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Wilsdruffer Tageblatt : 09.10.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-10-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1782027106-191810099
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1782027106-19181009
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1782027106-19181009
- Sammlungen
- LDP: Bestände des Heimatmuseums der Stadt Wilsdruff und des Archivs der Stadt Wilsdruff
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWilsdruffer Tageblatt
- Jahr1918
- Monat1918-10
- Tag1918-10-09
- Monat1918-10
- Jahr1918
- Titel
- Wilsdruffer Tageblatt : 09.10.1918
- Autor
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ilsdmfferÄMatt iche Sinziehunß, ^e< Königliche Amtsgericht und -en Gta-trat zu Wilsdruff für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das Iorstrentarnt zu Tharandt sowie für das Königliche Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Nr. 236. ! Mittwoch Sen 9. Okiober lM8 77. Insertion-preis pfg. für v,e 6-gespaltene Korpuszeile oder deren T^aum, Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Jahre 4844 Aufschlag ohne Rabatt. x Die Rabattsätze und Rettopeelse b. Zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längere» Ziel, gerichtlich . „ , meinsame Anzeigen oersch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto.Zei-cn- prelscs. x Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder tziNschweigend «ls KrfüNungsort Wilsdruff vereinbart Ist, gilt cs als vcretnbarl durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Vas »Wilsdruffer Tageblatt* erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends 6 Uhr für den folgenden Tag. X Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei wöchentlich rv Pfg., monatlich 70 Pfg., vierteljährlich 2,10 MI.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich 80 pfg., vierteljährlich 2,40 MI.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 MI. ohne Zuüellungsgebühr. Aste Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. x Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrlchtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränstem Umfange oder nicht erscheint. x Einzel- verlaufspreis der Rümmer 10 pfg. X Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schnftleitung oder die Geschäftsstelle. X Anonyme Zuschriften bleiben unberückfichtigi. x Berliner Vertretung: Berlin SW. 48. Lolalprcis pfg., Reklamen pfg., alles mit o"/» Teuerungszuschlag. Zeitraub und labellarlschcr Satz mit öv"^ Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Rachloß. Betanntmachungen im amtlichen Teil lnur von Behörden! die Spaltzeile SV pfg. bez. Pfg. x Rachweisungs. und Dffertengebühr 20 bez. 30 Pfg. x Telephonische Injeralcn-Aufgabe schließ! jedes Rellamationsrecht aus. x Anzeigenannahme bis LI Uhr vormiftags. X Beilagengebühr das Tpufend s MI-, ir die Postauflage Zuschlag, x Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird leine . Gewähr geleistet, x Stritte Plahvorschrist 25"/. ' " ' " " .. nur bei Lar- VmEcher Teil. BeiiMtAlllhMg ÄK FleiWWrsUMV Wh HWsGilWM. Unter Aufhebung des bisherigen Hausfchlachtungsverbotes wird auf Grund von Atz 9 ff. der Reichsfleischordnung in der Fasfung der Verordnung vom 19. Oktober 1917 — R.-G.-Bl. S. 949 — und der Abänderungsverordnung vom 20. September 1918 — R.-G.-BK S. 1117 — folgendes bestimmt: 8 1- Als Leldstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt. Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine mästen, werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen; als gemeinsam gemästet gilt jedoch ein Schwein nur dann, wenn es aus den erzeugten oder zugekauften Futtermitteln oder den Abfällen der Wirtschaften aller Beteiligten unter ihrer oder ihrer Wirtschafts angehörigen persönlichen Betätigung ernährt worden ist. Lediglich die Zahlung eines Mastlohnes oder die Hergabe oder Bezahlung der Futtermittel gilt nicht als gemein same Mästung. Als Selbstversorger können vom Kommunalverbande auch anerkannt werden Krankenhäuser und ähnliche Anstalten für die Versorgung der von ihnen zu verköstigen den Personen sowie gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter; für die Selbstversorgung durch Schlachtung von Rindvirh mit Ausnahme von Kälbern bis zu 6 Wochen ist die Anerkennung von der Genehmigung des Ministeriums des Innern — Landesfleischstelle — abhängig. 