Sonnabends, den 21. Jlugust. .7--' 7r i Behr. reS t Gelder »tter-PollMM »drs.BkaNdkalMit e r - ü Krj lkgenen, aus «o! M---- G«''- ' " ' -G' ;MW . Bekan n t m achung. hMWWgen Sonnabend, ' v , den 21. August 1852, , Vormittags» um II Uhr sollen diejenigen Communfelder, deren Pacht zu Michaelis laufenden auSlauft und von denen ein Verzeschniß an Rathsstelle aushängt-, anderweit auf 4 Jahre unteTden vor der Licltatlvn bekannt zu machenden Bedingungen gegen Meistgebot, jedoch vorhch drM waW verpachtet werden. M . - P-chtlustige weML^ersucht, sich zur gedachten Zeit pünktlich auf hiesigem Rathhqus^eiöMMn Fvankellb e^g, Kn 6. August 1852. ' OD e r S t-ddD GtSSel, Bürgtrm«ss^ — -- --M» - .. ZwangsvcrstAgerung. 7 : Vor;.dem Königlichen Justizamte Frankenberg mit < .' den 23. SeMmSr 1852 . ' ant-nothSeMg^Mrstcigttuntz des Christ H ue.rZW^ " " " Anberg ^thörtgen^rn dGger ^Klingda^" unterW > W -e» UMlfluf falscher Königlich Sächsischer CaffenbilletS betreffenb? Es ist in neuerer Zeil die Täuschung des Publicums durch unächte SächsiDe EaMWWWW fach und wiederholt versucht worden. Namentlich sinh einige Gattungen derartiges FätschM^en < Vorschein gekommen, welche zwar hinsichtlich ihrer technischen Ausführung den ächtMMAW! keineswegs gleichstehen, aber doch den letztem ähnlich genug sind, daß ihre Unächth^it byn MM 1 aüf Achtenden leicht entgehen kann. > deren Urheber bisher noch nicht mit Sicherheit haben entdeckt werden ckönnM « zu W M-Re möglichst schnelle Ermittelung der jedesmaligen Ausgeber wünscheswerlh iss, KM "^Änz-Ministerium veranlaßt, den Empfängern''von Papiergeld bei dessen AnnaMM Me Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuempfehlen und dieselben aufzufordern, etwa:v«rd .. Äg MchrineÄve Billets zurückzuhalten und dies ungesäumt zur Kenntniß der Obrigkeit M tzuch dabei die Umstände, unter welchen, die Verausgabung erfolgt ist, anzuzeigen. - Zugleich wird nochmals auf die im Arsetz vom 16. April 1840 § 11 wegen Entdeckustg der vrhe» Err^faischer Eassenbillets in Aussicht gestellte^ nach Befinden von 25 bis 500 Lhlr. ansteig ZVKhnrckgen aufmerksam gemacht. > > AHMrUUd der Bestimmung in § 21 des Gesetzes vom 14. März 1851, die ÄngelegMheitr Preffe betreffend, werden die daselbst bezeichneten Herausgeber von Zeitschriften hiermit verd vorNegyrdt Bekanntmachung Behufs deren weiteren Verbreitung in ihre Blätter dufMehmen H MWrn, am 12 August 1852. E - 5 , Finanzministeriums Zwi