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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 18.08.1927
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1927-08-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19270818017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1927081801
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1927081801
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1927
- Monat1927-08
- Tag1927-08-18
- Monat1927-08
- Jahr1927
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 18.08.1927
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71. Jahrgang. O SSS Donnerstags IS. Angnst 1S27 Gegründet 1SSS Dradt-mlckrlll! V»«»»», iVrnvorecker-Sammelimmmer- 2VS41 Nm «ür NachtorwrAch«! SO Oll Bezugs-Gebühr ! Anzetgen-Preise: 8«, u« «ftellim^ siet HlM» ».so Mt. vom »S. bt» L». Au,u« »M, de, Poktbeiuomret» kür Mona« Anrüft Z Mart »Im« PotüuKeliünaoarbabr. St»,«»«««««» lo «t«»»ta ,«» »erdro nach Boldmart berechne! dt» einwatttae K> nun nlr auewär!» «0 -Vs«. j?amilienameinen und Tlellenaeiuche Üa-, auteedalb S vsn., di» kV mm drei!« Re»lam«ette Ab Pf-.. Vl». VUerlenaebübr »Wo. Buow. üultrSa» aeaen Borausdemlila. luneriialb Schrtttleiluna und LauvtaeichLfteSell«! Marie»ttrat« Druck u. Brrlaa von Lievich ck Retchardt in Dreeden Poftickeck-Konto «OES Dre.be» Nachdruck nur mi« deulltchei Qurkenanaade >.Dre»dner Nachr.'> „iliiifta Unverlanal» Lchriiiktücke werden nick« auidewalirl. Schwarz-Rot-Gold in der Reichswehr. Einführung -er amtlichen Aeichssarben neben der Aeichskriegsslagge bei -er Wehrmacht. Dejserunz -es Reichsbahnoerkehrs im Juni. — Noch keine Entscheidung über den Junkers-Siarl. — Der Umschwung in China Ein Flagyenerlah Gehlers. Berlin. 17. Aug. Unter dem l5. d. M. ist rin Ersatz des Nelchswehrministers ergangen. der die Bestätigung von mtlt- tiirischen Ttenstgebäuben, aber auch von Prtvatwohnungen der Wchrmnchtangehörigen und die Auswahl von Kranz schleifen bei Beerdigungen regelt und den Zwang zu Schwarz-Rot-Gold auch in der Reichswehr durchführt. In dem Erlatz hettzt es: Wie die Verhältnisse in Deutschland liegen, bedeutet die Verwendung der schwarz, weis,-roten Farben ohne gleichzeitige Berücksichtigung der Nationalsarben Schwarz-Rot-Gold eine politische Stel lungnahme und Betätigung und ist daher gemäß 8 30 des Wehrgeietzes verboten. Darüber hinaus ist ein solcher Vorfall aber geeignet, meinen Kamps um die der Ueberparteilichkeit und nur dem Staatswohl dienenden Stellung der Reichswehr zu erschweren und den Gegnern der Wehrmacht Waffen in die Hand zu gebe». Mit allen Mitteln suchen diese Kreise den Nachweis zu führen, das, die Wehrmacht ganz einseitig ein gestellt sei und ihre unpolitische Einstellung in Wahrheit nur einen Deckmantel für ihre N e ch t s oricntierung darstelle. Gerade in der Flaggenfrage, die im Vordergründe des poli tischen Kampfes steht, ist deshalb aus, erste Zurückhal tung am Platze Ich bin mir nicht im unklaren darüber, da' ine solche Haltung der Wehrmacht von einem Teil der Bevölkerung verübelt wirb, und datz gerade für den Soldaten, der unter den Farben Schwarz-Weitz-Not gekämpst und ge blutet ha», ein grotzcs Matz von Selbstüberwindung und Zivilevnrage dazu gehört, um diesen Standpunkt in aller Oesfcntlichkei« zu vertreten. Derartige Gefühle und Empfin dungen für die ich volles Berstänbnis habe, müssen aber unterdrückt werden, wenn es die grohe