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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 09.12.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-12-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-191512090
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19151209
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19151209
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1915
- Monat1915-12
- Tag1915-12-09
- Monat1915-12
- Jahr1915
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 09.12.1915
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Nr. 13!. Nach Gehör des Ernährungs-Ausschusses und der Preisprüfungsstelle wird der Preis für Rogge» br»t ab 1. Januar 1916 um 1'/, Pfg. pro Pfd gegm den jetzt giltrgen Höchstpreis herabgesetzt Der Preis wird danach je nach de» örtlichen Derhältuifsen 14'/, bis höchste«» 13'/, Pfg. pro Pfund betragen. Im Zwetfetsfalle entscheidet die OrtSbehörde entgiltig, wie hoch danach der Höchstpreis sich stellt. Der Roggenmehlpreis wird, nm diese Herabsetzung des Brotpreises z» ermöglichen, ad 1. Jauuar 1916 AM 2 M. pro Doppelzentner ermäßigt. Glaucha», den 7. Dezember 1915. Ler Bezirksverbimd der Königliche» AmtShauptmanufchast. Butter-Marken. Ab 10. Dezember 1915 wird die durch de» Vezirksverbaad bezogene uud an die Städte und größeren und industriellen Gemeinden des Bezirks ge lieferte «Utter «»r «och gegen Morte« vertonst. Die Abgabe erfolgt nur on Städte «nd Gemeinden, in denen et« geringer Brsto«d o« Milchvieh Vorhände« ist und zwar erhalten Butter nur solche Gemeinden, in denen erst auf vier ««d mehr Einwohner ei» Stück Rindvieh vorhanden ist. Gemeinden, in denen erst ans 10 Etawah» «er L Sitzet Nt«dvtrh entfällt, erholten einen größeren Anteil. Es werden laut Beschluß des Bezirksverbandes und der Vertretung der Städte in allen Gemeinden gleichartige Buttermarkeu ansgegeben und zwar für die billigt re Bayrische Buttrr und für die andere Butter verschieden» Marte«: 2. Die Marken für bayrische Butter werde« «nr an Perso«e« bis z« 2500 Mt. Einkomwe« ausgegeben Der LodeNpreid für diese Bayrische Butter beträgt 2 Mt. pro Ps««d, 1 Mt. pro ^/, Psnnd. Die Marken für bayrische Butter berechtigen auch zum Bezug anderer Butter. d. Die Marte« s«r andere Butter kann Jedermann erhalte«. Der Ladenpreis bleibt örtlicher Regelung Vorbehalten. Der Höchst» preis von 2,55 Mt pro Psnnd darf nur für ausländische »uiter überschritte« werden Das Nähere über die Ausgabe der Butteemarke«, ebenso die Be» ta««tgabe der Geschäfte, nelche mit der Butter Abgabe von den Lrlsbe» Hörden betraut werden, bleibt örtlicher Regelung überlassen. Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß eine Gewähr da» sür, daß der Inhaber die Bntter, auf welche die Karte lautet, erhält, nicht über»»««e» werden kau». Mit dieser Regelung soll «ur verhindert werde«, daß Einzelne anver häünismätztg viel Vatter an sich bringen. Die auszugebeuden Buttermarke» lauten aus V, Pfund wöchentlich pro Pers»« Den OrtSbehörde« bleibt es jedoch, falls der Buttervorrat sehe gering ist, zwecks Herbeiführung einer gleichmäßige» Verteil«»g überlassen, z« bestimme«, daß die an sich auf Pfund lautenden Buttermarke« «nr sür etae geringere Me«ge, z B. nur sür '/, Stück l 1 Pfund) gelte« fallen. Um einen z« gr»tze« gleichzeitigen Zudraug zu den Buttervertei» Inugsfteste» zu vermeide«, wird es sich auch empfehle«, wenn die Orts» behörde« die B»tterm»rke« bei der Ausgabe mit sortlanse«de« Rammer« versehen und dann bestimmen, sür welche Nummer» a« jede« Tage die B«ttero«Sgabe erfolgt. Glaucha«, der» 