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Erzgebirgischer Volksfreund : 10.11.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906-11-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-190611109
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-19061110
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19061110
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1906
- Monat1906-11
- Tag1906-11-10
- Monat1906-11
- Jahr1906
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 10.11.1906
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te « Au« SD Nr. 260. Sonnabend, 10. November 1906 «, vor 8 11. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen od« durch isusttidtel betr., ist heute eingetragen Julius Schwerdtner in Schnerberg ßlonlsg u. viöN8tsg, lien 12. u. 13. Kovsmbsk in sssusILölsI »I. IahrD, Bestand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen od« durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arh»ch« beauftragten Arztes, 3. Bor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Eintritts und des Austritt- eine» jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter sowie die Art seiner Beschäftigung, 4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, . 5. den Tag der Genesung, 6. die Tage und Ergebnisse der im 8 10 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen. Das Kontrollbuch ist dem GewerbeaufsichtSbeamten (8 139 d der Gewerbeordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen. für je 100 KZ Hafer 18 77 Heu 6 „ S6 „ 1 Stroh 4 „ 62 „ Zwickamund Schwarzenberg, am 8. November 1906. Die Königlichen Amtshauptmannschafttn. Auf Blatt 423 des hiesigen Handelsregister- ist heute die Firma G. Heinrich mrdt in Bockau und al-deren Inhaber der Handelsmann Gottlob Hotnrich ardt daselbst eingetragen worden. Angegebener Geschäftszweig: Großhandel mit Angeltka-Wutzeln und Llötttru Köuiql. Amtsgericht An«, den 8. Novemb« 1906. Auf Blatt 261 des hiesigen Handelsregisters, die Firma I. Schwerdtner in Neustädtel betr., ist heute eingetragen worden, daß der bisherige Inhaber Herr Kaufmann Julius Schwerdtner in Schnerberg ausgeschieden ist, daß der Kaufmann Herr Kurt Felix Schwerdtner in Neustädtel Inhaber ist und daß die dem Letzterm evbetst gewe sene Prokura erloschen ist. >. Schneeberg, den 8. November 1906. Königliches Amtsgericht. Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf ein« Werst statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der H8 8 bis 11. 8 8. Den Arbeiter» muß ein besonder« Raum zum Waschen und Ankleiden Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134 a der Gewerbeord nung), so sind die vorstehend bezeichneten. Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzv- nehmen. Die in Gemäßheit von 8 9 Absas 1 Ziffer S des Reichsgesetze- üb« die Narural- Lackiererarheuen verwendet werden und dabei Bleifarben -der deren Gemische — und leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung vom 24. Mat 1898 — zwar nicht nur gelegentlich — benutzen, gelten die Bestimmung« her SA 1 bi» S. Reichsgesetzvlatt Seite 361 flg. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des " - ' " """ ' ' — ... - ' Hauptmarktortes Zwickau im Monat Oktober dieses Jahres festgesetzte und um fünf vom , Hundert erhöhte Vergütung für die von den Gemeinden resp. Quartierwirten innerhalb ' f, der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaften im Monat November dieses Jahre- zur Verfügung gestellt werden, der "sauber zu halt«, bei kalter Witterung zu heiz« und an Militärpferde zur Verabreichung gelangende Marschfourage beträgt: mit Anrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. Nachstehende, auf Grund von 8 120« der Gewerbeordnung erlassenen Vor schriften für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- und Lackiererarbeiten ausgeführt werden, werden hierdurch in Erinnerung gebracht. Zu widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 147 Ziffer 4 der Gewerbe ordnung mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Die Königliche Amtshauptmannschaft Schwarzenberg und die Stadttäte zu Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg, am 3. November 1906. 1340 L. I. Borschriste« kür die Betriebe deS Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierergewerbes. 8 1. Bei dem Zerkleinern, den« Mengen, dem Mischen und der sonstigen Ver arbeitung von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeit« mit den bleihaltigen Farbstoffen ni^t in unmittel bare Berührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sein. 8 2. Das Anreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur. auf mechanischem Wege in Behältern .vorgenomm« werden, die so einge richtet sind, daß auch bei dem Allfüllen des Bleiweißes kein Staub in die Arbeitsräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge bei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. 8 3. Das Abschleifen und Abbimsen trockener Oelfarbenanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung qusgeführt werden. Der Schleifschlamm und die beim Abschleisen und Abbtmsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken sind, zu entfernen. 8 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder anderen vollständig deckenden Arbeitsanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie wahrend der Arbeit benutzen. 