8 2. Hsusschlacht»«»«» von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafe« jeder Art und jeden Alters zum Zwecke der Selbstversorgung bedürfen der «ehmigunz des Kommunalverbandes. Hausschlachtungen von Hü.nern sind dem Kommunalverband anzuzcigen. Das Gleiche gilt von der Selbstversorgung mit Wildbret, das dem Fleischmarkenzwang unterliegt (vergl. § 15 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Wild vom 9. September 1918, Sächs. Staatszeitung Nr. 211). 8 3. Die Genehmigung zur Hausschlachtung hat zur Vo aussctzung, daß der Selbstversorger das Tier in seiner Wirtschaft mindestens 3 Monate, jüngere Kälber und Lämmer von ihrer Geburt an, gehalten hat. Haltung in eigener Wirtschaft liegt nur vor, wenn der wirtschaftliche Erfolg des Betriebes unmittelbar zu Gunsten oder Lasten des Selbstversorgers geht und der Selbstversorger oder seine Wirtschafts angehörigen sich selbst bei der Fütterung und Pflege des Tieres betätigen. Die Genehmigung zur Hausschlachtung von Schweinen und Schafen hat weiter zur Voraussetzung, daß 1. das Tier zur HausschUchtung rechtzeitig und vorschriftsgemäß vorangemeldte worden ist (vergl. Bekanntmachung vom 5. September 1918, Sächs. Staatszeitung Nr. 208), 2. keine größeren Fleischvorräte aus früheren Hausschlachtungen mehr vorhanden, 3. die Verpflichtungen zur Abgabe eines ganzen Tieres oder von Fleisch, von Fett oder Speck bei früheren Hausschlachtungen erfüllt, 4. die aus früheren Hausschlachtungen angefallenen Fleischvorräte pfleglich be handelt und zur ordnungsmäßigen Versorgung aller Beteiligten während der ganzen Anrechnungszeit verwendet worden sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Kommunalverband die Genehmigung zu versagen. Wenn infolge der Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zustehende Fleischmenge (§ 10) auch unter Berücksichtigung der Abgabepflicht (§ 7) übersteigen würde oder ein Verderben der Vorräte zu besorgen ist, ist die Genehmigung zu versagen oder die Ablieferung entsprechender Fleischmengen gegen Entgelt an eine zu bezeichnende Annahmestelle zur Bedingung zu machen. 8 4. Der Antrag auf Genehmigung der Hausschlachtung ist vom Selbstversorger, bei gemeinschaftlicher Mästung von allen Beteiligten zusammen, schriftlich nach dem vom Kommunalverband vorgeschriebenen Muster durch die Ortsbehörde zu stellen. Die Ortsbehörde hat die Angaben des Antrags nachzuprüfen und ihr? Richtigkeit zu be stätigen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und der Ortsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Das Gleiche gilt von der Versagung der Genehmigung. Die Gültigkeit der Genehmigung ist auf längstens 4 Wochen zu befristen. 8 5. Ueber die erfolgte Hansschlachtnng ist dem Kommunalverbande nach dem von ihm vorgefchriebenem Muster eine schriftliche Anzeige durch die Ortsbehörde zu erstatten. 8 6. Bei Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen hat der Fleischbeschauer das SchlnchtgewiMi durch Wiegen genau festzustellen, in die nach 8 5 zu erstattende Anzeige unter Beifügung von Ort und Datum einzutragen und den Eintrag unterschriftlich zu vollziehen. Die Feststellung des Schlachtgewichts hat nach den hierfür bestehenden Vorschriften (vergl. die Anweisung an die Fleischbeschauer vom 12. Mai 1917) zu erfolgen. 8 7. Der Selbstversorger, der ein Schwein schlachten will, hat sich, wenn er mehrere Schweine hält, zur Abgabe eines minoestens gleich schweren Schweines, andern falls zur Abgabe eines Schweineviertels, das mindestens den vierten Teil des festgestellten Schlachtgewichtes wiegen muß, beim Nachsuchen um die Genehmigung zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Abgabe eines ganzen Schweines gilt als Abschluß eines Haltungsvertrages zu Gunsten des Viehhandelsverbandes. In der Genehmigung hat der Kommunalverband die Annahmestelle und den Uebernahmepreis zu bezeichnen. Der Selbstversorger hat ferner von dem durch die Hausschlachtung gewonnenen Speck an den Kommunalverband Speck oder Feit in folgenden Mengen abzugeben: Wenn das Schlachtgewicht des ganzen Schweines