InleWnz- und MchmWl und Umgegmd AmME äes Hönigl. Gericktssmles unä äes MMrMes ru MnnLenderg, für Frankenberg mit Sachsenburg ^§33., . , Mittwochs, den t)-' H830. Bekanytmachllng. Die Armee bedarf für den bevorstehenden FeldzUg noch >einr Anzahl vdN A«rzten> Das Kriegs- Ministerium wenber sich daher an die Lerzle und Wundärzte, welch« den Beruf in sich fühlen, ihre Kenntnisse und Erfahrungen der Armee zu widmen und denen das erhebende Gefühl beiwohnt, selbige zur Milderung der Leiben verwundeter und kranket vaterländischer Krteg-rr anwenden zu wollen Ustd fordert sie auf, sich bei der Sanitäts-Direction der Armee mit Vorlegung ihrer Zeugnisse anzumetdrW Als Bedingungen werden festgestellte :5 . - -- / - ' s l) Die sich meldenden Aerzte und Wundärzte müssen im Königreicht Sachsen zur ärztliches oder, wundärztlichen Praxis legilimirl sein, oder die vürgeschriebese PrütUNg abltgrn, , > - 2) Dteselden machen sich verbrndlich» während der Dauer eines Feldzuges oder wenigstens eines Jahres bei den Truppen -der in den Hospitäler» jehen ihnen übertragenen ärztlichen Dienst mit Sorgfalt und Pünktlichkeit zu verrichten.? , 3) Sie haben den Vorschriften ^emäß sich zu equipirrn und erhalten dazu eine Beihilfe von 50 Thlr. 4) Den promovirten Arrzten wird die mit dem OffizierSranqe verbundene Stellung eines wirklichen AssisteNzarteS zugcsichert. Sie erhalten während ihrer Funrtionirüog als solche einen monatlichen Friedensgchalt von 25 Thlr. und Quartirrgenuß, eine Frldzulage von 8 Thlr, monatlich und zwei Aeidpörtionen während des Feldzugs; auch will man ihnen erforderlichen Falles zu ihrer ersten.Ein richtung einen Geldvorschuß zugesteyen, de» sie gegen geringen Abzug von ihrem Monatsgehalt« nach ubv Noch zu tilgen hüben. . - . - u ' - rü-??-z 5) Die lUockieioae peuetKl erhalten den Kang der Unterärzte 1. Claffr, einen monatlichen Gebertt von 16 Thlr. 15 Ngr., Quartitrgenuß, 4 Thlr» 15 Ngr. Feldzuschuß Und" Feldportion Mährend des Feldzugs, - -. 6) Die Wundärzte haben den Rang. der Unterärzte L. Clüffe, eine» monatlichen Gehalt von 12 Thlr., Quartiergrnuß, 3 Thlr. Feldzuschuß und Feldpvrtion während deS FeldzUgS» u 7) Den in Folge ihrer Dienstleistung im Felde erwerbsunfähig werdendes Arrzten und Mundärzte« wird die im Mliitair-Pensivns-Gesetze festgestellt« Penfiot, gewährt Wethen. . Das Kriegs Ministerium behält sich vor, nach einem Fe tbzUgr oder beendigter Dienstzeit von Eitre» Jahre die sich jetzt meldenden Aerzte nach dreimonatlicher Kündigung Wieder zu eNtluffe», oder rhnerr eine bleibende Anstellung zu gewähren. - Dresden, den 2» Juli 1859, Kr i e g S - M i n i st er i u «k. » Mabe»horft» -' i -k - - 7 <: Ketlpfiug' - - -— r - ,—!—- <> Bitte. Assi Ilten Znni d. I. in der 3ten Morgenstunde sinh täS »Ittferer Mac^t»»rD»Hr