7. Dezember 1916. Der Bezirksverba«d brr Königliche« A«tSha«pt«a««schast Glaucha«. »er in die Dekt hinaus» se werde der ihr »«szs- » und sie mit Tapfer füllen, hat die Kriegs« sterrcichisch-ungarischen »läge gegen sie ausge- r Giovanni di Medu.r e italienischen Kriegs- re sind, die heimischen ändigen Erledigung zit der Vernichtung deS snel" hiben vielmebr ihre schon wiederholt iheit über die Italic« rs Licht der Wahrheit msere Verbündeten zu die Italiener auf das weitergeltende Bedeu- erscheinen mrg wegen Druckes, den man von utschließungen C^dor- be von Truppen für zu verleiten. lugst. bersileutnant Rousset ' sehr beunruhigt da- ackcnsen und Gallwitz i mit den Bulgaren ferner sollen öfterrei-- i nach Bulgarien un- beachten wäre, wenn n Tälern westlich von fallen. Sofia- !lgence Tclegraphique liches Glockengeläuts ie freudige Nachricht erkundet und die Be mächtigen zu danken, schmuck an. Ueberalt te». - „Berner Tageblatt" tum 1200 Schweizer Trotz aller Dor rten die Wagen bis-» ckangt werden. — rr ÄuswM (für pu,. Damen) en-ttais ranoalL . meirr. Mmlerei, enüteio. - »'«»»»»»»E ' e Abonnenten W k!Is; - haftem Tinband " , K ten war unserm ^5. amaterial. Bor ag, daß er nicht ligten Sünder, A Mtzea bringt, M möglichen. Der > iamm Zeitung»- M mllkommen sein. — » ALttatiLL. : « ztvklrezte Kinder ligst bei !, Lichtenstein, Ptstr.43,!. Früher Woche«- ««d Nächrlchtsblatt »Weblatt sd RWE Mt. »awg «vg «. Wa. «Mnt Maa, AE Mmwns, Msa St. Ma, St. LMtztz Süatwts, Am, WaMi, Ustawl w LlsstÄi Amtsblatt für das Agl. Amtsgericht und den Stadttat zu Lichtenstein Ättestt ZM»g im KS«igkchai Amtsgerichtsbqttt -> ' — - --- — SS. S«hr»«»O. " . > — Rr. 286. Donnerstaj,, den 9 Dezember ISIS. Bekanntmachung. Dos Petroleum sür Heimarbeiter und Landwirte ist wiederum «ingegange» «rb wird a» diejenigen Personen abgegeben, die im September ihren Bedarf bei «n» ««gemeldet habe«. An jede» Haushalt werden 2 Liter abgegeben. Preis Pro Liter 32 Psg. Der Verkauf erfolgt bei Herr» Kaufmann OSkär Stiegler, B teichpasse. Die i« dies«» Tage» »uSgegebrue» Pt1r»lrumknr1e» sür Mvnnt Dezember st«d «och «icht z« verwende«. Lich ten st ei«, am 7. Dezember 1915. Der Stadtrat. Milchkarten für Kinder, Wöchnerin««» ««d Kra«ke. 8 1 Zur Sicherung des BezvgS von Vollmilch für Kinder, Kranke vud Wöch- ^nerinnm werden sür den Bezirk der 6 Städte uud der Gemeinden des Bezirk mst über 5000 Einwohner« Milchkarten eiugeführt. Sie find »icht übertragbar. Diese Karte» berechtigen s) für Kinder, die 1814 »der später geboren sind, soweit sie nicht ge stillt werde«, uud sür pillt«de Mütter zum tägliche« Bezog von 1 Liter B»Ü«ilch, d) für Kinder, die in de» Jahren 1002—1013 gebäre« find, zvm täg lichen Bezug vo« Liter D»llMich, c) für Kra«ke ««d Wöch«eri»«r«, die «icht stille«, soweit durch ärztliches Zeugnis die Notwendigkeit der Milchnahmng für f» bescheinigt wird, zum tägliche« Bezog von '/, Ltter Vollmilch, Die ««ter e genannte« Personen können anstatt eine» halbe« Liter ettten Liter zugeleilt erhalte«, wenn glaubhaft gemocht wird, daß '/, Liter täglich zu ihrer Ernähiung nicht genügt. S»wtit Magermilch in der betreffende« Milch» Adgabe-Ltelle vorhanden ist, ka«« anstelle v»« B»llmilch ei«r glrtche Me«ge Magermilch verl«ugt werde». Höhere Mengen werden durch MUchkarteu uicht fichergestellt, könne» aber st» freien Handel bezogen werden. 8 2. Die Milchkarten werden ans Avtr»U von der OrtSbehörde für die Zett vo« 10. Dezember 1015 ad in der Reget aus 3 Monate ausgestellt. 