Aufgabe der Einigung unseres Vaterlandes verlangt. Die Wehrmacht ist durch ihren Werdegang und ihre ievige Ausgabe in erster Linie berufen, die Achtung vor der groben Vergangenheit mit dem treuen Dienst am heutigen Staat zu verbinden. Ich be- trachte sie daher als wohl befähigt, im Flaggenstreit des deut. scheu Volkes durch Ihr Beispiel Entspannung herbetzuführen Was dann im einzelnen angeordnet wird, bezieht sich zuerst auf das autzerdienstltchc Verhalten der Wchrmachtangehörigen. denen das Zeigen der schwarz-weib- roten Farben, zum Beispiel bei der Beflagguiig ihrer Piivatwohnlingen oder bei der Auswahl von Kranzschleifen ohne gleichzeitige Berücksichtigung von Schwarz-Nvt-Gold ve r- boten wirb. Es bezieht sich dann auf die Beflagg ung von militärischen Dtcnstgebäuden. die bis ins einzelne dahin geregelt wirb, das, beim Vorhandensein von nur einem Flaaaenstock die Neichskriegsslagge. bei mehreren abwechselnd immer Neichskriegsslagge und Sckiwarz-Not- Gvld gchttzt werden müssen. Jede besondere B'eflaggung eines solchen Gebäudes duvch einzelne Bewohner wird verboten. Auch an Privatpersonen vermietete Reichswehr, gebäudc dürfen nur Schwarz-Nvt-Gold oder mit sonstigen «amtlich zugelassenen Flaagen". wie Landes-. Provinzial, oder Stadtilaggcn beflaggt werden Das soll durch Zusatz in dem Mietkontrakt festaelegt werden und eS wird Kündigung für den nächst zulässigen Termin gegenüber jedem Mieter Reichsfinanzminislerium und Deamlen- -ejol-ung. Berlin, 17. August. Unmittelbar nach der Vertagung des Reichstags hatten mehrere demokratische Abgeordnete den Reichsfinanzministcr ersucht, auch kür die ReichSbcamten noch vor dem 1. Oktober mindestens eine ähnliche Maß nahme wie in Sachsen zur Durchführung, zu bringen. Darauf antwortete Dr. Köhler: Namens der Reichsregiernng habe ich mich bereiterklärt. die Unterstützungsmittel der Behörden der allgemeinen NeichS- »erwaltnng um rund drei Millionen Reichsmark zur Linde rung der Not der Ncichsbeamtcn, die sich in schwieriger wirt schaftlicher Lage befinden, zu verstärken. Diese Matz« »ahmen erscheinen mir zweckmäßiger, als das Borgehen Sachsens. Zn meinem Bedauern mutz ich daher davon abschcn. der Reichsregiernng sowie den gesetzgebenden Körperschaften eine ähnliche Regeln«« wie die der sächsischen Negierung vorznschlagen. Auslielerungs- un- Rechrshilfegeseh. Der Entwurf beS RelchSfustizministerS. Berlin. 16. August Der NetchSiustizmtnIster hat >m Reichs- tag den Entwurf eines deutschen Auslieferung», gesetzes überreicht. Die Vorlegung dieses Gesetzes entspricht einer seit Jahren vom Reichstag erhobenen Forderung aus reichSacsetzliche Regelung des AuSlieierungöwesenS. Nach dem Wortlaut des Entwurfs sst die Auslieferung nur wegen einer Ta» zulässig, die nach dcntschcm Recht ein Ber» brechcn oder Vergehen ist. Die Auslieferung Ist nicht zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht nur nach den Milttärstras. gesetzt», strakbar Ist oder nur mit einer VermvgenSstrafe ge ahndet wird Die Auöltekerung Ist ferner nicht zulässig, wenn die Tat, die die AnSltcseriiiig veranlassen kost, eine polt, tische ist. oder mit einer voliitichen Tat derart in Zusammen- Hang steht, datz sie diele vorbereiten sichern, decken oder ab- wehren sollte. Politische Taten Nnd die strafbaren Angriffe, die stch unmittelbar gegen den Bestand oder die Sicherheit d«S angedroht, der stch dieser Verordnung nicht