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Wilsdruffer Tageblatt : 04.10.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-10-04
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1782027106-191910042
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1782027106-19191004
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1782027106-19191004
- Sammlungen
- LDP: Bestände des Heimatmuseums der Stadt Wilsdruff und des Archivs der Stadt Wilsdruff
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWilsdruffer Tageblatt
- Jahr1919
- Monat1919-10
- Tag1919-10-04
- Monat1919-10
- Jahr1919
- Titel
- Wilsdruffer Tageblatt : 04.10.1919
- Autor
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ftn halten usi sk Tat hts gna»^ eine iB ^en BÄn" kein A!'d> lichen hier war i"" ;n Lnh i» i Fährst un, n»k" > Glaut^ cht-w-M eite«^ WLsms rtne-^rt' aff. lk5e0' edea utum Amtsgericht und den Stadtrat z« Wilsdruff »r. 23y 78. Jahrg Sonnabend den 4. Oktober 1918 rentamt zu Tharandt. Postscheck.Konto: Letpitg Nr. L8SI4 «mt WMdtus, Nr. s. sowie siik das Forst Insertlon-prel« Pfg. für die s-gespaltene KorpuSzelle oder deren Naum, Lolalpreis Pfg., Reklamen Pfg., aftes mi! . Teuerungszuschläg. Zt «raub und tabellarischer Satz mit 50?/ Aufschlag. Lei Wiederholung und JabreSua. 'hen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen Im amtlichen Teil (nur von BehSr» 'N die Spaltzelle so Pfg. bez. Pfg. / Nachweisung«- und Offertengebühr ro be». Pfg. / Telephonische Znseratcn-Aufgabe schließt jede« Reklamation-recht au«. / Anzeigenannahme bi« 11 Uhr vormittag«. / Leilagengebühr da« Tausend Mk., lir die Postauflage Zuschlag. / Für da« Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte platzvorschrtst */. Aufschlag ohne Rabatt. / Oie Rabattsütze und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen so Tagen Gültigkeit; längere« Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung de« Brutto-Zeiken- preise«. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend al« Erfüllung«ort Wll«druff vereinbart ist, gilt es al« vereinbart durch Annahme der Rechnung, faN« nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rechnung«tage an, Widerspruch erhebt. MdmfferTagebW !-A?k>lh-r Tageblatt erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn-und -zf FF«,»» Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbftabhoiung ««GM H G> L H H L'LSS « fürE»vp»Usf h,s,?Een Poüanüalien vierteltäbrllch Ml. ohne ZusteftungSgebühr. * . ° ' ^sf«ßaltm, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen NN» AwttöÜEltö. i2!M"unaen entgegen. / Im Faste häherer Gewalt - Krieg oder sonstiger v v. Klärungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der - Okscheint seit dem ^adre 4 844. KLU'Michlungen - Hai der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung r 1 u? rIuk Ir ,, m uV , k L. ft i-V"ung der Zeitung oder auf Rückzahlung deS Bezugspreises. Ferner /» » auserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die M M A -n LH b!:>1.sllpätet, in beschränftem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften find nicht persönlich zu 8 8 SS 8 K Addern an den Verlag, die Schrtstleitung oder die Gesibästsstelle. X VNVV ? ^"»Ilischristen bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW.48. die Amtshauptmannschaft Meißen, fSr das Amtlicher Teil m. Dresden, am 30. September 1919. Finauzminist erium- Dresden, am 29. September 1919. Mk. Pferde, einschl. Fohlen, Esel, Maultiere und Maulesel 21.— PI Zuckerverteilungs stelle an folgende zum 2. November 1919 an ihren ,, mk-nau/ n.aftD^ Rinder, ausgenommen Kälber Kälber Schafe Neichsfleischstelle, Verwaltungsabteilung. Der Vorsitzende: v. Ostertag. Mk. 54.— 75.— 60 — lhauslü- ochenpft^' lilchfl-B' luendu!^'' opfen"" 2412 VDä.. III Wirtschastsministerium. Landeslebensmittelamt. Zuckerbestandsaufnahme beim Handel. Auf Grund von ß 28 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Okto ber 1917 (RGBl. S. 914) wird folgendes bestimmt: Am 25, Oktober 1919 findet im Freistaate Sachsen zum Zwecke der Kontoglatt stellung und Nachberechnung eins Zuckerbestandsaufnahme bei den Zuckerhändlsrn statt. Zur Anzeige der vorhandenen Vorräte wird eine Zuckerbestandskarte verwendet, die sich jeder Händler (Kleinhändler, Zwischengroßhändler nnd Großhändler) bei der vom Kom munaloerband zu bestimmenden Stelle zu verschaffen hat. In die Zuckerbestandskarte sind die am Abend des 25. Oktober 191S vor handenen Zuckervorräte gewissenhaft einzutragen. Dis