Intelligenz- MÜ Wochenblatt ' " für ' Frankenberg mit Sachsenburg und Mngtucnd. AmMM Les König!. Gencktssmles unck äes Mätrnckrs M HÄnkenderg. -^3.-^ ' Mittwochs, den 1. Juni. ADKNos !V ' ' "!-.- ----- 7— "" «-EWS- , , All das städtische Publikum. Da eS der unterzeichneten Behörde, inwiefern sie die Sicherheits-Polizei in der Stadt Fr-nkrnberg aaszuüben hat, daran gelegen sein muß, daß auch die Dienerschaft des Amtes sich der nöt-Hrn Vigilanz befleißige, wie solche namentlich bei Abwehr de» Bettelns und der lärinenden Kundgebungen auf den Straßen, erforderlich ist, die bei einbrechender Nacht Seiten Vieler auS der jünger» Be völkerung vorzukommen pflegen, so werden entsprechende Wünsche «bensio, als gegründrt« Beschwerden, sobald sie an den Unterzeichneten persönlich gelangen, in Erwägung gezogen werden, beziehendki» thunlichst« Abhülfe finden. — - Frankenberg, am 30. Mai 1859. „ < ' 7 - , > . D u s K ö n i g l i ch e Geri ch t » a m daselbst. Gensel. ' 7'.-^ -.LekanntmächMg.' Dir Erpachter von Commungrundstückcn, welche sich mit ihren diesjährigen PächM-lber« noch in Rückstand befinden, werden andurch daran erinnert, daß diese VrL»ai»er«r»Äo bis zytA 31. Mai und spätestens bis e: zunr 3tt. Juni d. I. ' zur Stadtkaffe zu berichtigen find, widrigenfalls die Einklagung der Reste erfolgen und außer dem über die Auflösung deS Pachtvertrages mit dem Schluffe deS gegenwärtigen PachtjahreS Beschluß gefaßt werden wird. - Frankenberg, am 27. Mai 1859. V - r Stadktrath. Meltzer, BürMmeister. ' ' — - '! .».. Vor la d n n g. Bon der Königlichen Oberforstmeisterei zu Nossen ist im Auftrage deS Königlichen «StaatSfiSkus mittelst einer am 19. März d. I. hier ringereiLten Anmeldungsschrift vom 25 Februar d. I., wovon das Duplikat der im Rathhause angeschlagenen Bekanntmachung beigefügt ist, auf Rückgabe der bis zum 2. März 1849 dem Staate zugehörig gewesenen, in die Spalten 2 und 3 der Anmel dungsschrift näher bezeichneten Jagdberechtigung quf dm zu eine» Jagdbezirk vereinigten Grunde stücken, in der Flur deS Stadtbezirks Frankenberg nach 5 I des Gesetzes vom KZ November 4858^ zugleich aber auch auf Ablösung dieser Jagdberechtigung nach § 4» des' gedächten Gesetze- aagetragm worden. , ' RatHS- ur^d Obrigkeitswegen ist ia.GemMut der Bbrlchnften in tz-7 Pts