wird auf gner. »erschenke len Male Speisen gütigen »ulze. Thlr. 10 - 6 Thlr., Thlr. 27 r. S Pf., 8 Thlr., 5 Thlr. 15 Schffl. S Schffl. 5 Schffl. Thlr. 25 6 5 Thlr. r-, Hafer >f. heutigen er Woche :ffel, und ;gen, 52 .ffel Erb- ^r. bis 7 15 Ngr., Hafer 1 st. iberg. — oZ. 9 - 2 - 4 - 5 - 5 - 6 - 3 - ei. Jutekigen; und Wochenblatt ? f ü r - r-' Frankenberg mtt Iach^enkneg und Umgegend 85. Mittwochs., den 26. Oktober. 1853. Vogel, S. General-Verordnung an sämmtliche Obrigkeiten -es Zwickauer KreiS-Direktion--Bezirks. Den Verkauf neubackenen BrodeS betreffend. Die in den letzten Wochen anhaltend und durchgängig gestiegenen Getraidepreise beginnen »war allenthalben cherabzugehen, so daß bei Dem im Ganzen keineswegs' un befriedigenden Ausfall der Ernte im Voigtlande und dem größeren Theile deS Erzgebirges und bei der Verordnung , -ie bei Hunden «nd Katzen ausgebrocheue oder auch nur zu besorge«-- LS«thkra«k- heit betreffend. Theils die wiederholten Wahrnehmungen über die, der drohenden Gefahr ungeachtet hin und Wie der sehr nachlässige Beobacklupg der Vorschriften des Mandals vom 2. April 1796, theils die auf die neuern Beobachtungen und Erfahrungen über die Wulhkrankheit der Hunde gegründeten sachver ständigen Vorschläge haben das königlich- Ministerium des Innern veranlaßt, bis auf Weiteres an zuordnen: daß alle Hunde und Katzen, welche von einem tollen oder derLollwuth dringend verdächtiget, Hunde gebissen worden sind, ohne Ausnahme sofort zu tödten (tz 14. des gedachten Mand.) und hie Esdg- ver vorschriflmäßig zu verscharren seien (tz 15 ebendas.); Demnach < . die bisher für einzelne Falle ausnahmsweise nachgelassene thierärztliche Behandlung gebissener Hunde (Bekanntmachung vom 17. September 1841 in Nr. 39. des erzg. voigtl. Krcisbl. deff. Jahres) fer nerhin Niemandem mehr und unter keinen Umständen zu gestatten sei, und daß weiter 2. die im tz 10. des angezogenen Mandats unter den dort angegebenen Voraussetzungen angeordnetr Einsperrung aller Hunde von dem Tage an, an welchem der tolle Hund in dem betreffenden Orte sich gezeigt hat, unter gehöriger Control- der Obrigkeit und des Bezirkslhierarztes zwölf Wochen lang anzudauern habe. Die vorstehenden Anordnungen werden andurch zu allgemeiner Kenntniß, inbesondere aber zu der der sämmtlicben Polizeibehörden des hiesigen Kreisdirectionshezirks gebracht und wird denselben dabei zugleich die strengste Handhabung der gegenwärtigen Anordnungen sowohl, als der Vorschriften des Mandats vom 2. April 1796 überhaupt, zu Vermeidung eigner Verantwortung, cingeschärft. Diejenigen Obrigkeiten, in deren Bezirke Localdlätter erscheinen, werden angewiesen, in solchen die gegenwärtige Verordnung abdrucken zu lassen. Zwickau, den 30. September 1853 Königliche Kreis-Direction. v. Friesen.