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Sächsische Staatszeitung : 18.07.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923-07-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480732469-192307185
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480732469-19230718
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480732469-19230718
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1923
- Monat1923-07
- Tag1923-07-18
- Monat1923-07
- Jahr1923
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 18.07.1923
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Sächsisch eSlaalszeilung Staatsan^eiger für den Zreiftaat Sachfen Erscheint Werktags nachmittag» mit dem Datum de» ErschcinungStageS. Bezugspreis: Monatlich 12000 Mark. Einzelne Nummern 500 Mark. Fernsprecher: Geschäftsstelle Nr. 21295 - Schriftleitnng Nr. 14574. Postscheckkonto Dresden Nr. 2486. Zeitweise Nebenblätter: Landtags-Beilage, Ziehungslisten der Verwaltung der Staatsschulden und der Landeskilturrentenbank,»Jahresbericht und Rechnungsabschluß der Landes Brandversicherungsanstalt, BerkaufSliste von Holzpslanzen auf den StaatSforstrevieren. , Verantwortlich für die Redaktion: I. V.: Oskar Edel in Dresden Ankündigungen: Die 32 rum breite Grundzeile oder deren Raum im AnkündigungS- teile 1500 M., die 66 mm breite Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 3000 M., unter Eingesandt 5000 M. Ermäßigung auf Familien- u. GeschästSanzeigen. Schluß der Annahme vormittag» 10 Uhr. Nr. 165j Mittwoch, 18. Juli 1923 Die Anpassung der Grund steuer an die Geldentwertung Vom Finanzministerium wird u»Z geschrieb.'n: Ter Landtag Hal am 12. Juli 1923 ein die S.bänderuug des Grweibeste uerge etzes betreffendes Gesetz angenommen, in dessen Artileln IV und V vnschiedene Vorschriften über die Anpassung der ürundsteuerzahlungen an die Geldentwertung enthaltan sind. Diese Vorschriften treten im wesentlichen mit Wirkung vom 1. April 1923 an in Krast und beziehen sich zum Teil auch schon auf die aus dem Rechnungsjahre 1922 rück ständige» Beträge. Die neuen Bestimmungen gliedern sich in solche über einen Verzugszuschlag und solche über die Anpassung der Grundsteuer- zahl» »gen an den Stand des Roggen- Preises. Während die Vorschriften über den Verzugszuschlag süc die Grundsteuer von Grund- stücken jeder Art gelten, beziehen sich diejenigen über die Roggensteuer nur aus landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Grundstücke. Ter BerzttgEjuschlng tritt ein, wenn die Grundsteuer nicht rechtzeitig entrichtet wird. Ter Verzugs zuschlag betiäxt für jed-n der Fälligkeit folgen- Ley m gefangenen Kalendermonat 20 v. H. ves Rückstandes an Steuer und etwaigem Verzugs zuschlag. Er erhöht sich, falls die Zahlung tanger als drei Monate im Rückstand: bleibt, ans 30 v. H. des Rückstandes. Der Berzugsztkschrag wird nur von vollen 1000 Mark des rückständigen Betrags und nur dann erhoben, wen» der rückständige Betrag 10 000 M. übersteigt. Soweit ein Verzugs zuschlag erhob:» wird, hat der Steuerpflichtige Zinsen süc die rückständigen Beträge nicht zu entrichten. Die Bestimmungen über den Verzugs zuschlag gelten bere ls für die aus dem Rechnungs jahre 1922 rückständigen sättigen Beträge. Vor Beginn jedes Rechnungsjahres hat das Finanzministerium zu prüfen, ob die vorgenannten Hundertjätze und G e tdb e tr a gsgr e nze n mit Rücksicht aus die jeweiligen Wirts chastsverhält nisse ander» festzusetzen sind und diese Neu festsetzung vorzunehmen. Von einschnedender Bedeutung schd die Be stimmungen über d e Anpassung der lausenden Zahlungen, die nach den Vorschriften d:s Grundsteuer- gesetzt süc landwirtschaftliche, forstwirtschaft liche und gärtnerische Gruidstücke zu leisten sind, an den jeweiligen Stand des Roggcn- preises. Durch das eingangs genannte Gesetz ist dem Finanzministerium die Ermächtigung erteilt worden, die e Anpassung in der Weise vorzunehmen, daß für den Rest des ersten Veranlagungszeit- raumes (d. i. für