Menge darf nicht geschätzt, sondern muß genau gewogen werden, wobei alle Vorräte zu berücksichtigen sind, gleichgültig, ob sie sich in Originalpackungen, abgefaßt in verkaufsfertigen Paketen oder in Kisten und sonstigen Behältnissen bisinden. Die ausgesüllte Bestandskalte ist vom Händler oder einer und unterschriebene Bsstandskarte zusammen mit den karten ihrer Kunden nach näherer Anweisung der Stellen einzusenden: die Zwischengroßhändler bis Lieferanten (Großhändler), zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. Die Kleinhändler haben die ausgesüllte und unterschriebene Bestandskarte spätestens am 26. Oktober 19 l 9 an ihren Lieferanten (Zwischengroßhändlsr, Großhändler) einzusenden. Die Zwischengrotzhändler und Großhändler haben die von ihnen ausgefüllte bei ihnen eingegangenen "Bestands- , Bekanntmachung Führung der Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verwendung 'Mehrerlöses ans den Häute» von Schlachtvieh und Schlachtpserden vom 23. September 1919 (Reichsgesetzblatt Seite 1714). In Ausführung der unten abgedruckten Verordnung über die Verwendung des Erlöses aus den Häuten von Schlachtoiehund Schlachtpferden vom 23. September 1919 y,, r gleichfalls abgedruckten Bekanntmachung der Reichsfleischstelle — Verwaltungs- — vom 26. September 1919 wird folgendes bestimmt: üi, Zu HH z und 4: Das auf das Reich entfallende Drittel wird, soweit die Schlacht- ch den Viehhandelsverband oder dessen Beauftragte aufgekauft worden sind, un- tj, Mr „sm Viehhandelsoerband an das Reich abgeführt. Für diejenigen Schlachttiere, Vermittelung des Viehhandelsoerbandes auf Bezugsschein aufgekauft worden diejenigen, die dem Kommunalverband aus Notschlachtungen anfallen, sowie die Kommunalverband geschlachteten Schlachtpferde, ist das auf das Reich entfallende jy ^vom Kommunalverband einzuziehen und an den Viehhandelsverband zu überweisen. ^ Nähere über die Einziehung bestimmt der Kommunalverband. Er hat insbesondere wachen, daß die zu zahlenden Beträge pünktlich und vollständig entrichtet werden. t^Zu 8 7t Zur zuständigen Behörde über Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften i^/ichsverordnung zwischen dem Viehhandelsverband bzw. seinen Organen, den Kommunal- i^den und den Schlächtern, ergeben, wird die dem beteiligten Kommunalverbande "We Kreishauptmannschaft bestimmt. ifrag-»" chaijs Ml ühaus" 'Stt-H traße^ aße l^ >te, ie,. NgE Poll-'' sittleb ; 5l^ ^aris/ Acniua' dem Höchstpreis an den Tierhalter zu zahlen. Maßgebend für die Höhe des Zuschlags ist der Tag der Ablieferung. Die Vorschrift im Abs. 1 gilt entsprechend für Kommunalverbände, die die Schlacht tiere ohne Vermittlung der Viehabnahmestellen aufkaufen, und für Schlächter, die mit Genehmigung des Kommunalverbandes die Schlachttiere unmittelbar auskaufen. Bei Schlachtpferden erhöht sich der Richtpreis um den Betrag des Häutezuschlags. 8 4. Das auf das Reich entfallende Drittel (8 2 Abs. 3) ist von den staatlich bestimmten Viehabnahmestellen an das Reich nach näherer Anweisung des Reichsministers der Finanzen abzuführen. Im Falle des 8 3 Abs. 2 sowie bei Schlachtpferden haben die Kommunalverbände oder Schlächter das auf das Reich entfallende Drittel an die staatlich bestimmte Viehab nahmestelle zu zahlen, die es an das Reich abführt. 8 5. Die nach 88 3, 4 zu zahlenden Beträge dürfen bei Weitergabe der Schlachttiere dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden. Eine Umsatzgebühr darf von den staatlich bestimmten Viehabnahmestellen für diese Zuschläge nicht erhoben werden. 8 6. Dis Beitreibung der von Schlächtern nach Z 4 Abs. 2 zu zahlenden Beträge erfolgt nach den Vorschriften über diefBeitreibung öffentlicher Abgaben. Das gleiche gilt für die von den Schlächtern nach ß 9 Satz 2, 3 an die staatlich bestimmten Viehabnahmestellen oder an Kommunalverbände zu zahlenden Beträge. 8 7. Ueber Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften im Z 4 Abs. 1, 8 9 Satz 2, 3 zwischen den staatlich bestimmten Viehabnahmestellen, Kommunalverbänden und Schlächtern ergeben, entscheidet endgültig die von der Landsszentralbehörde bestimmte Behörde. 