.... 7- Intelligenz- und Wochenblatt . für . ' - - Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. Amtsblatt äes Hönig!. Gcricktssmtes Mä Les ItnLtrMes su HAnkenberS. 33.Sonnabends, den 24. April. 18D8» General - Verordnung des Finanz-Ministerium - an die Ortsobrigkeiten, Salzverwaltereien und Ortssalzschänken, die EmführMg des neuen Landesgewichts bei der Salzregie betreffend. Behufs Einführung des neuen Landesgewichts bei der Salzregi« wird hierdurch verordnet, wie folgt: tz 1. In Gemäßheit der ßtz 9. und 10. verbunden mit tz 13. des Gesetzes vom 12. März diese» Jahres, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts ü. s. w. betreffend, sowie mit tztz 13., 25 Absatz 2, und 26. der dazu gehörigen Ausführungs-Verordnung vom nämlichen Tage haben vom 1. * E, Novbr. dieses Jahres sämmtliche Salzverwaltereien und Orlssalzschänken beim Salzverkaüfe ausschließ lich des neuen Landesgewichts und gestempelter Wagen sich zu bedieNsn. tz 2. Zu diesem Behufs haben bis zum I. November dieses Jahres die Salzverwaltereien und Ortssalzschänken di« von ihnen zeither schon geführten Zollgewichte vom Pfunde an aufwärts gerechnet,* sowie die im Gebrauche gehabten gleicharmigen Balkenwagen bei einem Aichawte oder der' NorMat- Aichungscommissiou zur Revision und Stempelung zu stellen, und dieselben soweit »Lthig berichtigest ' zu lassen, beziehendlich'im Falle ganz unzulässiger Beschaffenheit mit neuen vorschtiftSmäßigest Ge wichten und Wagen zu vertauschen. - Nicht minder habe» sämmtliche Ortssalzschänken bis zum I. November dieses JahreS-sich mit neue» Pfundtheilgewichten — 30 Loth p«r Pfund — zu versehen. § 3. Von demselben Zeitpunkte ab haben die Ortsobrigkeiten unter Berücksichtigung der veränder ten Pfundeintheilung, sowie der in neuerer Zeit mehrfach veränderten BezugSvrrhältaisse di«Drt»salz- verkaufSpreise neu festzustellen. - ' Bei Zufertigung der neuen Preisverzeichnisse an di« Orlssalzschänken, welche bis zum I. Oktober dieses Jahres zu erfolgen hat, sind< dieselben zugleich auf Beobachtung der vorstehend in ßtz 1. und 2., ertheilten Vorschriften unter Hinweis auf die in tztz 9. und 10. de» obrNaNgezögenen Gesetzes vom 12. März dieses-Jahres angedrohten Strafen der Zuwiderhandlung gegen die darin enthaltenen Be stimmungen aufmerksam zu machen. § 4. , Diese General-Verordnung ist in allen h 21. des Gesetze» vom 14. März 1851 bezeichneten Zeitschriften abzudrucken. . Dresden, am 10. April 1858. Finanz-Ministerium.- - < Behm, Zenker. Bekanntmachung der Königlichen Rarmaläichuttgscommission, den Verkauf von Münzgewichten für Silbergeld betreffend. ' - Die Königliche Normalaichungscommisfiou-, auf welche die Geschäfte der in der Verordnung sammt-