die Zeit vom 1. April 1923 bis 31. Mürz 1925) das Toppeltr des mittleren Roggenpreises im Kalenderjahre 1921 („Ansangs- ivggenpreis") dem mittleren Roggenpreis in den letzten drei Kalendermonaten vor Fülligkeit der leweiligen Zahlung („Endkoggenpleis") gegenüber- gestellt und die zu leistende Zahlung in den, ent- wrechcnden Verhältnis erhöht oder ermäßigt w rd. Als nntllerer Roggenpreis wird derjenige Betrag angenommen, der sich durchschnittlich nach den Feststellungen an den Produktenbören in Dresden, Leipzig und Chemnitz sür einen Zentner ergibt. Bei Festsetzung d:r Verhälln-zahl hat das Finanz- mmistenunl d:n Umstand zn berücksichtigen, daß nirdenerstcn B.ranlagungSzcjlraumdieursprüngliche Giu»dsteu:r durch das Gesetz über eine Elhöhung der Grundsteuer vom 24. März 1923 (GBl. S. 62) bereits verdreifacht worden ist. Tie Ver- hältnisza'st, de d s Finanzministerium jeweils in den er en Tage» der Terminmonate Januar, April, Juli und Oktober in der Sächsischen Claalsze.tung bekanntgeben wird, stellt also den Mult pllkator dar, mtt dem zu jedem Termin der ans der Grundlage von jährlich 3 v. H. des Steuerw:,ts festgesetzte Termmbetrag zu vervicl- fachen ist. Für die Fälle, in denen nach 8 6 Abf. 3 Satz 1 und fj 25 Abs. 1 unter g des Grund- steuergesetzes an Stell: des ErtragSw.'rtS der letzte nach dem 31. Dezember 1921 (d. i. der Stichtag str die erstmalige Veranlagung) erz-eUe Ver- äußerungspreis des lctrefsenden londwirt- schastlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks der Besteuerung zugrunde gelegt ist, st im Gesetz riue Soudcrregelttng erfolgt. Dies war nötig, wel sich in einem nach dem 31. Dezember 1921 erzielten Er- we,bspreis bis zu einem gewissen Grade die Geldentwertung zur Zeit bes Erwerbs schon ausd'.ückt und sich insoweit die Zprozenttge Grundsteuer bereits automatisch mit erhöht. Würde man bei der vorzunehmenden Gegenübrr- stellung auch in diesen Fällen vom Roggenpreis de- Kalenderjahres 1921 als AnsangsroggenpreiS ausgehen, so würde die Geldentwertung zwischen dem Jahre 1921 und dem Abschluß der Ver- äußerunzsvertrags doppelt berücksichtigt werden. Um dies gerechterwetse zu vermeiden, tritt in den letzterwähnten Fällen, in denen ein nach dem 31. Dezember 1921 er zielter Veiäußeiungsprcis der Besteuerung zugrunde liegt. an Stelle des Doppelten des mittleren Roggcnprcises im Kalenderjahre 1921 das Doppelte des mittleren Roggenpreises in den letzten drei K.lenderwonale» vor dem Abschluß des Veräuztrungsverlrags. Tas Gesetz hat die Spannung zwischen Anfang?- und EndroggenpreiS nicht voll steuer lich ansgenutzt; es geht nur vom „Doppelten" des Anfangsroggcnpreises aus, wodurch sich der Multiplikator auf die Hälfte ermäßigt. Diese Bestimmung darf jedoch nicht dazu führen, daß dec zu zah'ende Steuerbetrag unter den nach dem Gesetz über eine Elhöhun» der Grundsteuer auf der Grundlage von 3 v. H. des Eteuerwerts festgesetzt n hera-sinlt; deshalb ist Im Gesetz aus drücklich bestimmt, daß die einzelne Teilzahlung nicht unter den nach den: Erhöhungsgesetz sich berechnenden Betrag ermäßigt werden darf. Auch für die bereits abgelaufenei. Termine de- Rechnungsjahres 1923, d. h. den 15. April und 15. Juli 1923, werden noch V.'rhältmSzahlen festgesetzt werden. Diese Terminbeträge gelten al» an den Termintazen sällig cewcrden, selbst wenn bis dahin d.m Steuerpflichtigen ein Steuer- be cheid ncch nicht zngestellt worden ist. Diese Vorschrift will nicht etwa besagen, daß der Steuer- pflichtige schon vor dem Ablauf der im Steuer- beschrid gefetzten Zahlungsfrist in Verzug käme und Verzugszuschlag zu entrichten hätte: diese Vorschrift ist vielmehr im Interesse des Stenn- pflichtigen eingefügt, dam t er, auch wenn ihm ei» Bejcheid crst später zugeht, die Steuer nur nach der Vcrhältniszahl, die sür den abze'aufenen Termintag galt, zu zahlen braucht. Eine außerordentlich wichtige Bestimmung zu gunsten d:s Steuerpflichtigen ist die folgende: Wird eine in einem späteren Zeit punkte