Intelligenz- und VochenWtt Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. Awtsblstt äes Wmgl. GericklsÄmtes unä äes StAttrMes ru «KsnKenberA. M ätS - Mittwochs, den 22. Junk. L83N Verordnung, die Wiedererhebung der außerordentlichen Zuschläge zur Stempelsteuer betreffend, vom 14 Juni 1859. In GemaSheit der in dem Lundtags-Abschiede vom 11. laufenden Monats auf die dieSfallsige stän dische Erklärung crtheilten Allerhöchsten Zusicherung wird hierdurch Folgendes verordnet: § 1. Die durch Verordnung des Finanz-Ministeriums vom 9. December 1858 tz 1 (Seite HD des Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1858) für die Jahre 1859 und 1860 verfügte Aushebung der durch das Gesetz vom 13. September 1850 eingesührten außerordentlichen Zuschläge zum Schrrsten- und WcrthSstempel tritt von und mit dem I. J^li lausenden Jahres außer Wirksamkeit. ES sind daher von diesem Zeitpunkte an jene Zuschläge ganz so, wie sie in dem Gesetze vom 13. September 1850 (Seite 211 flgd. des Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1850) bestimmt worden, wiederum zu verrechten. ' ' > / ' . § 2. Die nach § 4 der Verordnung vom 9. December 1858 den Stempelpapiervertheilcrn mit Procent deS erkauften Stempelpapicrbctrages verwilligte Vergütung wird vom 1. Juli laufenden Jah- res an auf den früheren Betrag -von Ein Procent (tz 6 xot. 3 der Ausführungsverordnung vöm 13. - September 1850) zurückgesetzt. - lieber die künftige Elnnehmergebühr der Stempelimposteinnehmer wird durch besondere Verordnung an die KreiSsteuerräthe Bestimmung getroffen werden. § 3. Mit den am 1. Juli laufenden Jahres im Vorrathe verbliebenen und fernerhin nicht mehr zu gebrauchenden Reisepaßstempelpapier zu 2s Neugroschen ist folgendergestalt zu verfahren. Die B-zirkssteuexeinnahmen, ingleichen diejenigen Stempelimposteinnahmen, welche das Stempel- papier auf Credit beziehen, haben das vorgedachte Reisepaßstempelpapier mittelst Lieferscheines an die Stempetfactorie einzusenden und gegen die darauf zu «theilende Empfangsbescheini gung in ihren Rechnungen im Abschnitte ä. unter besonderer Position in Ausgabe zu stellen. 0. Stempelimposteinnahmen, welche das Stempelpapier gegen Baarbezahlung beziehen, habe» VaS gedachte Reisepaßstempelpapier an die Bezirkssteuereinnahme, von welcher es bezogen worden, gegen Vergütung des W-rlhsvetrages in baarem Gelve, zurückzugeben. Die Bezirkssteuer einnahmen haben das zurückempfangene Papier„.aetrennt von dem unter gedachten eigenen Bestände mittels Lieferscheins an die und gegen die darauf zu erthei- lenve Empfangsbescheinigung den restituirteH^WWWrag in ihrer Geldrechnung zu verausgaben. 0. Polizeibehörden Haven dergleichen Bezirkssteuer- oder Slempelimpostein- nahme, woher es entnommen und ist denselben der Werthsbe- trag baar zu restituiren. Die auf diesem Wege zurückgekauite Papier der sind, statt baären Geldes zuzurrch- nen, und die Letztere Hal sowohl mit Von ihr selbst von d.en Polizeibehörde» zurückgekaüften dergleichen Papiere In tztDMrste^ Ü, angeordneten Maaße zu verfahren.