zirks bescheinigen. Es sind jedoch vom I. October dieses Jahres an die OuittungS- bücher von denjenigen, welche derselben sich bedienen, nur für beibe Zeitschrif ten zugleich sowohl für daS an das Ministerium des Innern als für daS an dtt Kreisdirection abzugebende Hreiexemplat, nicht aber für eins dieser beiden-Frer- exemplare getrennt in Anwendung zu bringen. Im Uebrigen können die von den Her ausgebern von Zeitschriften bereits gegenwärtig benutzten Exemplare von QuitlungSbüchern, soweit sich in denselben noch Raum zu weitern Einträgen befindet, auch nach dem 1. October dieses Jahres noch fernerweit unverändert fortbenutzt werden. Indem die Herausgeber von Zeitschriften, oder wer sonst nach h 20 des Gesetzes vom 14. März 1851 zur Einreichung eines Pflichtexemplars von Zeitschriften an das Ministerium des Innern und an die Kreis-Direclion des Bezirks verbunden ist, hiervon allenthalben zur Nachachtung in Kenntniß ge setzt werden, bleibt denjenigen von ihnen, welche sich noch mit Quittungsbüchern zu versorgen wün schen sollten, jedoch, wie bisher, mit Ausschluß der Herausgeber von in Dresden herauskommenden Zeitschriften, überlassen, mit den erforderlichen Quittungsbüchcrn durch ihre kompetente Polizeibehörde, bei welcher dergleichen Quittungsbücher zu diesem Behuf» auf 14 Lage vorher erfolgende Anmeldung unentgeldlrch m Empfang genommen werden können, sich versehen zu lassen und derselben in der nur angegebenen Maaße sich zu bedienen. , Bei Benutzung der Ouittungsbücher ist im Uebrigen auch wie bisher, den in der Generalverord nung vom 24. April 1852 enthaltenen Vorschriften genau nachzugehen. Das Ministerium des Innern findet für angemessen, die mit dem I. Januar 1852 ins Jeden ge tretene Generalverordnung vom 18. November 1851 wegen Einführung von Quittungsvuchern, im Einverständnisse mit dem Finanzministerium, vom 1. October dieses Jahres an. auch auf die Einsen dung der nach tz 20 des Gesetzes, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 14. März^1854^ . an die Kreis-Direclion des Bezirks einzureichenden Freiexemplare von Zeitschriften auszudehnciV. Der nach der Generalverordnung vom 18. November 1851 von den Herausgebern der betreffenden ' Zeitschriften, welche sich der Quittungs'oücher bedienen,, auf die Außenseite, die erste, zweite und dritte Eolumne des Quittungsbuches zu bewirkende Eintrag wird durch diese Ausdehnung keine Aenderung erleiden, vielmehr ganz in der bisherigen Weise zu bewerkstelligen sein. , Dagegen ist von denjenigen, welche sich eines Quittungsbuchcs bedienen, dasselbe nicht nur bei der jedesmaligen Abgabe einer zur Bestellung an das Ministerium des Innern bestimmten Nummer, sondern auch bei der gesetzmäßig gleich zeitig an die Kreis-Direktion des Bezirks zu bewerstelligenden Abgabe der betreffenden Nummer ÄN die Postanstalt der letztem vorzulegen. Wie bisher wird dann diese, nach erfolgter Vergleichung der verabfolgten beiden Nummern mit den auf der Außenseite,""sowie in der ersten, zweiten und drWn Spalte des Quitlungsbuches enthaltenen Angaben des Einsenders, in der vierten, von dem Einsen der zu diesem Behufe freizulassenden Eolumne durch Aufdrückung ihres Stempels die rechtzeitige Ein reichung des Pflichtexemplars an das Ministerium des Innern und an die Kreis-Direktion des We- Generalverordnung des Ministeriums des Innern, die Einsendung der vorschriftmastigen Freiexemplare der in Sachsen erfcheinendeir Zeitschriften an das Ministerium des Innern und an die Kreisdirectionen _ betreffend. . und . - / lür . . .. Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. 76. Sonnabends, den 24. September. 1853 Wochenblatt Intelligenz