fällige Teilzahlung an dem für eine frühere Teilzahlung maßgebenden Zeitpunkt im voraus geleistet, so ist für die gesamte Zahlung die für den früherenTermin festgesetzte Verhältnis- zahl maßgebend. Das eingangs erwähnte Gesetz wird in den nächsten Tagen in« Ge ctzblatt erscheine». Die Hintermänner der bayerischen Hochverräter. Tie Besprechung einer Interpellation ;nm Auchs-Prozeß abgelehnt. München, 17. Iuti. Im bayerischen Landtag begründete heute nachmittag Abgeordneter Sänger die so;ialdemolratsiche Jtttcrpellaliv« zum Hochverrats» Kuchy. AußenpvUti-ch habe Bayerns Schuld bereits damals begann.'», als man dein französischen Ge sandte» Dald nicht die Tür wies. Das imperia- tjstische Frankreich werde immer die deutsche Sozialdrmokratie gegen sich bereit sinden. Zunerpolitisch sei die Frage nach de« Hintermännern der Fuchs-Machhauö bedeutsam. Diese Frage hätte das Gericht durch Ladung von Kahr, Pöhner, den frühere« »roupriuz Rupprecht und Eramer-Klett weiter klären können. Unwiderfprochr» sei im Prozeß über Kahr behauptet wurden, daß er als Minister präsident während der vinwohnerwehrkrtsis wirtschaftspolitische Sicherungen im Antzlande augrdahnt habe. v. Kahr habe sich nicht als Zeuge gemeldet. Hat der Innenminister Scy weyer altz fei« jetziger Vorgesetzter inzwisihen darüber mit ihm Z w i ef p ra ch e genommen? Wir ist rtz mit der Hand habung der bayerische« Fremdruvrrurdnung in Einklang zu bringe», daß der französische GeneralstSvK, Richert jahrelang die Ein reiseerlaubnis hatte? Im Jahre l»2« habe Graf Sude« die Intrigen der Richert und Fuchs der Polizeidtrektion angczeigt, abrr nuih >022 habe der Reichsrat Frhr. v. Eramer-Klett den Richert empfangen, de« er als Dcutschcnbedrücker und Spion krunr« mußte. Das allein genügte, um die richiige Tragweite des Prozesses zu tenuzeichnen. Von dem früheren PolizeipräfidentenPöhuer behauptete Länger, daß er an einer strafrechtlich zu verfolgenden Handlung bcwußt und plan mäßig trilgrnommcn habe. Vcsoudrrtz skandalös abrr sri das Vrrhaltrn des Ober- amtmanns Nr. Frick vou der Polizei- dirrktio«, drr dem Fuchtz gegenüber rin „derzeitiges" Zusammengehen mit Frankreich für nicht ratsam erklärte. Zu einem hefligt« Zusamluenstoy mit der rechte« Sette des Hauses kam e-, als Saenger davon sprach, daß batz Zusammenwirken drr Vaterländischen Verbände mit französischem Judasgeld bezahlt werde. Hier griff d:r Piäsi- dent em und behauptete, cs sei seine Pflicht, bayerische Staatsbürger vor diesen Beleidigungen in Schutz zu nehmen. Mit iühlem Lächeln stellte hierauf Sänger fest: Es ist jedenfalls etwas durchaus Neues in diesem Hause, dich der Präsident sich zum Sach walter der Geheimorganichtion „Blücher" und der Geheimoroanisation „0" aufwirst. Sängrr schloß mit folgend:» direkt an den Minister Schweyer gerichteten Worte»: Solange Tie das Sammelsurium dieser Grheimorgam- sationeu dulden, solange Lie Waffen dulden anderswo als in den Hände» der dazu bestimm ten Organe, solange werde» wir in Bayern mit hochverräterischen «»ternehmen ö I» Fuchs Mach- Hautz dauernd zu rechne« haben Hierauf ergr.si Minister Schweizer das Wort. Ec lezte W.rt daraus, vor allem die außenpolitische Seite des Prozesses zu würdigen. Da- Vorgehen der Sozialdemokratie nannte er eine parteipolitische A sjchtachtung. Er zolle auch heute noch dem Hause Wittelsbach Ehrsurcht und müsse seststeüen, daß dcr ehrmalige Kronprinz mit der Sache absolut nichts zu tun habe. (?) Infolge eines Zwischenrufes machte er dir Bemerkung, daß auch die Revolution von 1918 ein Hochver rat war, der nicht nur ei» moralisches, sondern auch ein strafrechtliches Verbrechen (!) gewesen sei. Wen» man dieses Verbrechen nicht ver- folge, fo liege das lediglich an den dazu fehlenden Machtmitteln. (I) (Das sagt ein republikanischer Minister! Die Red.) Im übrige» stützte sich der Minister, ohne auf di: Fragen der Jnterprllanten näher einz>:gehen, aus dir vom Gericht gegebenen Urteilsbegründungen. Eine Besprechung der