Suche löschen...
Deutsche allgemeine Zeitung : 19.01.1854
- Erscheinungsdatum
- 1854-01-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-185401193
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18540119
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18540119
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1854
- Monat1854-01
- Tag1854-01-19
- Monat1854-01
- Jahr1854
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 19.01.1854
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Donnerstag. NK"16. — IS. Januar 1854. M? - Deutsche Mgeuieiue Zeitung. »l,L WM» für da« Biertel- jede «m- »eü»e Stummer 2 Rgr. -Wahrheit u»d Recht, Freiheit und Gesetz!» Zu beziehen durch alle Postämter de« In- und Auslände«, sowie rurch die Expedition in Leipzig (Querstraße Nr. 8). Hnsertionagebühr für den Raum einer Zeile 2 Ngr. Deutschland Preußen. Berlin, 17. Jan. Die II. Kammer hat gestern die Berathungen über den Gesetzentwurf, die Conflicte bei gerichtlichen Ver folgungen wegen Amts- und Diensthandlungen fortgesetzt und die beiden ersten Paragraphen in der Commissionsfassung, mit welcher sich die Regierung einverstanden erklärte, angenommen, tz. 1 ist bereits mitgetheilt. 2 bestimmt, daß, fall« der Competenzgerichtshof thaksächliche Ermittelun- gen für crfoderlich halt, er befugt sein soll, solche durch Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden zu veranlassen. Die Commission hat den Zusatz beantragt, daß über das Ergebniß der Ermittelungen vor Fällung deS Urtels die in der Gache betheiligten Privatpartrien zu hören seien. — Der Hof- und Domprediger am Dom zu Berlin, Wirkliche Ober- consistorialrath Professor vr. Strauß ist zum Oberhofprediger mit dem Range eines RatHS erster Classe und mit der Befugniß, den seidenen Talar zu tragen ernannt worden; der Superintendent und Pfarrer v. Hengsten- derg in Teltow zum vierten Hof- und Domprediger am Dom in Berlin. — Wie schon vor einiger Zeit gemeldet wurde, ist durch das Schulcol- lrgium der Provinz Brandenburg den Schülern der obern Gymnasialclassen das Ertheilen von Privatunterricht untersagt worden. Das Correspon- Vtnz-Bureau erfährt, daß das schlesische Provinzial-Schulcollegium ein ähn liches Verbot in Beziehung auf die Lehrer an den Gymnasien erlassen hat. — Der Artikel, um dessenwillen der Katholische kirchliche An zeiger in Berlin polizeilich mit Beschlag belegt worden ist, lautet nach einer Mittheilung der Leipziger Zeitung im höchsten Grade gehässig gegen den Protestantismus und namentlich gegen die Reformatoren. Es sei schwer zu begreifen, wie gerade dieses Blatt einen derartigen Ton anschlagen möge, da es notorisch sei, daß der katholischen Gemeinde Berlins aller mögliche Vorschub von oben herab geleistet werde. ' — Am 15. Jan. Nachmittags erschienen in der Buchdruckerei von Por- metter Polizeibeämte, um die Formen zu der dort eben fertig gedruckten Schrift: „Die französische Bourgeois-Republik und der moderne Socia- lismus", von Gustav Rasch, auf Befehl des Polizeipräsidiums zu versie geln. Zu derselben Zeit sollten in der Wohnung des Verfassers, Kammer- gerichtSreferendarius a. D. Rasch, die vorräthigen Exemplare der Schrift mit Beschlag belegt werden; es wurde jedoch kein Exemplar vorgcfundcn. — Wie das Correspondenz-Bureau berichtet, wird beabsichtigt, eine preußische Postflagge zu creiren, deren sich die königlichen Postschiffe bedienen sollen. Zur Zeit führen diese Schiffe die königliche Kriegsflagge, dieselbe, welche von den zum Ressort der Admiralität oder des Kriegsmi nisteriums gehörenden Kriegsschiffen sowie von den Pachten und Luftfahr zeugen des Königs geführt wird. Die Postflagge soll wie die Kriegsflagge weiß und ausgezackt sein, in der Mitte wie jene