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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 11.05.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900-05-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-190005115
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19000511
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19000511
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1900
- Monat1900-05
- Tag1900-05-11
- Monat1900-05
- Jahr1900
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 11.05.1900
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Wochen- Md Nachrichtsblatt zugleich HeMts-Anzeizer für KoDors, KSMß, Knnsdorf, Ksdors, St. Wie«, MmichM, Marienau «. Msm. AwtMatt für den Stadtral zu Kchtenstein. > — — so. Jahrgang. Nr. 107. Freitag, den 11. Mai 1900. Dieses Blatt erscheint täglich (außer Sonn- und Festtags) abends für den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 2S Pfennige. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. — Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiserl. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespaltene KorpuSzeile oder deren Raum mit 10 Psennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Inserate unter dem „Amtlichen Teil" werden die zweispaltige Zeile oder deren Raum mit 30 Pfennigen berechnet. Für auswärtige Inserenten kostet die 4gespaltene Zeile 15 Pfennige Bekanntmachung. Nach Gehör des hiesigen Stadtverordnetenkollegiums bringen wir nach stehend unter 4 „Polizeivorschristen über den Handel mit Milch in Lichten stein" zur allgemeinen Kenntnis. Lichtenstein, am 4. Mai 1900. Der Lta-trat. Steckner, Bürgermeister. S MckMisten Sin Sei HM «t M n kn Lick Malick. Z 1. Allgemeines. Unter Milch im Sinne dieser Vorschriften ist nur die zur menschlichen Nahrung bestimmte frische Kuhmilch zu verstehen. Im Zweifel wird angenommen, daß die Milch, die Jemand im Be zirke der Stadt Lichtenstein in den Verkehr bringt, als Nahrungsmittel für Menschen dienen soll. 8 2 Anzeigcpsticht. Jeder, der hier Milch gewerbsmäßig in den Verkehr bringen will, gleichviel, ob diese Milch im Stadtbezirke selbst gewonnen oder von aus wärts eingeführt wird, hat vorher der hiesigen Polizeibehörde davon Anzeige zu erstatten. Dieser Auzeigepflicht sind nicht unterstellt auswärtige Milchprodnzenten, die nur au hiesige Händler liefern, nicht aber selbst die Milch au das Publikum hier verkaufen. 8 3 Milchsorten Im Verkehr zulässig ist hier nur 1. solche Milch, der nichts hinzugesetzt und nichts weggeuvmmeu und die auch sonst nicht verändert worden ist, sogenannte Vollmilch; 2. Milch, deren einzige Veränderung darin besteht, daß ihr der Nahm ganz oder teilweise genommen ist und zwar a) als abgerahmte Milch, das ist Milch, bei der die Abrahmung ohne Anwendung künstlicher Mittel erfolgt ist, oder b) als Centrifugenmilch, das ist Milch, bei der die Abrahmung durch maschinelle Kraft erfolgt ist. 8 4 Deklarationszwang. Die Gefäße, worin die Milch befördert oder woraus sie verkauft wird, müssen in einer für die Käufer deutlich sichtbaren und zeitweilige Besei tigung ausschließenden Weise eine Aufschrift tragen, welche die in ihnen befindliche Milchsorte (Vollmilch, abgerahmte Milch, Centrifugenmilch) kenn zeichnet. 8 ö Fettgehalt und spezifisches Gewicht. Wenn Vollmilch nicht mindestens 3" ^ Fett und wenn sie bei 150 Celsius ein spezifisches Gewicht von mehr als 1 ,<»4 hat, so darf sie zwar in den Verkehr gebracht werden, jedoch muß auf dem Milchgesäße in einer fiir die Käufer deutlich sichtbaren Weise kenntlich sein, daß die Milch einen geringeren Fettgehalt und ein höheres spezifisches Gewicht hat. 8 6 Kindermilch. Wird frische Vollmilch unter der Bezeichnung „Kindermilch" verkauft, so muß der Nachweis erbracht werden, daß diese Milch von Kühen stammt, deren Haltung, Fütterung und Gesundheitszustand von einem beamteten Tierarzte dauernd überwacht wird und zu Bedenken gegen ihre Verwen dung als Kindermilch keinen Anlaß giebt. Sie darf nicht aus verschiedenen Ställen stammen und nicht durch Zwischenhändler in den Handel gebracht werden. Von Zeit zu Zeit kann die Beibringung eines von einem beamteten Tierarzte ausgestellten Zeugnisses über die Untersuchung der Kühe, von denen die Milch stammt, gefordert werden. 