Intelligenz- und Wochenblatt für " . ii^a-rirs Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. —. ^-7- VU Mittwochs, den 9. Juli. HMH6» Verordn » n g, - die Zeitungs-Kautionen betreffend, vom 26. Juni 1856. Es ist zeither nicht selten der Fall vorgekommen, daß die Herausgeber von Zeitschriften thril- ihre nach tz. 13 flg. des Gesetzes vom 14. März 1851 bei der Caffenvcrwaltung des Ministeriums deS In nern zu bestellsklden Cautionen zu einem Theile in baarem Gelbe, zum andern Theile in StaatSpa- Pieren erlegt, theilS die erlegten Cautionen wiederholt verändert, d. h. bald die in Staatspapieren erlegten Cautionen gegen baarcs Geld vertauscht, bald umgekehrt, statt baaren Geldes, StaatSpapiere deponirt und in einiger Zeit wieder damit gewechselt, theils die Beträge der Cautionen oder die do« denselben entfallenden Zinsen vor Eintritt des Zeitpunktes, zu welchem.nach H. 15 drS Preßgrfetzet die Rückzahlung einer Caution von Seiten des Erlegers gefordert werden kDn', an dritte PersoniM abgetreten haben, von welchen Letzteren diese Beträge hierauf zuweilen abermals weiter cedirt werden sind. Da jedoch dieses Gebühren weder im Sinne deS angezogenen Gesetze» liegt, noch mit ernt« ordnungsmäßigen Geschäftsgänge bei der Caffenverwaltung deS Ministeriums deS Innern vertriattch ist, so findet sich das Letztere veranlaßt, hiermit Folgendes zu verordnen: tz. I. - Es hat zwar dabei zu bewenden, daß nach §. 15 deS Gesetzes vom 14. März 1851 der Wählet- Deponirenven überlassen ist, die für eine Zeitschrift zu bestellende Caution entweder in bbareM WMi oder in Königl. Sächsischen, wenigstens 4 Prozent Zinsen tragenden Staatspapieren zu erlegen, «G ist jedenfalls der ganze Betrag der Caution entweder nur in baarem Gelde oder nur in Staat-mchAM zu erlegen, und künftig nicht weiter zulässig, daß eine und dieselbe Caution zum ritten TheittM Staatspapieren und zum andern Theile in baarem Gelde bestellt werde. ' tz 2. ' - Sobald die Erlegung einer Caution und die Ausstellung des CautionSschejarS erfolgt ist, jo ist ein« Umtauschung der in baarem Teldx erlegten Cautionen gegen StaatSpapiere/ oder umgekehrt, künftig nicht mehr statthaft. ' ' .. r. s. . . Denjenigen Caventen, welche ihre Caution in Staatspapieren bestellt haben, liegt «S ob, di« 2luS« loosung der zu ihrer Caution gehörenden Staatspapiere selbst im Auge zu behalten, und «inireteadea Falles bei der Casseckverwaltung des Ministeriums des Innern, unter Ueberrrichung d<S EaütionS^ scheines und einer gerichtlich recognoscirten Quittung über den Rückempfang drr auSgelvofte» PapktN, die betreffende Caution, in Staatspapieren, zu ergänzen. . - . tz. 4. - . Die Zahlung der nach tz. 15 des Preßgesetzes vom 14. März 1851 zu gewahrenden Zinsen von de« baaren Cautionen, sowie die Aushändigung der von Staatspapieren fällig werdenden Coupon-, nicht minder die Rückzahlung der Cautionen selbst, hat, soweit überhaupt nicht ein nach tz. 16 de- Pre^ gcsetzes zu beurlheilendeö Bedenken entgegensteht, von jetzt ab nur an Diejenigen, welche die Caution in Gemäßheit von §. 13 deS PreßgesetzeS bestellt haben und auf deren Namen der Cautioysschein la»-