Interpellation durch dal Plenum wurde von der Mehrheit auf der Rechten abgelehnt. DaS führte zu einer hitzigen Geschäftsdk batte. Daran schlossen sich sehr erregte Auseinandersetzungen zwischen dem Inter pellanten Sänger und den» Führer der baye rischen Mittelpartei, Hilpert, an denen sich beide Seiten de» Hause» lärmend beteiligtem Der Führer der Demokraten nannte die Taktik der Regierungsmehrheit eine unerhörte Provokation des Parla- m e n l s. * Die Münchner Vorgänge. SineErkrälung der bayerischen Regierung. München, 17. Iuti. Infolge der schweren Vorwürfe der rechlS- stehenoen Presfe gegen die Polizei, die am Conn, abend den Hitlergarden und den von ihnen ver führten Turnern mit Gewalt entgegengetreten ist, wurde am Dienstag eine amtliche Mitteilung auSgegeben, m der eS heißt: Tie erhebende vaterländische Kundgebung de» Turnsester, die tatsächlich von: Geist vollster Einmütigkeit getragen war, mußte vor Störungen parteipolitischer Art bewahrt werdem Ta» ist im allgemeinen ge lungen, Wenn eS trotzdem am 14. Juli nach der nationalsoziMischen Versammtung im Zirkus Krone zu einen: bedauerliche» Zusammenstöße gekommen ist, so tr.fst dafür iir Ver antwortung jene Männer, die, wie schon so oft, auch hier wieder ihre Partei- anhänger und Sturmtrupp» zum Un gehorsam gegen die Gesetze und dir behördlichen Anordnungen veranlaßt haben. Tief bedauert ch ist e», daß hierbei Turngäste, die an dem parteipolitischen Umzuge teilnahmen, zu Schaden gekommen sind. Über triebenen Gerüchten gegenüber sei festgesteüt, daß es weder ernstlich Verletzte, noch gar Tote ge geben hat. Tie sestgenommenea Personen sind «och am gleicht» Tage wieder entlassen worden. Unwahr ist, daß fremde Polizei eingesetzt war. Unwahr ist auch, diß die Schutzmamyctnft mir blanker Waffe auf den Zug gewartet labe. Da gegen ist richtig, daß die Polizei erst daun vo» der Waffe ?<branch machte, als wiederholte Auf forderungen zur Einstellung des verboten«» Um zuges und zur Entfernung der Parteijahne in wüster Beschimpfung abgelehnt »norden wäre« und bei dem gewattättigen Widerstand ei« Pvlizeibeamtrr erheblich verletzt wurde. In übrizen wird die ganze Angelegenheit dem G.-- richt übergeben. * Eine für Tienotag mittag wieder angesagte - Versammlung Hitlers wurde abermals Verbote«, und der Zirkus polizeilich besetzt. Zn Zwischen fällen ist es nicht gekommen. * Die Schuldige» bkschwrren sich. München, 17. Juli. Die Abordnung der vaterländi schen Verbände, die heute beschwerdeführend beim Ministerpräsidenten vr. v Knillinz vorsprach, bestand aus den beiden Verbandrvorsitzenden Pro- s-sjor Dauer und v. Kleinhengst und den beiden Abgeordneten Knirsch und Krumm. Die Abord nung sührte aus, es sei den auswärtigen Turner» das Verbot des Uniform« und Abzeichentragens nicht rechtzeitig mitgeleilt Worten, noch dem be- auf'.ragteir Polizeibeamten eine besondere Er läuterung für die Durchführung der Bestimmungen gegeben worden, sodaß die Schutzleute nach eigenem Ermessen gehandelt hätte». In seiner Erwide rung verwies Nr. v. Knittiug auf die schwere Schuld der einheimischen Aufyrtzrr an dem rrnste« Ausgang des Konflikts, Len er um so mehr be dauere, a!s le dec ouswäctige Turner mitbeteiligt seien, und sagte rascheste Klärung der An?e'.egcn- heit zu. Zur Flucht (Ehrhardts. Erklärung der sächstschcn Regierung. (A.) Die Regierung ist znrzeit nicht in der Lage, über ihre Maßnahmen und den Gang der Nniersnchnng der Öffentlichkeit Mitteilung z« machen, weil dadurch der Nntcrfmynngszwra ge' säbrdet werde« würde. Sobald das nicht mey* de, Fall ist, wird die OsfenMchleit j»f»rt fo um fassend wie möglich unterrichtet werden. * Berlin, 18. Juli. Mit Hilse der Berliner Knminalpolizei und anderer zuoerlässigcr Instanzen der republikanischen LänderbehSrden versucht der Oberreichsanwalt, die Spar de» flüchtigen Kappisten Ehrhardt aufzu- decke». Nach den bisher gemachte» Fest stellungen kann al« sicher gelten, daß
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