8 8. Die Neichsflsischstelle kann mit Zustimmung des Neichswirtschaftsministers Bestim mungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Soweit sie keine Bestimmungen trifft, erlassen die Landeszentralbehörden die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Für Tiere, die am 15. September 1919 oder später dem Tierhalter abgenommen sind, ist der von der Reichsfleischstelle erstmalig festgesetzte Zuschlag für den Tierhalter, falls er beider Abnahme noch nicht in Rechnung gestellt worden ist, nachträglich zu zahlen: ebenso ist der Anteil für das Reich nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung einzuziehen und an das Reich abzuführen. Die Erwerber sind verpflichtet, diese Beträge nachträglich zu zahlen. Berlin, am 23. September 1919. Der Neichswirtschastsminister. In Vertretung: Dr. Peters. Auf Grund des 8 2 der Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 23. September 1919 tRGBl. S. 1714) werden für die Zeit bis zum 14. Oktober 1919 einschließlich folgende Sätze als Mehrerlös für den Zentner Lebendgewicht festgesetzt für: e Verordnung die Aufschiebung der Neuwahlen der Mitglieder und stellvertretenden Meder der Einschätzungskommisfionen «. d Reklamationskommissionen. Uns Neueinschätzung zu den Staatssteuern auf Grund des Einkommensteuergesetzes Ergänzungsstsuergesetzes wird im ersten Vierteljahre 1920 nicht statttznden; die -Mt der bisherigen Einschätzung- und Reklamationskommissionen wird sich später x der Durchführung der Bestimmungen in 88 7, 9, 18—21 des Gesetzes über die Reichs- .^zv°rwaltung vom 10. September 1919 (RGBl, S. 1591) überhaupt erledigen. Aus ...^ Gründen ist beabsichtigt, die Wahldauer der derzeitigen Mitglieder und stellver- Mitglieder der Einschätzungs- und Reklamationskommissionen durch ein Gesetz «.Bänderung von Art. 1 des Gesetzes über die Wahlen von Mitgliedern der Em- . SUsigz. und Reklamationskommission vom 5. Juli 1919 (G.-- u. V.-Bl. S. 143) bis bl. März 1920 zu verlängern. Die Neuwahlen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Einschätzungs- ^ssionen und der Reklamationskommissionen sind daher bis auf weiteres aufzuschieben. Sack)/ bt- :i i» . larkt Ordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden. Vom 23. September 1919. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) - . . , m /'"» Ä. Ausuft IS>7 S. d" 8 >0 d-- V-.°,dnum .^ie Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Schlacht- und Nutzvieh vom I9ig (Reichs-Gesetzbl. S. 647) und des 8 8 der Verordnung über Pferdefleisch ^rsatzwurst vom 22. Mai 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) wird verordnet: ^Die Mehrerlöse, die sich aus der Steigerung der Preise für rohe Häute und Felle r^achttieren (Rindern, Kälbern, Schafen, Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln) l?Uber den durch die Bekanntmachungen vom 1. Mai 1919, betreffend Höchstpreise von i^roßviehhäuten und Roßhäuten und betreffend Höchstpreise von Kalb-, Schaf-, Lamm- Ek^genfellen (Deutscher Reichsanzsiger Nr. 100) festgesetzten Höchstpreisen ergeben, nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Tierhalter, das Reich und die Kommunal es verteilt. ' 8 2. ktz Die Reichsfleischstelle ermittelt nach Anhörung von Sachverständigen des Schlächter- und des Häutehandels bis zum 15. jeden Monats, erstmalig zum Tage des ^Wretens dieser Verordnung, auf Grund der vorhergegangenen Häuteauktionen den fj^chnittlichen Mehrerlös, der für die Häute und Felle gegenüber den im 8 l bezeichneten ^Preisen erzielt worden ist. Auf Grund dieser Ermittlung berechnet die Reichsfleischst-Ne jeweils für die Zeit 14. des nächsten Monats einschließlich, welcher Mehrerlös auf den Zentner Lebend- der in diesem Zeitraum angelieferten Schlachttiere voraussichtlich entfällt. Der für den im Abs. 2 bezeichneten Zeitraum an den Tierhalter zu zahlende Häute ns ^8 und der auf das Reich entfallende Anteil wird je mit einem Drittel des nach / festgesetzten Betrags berechnet und von der Reichsfleischstelle bekanntgemacht. Ueber ^"Wendung des verbleibenden Restes bestimmt der Kommunalverband, in 'vrm die Achtung stattsindet, mit der Maßgabe, daß dieser Betrag zur Herabsetzung der Fleisch- Unter Gewährung eines angemessenen Rohgewinns an den Schlächter zu verwenden Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen U- 8 3. - Der nach H g Abs. 3 auf den Tierhalter entfallende Häutezuschlag ist von den staat- 'mimmten Viehabnahmestcllen (Viehhandelsverbänden, Fleischoersorgungsstelleu) neben Hiernach betragen der Häutezuschlag, der an den Viehhalter zu bezahlen ist, und der Anteil, der an das Reich abzuführen ist, auf den Zentner Lebendgewicht bei: Rindern, ausgenommen Kälber, je 18.— Kälbern 25.— Schafen 20.— Pferden, einschl. Fohlen, Esel, Maultieren u. Mauleseln 7.— „ Berlin, am 26. September 1919.
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