8 s. Zum Empfang der Karten find berechtigt: s) für Kinder, deren gesetzleche Vertreter oder Erzieher, die den Unterhalt gewähren; für Kinder ist eiu AllersuachweiS (Geburts-, Laufzeugnis vorzulege«; d) Kranke uud Wöchnerkuueu, die ein ärztliches Zeugnis über die Notwen digkeit der Milchnahrung vorlegen; bet stillende» Frauen genügt ein« Bescheinigung der Hebamme, daß die Mutter stillt. Für die unter b genannte« Persone« werden MUchkarten zunächst auf die Dauer eines Monats ausgestellt, falls nicht tu deu Zeugnisse« ein längerer Zeit raum genannt ist ; gegebenenfalls ist «ach Iristablauf die Ausstellung einer neue» Karte zu beautrageu. 8 4. Jeder Inhaber einer Michkärte ist berechtigt, einem Betriebe, in dem Milch im Kleinhandel gewerbsmäßig abgegeben wird, sei»e» Tagesbedarf am Milch nach Maßgabe der Karte bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer am» z«melde«. Er kann von dem Betriebsinhober die Lieferung der in der Karte bezeichneten täglichen Menge gegen tägliche Barzahlung be»«fpr»che«. Bei der täglichen Abholung der Milch haben die Kunden die in ihren Hünde» be findliche Milchkarte als Ausweis varzultge» Der Betriebsivhaber oder sein Stellvertreter hat bart« bet der Uebergnbe der Milch de« Tag der Lieferung mit Tiute »»er Tt«tr«Mst durchzustretche«. 8 s. Der Brtriebsiuhaber ist zur Lteferuua der in dm Karten bezeichneten Milch«et,gen verpsttchiet. Er darf Milch an Abmhmer, die keiue Milch» karte brfitze«, »ur verkaufe«, wen« ihm «ach Befrtediguug deS mtt Kartm ««gemeldete» Bedaus »och Milch zur Verfügung steht. 8 6. Zur Abweisung einer Karteuaumelduug ist der Betriebsinhaber ««r befugt, wenn er zur Lieferung der angemeldeten Mengen überhaupt «icht im Stande ist. Liegen mehr Anmeldungen vor, als berücksichtigt werde« könne», so sind die zuletzt eingegangeum Anmeldungen abzuweisen. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Abweisung entscheidet die OrtSbehörde entgültig. Die OrtsbchScde ist befugt, die Bez«gsberechtigttU bestimmten Milch» ubgadrsteüe» zuzuwetsm, und zwar tunlichst der bisherige» vezugsguelle. 8 ? Die Vstlcht des Vetritbsi»habers, die täglich bestimmte Milchmenge zu liefern, erlischt für jede» einzelneu Tag, wenn Abnahme und Bezahlung für die Milch nicht erfolgt 2) fär «ilchwirtschatten: für m-rgeus erm»Ueue MUch bis 0 Uhr v»rmittags, sür m«. tagS oder »achm. erm»tteue «ilch biS 7 Uhr abends, d) im übrige« bi» 1V Uhr «»»«Mag». Bei deu Kunden her«msahrrnve MUthyvage» haben die »«gemel dete« Menge» t«ÜckMst»»«r, sie dürf« »tzo »Hue Karten nur die Milch I abgeben, die ste »icht znr Befriebig««g der A«meld»«gt» »ranchen. Hierzu besondere oder abweichende Bestimmvagea z« treffen, bleibt weiterer örtlicher Regelung Vorbehalten. 8 8. Ter Betriebsivhaber hat die bei ihm eingehevden Karte»a«metdu«ge» nach Name «ad Woh«v«g, sowie täglicher Lieferv«gSmmge gevau zu verzeichnen. § 9. Zvwiderha«dl»«ge» werdm auf Grn«d von § 8 der Bundesratsverord nung über Milchpreise nnd Milchverbrauch vom 4. November 1915 mit Gefäng nis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Diese Bestimmungen treten ab 10. Dezember in Kraft und zwar für die von deu unterzeichn etm Stadtröteu kez. Bürgermeistern vertretenen Städte «ad die Laadgemein dm über 5000 Einwohner». Der BezirKauSschuß ist befugt, auch andere Gemeinden diesen Bestimmungen zu unterstellen. G.lavchau, de» 7. Dezember 1915. D«r BezirkSverband der Königliche« AmtShauvimannfchaft Slanchan. Der Stadlrat zu Glauchau Der Stadtrat zu Meerane, Der Stadtrat zu Hoheastein-E-, Der Stadtrat zu Lichtenstein, Der Stadtrat zu Waldenburg, Der Bürgermeister zu Callnberg.
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