Intelligenz und Wochenblatt sur Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend 185« Sonnabends, den 8. Juni. v. Friesen. Eppendorf. Generalverordnung des Ministeriums des Innern, vom 4. Juni 1850. Nachdem nach der Verordnung, einige Zusätze zu dem Preßgesetze vom 18. Nov. 1848 betreffend, vom 3. Juni dieses Jahres ein Theil der Aufsicht über die Presse auf die Polizeibehörden und Kreis, directioncn übergegangen, zu diesem Behufs aber es nothwendig ist, daß die genannten Behörden von dem Inhalte insbesondere der in ihrem Bezirke erscheinenden Zeitschriften jederzeit gehörig in Kenntniß gesetzt werden, so hat das Ministerium des Innern für angemessen befunden, daß dasjenige Exemplar der in Sachsen erscheinenden Zeitschriften, welches nach tz. 9 des PreßgesetzeS vom 18. Nov. 1848 an das vormalige Reichsministerium des Innern und nach dessen Aushören an die provisorische Eentralbundescommission zu Frankfurt a. M. einzusenden war, von nun an zuvörderst an die Poli zeibehörde des Orts, an welchem die Herausgabe der betreffenden Zeitschrift erfolgt, und von dieser an die Kreisdirection des Bezirks abgegeben werde, welche der Weiterbeförderung an den endlichen Bestimmungsort-sich unterziehen wird. Sämmtliche Redactionen, Herausgeber und Verleger von in hiesigen Landen erscheinenden Zeit schriften werden daher angewiesen, bei Vermeidung der im tz. 14 des PreßgesetzeS für den Unterlas. sungsfall angedrohten Strafen das seither für das vormalige Reichsministerum des Innern und sodann für die provisorische Bundescentralcommisston zu Frankfurt a. M. bestimmt gewesene Freiexemplar jeder Nummer der von ihnen redigirten, herausgegebenen oder verlegten Zeitschrift fortan am die oben bezeichnete Ortspolizeibehörde mit derselben Beschleunigung abzugcben, womit die Ausgabe an die Abonnenten erfolgt. Gleichzeitig aber erhalten auch sämmtliche Polizeibehörden, denen in dieser Weise ein Freiexemplar der in ihrem Bezirke erscheinenden Zeitschriften zuzugehen hat, Veranlassung, nickt nur dessen recht zeitige Abgabe an sie genau zu überwachen und im Unterlassungsfälle sofort das tz. 14 des Preßgese- tzes bezeichnete Verfahren wider die Säumigen einzuleiten, sondern auch die ihnen in dieser Weise zu gehenden Freiexemplare, insofern nicht ein besonderer, solchenfalls der betreffenden Kreisdirection sofort anzuzeigender Grund der Zurückbehaltung dazwischen tritt, spätestens binnen acht Tagen nach dem Erscheinen der betreffenden Nummer an die Kreisdirecton ihres Bezirks abzugeben. Dresden, den 4. Juni 1850. Ministerium des Innern. Bekanntmachung. ° Nachdem wahrgenommen worden ist, daß die wöchentlichen Beitrage der hier in Arbeit stehenden -Webergesellen zu der Gesellenkasse, aus welcher der zur Unterhaltung der Herberge, Verpflegung der grmen und kranken, so wie zu Aussteuerung der wegen nicht erlangter Arbeit weiter reisenden Ge- .sellen erforderliche Aufwand zu.bestreiten ist,'theilweise nicht pünktlich eingezahlt worden, im Gegen theil durch diese Vernachlässigung bedeutende Reste ausgewachsen sind, so werden, aüf den Antrag des Vorstandes der hiesigen Weber-Innung und in Gemäsheit des ergangenen Mandats vom 7. Decbr. W10 tz. 4 «. die Abstellung verschiedener Jnnungsgebrechen betr., alle hiesigen Webermeister darauf ^aufmerksam gemacht, daß selbige von jetzt an wegen etwa verbleibender Gesellensteuerreste in gesetzlichen