einschließlich des nach Abs. 1 abzugebenden Viertels beträgt mehr als 60—70 Kg- einschl.: 1 IcK, mehr als 70—80 K^- einschl.: 2 mehr als 80 K^ für weitere angefangene je 10 Ki- weitere je 0,5 IcK. Ist das Schwein früher zur Zucht benutzt worden, so sind 3 v. H. des Schlacht gewichtes in Speck oder Fett abzuliefern. Die abzuliefernden Speck- und Fettmengen können auf das nach Abs. 1 abzuliefernde Viertel in Anrechnung gebracht werden. Der Speck darf nicht frisch, sondern muß eingesalzen, gepökelt oder geräuchert angeliefert werden. Als Speck ist nicht anzusehen sogenannter Bauchspeck, der mit Fleisch durchwachsen ist Von Schweinen, deren Ertrag an Liesen- (Wammen-) fett weniger als 1K§ beträgt, braucht kein Speck oder Fett abgegeben zu werden. Ebenso entfällt die Ver pflichtung zur Abgabe von Speck oder Fett bei Hausschlachtungen von Schweinen in gewerblichen Betrieben, Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten, die gemäß § 1 Abs. 3 vom Kommunalverband als Selbstversorger anerkannt worden sind, sowie bei Hausschlachtungen durch Selbstversorger, denen nach den geltenden Vorschriften bei besonders anstrengender körperlicher Arbeit im Verwaltungswege Fettzulagen gewährt werden können oder zu deren Haushalt solche Personen gehören. Die abzugebenden Mengen sind nach näherer Anordnung des Kommunalverbandes anzuliefern. Die abgelieferten Schweine sind zur Deckung des Schweineaufbringens nach Maßgabe der Viehumlage, die abgelieferten Viertel zur Wurstbereitung im Kommunalverband zu verwenden. Von den abgelieferten Fett- und Speckmengen verbleibt ein Viertel dem Kommunalverband zur Versorgung der Massenspeisungen und Wurstereien; die übrigen drei Viertel sind nach näherer Anweisung des Ministeriums des Innern — Landesfleischstelle — an das Landeslager der Speckabgabe zu liefern. 8 8. Als Ucbcrnohmcprcis ist festzusetzen: :,) bei Abgabe eines ganzen Schweines: 130 Mk. für den Zentner Lebendgewicht, >>) bei Abgabe eines Schweineviertels: 1,80 Mk. für jedes Pfund Schlachtgewicht. i) bei Speck- und Fettabgabe: 2,20 Mk. je 1 Pfund eingesalzener Speck. 2,30 Mk. je 1 Pfund gut gepökelter Speck, 2,40 Mk. je 1 Pfund geräucherter Speck, 2,20 Mk. je 1 Pfund Fett in unzubereitetem Zustande, 2,60 Mk. je 1 Pfund ausgelassenes Fett. 8 9. Selbstversorger dürfen das ihnen aus der Hausschlachtung belassene oder das durch Ausübung der Jagd gewonnene Fleisch nach Maßgabe der nachstehenden Vor schriften im eigenen Haushalte verbrauchen. Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig auch die Wirtschaftsangehörigen ein schließlich des Gesindes, sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie Kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben. 8 10- Der Selbstversorger hat anzugeben, ob er beziehentlich seine Haushaltungsange hörigen aus den anfallenden Fleischvorräten ihren Fleisa>bedarf voll oder nur zur Hälfte veckru wollen. Er erhält, solange die Fleischvorräte reichen müssen (vergl. Abs. 2), im ersteren Falle gar keine, im letzteren Falle nur die Hälfte der im zustehenden Voll- bez. Kinderkarten. Für je 400 L- Schlachtviehfleisch und Wildbret sowie für 1 Huhn (Hahn oder Henne) sind die Fleischkartenabschnitte einer Woche, für 1 jungen Hahn bis zu einem halben Jahre die einer halben Woche, in Anrechnung zu bringen. Die nach § 7 abzuliefernden Fleischmengen sind nicht auf die Fleischkarten an zurechnen und kommen für die Berechnung des Schlachtgewichts zum Zweck der Fleischkartenanrechnung nicht in Absatz. 8 11. Die Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen gegen Entgelt ist verboten, soweit es sich nicht um die Abgabe an Personen, die zur Selbstversorgergemeinschaft (§9 Abf. 2) gehören, oder um die Abgabe an den Kommunalverband nach Maßgabe der Bestimmungen in Z 7 handelt. 8 12. Der Kommunalverband kann Fleisch, das aus einer ohne die erforderliche Ge nehmigung vorgcnommenen oder nicht vorschriftsmäßig angezeigten Hausschlachtung gewonnen ist, zu seinen Gunsten ohne Zahlung einer Entschädigung für verfalle» erklären. 8 13. Gegen Verfügungen des Kommunalverbandes im Rahmen dieser Bekanntmachung ist Beschwerde an die zuständige Kreishauptmannschaft, gegen deren Entscheidung
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