fügt. Endlich bestimmt der Erlatz noch, datz bei Anträgen zur Gestellung der Truppe z« nichldienftlichen Veranstaltungen z« verlangen ist. datz dort auch Schwarz-Rot-Gold gezeigt wird, wenn über haupt die Flaggen gesetzt werden. » Der «Lokal-Anzeiger*, der den obigen Erlatz Dr. Getzlers verössentlicht, bemerkt dazu, man werde es Herrn Gehler gewiß zugeben müssen, datz er die Gefühle der ihm unterstellten Reichsivehrangehörigen zu schonen suchte, datz aber dieser Ber- such notwendigerweise sehr dürftig auSsallen müsse, darüber dürfe man wohl keinen Zweifel haben. Und auch die Hoff- nung. durch diesen Zwang der Wehrmachtangehörigen zu Schwarz-Rot-Gold die große Ausgabe der Einigung unseres Vaterlandes zu fördern, dürste kaum all zu zuversichtlich sein. Jedenfalls bedeutet diese Flaggenverordnung eine tiefe Verbeugung vor der Linken. Die neuen Rcichs- sarben sind bekanntlich in der Rcichskrtegsflagge bereits ein- mal enthalten. Weshalb sie nun daneben gesondert gesetzt werden müssen, wäre unerfindlich, wenn nicht eben eine Ver» neigung vor den deutschen „Patentrepublikanern" gemacht wer. den sollte. Aber die werden doch nicht zufrieden sein, zumal den Angehörigen der Reichswehr gestattet bleibt, in ihrem Privatleben neben den neuen auch die alten Farben noch ver- wenden z« diitfen. Das wird allen tenen anftöhig sein, deren Achtung vor der Meinung des anderen erst dann beginnt, wenn sie ihnen die ihre aufgezwungen haben. Altf alle Fälle ist diese Neuverordnung zur ZwangSliebe für Schwarz-Rot» Gold eine Unerfreulichkett mehr. Einführung von Skellengehkilter« bei -er Reichswehr. Berlin, 17. Aug. Nach einer Korresponbenzmeldung soll dt« Besoldung der Netchswehrangehörigen künftig, ent- sprechend einen, Beschlutz des Reichstages, von dem für die Netchsbeamten gültigen Schema losgelöst werden. Für die Neichsmehrangehörigen werden danach die Beamten- ktassen verschwinden. Man will, da sich dle Be- stimmungen ber BesoldungSvrdnung vom Jahre 1820 teil- weise nicht bewährt haben ans die Besoidungsgrundsätze vom Jahre 1888 zurückgrcisen und wieder Stellengehälter fcstlegen wobei der Dienstgrad das Gehalt bestimmt. Die Mannschaft wird nach den neuen Plänen eine allgemeine Auf besserung ihrer Bezüge erhalten. Die Bezahlung der Ver pflegung bleibt, dagegen tritt künftighin an Stelle der bisher bezahlten Unterkunft freie Unterkunft. Günstiger wären vor allem die Bezüge der Oberaesreiten aestaltet. die a»S verschiedenen Gründen nicht Unteroffiziere werden können, aber setzt in die Lage versetzt werden sollen, im zu- lässiaen Alter einen eignen Familienstand zu gründen. Für den Leutnants, und OberleutnantSrang sind vier Gehaltsstufen, für den HauptmannSrang drei Gehaltsstufen vorgesehen: jede Stufe umfaßt eine Zeitspanne von drei Jahren. Dom Major ab sollen Ein zei ge hält er bezahlt werden, und für alle Reichswehr- angehörlgen und deren Familien bis zum Oberst einschließlich ist eine wirksame freie Heilfürsorge geplant. Staate», gegen da» Oberhaupt oder gegen ein Mitglied der Regierung de» Staate» al» solches, gegen eine ver fassungsmäßige Körperschaft, gegen die staatsbürger- lichen Rechte bei Wahlen oder Abstimmungen ober gegen die guten Beziehungen zum AuSlande richten. Die Auslieferung ist jedoch in diesem Zusammenhänge zulässig, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände besonders ver werflich erscheint. Salwurf eines 2le«kuergefetzes. Berlin. 