscheine dem Kommunalverbande mit einzurercheu. Dieser behält die Bezugsscheine als Belag zurück. Wird nun ein Teil der Menge geliefert, über die der Bezugsschein lautet, so hat der Sommunalverband die gelieferte Menge in die nächst offene Nummer der jedem Gersten bezugsschein angehängten Teilbescheinigungen einzutrqgen. Die Teilbescheinigungen der rechten Hälfte sind in Uebcreinstimmung mit denen der linken Hälfte auszufüken, alsdann abzutrennen und als Belag zurückzubehalten. Die in einem Monat zurückbehaltenen Bezugsscheine oder Teilbescheinigungen von solchen sind mit der Gerstenbestandsanzeige für diesen Monat der Ncichsfuttermittelstelle einzureichen. 6. Wollen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, denen ein Kontingent gegeben ist, nach 8 6 Absatz 2 der Verordnung selbstaebaute Gerste im eigenen Betriebe verarbeiten, so haben sie sich eine Bescheinigung ihres Kommunalverbandes darüber zu verschaffen, daß sie die zu verarbeitende Gerstenmenge selbst geerntet haben, und unter Vorlegung dieser Bescheinigung vor Beginn der Verarbeitung Bezugsscheine über die entsprechende Menge Gerste von der Reichsgerstengesellschast in. b. H. zu erfordern. Demnächst sind die Bezugs- eschriebenen Weise zu verfahren. Reichsgerstengesellschast m. b. H. Buchweizen mrd Hirse vetr. Nach 8 2 der Bundesratsvcrordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 — Reichsgesetzblatt S. 625 — ist derjenige, der Buchweizen oder Hirse erntet, verpflichtet, !i die geerntete Menge getrennt nach Arten unmittelbar nach der Eindringung der Ernte ! dem Kommunalverband anzmeiaen. Die Anzeige ist unter Benutzung von Vordrucken, die Lei der Königlichen Amts- bällptmannschaft und bei den Gemeindebehörden erhältlich sind, zu erstatten. Die Anzeigen sind zunächst der Gemeindebehörde vorzulegen, die sie nach Prüfung auf ihre Vollständig keit und Nichtigkeit an den Kommunalverband weiterzugeben bat. Wer am 1. Oktober INI« Buchweizen oder Hirse, geschält oder ungeschält, ge droschen oder ungedrosche» in Gewahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkte noch nicht angezeigt find, hat sie dem Kommunalverband bis zum * " S. Vktoksn ISIS anzuzeigen. Großenhain, am 29. September 1916. 1571 i> ss li. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshaubtmannschast. und zwar - -H.- Knrd: auf die Lis anfliegeM Zeichnungen Donnerstag» den 3. Oktober mittags fünfte Kriegsanleihe lv8.v<r v. H. für 5°/«ige Neichsanleilw - Freie Stücke - :^V7.8O „ „ „ „ „ Reichsschuldbuchfordernngen , I SS.O« „ „ „ 47,°/°ige Rcichsschatzanweisungcn nehmen wir zu: kostenfreien Vermittelung entgegen. Sparkasse der Stadt, Missa. die Tonne Brotgetreide laut Beschluß des Kommunalverbands Mittclsachscn bis zum 1V. Oktober LSI« weiter bewilligt wird. Sie wird jedoch nur denjenigen Landwirten gewährt, die das Getreide anch tatsächlich bis zum 10. Oktober 1916 an de» Aufkäufer abgeliofert haben. Großenhain, am 30. September 1916. 1666bkli.Der Kommunalverband. Am Sst. Septeinber bczw. 2. Oktober werden 1. der 2. Termin Staatseiukommensteuer, 2. der 2. Termin Ergänzungsstener, 3. die Beiträge zur Handels- und Grwerbekammer zu Dresden, 4. die BrandverfichernugSbeiträgs einschließlich Nsichsstempelabgabe für die Gebäude- und Maschinenversichernng, und 5. der WafserzinS auf das s. Vierteljahr INI« fällig. Die Einkommen- und Ergänzungsstener sind binnen 3 Wochen und die übrigen Beiträge sowie der WafferzinS binnen 14 Tagen an unsere Sleuerkaffe abzuführen. Gröba (Elbe), am 28. September 1916.Der Gemeindcvorstand. M'LeMKmMermtttsrMtznng. Auszahlung Montag, de» 2. Oktober 1V1« 1—400 von vormittags 8—9 Uhr, . 401-750 „ . 9-11 „ UNd 751-1140 „ „ 11-1 , Die StadthlMptkaffe ist an diesem Tage geschlossen. Veränderungen sofort zu melden. — Der. Rat der Stadt Riesa, am 30. September-1916. > Spirittts-Bezugsmarken werden Dienstag und Mittwoch, den 3. und 4. Oktober in unserer Polizeiwache an die Inhaber der Ausweise abgegeben. Der Rat der Stadt Riesa, am 29. September 1916. Fn_d. AnsMbe öe? NeichsflÄMartm. Montag, den 2. Oktober INI« vormittags von 8—12 Uhr findet in den bekannten Brotmarkenausgabestellen die Ausgabe der Reichsslcischkarten auf die Zeit vom 2. bis 22. Oktober 1916 statt. . - — ^Der Rat der Stadt Riesa, den 30. September 1916. . Gßm. KartoffeLharweL irr Grölm. Um die jetzigen Zustände bei den Kartosfelverküufen bis zu der durch den Kommunal- verband vorzunehmenoen allgemeinen Regelung nbzustellen, wird hiermit bestimmt, daß von jetzt an Kartoffeln nur noch gegen Vorlegung der Lebensmittel-Kontrollkarten ab gegeben werden dürfen. Die abzugebende Menge bleibt zunächst auf 10 Pfund wöchent lich für jede auf der Kontrollkarte verzeichnete Person beschränkt. Alle Personen, die gewerbsmäßig Kartoffeln abgrben, sind verpflichtet, die Abgabe auf der Rückseite der Kontrollkarte in der Spalte „Andere Seife" anzustreichen. In ver kommenden Woche ist die Nummer 40 zu streichen. Auf diejenigen Karten, auf denen die Nr. 40 gestrichen ist, dürfen diese Woche keine Kartoffeln mehr abgegeben werden. Diejenigen Einwohner, die selbst Kartoffeln erbaut oder solche bereits eingetragen haben, werden aufgefordert, wn weiterem Ansammeln von Vorräten zunächst abzusehen. Der Kommunalverband wird dafür sorgen, dab sich alle mit den nötigen Winterkartoffeln eindeckcn können. Gröba (Elbe), am 30. September 1916. -- Der Gemeindevorstand. Zeichnungen auf die fünfte dentfche Kriegsanleihe und zwar s °«W WMHi M Wir sm SW R. fük MAchmmiMW , , . UH . . S°MMWUs!tzsMm- . . . NH . , lk K SS Ml Mwai SS H nehmen wir kostenlos bis 5. Oktober d. I. entgegen. Zur Entgegennahme von Zeichnungen unter 100 Mk. auf Kriegssparkarten sind ww gern bereit Einige Fcuerlkttte n«S Arveiter werden bei gutem Lohn in dauernde Arbeit angenommen. Städtisches Gaswerk Riesa. W ffis-«-TrA-p-r das",,/-iesgkt.' Tageblatt" erbitten wir UN» bis spätestens W f« v- s 4- k-, vseNtttagS 1« Wr des jeweiligen Ausgabetage». Die GeMWftells» '
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