8 5. Allen Arbeitern, die mit Mal«-, Anstreicher-, Weißbinder-, Tüncher- oder Lackiererarbeiten beschäftigt werden, bet denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwen den, müssen Waschgefäße, Bürsten zum Reinigen her Hände und Nägel, Seife und Hand tücher zur Verfügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt auSgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegebe- werden, sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstück sauber aufzudewahren 8 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche m't Bleifarben cder deren Ge mischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundkeitsgefahren hinzuweisen uno ihnen bei Antritt des ArbeitsverhältnisseS daS nachstehend abgedruckte Werkblatt, so fern sie es noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auszuhändigen. H Borschrist«« für Betrieb«, i« den«« Mal«r-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten im Zusammenhänge mit einem anderen Gewerbebetrieb ansgeführt werden. 8 7. Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerb« betriebe ständig oder Vorwiegeno bei Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder» 8 10. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung de- Gesundheitszustand«- der Ar» beiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, den Gewerbeauf sichtsbeamten (8 139 b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Ätzte zu übertragen, der mindestens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen «Äa vorhandener Bleicrkrankuna zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank od« nach ätztlichem Urteil einer Bleierkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigung bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesvng nicht zulassen. , A 9. Der Arbeitgeber hat für die Arbeit« verbindliche Vorschriften zu «kaffe«/ welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung I kommenden Arbeiter enthalten müssen: -l ksfvrunö. Tageblatt M Mntsblatt N für die kal.m- ÄMrchenIchbrkn in Me.GMhLia.LmtenskinSohaüN* 5°^..^«, gwWnsrMLVßnitz. K-uEel.SchmeberT.Schwavenb-iI bMWil-eMl-, 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen) 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen od« die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitstleider abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben: 3, die Arbeiter haben die Arbectsiftider Sei denjenigen Arbeiten, für welche eS von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen - 4. daS Raucher« von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeite^, weiche' wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschr ften zuwiderhandän, vor uf der vertragsmäßiger« Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können. letzteren hob der Adner namentlich., di, RenMikonversion aabenvermekung darf kein« hmwr/ btzdtt größt», lest d« «tWmg JtnliWö voll- ütterntztionck Lag, mvechm. ;e- k II Gegenwart, rechtfertigte seine eigene Tätigkeit al- Mnister, ohne den Gegnern das viele Ueole zu vergelten, da» sie ihm seinerzeit in Wort und Schrift angetan hatten, und verweist« u. a. mit Nachdruck Sei der auswärtigen Politik, für die er trotz aller Verschiebungen der Weltmachtfaktoren die Not wendigkeit der Fortdauer de- Dreibünde» dartat. Italiens Regierungsprogramm. Während der italienische Schatzminister Majorana di« Reise nach seiner sizilianischen Heimat antrat, um dort vor seinen politischen Freunden den Arbeitsplan v« Regierung, vornehmlich in Bezug auf die Finanzpolitik, zu enthüllen, hat der ehemalige Ministerpräsident Forti- seine Wähler in Poggio Mirtelo mit einer großen Rede über die gesauste politische Lage erfreut. Die geheimnisvollen Andeutungen mancher OvpositionSblätter über die Haltung, die Fortts gegenüber dem Ministerium Giolitti einnehmen würde, hat ten eine ungewöhnliche Spannung hervoraerusen. Aber wer sich et.va schon aus eine politische Sensation zum Schaken des Kabinetts ge reut hatte, biieb enttäuscht, denn Fvrtiö wandte sich weder gegen den Sch, tzminister noch gegen den Ministerpräsidenten, sondern bekannte offen Farbe als Freund des gegenwärtigen Kabinetts- Im übrigen behandelte er mit der ihm eigenen Leidenschaftslosigkeit die wich- Agsten Fragen d« letzten parlamentarisch«» Kampagne und der brachte Werk sei. WaS die mit den Früchten d« Konver sion zu schaffenden Reformen angetze, so sei die Regierung vor allem entschlossen, keiner Maßnahme zuzusttmmrn, die daS Budget-Gleichgewicht erschüttern könne. Vor allem sollen die Bewilligungen für hie öffentlichen Dienst- zweige erhöht und darnach eine Herabsetzung d« Verbrauchs- abgaven erwogen werden. Die Gehälter der Gendarmen, der Dtadtpolizisten und Gefanaenen-Aufseh« sollen erhöht und auch eine Vorlage zu gunsten der Unteroffiziere und Spezialwaffen und der Marine etnaebracht werden. WaS die Armee anbetrtsst, fuhr der Minister fort, so wird die Regierung beantragen, die gegenwärtigen außerordentlichen Ausgaben a»ss 10 wette« Iah« zu erstrecken, und sie von IS auf SO Millionen Ure jährlich zu erhöhen, um die Umwandlung der Artillerie zu vewoMndtgen. Di« gegen wärtigen Grenzen der ordentlichen «usaaben de- Krieg-- bndgetS bleibM mwnlndert, die erwähnt« gninae UW. Nunmehr hat auch der Gchatzminist« Majorana da» parlamentarische Programm der italienischen Regierung ent wickelt. GS geschah gestern Mittag in Catania auf einem Bankett, dem die Minister Majorana, Tittoni, Masfimint und Rava, zahlreiche Genatonn und Deputierte beiwohnten, Gchatzmtntster Majorana betonte zunächst, daß die Bildung de» Kabinett» in vemerken»w«rter Weise zur sofortigen H«. stellung de» parlamentarischen Gleichgewicht» und zu einer seit langem nicht zu gleicher Weise erlebten intensiven gesetz- gekrischen Arbeit «führt habe, Unter den Ergebnissen d« lateren hab der -tedner namentlich di, Rentenkonversion
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