17. August. Die demokratische Fraktion hat dem Reichstage den Entwurf eines Rentnerversor- gungsgesetzes eingebracht. Danach sollen versorgungS- berechtigt sein alle im Jnlande wohnenden deutschen Rentner, deren regelmätztgcs Einkommen infolge der Geldentwertung niedriger ist als die Rente, die ihnen nach diesem Gesetz zu steht. wenn sie 1. bas 68. Lebensjahr vollendet haben, oder 3. vor Vollendung des 68. Lebensjahres er werbsunfähig sind. AIS monatliche Grundrente wird gefordert fitr Orte ber Sonderklasse und der OrtS. klasse 68 RM.. für Ort« ber Ortsklassen 8: 66 NM., 68 RM, v: 45 RM. Der verheiratet« Rentner soll einen Ehegattenz» schlag von 60 Prozem erhalten und für jedes Kind des Rentner» soll bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Kinderzulagr von 35 Prozent der Grundrente gewährt werden. Der Entwurf fordert als Ber. sorgnngSansprnch neben der Rente eine Kranken- fttrsorge und ferner Sterbegeld, das für die Orte der Sonderklasse und Ortsklaffe ck 144 RM. beträgt, für die übrigen Ortsklassen 185 RM. bzw. 136 RM. und 113,68 RM. Lllems zu 7 Jahren (Zwangsarbeit begnadig». Paris, 17. August. Der ehemalige Fremdenlegionär und spätere Mitarbeiter Abd el KrlmS Otto Klems, der vor einiger Zeit vom französischen Kriegsgericht zum Tobe ver- urteilt worben war. hatte wegen einer in diesem Prozeß vor- gekommenen Namensverwechklung Berufung eingelegt. DaS Kriegsgericht In Taza hat ihn nunmehr unter Aufhebung de» Todesurteils zu sieben Jahren Zwangsarbeit verurteilt. Der -eulsch-sranzösische Kan-elsverttag. ES war eine harte, eine sehr harte Nutz, welche die beut- scheu Vertreter zu knacken hatten, als sie stch in Parts an den Verhandlungstisch begaben, um eine wirtschaftliche Ber- ständigung mit Frankreich zustande zu bringen. Die deutsche Geduld wurde fortgesetzt aus eine schwere Probe gestellt. Jedesmal, wenn die gefährlichsten Klippen nach unendlicher Mühe glücklich umschifft schienen, ergab sich im letzten Augen- blick eine neue Schwierigkeit, an der das ganze Werk zu scheitern drohte. Doch schließlich war auch auf der Gegen, feite die Furcht vor der Verantwortung, die mit dem völligen Abreißer» des Fadens verbunden war, so stark, daß immer ein Provisoriuin vereinbart wurde, mit dem Ziele der Fort setzung der Bemühungen uin ein endgültiges Abkommen. Fünf solcher Provisorien kamen so zustande, leider alle mit-er Wirkung, daß Deutschland auch nicht annähernd den gleichen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen konnte wie Frankreich. Do hat Frankreich im ersten Quartal 1927 für rund zwei hundert Millionen Mvrk nach Deutschland eingeführt, Deutschland nach Frankreich dagegen in dem gleichen Zeit- raum nur für 105 Millionen Mark. Das wurde der deutschen Wirtschaft am Ende denn doch zu arg, und ihre leitende« Spitzen forderten daher mit größtem Nachdruck, daß endlich die Reichsregierung den Franzosen unerbittlich die kalte Schulter zeigen müßte, wenn die deutschen Grundforderungen nicht erfüllt würden. Die deutschen Unterhändler wurden daher angewiesen, den Nacken steif zu halten und vor allem jedes Pariser Ansinnen nach einem weiteren Provisorium auf jede Gefahr hin zurückzuweisen. Das war der Stand der Dinge, als der Ablaus des letzten am 30. Juni zu Ende ge- «gangenen Provisoriums in Sicht rückte. In Paris hoffte man auf eine abermalige deutsche Nachgiebigkeit, sah sich aber in dieser