den Adler und in der obern Ecke das eiserne Kreuz, unter diestm aber ein Posthorn erhalten. -s-Von der Ostsee, 15. Jan. Die dermaligen Ztitumstände sind auch für unsere preußische Seemacht von der größten Wichtigkeit. Bleiben wir nicht neutral, so ist unsere aufblühende Marine, wenn wir bald in den Conflict hineingezogen werden, schon so gut als verloren. Sie befindet sich größtentheilS außerhalb der preußischen Häfen und kreuzt in verschiedenen Meeren. Wie leicht würde es den die See beherrschenden Engländern wer ben, unsere Schiffe zu nehmen oder ihnen die Rückkehr ins Vaterland ab zuschneiden. Bei der jetzigen Pfandpolitik, wozu der Zar Europa das Beispiel gegeben, als er mitten im Frieden zwei türkische Provinzen zum Pfände nahm, könnte die alliirte Flotte unsere Corvette Danzig im Hafen von Konstantinopel sogleich zum Pfände nehmen, wie sie soeben das Schwarze Meer zum Pfände nimmt. Doch eben aus dem Umstande, daß wir unsere zerstreuten Schiffe nicht zurückrufen, auch unsern Kauffahrcrn noch keine Warnung haben zukommen lassen, gehl hervor, daß Preußen neutral blei ben und Rußland nicht beistehen will. Auch die von neuem vorgcnommene Acquisition eines KriegShafenS an der Nordsee spricht dafür. Würden wir wol weise handeln, wenn wir in dem Augenblicke, wo wir uns den Strei chen der Seemächte aussehten, ein Kriegsetablissement an der Nordsee er richten wollten, welches die erste und leichte Beute der Engländer werden müßte? Wie sehr übrigens diejenigen deutschen Staaten, welche zur deut schen Flotte nicht nur nichts beitragen wollten, sondern auf ihren Verkauf drangen, dadurch dem gemeinsamen Vaterlande und seinen materiellen In teressen geschadet haben, das sieht man jetzt deutlich. Hätten wir eine Seemacht, so könnte dieselbe im Verein mit Schweden und Dänemark jetzt die Ostsee für ein Binnenmeer erklären und den Krieg von derselben fernhalten. 's-Naumburg, 16. Jan. In Nr. 10 Ihrer Zeitung heißt es in einem Correspondenzartikel aus der Provinz Sachsen unter Anderm, „daß der hiesigen deutschkatholischcn Gemeinde nunmehr auch die Benutzung der alten Kirche, welche sie selbst 1845 ausgebaut, vom Magistrat gekün» digt worden und daß zum I.Juli die Kirche geräumt werden müsse". Dies ist unrichtig; denn abgesehen davon, daß seit länger als zwei Jahren hier keine deutschkalholische Gemeinde mehr existirt, indem die Mitglieder dersel ben damals größtentheilS zu der nunmehr polizeilich geschlossenen Freien Ge meinde übertraten, hat sie nie eine Kirche ausgebaut. Der damalige Dom propst v. Uffel hatte ihr allerdings gestattet, die Parochialkirche St.-Othmar, deren Patron er war, mitzubenuhm, aber vor etwa zwei Jahren diese Er- laubniß auf Antrag des betreffenden Kirchenvorstandes wieder entzogen und zwar, wie es in dem desfallsigen Schreiben hieß, „aus baulichen Rücksich ten". Seit dieser Zeit hat hier kein öffentlicher Gottesdienst seitens der Deutschkatholiken stattgefunden. - - Von Seiten unserer Militärbehörden wer den seit kurzem starke Einkäufe in Hafer gemacht. Auch spricht man davon, daß unsere Landwehr ersten Aufgebots nächstens werde einbe rufen werden. Baiern, -s-München, 15. Jan. Das Duell gehört bekanntlich zu den schwierigsten Materien der Gesetzgebung, indem hier Sitte und Rechts ordnung in einen zur Zeit noch unlösbaren Conflict gerathen. Eine Hand- lung, welche die Sitte unter Verhältnissen nicht blos sanctionirt, sondern sogar fodert und deren Unterlassung in gegebenen Fällen daS schlimmste al ler socialen Uebel, die allgemeine Misachtung, nach sich ziehen kann, unter den gewöhnlichen Strafbegriff bringen, widerstrebt dem Gefühle und Rechts- bewußtscin ebenso sehr, als es gefährlich erscheint, einen der übrigen Rechts ordnung