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Intelligenz- und Wochenblatt für Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend : 05.06.1850
- Erscheinungsdatum
- 1850-06-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786992124-185006055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786992124-18500605
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786992124-18500605
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- Saxonica
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- Parlamentsperiode
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Inhaltsverzeichnis
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Intelligenz und Wochenblatt kLr .> Frankenberg mit Sachfenbm^ und Umgegend. 45. Mittwochs, oen 5. Juni. FH5Ü Te. Majestät der König haben Sich bewogen gefunden, die Kammern auHulösen. Die unterzeichn»»»« Staatsminister halten sich für verpflichtet, dem sächsischen Belke über die Gründe dieses Schritts und- die demnächst zu ergreifenden weitern Maßregeln Rechenschaft zu geben. Während der politischen Bewegungen des Jahres 1848 wurde auch r» Sachsen die UeberzenKunK Achime- nen, daß eine Abänderung des Wahlgesetzes vom 24. September 1831 und einiger damit zusammenhängender Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde ein unabweisbares Bedürfnrß sei. Di« große Aufregung jener Zeit, die Unsicherheit aller Verhältnisse und insbesondere die danncks herrschend« Ungewißheit über die künftige Ge staltung der deutschen Verfassung ließen es jedoch der Regierung wünschcnswerth erscheinen, de» Ständen nicht sofort ein definitives, auf die Dauer berechnetes Wahlgesetz vorzukegen, sondern die Vereinbarung hierüber auf eine ruhigere Zeit zu verschieben und nur ein Provisorium gesetzlicher Bestimmungen für den nächsten or dentlichen Landtag zu geben, mit welchem dann «in definitives Wahlgesetz zu Stande gebracht werden sollte. Diesen Ansichten traten beide Kammern des damals versammelten außerordentlichen Landtags bei, und »S wur den demgemäß die beiden am Iss. Rovbr. 1848 erlassenen G«setze, die Wahlen der Landtagsabgeordnei«» und einige Abänderungen der Verfassungs-Urkunde betreffend, schon in ihrer Ueberschrift ausdrücklich als Provis», rische bezeichnet. Der erste nach diesem Wahlgesetze gewählte Landtag hat Sachsen an den Rand des Verderbens gebracht. Er mußte aufgelöst werden. Dieser traurige, dem Lande so unheilvolle Erfolg, verbunden mit dem unmittelbar darauf folgenden Auf. stände gegen-die Verfassung des Vaterlandes führte schon damals zu Erwägung der Frage, ob nicht der durch die provisorischen Gesetze vom Iss. Nvv. 1848 gemachte Versuch als gescheitert zu betrachten und daher mit Wiedereittberufung der frühem Stände behufs der Feststellung eines definitiven Wahlgesetzes z» verfahren fei. Da jedoch ein großer Theil der Gründe, die im Jahre 1848 für Einschlagung deS gewählten Auswegs spra chen, auch im Jahre 1849 noch unverändert fortbestanden, so hielten Se. Majestät der König auf d«n Rath Ihrer verantwortlichen Minister Sich für verpflichtet, noch einmal den Versuch zu machen, ob auf Grund der provisorischen Gesetze vom iss. Nov. 1848 eine Versammlung gewählt werden könne, deren entschiedene Mehr, heit die dringende Nothwendigkeit, unsere provisorischen Zustände rasch zu beenden und bald «in definitives Wahlgesetz zu. Stande zu bringen- richtig erkennen würde. Auch diese Hoffnung ist nicht in Erfüllung gegangen. Befanden sich unter den Mitglieder« der im Nov. v. I. zusammengetretenen Kammern auch nicht wenige wahrhafte Freunde deS Vaterlandrs, so waren doch di» andern Parteien in den Kammern so zahlreich vertreten, daß sie, wenn auch nicht die Mehrheit in allen Punk ten, doch Kraft genug hatten, um die definitive Erledigung der wichtigsten, jetzt sbschwebenden Frage» zu verhindern. Sechs Monate war der Landtag versammelt. Nicht einmal die wichtige, AngeflchtS der Finanz lage des Landes dringendste Aufgabe, das Budget, ist erledigt. Die Lage des Landes erheischt «ine Anzaht wichtiger, höchst eingreifender Gesetze. Dit deshalb gemachten Erfahrungen ließen jede Hoffnung schwind«», darüber zu einer Vereinigung mit den Kammern zu gelangen. Ganz neuerdings hat endlich die zweite Kam mer die Zustimmung zu einer für die dringendsten Staatsbedürfnisse, insbesondere für die Eisenbahn«» «rforv«r- lichen Anleihe so verzögert, daß der Erfolg zum großen Nächtheile des Landes gefährdet worden ist. Ein solcher Zustand kann nicht auf die Dauer bestehen, er zehrt an dem Marke des Landes und führt es langsam ab« sicher dem Ruin entgegen. So länge der provisorische Zustand der wichtigsten Verhältnisse fortdauitt, so lang« die dringend NothweNdige» Gesetze, die der Regierung die erforderliche Kraft verleihen sollen, um dem Wir ken der Revolutionspärtei mit Erfolg entgegentrrten und dadurch das Land vor neuem Unheil bewahre» zu können, nicht gegeben, so lange die wichtigsten Finanzfragen Noch umrledigt find, so lange werden außerordent liche Sicherheitsmaßregeln fortdauern müssen, wodurch die Lasten des Landes vermehrt und der Druck vor 1« Folge der revolutionären Bewegungen der vergangenen Jahre ohnehin so vermehrten Abgaben noch »«ht tv- höht werden muß. Se. Majestät det König haben es daher als Allerhöchst Ihre heiligt RegentrNpflicht eracht«, diesen Instand Nicht fSrtbestthen zu lassen und deshalb die Kammern am 1. d. M. aufgelöst. Die unterzeichneten StaatS« Minister haben aber auch Sr. Majestät dem Könige nicht tatheN können, die Wahle» Noch einmal «ach de« provisorischen Gesetze voM lä. Nvvbr. 1848 vornehmen zu lasse». Dit nunmehr zweimal- gemacht« Ersah« ruNg hat den Beweis geliefert, daß es Nicht Möglich sein wird, auf diesem Wege Kammern zu erlange«, so» denen zu rktvMeit «st, daß sie unsere ungewisse» provisorischen Zttstänve auf ein« dem Wohl« drS jKrterlattbeS
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