8 7 Unzulässige Milch Die in den Verkehr gebrachte Milch, und zwar sowohl die Vollmilch, wie die abgerahmte Milch und die Centrifugenmilch, muß 1. von gesunden Kühen stammen, 2. unverdorben und unverfälscht sein. Vom Verkehr ausgeschlossen ist deshalb insbesondere: a) Milch, die von Kühen stammt, die an Milzbrand, Tollwut, -Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche, Perlsucht, Pocken, Gelb sucht, Rauschbrand, Ruhr, Tutererkrankungen, Pyämie (Septi- caemie), fauliger Gebährmutterentzündung oder Vergiftungen leiden, oder welche äußerlich oder innerlich mit Arznei behandelt werden. Zulässig ist indessen solche Milch, welche von Kühen stammt, ' die geringe äußere Verletzungen oder geringfügige auf die Güte der Milch einflußlose Gesundheitsstörungen erlitten haben. Soweit nach der Viehseuchengesetzgebung Milch von Kühen, die der Seuche verdächtig sind, überhaupt nicht oder nur in ge kochtem Zustande verkauft oder verbraucht werden darf, hat es hierbei sein Bewenden; b) Milch von Kühen, die vor weniger als acht Tagen gekalbt haben; o) Milch, die krankheiterregende Keime enthält; ä) bittere, schleimige oder sonst ekelerregende oder verdorbene Milch, überhaupt Milch, die einen außergewöhnlichen Geruch oder Ge schmack oder ein außergewöhnliches Aussehen hat; e) Milch, die bereits so sauer ist, daß sie beim Kochen gerinnt oder die bei längerem ruhigen Stehen Schmutz oder Gerinnsel absetzt; k) Milch, die mit anderen Stoffen, z. B. Wasser, Mehl oder sogen. Konservierungsmitteln, versetzt worden ist, auch wenn diese der Gesundheit nicht schädlich sind. Milch, die ausgekocht oder pasteurisiert worden ist, muß im Verkehre als solche bezeichnet werden. Im einzelnen Falle kann die Polizeibehörde von den vorstehenden Be stimmungen unter besonders von ihry vorznschreibenden Vorsichtsmaßregeln (Abkochen und dergl.) dispensieren. 8 8 Beschaffenheit der Milchgefäsie Gefäße, aus denen die Milch fremdartige Stoffe aufnehmen kann, wie Gefäße ans Kupfer, Messing, Bleizink, ferner Thougefäße mit schlechter oder schadhafter Glasur, eiserne Gefäße mit bleihaltigem Email, dürfen zur Be förderung oder znr Aufbewahrung von Milch nicht verwendet werden. Die Gefäße müssen stets gehörig rein gehalten werden. Zum Reinigen der Gefäße darf, abgesehen von den zur Entfernung des Fettes nnd Schmutzes notwendigen Zuthaten, wie Seife, Soda, nur vollständig reines Wasser be nutzt werden. 8 9 Verkaufs- und Aufbewahrungsräume für Milch. Die Räume, in denen die Milch anfbewahrt oder feilgehalten wird, müssen trocken und lustig sein nnd sind stets rein zu halten. Sie dürsen nicht als Wohn- oder Schlafräume oder sonst in einer Weise benutzt wer den, die ekelerregend oder auf die Beschaffenheit der Milch von gesundheits nachteiligem Einflüsse ist. Uebclriecheude Gegenstände dürfen in solchen Räumen nicht anfbewahrt werden. 8 10 Ausschlusi erkrankter Personen vom Milchhandel usw. Wer an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet, darf sich mit der für den Verkehr bestimmten Milch dann nicht befassen, wenn er bei der Gewinnung, der Beförderung oder dem Verkaufe mit der Milch oder den Milchgefäßen in unmittelbare Berührung kommt. Sind Personen der in Absatz 1 gedachten Art bei der Gewinnung oder Beförderung außerhalb der Stadt mit der Milch in unmittelbare Berührung gekommen, so darf letztere im Stadtbezirke nicht in den Verkehr gebracht werden. 8 11 Aufsicht über den Milchhandel Die mit der Aufsicht über deu Milchhandel beauftragten Polizeibeamten sind befugt, in die Räumlichkeiten, in denen Milch feilgehalten wird, wäh rend der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, einzutreten. Sie sind weiter befugt, von der Milch, die in den angegebenen Räu men, oder die an öffentlichen Orten, auf Märkten, Plätzen, Straßen, oder im Umherziehen feilgehalten oder verkauft wird, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Bezahlung zu entnehmen. Bei Entnahme der Proben haben die Polizeibeamten darauf zu achten, daß die Milch in dem betreffenden Gefäße vorher gründlich umgerllhrt oder geschüttelt wird. Auch haben die Aufsichtsbeamten den Milchverkäufern auf Verlangen über die Entnahme von Milchproben und über die Zeit der Ent nahme eine Bescheinigung auszustellen. Der Verkäufer kann auch ver langen, daß eii, Teil der Milch, von der eine Probe entnommen ist, amt lich verschlossen ihm überlassen werde. Die bloße Untersuchung der Milch durch die polizeilichen Aufsichts organe mit Hülfe der üblichen Meßinstrumente darf für die Frage, ob Milch gefälscht sei, ob ne einen gewissen Fettgehalt oder ein spezifisches Gewicht habe oder ob Bestrafung wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim mungen einzutreten habe, allein nicht ausschlaggebend sein, vielmehr hat eine Untersuchung durch entsprechende Sachverständige einzutreten. 8 12 Gtallprobe Um festzustellen, ob mit der in den Verkehr gebrachten Milch nach ihrer Gewinnung von der Kuh eine strafbare Veränderung vorgenommen worden ist, kann von der hiesigen Polizeibehörde jederzeit die sogen. Stall- probe angeordnet werden. Sie erfolgt unter Zuziehung eines Sachverstän digen durch die Behörde des Erzeugungsortes. Die Stallprobe kann auch der Besitzer der Kühe bei der hiesigen Poli zeibehörde beantragen. Diese ist jedoch nicht verpflichtet, dem Anträge zu entsprechen, wenn sie nicht Grund zur Annahme einer strafbaren Milchoer änderung hat.
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