Erwartung getäuscht, so datz mit dem 30. Junt zu nächst ein vertragsloser Zustand eintreten mutzte. Das war eine gute Lehre für die Franzosen, die auf diese Weise zu der Einsicht kamen, daß sie mit uns nicht nach ihrem Belieben umspringen konnten. Die Fortsetzung der Beratungen voll zog sich seitdem mit größerer Intensität, so -aß am gestrige» Mittwoch der Vertrag das Licht der Oeffentltchkeit erblicken konnte. Soweit ber erste Ueberbltck ein Urteil gestattet, sind e» vornehmlich zwei deutsche Forderungen, die Erfüllung ge funden haben: einmal die Befristung des Vertrages aus eine längere Zeitdauer und sodann dte Meistbegünstigung. Der Vertrag wird, dte beiderseitigen parlamentarischen Er mächtigungen, an deren glatter Erteilung nicht zu zweifeln ist. vorausgesetzt, am 5. September in Kraft treten, mit der Maßgabe, daß er am 1. April 1828 mit dreimonatiger Frist erst malig kündbar ist. Das ist jedenfalls ein deutscher Erfolg, der bewirkt, daß die deutsche Industrie nicht wieder wie bet den früheren Provisorien, aller drei Monate sich vor dte unerquick- liche Frage gestellt steht, ob sie stch auf langfristige Geschäfte mit Frankreich einlassen kann oder nicht. Auf Grund der Meistbegünstigung erhalten wir den fran- zöstschcn Minimaltartf zugebtlltgt. Nur für einige wenige Produkte ist vorübergehend noch eine unterschiedliche Be- Handlung vorgesehen, die aber ebenfalls am 15. Dezember 1828 ihr Ende findet. Das Abkommen erstreckt sich auf die Gesamt heit ber Ausfuhrinteressen der beiden Länder, also vor allem auf dte Erzeugnisse der deutschen Ausfuhrindustrte, die des Maschinenbaues, der Elektrtzttätö- un- der chemischen In dustrie, ferner aber auch ans fast alle mittleren und kleineren Ausfuhrindustrien und auf dte Landwirtschaft. Es ließ stch nicht umgehen, daß Deutschland dem Pariser Vertragspartner auch für die Einfuhr französischer Weine die Meistbegün- stignng gewähren mußte. Wenn das aber unbeschränkt ge- schehen wäre, so hätte es bet einer jährlichen Gesamtmenge von 680 800 bis 600 880 Hektoliter den Ruin des deutschen Weinbaues bedeutet. Davon konnte also keine Rede sein. Es ist daher der Ausweg gefunden worden, daß die Meist begünstigung nur für ein Kontingent von 860 OM Hektolitern jährlich gelten soll. Es bleibt abzuwarten, wie sich der deutsche Weinbau zu dieser Bestimmung stellen wird. Leiber ist eS nicht gelungen, dte volle Meistbegünstigung auch für Sie Er richtung deutscher Konsulate in Frankreich und für die fran- zvsischen Kolonien durchzusetzen. In der Konsulatsfrage haben wir der Beschränkung zngestinimt, baß deutsche Kon sulate tn Elsaß-Lothringen des französischen Plazet be dürfen, und für Marokko ist uns das formelle Recht der Niederlassung nicht gewährt worden. Das ist immerhin ein bitterer Niederschlag bei dem Vertrage, ber uns daran er innert, datz Deutschland den Zustand der absoluten inter nationalen Gleichberechtigung noch nicht wieder erlangt hat. Endlich ist bet den zolltarifarischen Bestimmungen noch ber Haken, baß das Abkommen dem französischen Parlament hinsichtlich ber bevorstehenden Zollreform völlige Freiheit beläßt. Demnach besteht die Möglichkeit. Saß das französische Parlament Zollsätze festseht, die mit den jetzt dem Vertrage zugrunde liegenden nicht überetnstimmen. Für diesen Fall gilt ein besonderes dreimonatiges KünbigungSrecht. Man
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