widerstrebenden Gebrauch der Selbsthülfe durch Nachsicht zu ermuthigen. Die letzte bairische Criminalgesetzgebung halte diese Scylla und Charybdis vermieden, indem sie speciell gar nicht auf das Duell einging. Das Straf gesetz von 1815 enthält keine Bestimmung, keine Andeutung bezüglich des Zweikampfes; ein sehr strenges, uraltes Duellmandat aus der Milte des vorigen Jahrhunderts ist längst außer Uebung gerathen, und so wurden seit her bei den wenigen der richterlichen Cognition unterliegenden Fällen die Vorschriften bezüglich der Körperverletzung in eine Anwendung gebracht, nach welcher die Schuldigen gewöhnlich sehr gelind davonkamen. So wissen wir einen Fall, wo ein bereits ältlicher Baron, der beleidigende Theil, ei nen jugendlichen Grafen in einem Rivalitätshandel um eine Sängerin er schoß und, wenn wir nicht irren, mit einem Jahre Gefängniß durchschlüpfte, welche Strafe noch dazu in Festungsarrest umgewandelt wurde und, bei in derglei chen Fällen herkömmlich milder Uebung, seinen Lebensgewohnheiten kaum einen wesentlichen Eintrag that. Der nepe Slrafgesetzentwurf faßt die Sache ernster; aber indem er die Lücke des Criminalrechts auszufüllen sucht, macht auch er wieder der Sitte Concesfionen, sodaß er sich wesentlich zwischen zwei Principien theilt. Derselbe enthält z B. auf der einen Seite folgende Be stimmungen: Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, ist mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, wurde aber eine solche Art des Zweikampfes verabredet, welche die Tödtung des einen Theils zur nothwendigen Folge haben sollte, mit Zuchthaus bis zu 20 Jahren zu bestrafen. Wenn einer der Duellan ten getödtct worden, so ist gegen Denjenigen, welcher (nämlich nicht als Duellant, sondern als Anstifter) entweder einen tödtlichen Ausgang des Duells beabsichtigt oder das Zustandekommen der eben bezeichneten Verabre dung bewirkt hat, auf 10—15jähriges Zuchthaus zu erkennen rc. Die ein fache Herausfoderung oder die Annahme derselben wird mit Gefängniß bis zu 3 Monaten, der Zweikampf selbst, wenn der Gegner weder getödtet noch verwundet wurde, mit Gefängniß bis zu 6 Monaten gestraft. Dagegen treten, im Widerspruch zu den sonstigen strengen Principien des Entwurfs, bezüglich der Gehülfenschaft ic. folgende Rücksichten ein: Aerzte, welche als solche bei dcm Zweikampfe gegenwärtig waren, sind straflos; desgleichen Cartelträger, Secundanten und Zeugen, wenn das Duell nicht vollzogen wurde. (Wurde dasselbe vollzogen, so trifft sie, falls nicht erschwerende Um stände hinzutreten, Gefängniß bis zu 3 Monaten.) Besonders beachtenswert!: aber und einen Standesunterschied statuirend, ist folgende Bestimmung: -Wer, ohne die Veranlassung zu dem Duell verschuldet zu haben, lediglich um deswillen zu demselben herausgefodert oder die Herausfoderung angenommen hat, weil er außerdem die Misachtung seiner Slandcsgenossen zu besorgen hätte, soll in dcm Falle, welcher mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bedroht ist, mit Gefängniß von 6 Monaten bis zu 2 Jahren, in den geringern Fällen aber mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft werden. Eine solche Milderungskatcgoric von Standes wegen, die nur Studenten, Offiziere und Adelige zu treffen bestimmt scheint, ist hier zu Lande theoretisch neu. Prak tisch macht sie wol einen großen Theil der sonstigen Duellgesetzgebung über flüssig. — Der Katholische Volksfreund, dessen Rcdacteur, Prediger Wcstermaycr, Abgeordneter ist, schreibt: „Am verflossenen Sonnabend lud der LandtagS- abgeordnete Gutsbesitzer v. Link die Mitglieder der Majorität zu einer Ver sammlung mit dem Bemerken ein, ihnen eine höchst wichtige Mittheilung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite